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   BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55   

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https://dejure.org/1955,1250
BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55 (https://dejure.org/1955,1250)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1955 - V BLw 2/55 (https://dejure.org/1955,1250)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1955 - V BLw 2/55 (https://dejure.org/1955,1250)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 63
  • NJW 1955, 1397
  • MDR 1956, 283
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 04.11.1952 - V BLw 66/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55
    Die Auslegung eines Testaments ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 20. November 1951, V BLw 73/50, vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52, sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53) Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, daß die Auslegung selbst auf einer Gesetzesverletzung beruht.

    Es hat nicht verkannt, daß auch außerhalb des Testaments liegende Umstände bei der Ermittlung des wahren Willens des Erblassers berücksichtigt werden können (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 4. November 1952 V BLw 66/52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 05.05.1953 - V BLw 113/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55
    Sie ist aber nicht unerwünscht und dient der mit einem Verfahren aus § 37 LVO erstrebten Klarstellung, die in möglichst umfassender Weise durch ihre Entscheidung herbeizuführen die Landwirtschaftsgerichte bei einem Feststellungsverfahren aus § 37 LVO gehalten sind, so daß sie sich beispielsweise nicht mit einer bloßen Abweisung eines Antrages begnüges dürfen (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 5. Mai 1953 V BLw 113/52, RechtdLandw 1953, 191 und vom 1. Juli 1954, V B 23/54, RechtdLandw 1954, 307 sowie Barnstedt-Meyer LVO § 13 Bem. 3 b und 6 B III, § 37 Bem. 3 und Pritsch LwVG § 14 zu Fußnote 54 S. 192).
  • BVerwG, 23.11.1955 - V B 23.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55
    Sie ist aber nicht unerwünscht und dient der mit einem Verfahren aus § 37 LVO erstrebten Klarstellung, die in möglichst umfassender Weise durch ihre Entscheidung herbeizuführen die Landwirtschaftsgerichte bei einem Feststellungsverfahren aus § 37 LVO gehalten sind, so daß sie sich beispielsweise nicht mit einer bloßen Abweisung eines Antrages begnüges dürfen (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 5. Mai 1953 V BLw 113/52, RechtdLandw 1953, 191 und vom 1. Juli 1954, V B 23/54, RechtdLandw 1954, 307 sowie Barnstedt-Meyer LVO § 13 Bem. 3 b und 6 B III, § 37 Bem. 3 und Pritsch LwVG § 14 zu Fußnote 54 S. 192).
  • BGH, 20.05.1952 - V BLw 75/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55
    Der erkennende Senat hat sich bereits im Beschluß vom 20. Mai 1952 - V BLw 75/51 - (RechtdLandw 1952, 246) mit der Feststellung des Erben eines verwaisten Hofes durch das Landwirtschaftsgericht befaßt.
  • BGH, 20.11.1951 - V BLw 65/50

    Hoferbenbelastung mit Vermächtnissen

    Auszug aus BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55
    Darüber hinaus können im Rahmen der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auch sonst aus der Höfeordnung abgeleitete Ansprüche (entsprechend der allgemeinen Feststellungsklage im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit, § 256 ZPO) in bejahender oder verneinender Weise zur Klärung gebracht werden (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1951 - V BLw 65/50 - RechtdLandw 1952, 49 [50]).
  • BGH, 20.11.1951 - V BLw 73/50
    Auszug aus BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55
    Die Auslegung eines Testaments ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 20. November 1951, V BLw 73/50, vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52, sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53) Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, daß die Auslegung selbst auf einer Gesetzesverletzung beruht.
  • BGH, 09.06.1953 - V BLw 18/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55
    Die Auslegung eines Testaments ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 20. November 1951, V BLw 73/50, vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52, sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53) Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, daß die Auslegung selbst auf einer Gesetzesverletzung beruht.
  • BGH, 17.11.1953 - V BLw 55/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55
    Der erkennende Senat hat, wie aus den Ausführungen von Staudinger (a.a.O.) entnommen werden könnte, in dem dort angeführten Beschluß vom 17. November 1953 (V BLw 55/53, RechtdLandw 1954, 78) zur Auslegung des § 2065 Abs. 2 BGB keine Stellung genommen.
  • BGH, 05.10.1954 - V BLw 45/54

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55
    Der Bundesgerichtshof hat vielmehr, wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen und nicht aus anderen Gründen unzulässig ist, die Beschwerdeentscheidung ihrem ganzen Inhalte nach zu prüfen (vgl. BGHZ 15, 5 [10/12] = RechtdLandw 1954, 331 = NJW 1954, 1888; Pritsch LwVG § 24 Bem. III b 4; Wöhrmann-Herminghausen LwVG § 24 Anm. 6).
  • BGH, 18.11.1954 - IV ZR 152/54

    Zeitpunkt des Nacherbfalls

    Auszug aus BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55
    Im übrigen hat die Ansicht des Reichsgerichts weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. BGB RGRK 10. Aufl. § 2065 Anm. 3; Palandt BGB 14. Aufl. § 2065 Anm. 2; Staudinger BGB 11. Aufl. § 2065 Anm. 9; Erman BGB § 2065 Anm. 3; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, HöfeO § 16 Anm. IV 12; Lange-Wulff, Höfeordnung, 4. Aufl. § 7 Anm. 94 Nr. 5 S. 217; Herminghausen RechtdLandw 1950, 191; OLG Celle RechtdLandw 1953, 211 [212]; vgl. dazu auch BGHZ 15, 199 ff).
  • RG, 06.02.1939 - IV 188/38

    Kann der Erblasser in seinem Testament einen Kreis von Personen bezeichnen, aus

  • BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11

    Höferecht: Wegfall der Hofeigenschaft zwischen Vorerb- und Nacherbfall;

    Das Landwirtschaftsgericht hat auf die Anträge über die Hofnachfolge insgesamt zu entscheiden, was die Prüfung einschließt, ob der Hof nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vererbt wurde (Senat, Beschluss vom 5. Juli 1955 - V BLw 2/55, BGHZ 18, 63, 65) oder ob er deshalb so zu behandeln ist, weil sich die Berufung des Hoferben auf das Sondererbrecht als eine widersprüchliche, missbräuchliche Rechtsausübung darstellt.
  • OLG Braunschweig, 30.06.2021 - 3 W 32/21

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Wirkung des Eintrags eines Hofvermerks im

    Dabei reicht es für die Begründung der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gemäß § 18 Abs. 2 HöfeO aus, dass zum Nachlass eine Besitzung gehört, für die im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk eingetragen war, selbst wenn die Hofeigenschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls außerhalb des Grundbuchs entfallen war (OLG Celle, Beschluss vom 15. April 2011 - 7 W 23/11 [L] -, juris, Rn. 38, 42 m.w.N.; ebenso für den verwaisten Hof: Düsing/Sieverdingbeck , a.a.O., Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juli 1955 - V BLw 2/55 -, NJW 1955, S. 1397 [1398]).
  • BGH, 14.07.1965 - V BLw 11/65

    Feststellungsklage zur Ermittlung eines berechtigten Hoferben - Auslegung eines

    Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht gegen Verfahrensvorschriften, allgemeine Erfahrungssätze oder ein Denkgesetz verstoßen, Auslegungsregeln außer acht gelassen oder dem Testament eine mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarende Auslegung gegeben hat (Beschluß des Senats vom 5. Juli 1955, V BLw 2/55, RdL 1955, 244, 247).
  • BGH, 08.01.1965 - V ZR 213/62

    Widerruf von Ersatzerbeneinsetzung - Sachliche Zuständigkeit in einem

    Die von der Revision angeführte Entscheidung des Senats (BGHZ 18, 63, 65) [BGH 05.07.1955 - V BLw 2/55] betrifft einen anderen als den hier vorliegenden Fall, nämlich ein Feststellungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO.
  • BGH, 03.06.1976 - V BLw 18/75

    Hof im Sinne der Höfeordnung - Bestimmung des Erben durch den überlebenden

    Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs MDR 1956, 283 abgewichen, "Übertrage" man die in dieser Entscheidung enthaltenen Grundsätze auf das vorliegende Verfahren, hätte das Beschwerdegericht auch hier über das Begehren der Beteiligten zu 1 sachlich entscheiden müssen (§ 18 Abs. 1 HöfeO).
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