Rechtsprechung
   BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4150
BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08 (https://dejure.org/2009,4150)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2009 - Xa ZR 18/08 (https://dejure.org/2009,4150)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2009 - Xa ZR 18/08 (https://dejure.org/2009,4150)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,4150) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Vorbenutzungsrechts gem. § 12 Patentgesetz (PatG) bei vertraglicher Beziehung zwischen Benutzer und Erfinder und Erlangung des Erfindungsbesitzes im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags; Möglichkeit des Insolvenzverwalters zur Ausübung des zur ...

  • Judicialis

    PatG § 12; ; GebrMG § 13 Abs. 3; ; ArbnErfG § 6; ; InsO § 12; ; InsO § 35

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 12
    Füllstoff

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Ausschluss des Vorbenutzungsrechts bei vertraglicher Beziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 182, 231
  • GRUR 2010, 47
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 30.06.1964 - Ia ZR 206/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08
    Hieraus folgt nicht, dass ein Vorbenutzungsrecht unabhängig vom Vorliegen der in § 12 PatG normierten Voraussetzungen aufgrund von Billigkeitserwägungen oder im Hinblick auf einen "Besitzstand" bejaht oder verneint werden könnte (BGH, Urt. v. 30.6.1964 - Ia ZR 206/63, GRUR 1964, 673, 675 f. - Kasten für Fußabtrittsroste; BGH, a.a.O., GRUR 2003, 507, 509 - Enalapril).

    Ausgehend davon hat der Bundesgerichtshof - überwiegend in Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Reichsgerichts - entschieden, dass eine ausreichende Benutzungshandlung oder Veranstaltung nur dann vorliegt, wenn der Handelnde selbständigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben und ausgeübt hat (BGH, a.a.O., GRUR 1964, 673, 675 - Kasten für Fußabtrittsroste; Eichmann, GRUR 1993, 73, 80).

    Erfindungsbesitz in diesem Sinne ist gegeben, wenn die aus Aufgabe und Lösung sich ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist (BGH, a.a.O., GRUR 1964, 673, 674 - Kasten für Fußabtrittsroste).

    Unredlich handelt der Benutzer aber jedenfalls dann, wenn er die geschützte Lehre widerrechtlich entnommen hat (BGH, a.a.O., GRUR 1964, 673, 675 - Kasten für Fußabtrittsroste).

    Dies ist bei einer auf den Erfinder zurückgehenden Offenbarung in der Regel nur dann möglich, wenn der Benutzer sich aufgrund der Umstände für befugt halten durfte, von der von ihm erkannten Lehre Gebrauch zu machen (BGH, a.a.O., GRUR 1964, 673, 675 - Kasten für Fußabtrittsroste).

  • BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90

    Kein Weiterbenutzungsrecht bei vorzeitiger Benutzung - Benutzungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08
    Werden solche Handlungen ausschließlich im Interesse eines Dritten vorgenommen, erwirbt der Handelnde selbst kein Vorbenutzungsrecht (BGHZ 121, 194, 200 f. - Wandabstreifer m.w.N.).

    Dann erwerben grundsätzlich beide Beteiligten ein Vorbenutzungsrecht (BGHZ 121, 194, 203 f. - Wandabstreifer).

    Handlungen leitender Betriebsangehöriger, die dazu berufen sind, Anordnungen zu treffen, sowie Handlungen von Gesellschaftsorganen im ihnen gesetzlich zugewiesenem Vertretungsbereich erfolgen grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft (BGHZ 121, 194, 200 f. - Wandabstreifer).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob tatsächliche Vorgänge einer bestimmten Person oder einem bestimmten Unternehmensträger zugeordnet werden können (BGHZ 121, 194, 203 - Wandabstreifer).

  • BGH, 13.03.2003 - X ZR 100/00

    "Enalapril"; Anforderungen an einen schutzwürdigen Besitzstand i.S. des ErstrG

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08
    Dessen Kraft, Zeit und Kapitaleinsatz auf bestehende Anlagen, die entweder die Erfindung bereits verwerten oder bei denen der Wille, sie zu verwerten, durch Veranstaltungen zur Benutzung bestätigt worden ist, sollen nicht umsonst aufgewandt sein und ein solcher Besitzstand nicht durch die Patentanmeldung eines anderen entwertet werden (BGHZ 39, 389, 397 - Taxilan; BGH, Urt. v. 28.5.1968 - X ZR 42/66, GRUR 1969, 35, 36 - Europareise; Urt. v. 13.3.2003 - X ZR 100/00, GRUR 2003, 507, 509 - Enalapril).

    Hieraus folgt nicht, dass ein Vorbenutzungsrecht unabhängig vom Vorliegen der in § 12 PatG normierten Voraussetzungen aufgrund von Billigkeitserwägungen oder im Hinblick auf einen "Besitzstand" bejaht oder verneint werden könnte (BGH, Urt. v. 30.6.1964 - Ia ZR 206/63, GRUR 1964, 673, 675 f. - Kasten für Fußabtrittsroste; BGH, a.a.O., GRUR 2003, 507, 509 - Enalapril).

  • BGH, 21.05.1963 - Ia ZR 84/63

    "Veranstaltungen" nach § 7 Abs. 1 PatG

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08
    Dessen Kraft, Zeit und Kapitaleinsatz auf bestehende Anlagen, die entweder die Erfindung bereits verwerten oder bei denen der Wille, sie zu verwerten, durch Veranstaltungen zur Benutzung bestätigt worden ist, sollen nicht umsonst aufgewandt sein und ein solcher Besitzstand nicht durch die Patentanmeldung eines anderen entwertet werden (BGHZ 39, 389, 397 - Taxilan; BGH, Urt. v. 28.5.1968 - X ZR 42/66, GRUR 1969, 35, 36 - Europareise; Urt. v. 13.3.2003 - X ZR 100/00, GRUR 2003, 507, 509 - Enalapril).
  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 32/99

    Biegevorrichtung; Rechte des Vorbenutzers eines Patents

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08
    § 12 PatG hat den Zweck, aus Billigkeitsgründen einen vorhandenen oder bereits angelegten gewerblichen Besitzstand des Vorbenutzers zu schützen und damit die unbillige Zerstörung in zulässiger, insbesondere rechtlich unbedenklicher Weise geschaffener Werte zu verhindern (BGH, Urt. v. 13.11.2001 - X ZR 32/99, GRUR 2002, 231, 233 - Biegevorrichtung m.w.N.).
  • BGH, 16.10.1989 - II ZR 307/88

    Kapitalersatz bei Vermietung von Wirtschaftsgütern an die GmbH

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt der Gesellschafter einer GmbH, der der Gesellschaft in einer Krisensituation Vermögensgegenstände zur Nutzung überlässt, den auf eine analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG gestützten Regeln über eigenkapitalersetzende Leistungen (BGHZ 109, 55, 57 f.).
  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92

    Dauer einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung; Rechte des

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08
    Er ist verpflichtet, der Gesellschaft den Vermögensgegenstand zur unentgeltlichen Nutzung für den vertraglich vereinbarten Zeitraum, bei einer missbräuchlichen Zeitbestimmung für einen angemessenen Zeitraum, zu belassen (BGHZ 127, 1, 10; BGH, Urt. v. 31.1.2005 - II ZR 240/02, NZG 2005, 346).
  • OLG Jena, 24.10.2007 - 2 U 62/07

    Ableitung des Vorbenutzungsrechts; Begriff des Erfindungsbesitzes

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08
    Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (das Berufungsurteil ist veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 115).
  • BGH, 31.01.2005 - II ZR 240/02

    Mietweise Überlassung eines Grundstücks als eigenkapitalersetzende Leistung eines

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08
    Er ist verpflichtet, der Gesellschaft den Vermögensgegenstand zur unentgeltlichen Nutzung für den vertraglich vereinbarten Zeitraum, bei einer missbräuchlichen Zeitbestimmung für einen angemessenen Zeitraum, zu belassen (BGHZ 127, 1, 10; BGH, Urt. v. 31.1.2005 - II ZR 240/02, NZG 2005, 346).
  • BGH, 14.12.1959 - II ZR 187/57

    Lufttaxi - Eigenkapitalersetzende Darlehen

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08
    Zum Kreis der Verpflichteten gehören auch Personen, die nur über einen Treuhänder oder Strohmann an der Gesellschaft beteiligt sind (vgl. nur BGHZ 31, 258, 263 f.; BGHZ 95, 188, 193).
  • BGH, 26.01.2009 - II ZR 260/07

    "Gut Buschow" - Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des

  • BGH, 21.06.1960 - I ZR 114/58
  • BGH, 24.10.1989 - X ZR 58/88

    Vergütungsanspruch für eine Erfindung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH

  • BGH, 08.07.1975 - X ZR 74/72

    Klage auf Rechnungslegung und Feststellung der Zahlungspflicht des Partners eines

  • BGH, 28.05.1968 - X ZR 42/66

    Rechtmäßigkeit einer Versagung des Vorbenutzungsrechts - Anforderung an die

  • BGH, 07.10.1965 - Ia ZR 129/63

    Bindungswirkung einer Entscheidung des wegen einer Patentverletzung angerufenen

  • BGH, 22.10.1964 - Ia ZR 8/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 269/84

    Kommanditistenhaftung bei Verrechnung der Einlageschuld mit nicht mehr

  • OLG München, 26.06.2008 - 6 U 2022/07

    Unbefugte Benutzung einer Arbeitnehmererfindung durch den Arbeitgeber: Erwerb

  • RG, 14.12.1903 - I 317/03

    Patent. ; Recht bei Vorbenutzung.

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2023 - 15 U 85/22
    Der Erwerb eines Vorbenutzungsrechts setzt - über den Wortlaut des § 12 PatG hinaus - voraus, dass der Handelnde selbstständigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben und ausgeübt hat (BGH, GRUR 2010, 47 Rn. 17 - Füllstoff; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 319, 321 - Einstieghilfe für Kanalöffnungen; GRUR 2018, 814 Rn. 91 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen; Benkard PatG/Scharen, a.a.O., PatG § 12 Rn. 5, 8 und 9).

    Redlich erworben ist der Erfindungsbesitz, wenn der Benutzer sich für befugt halten durfte, die erfindungsgemäße Lehre auf Dauer für eigene Zwecke anzuwenden (BGH, GRUR 2010, 47 Rn. 17 - Füllstoff; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 319, 321 - Einstieghilfe für Kanalöffnungen; Benkard PatG/Scharen, a.a.O., PatG § 12 Rn. 8).

    Redlichkeit wird zwar nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Erfindungsbesitz vom Inhaber des Patents oder dessen Rechtsvorgängern abgeleitet ist (BGH, GRUR 1964, 673, 675 - Kasten für Fußabtrittsroste; GRUR 2010, 47 Rn. 17 - Füllstoff; Benkard PatG/Scharen, a.a.O., PatG § 12 Rn. 7).

    Unredlich handelt der Benutzer aber, wenn er die geschützte Lehre widerrechtlich entnommen hat (BGH, GRUR 1964, 673, 675 - Kasten für Fußabtrittsroste; GRUR 2010, 47 Rn. 17 - Füllstoff; Benkard PatG/Scharen, a.a.O., PatG § 12 Rn. 8).

    Außerdem ist ein Vorbenutzungsrecht in aller Regel ausgeschlossen, wenn der Benutzer und der Erfinder in vertraglicher Beziehung stehen und der Erfindungsbesitz im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags erlangt wurde (BGH, GRUR 2010, 47 Rn. 18 - Füllstoff; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 319, 321 - Einstieghilfe für Kanalöffnungen; Benkard PatG/Scharen, a.a.O., PatG § 12 Rn. 8).

    Für die Anwendung von § 12 PatG ist in solchen Konstellationen kein Raum (BGH, GRUR 2010, 47 Rn. 18 - Füllstoff).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 15 U 85/22

    Vorhangeinrichtung für Rollwagen

    Der Erwerb eines Vorbenutzungsrechts setzt - über den Wortlaut des § 12 PatG hinaus - voraus, dass der Handelnde selbstständigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben und ausgeübt hat (BGH, GRUR 2010, 47 Rn. 17 - Füllstoff; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 319, 321 - Einstieghilfe für Kanalöffnungen; GRUR 2018, 814 Rn. 91 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen; Benkard PatG/Scharen, a.a.O., PatG § 12 Rn. 5, 8 und 9).

    Redlich erworben ist der Erfindungsbesitz, wenn der Benutzer sich für befugt halten durfte, die erfindungsgemäße Lehre auf Dauer für eigene Zwecke anzuwenden (BGH, GRUR 2010, 47 Rn. 17 - Füllstoff; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 319, 321 - Einstieghilfe für Kanalöffnungen; Benkard PatG/Scharen, a.a.O., PatG § 12 Rn. 8).

    Redlichkeit wird zwar nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Erfindungsbesitz vom Inhaber des Patents oder dessen Rechtsvorgängern abgeleitet ist (BGH, GRUR 1964, 673, 675 - Kasten für Fußabtrittsroste; GRUR 2010, 47 Rn. 17 - Füllstoff; Benkard PatG/Scharen, a.a.O., PatG § 12 Rn. 7).

    Unredlich handelt der Benutzer aber, wenn er die geschützte Lehre widerrechtlich entnommen hat (BGH, GRUR 1964, 673, 675 - Kasten für Fußabtrittsroste; GRUR 2010, 47 Rn. 17 - Füllstoff; Benkard PatG/Scharen, a.a.O., PatG § 12 Rn. 8).

    Außerdem ist ein Vorbenutzungsrecht in aller Regel ausgeschlossen, wenn der Benutzer und der Erfinder in vertraglicher Beziehung stehen und der Erfindungsbesitz im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags erlangt wurde (BGH, GRUR 2010, 47 Rn. 18 - Füllstoff; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 319, 321 - Einstieghilfe für Kanalöffnungen; Benkard PatG/Scharen, a.a.O., PatG § 12 Rn. 8).

    Für die Anwendung von § 12 PatG ist in solchen Konstellationen kein Raum (BGH, GRUR 2010, 47 Rn. 18 - Füllstoff).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2019 - 2 U 66/18

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten

    Damit soll verhindert werden, dass ein vom Vorbenutzer redlich erworbener Besitzstand durch die nachträgliche Gewährung eines Schutzrechtes zerschlagen wird (BGH, GRUR 2002, 231, 233 - Biegevorrichtung; GRUR 2010, 47 Rn. 16 - Füllstoff; Senat, Urt. v. 11.1.2007 - 2 U 65/05, BeckRS 2008, 5814; Urt. v. 26.10.2006 - 2 U 109/03, BeckRS 2008, 5802).

    Die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Füllstoff" (GRUR 2010, 47) steht dem nicht entgegen.

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (GRUR 2010, 47 Rn. 13 und 14):.

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 15 U 49/16

    Schutzumfang einer vorbenutzten Ausführungsform

    Erfindungsbesitz liegt vor, wenn die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist (BGH, GRUR 1964, 673 - Kasten für Fußabtrittsroste; BGH, GRUR 2010, 47 - Füllstoff; BGH, GRUR 2012, 895 - Desmopressin).

    Dabei ist nur maßgeblich, dass er den Erfindungsbesitz redlich, d. h. in einer Weise erworben hat, dass er sich für befugt halten durfte, die Erfindung auf Dauer für eigene Zwecke anzuwenden (BGH, GRUR 2010, 47 - Füllstoff).

    Dessen Kraft, Zeit und Kapitaleinsatz auf bestehende Anlagen, die entweder die Erfindung bereits verwerten oder bei denen der Wille, sie zu verwerten, durch Veranstaltungen zur Benutzung betätigt worden ist, sollen nicht umsonst aufgewandt sein und ein solcher Besitzstand nicht durch die Patentanmeldung eines anderen entwertet werden (BGH, GRUR 2002, 231 - Biegevorrichtung; BGH, GRUR 2010, 47 - Füllstoff).

    Dieser Zweck, (nur) ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen den Besitzstand des Vorbenutzers gegenüber dem Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers zu schützen, ist bei der Auslegung zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2010, 47 - Füllstoff) und führt dazu, dass das Vorbenutzungsrecht grundsätzlich nur diejenige Ausführungsform abdeckt, die tatsächlich benutzt oder deren alsbaldige Benutzung vorbereitet worden ist.

  • BGH, 14.05.2019 - X ZR 95/18

    Schutzverkleidung - Patentanspruch: Sachlicher Umfang eines Vorbenutzungsrechts

    Auf der Grundlage eines erst zu einem späteren Zeitpunkt entstandenen oder in rechtlich relevanter Weise angelegten Ausschließlichkeitsrechts soll der Patentinhaber denjenigen nicht von der Benutzung der Erfindung ausschließen können, der die geschützte technische Lehre bereits vorher benutzt oder konkrete Anstalten für eine solche Benutzung getroffen hat (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 32/99, GRUR 2002, 231, 233 f. - Biegevorrichtung; Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 18/08, GRUR 2010, 47 Rn. 16 - Füllstoff; vgl. auch zum designrechtlichen Vorbenutzungsrecht: BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - I ZR 9/16, GRUR 2018, 72 Rn. 61 - Bettgestell).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2012 - 2 U 5/11

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine mobile Einstieghilfe zum

    Ist der Erfindungsbesitz von einem Dritten entlehnt, ist allerdings erforderlich, dass der Erwerb redlich erfolgt ist, was Umstände verlangt, unter denen sich der Benutzer für befugt halten durfte, den Erfindungsbesitz auf Dauer für eigene Zwecke (d.h. unabhängig von dem der Überlassung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis) auszuüben (BGH, GRUR 2010, 47, 48 f. - Füllstoff).

    Denn ein Vorbenutzungsrecht erwirbt nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2010, 47 - Füllstoff), auf die der Senat hingewiesen hat, nur derjenige, der den Erfindungsbesitz selbständig und in seinem eigenen Interesse durch Benutzung oder Veranstaltungen hierzu ausübt, was wiederum verlangt, dass die Benutzung oder Veranstaltung rechtmäßig für eigene Rechnung und auf eigenen Namen erfolgt (vgl. auch Benkard, a.a.O., § 12 PatG Rdnr. 9 m.w.N.).

    Handlungen eines Arbeitnehmers im Betätigungsbereich seines Arbeitgebers sind im Allgemeinen dem Geschäftsherrn zuzurechnen, dem infolgedessen auch das Vorbenutzungsrecht zuwächst (BGH, GRUR 2010, 47, 48 - Füllstoff).

    Insofern ist es zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Benutzungshandlung allein für den freien Mitarbeiter oder gleichzeitig sowohl im Interesse des Geschäftsherrn als auch im Eigeninteresse des freien Mitarbeiters vorgenommen wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 47, 48 - Füllstoff), so dass im zuletzt genannten Fall ein zweifaches Vorbenutzungsrecht zur Entstehung kommt.

  • BGH, 12.06.2012 - X ZR 131/09

    Desmopressin

    Erfindungsbesitz ist gegeben, wenn die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 18/08, Rn. 17, GRUR 2010, 47, 48 - Füllstoff; Urteil vom 30. Juni 1964 - Ia ZR 206/63, GRUR 1964, 673, 674 - Kasten für Fußabtrittsroste; vgl. auch RGZ 123, 58, 61; RG, GRUR 1943, 286, 287; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., 2006, § 12 PatG, Rn. 5; Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl., 2003, § 12 PatG, Rn. 16; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., 2008, § 12 PatG, Rn. 9).
  • BGH, 28.05.2013 - II ZR 83/12

    Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung eines Fuhrparks und eines

    Das gilt nicht nur für die Rechtsprechungsregeln über eigenkapitalersetzende Darlehen, sondern auch für diejenigen über eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 18/08, BGHZ 182, 231 Rn. 27 - Füllstoff).

    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das Recht, das Grundstück unentgeltlich weiter zu nutzen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1989 - II ZR 307/88, BGHZ 109, 55, 57 f.; Urteil vom 11. Juli 1994 - II ZR 146/92, BGHZ 127, 1, 10; Urteil vom 11. Juli 1994 - II ZR 162/92, BGHZ 127, 17, 21 ff.; Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 382/96, BGHZ 140, 147, 149 f.; Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 240/02, ZIP 2005, 484, 485; Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 18/08, BGHZ 182, 231 Rn. 27 - Füllstoff).

  • LG Düsseldorf, 19.02.2019 - 4a O 53/17

    Laufwagenbeschlag für kippbaren Schiebeflügel

    Nach den vom BGH hierzu ergänzend aufgestellten Voraussetzungen liegt eine ausreichende Benutzungshandlung oder Veranstaltung in diesem Sinne nur vor, wenn der Handelnde selbstständigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben und ausgeübt hat (BGH, GRUR 2010, 47, 48 - Füllstoff m. w. N.).

    Der Erfindungsbesitz erfordert, dass die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist (BGH, GRUR 2010, 47, 48 - Füllstoff; GRUR 2012, 895, 896 - Desmopressin).

    Diese Grundsätze hat der BGH in seiner Entscheidung "Füllstoff" (GRUR 2010, 47) angewendet und weiterentwickelt.

    Für die Anwendung von § 12 PatG ist in solchen Konstellationen kein Raum (BGH, GRUR 2010, 47, 48 f. - Füllstoff).

    Ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 4 PatG vorliegen, ist dabei unerheblich (BGH, GRUR 2010, 47, 49 - Füllstoff).

  • LG München I, 30.07.2015 - 7 O 26546/13

    Verletzung des Patents "Raupenfahrzeug zum Zerspannen, Zerkleinern von Holz oder

    Zusätzlich ist vor allem erforderlich, dass der Handelnde Erfindungsbesitz erlangt hat (BGH GRUR 2010, 47 Rn. 15 ff. - Füllstoff).

    Eine ausreichende Benutzungshandlung oder Veranstaltung im Sinne von § 12 Abs. 1 PatG erfordert, dass der Handelnde selbstständigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben und ausgeübt hat (BGH GRUR 2010, 47 Rn. 17 - Füllstoff).

    Erfindungsbesitz ist gegeben, wenn die aus Aufgabe und Lösung sich ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist (BGH GRUR 2010, 47 Rn. 17 - Füllstoff).

    Redlich erworben ist der Erfindungsbesitz, wenn der Benutzer sich für befugt halten durfte, die erfindungsgemäße Lehre für eigene Zwecke anzuwenden (BGH GRUR 2010, 47 Rn. 17 - Füllstoff).

    Unredlich handelt der Benutzer jedenfalls dann, wenn er die geschützte Lehre widerrechtlich entnommen hat (BGH GRUR 2010, 47 Rn. 17 - Füllstoff).

  • LG München I, 03.08.2022 - 21 O 15036/20

    Überwiegend erfolgreiche Gebrauchsmusterverletzungsklage

  • LG Düsseldorf, 25.02.2016 - 4b O 116/15
  • LG Düsseldorf, 29.04.2014 - 4b O 56/12

    Lasersystem

  • BGH, 12.06.2012 - X ZR 132/09

    Selbstständiger Erfindungsbesitz des Handelnden als Voraussetzung der für den

  • LG Düsseldorf, 25.02.2016 - 4b O 116/14

    Kohlenstaubbrenner

  • LG Düsseldorf, 10.09.2019 - 4b O 133/16

    Signalvorrichtung

  • OLG Düsseldorf, 08.04.2010 - 2 U 108/06

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für einen Klimaschrank zum Lagern

  • BGH, 22.05.2012 - X ZR 129/09

    Nabenschaltung III

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2021 - 2 U 116/05

    Verletzung eines Gebrauchsmusters Gebrauchsmuster über eine saugfähige

  • LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 52/20
  • LG Düsseldorf, 18.09.2018 - 4c O 7/18

    Wärmetauscher-Reinigung

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - 2 U 18/09

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur

  • LG Düsseldorf, 09.07.2019 - 4b O 146/17

    Rasierklingenkartusche 2

  • LG Düsseldorf, 09.07.2019 - 4b O 157/17

    Rasierklingenkartusche 3

  • LG Düsseldorf, 06.10.2016 - 4c O 31/14

    Hygieneartikel mit Seitenklappen

  • LG Düsseldorf, 09.07.2019 - 4b O 99/18

    Rasierklingenkartusche

  • LG Düsseldorf, 31.08.2017 - 4c O 36/16

    Online-Identifizierung: IDnow gewinnt mit Ampersand und Stellbrink Patentstreit

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 31/14

    Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen

  • LG Düsseldorf, 25.04.2013 - 4b O 270/09

    Proteintherapie

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2021 - 15 U 10/20

    Übertragung der Inhaberschaft an deutschen Gebrauchsmustern und einem

  • LG Düsseldorf, 05.01.2023 - 4a O 103/20

    Steuerungsvorrichtung für Ultrafiltration von Blut

  • LG Düsseldorf, 21.12.2017 - 4c O 54/16

    Zahnimplantat

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 2 U 132/10

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters für einen

  • LG Düsseldorf, 22.12.2016 - 4b O 99/15

    Windschutzscheibenwischverfahren

  • LG Düsseldorf, 24.03.2016 - 4b O 145/14

    Untersagung der geschäftlichen Verwendung von patentrechtlich geschützten

  • LG Düsseldorf, 24.04.2014 - 4b O 129/11

    Fußbodenpaneel

  • LG Düsseldorf, 08.09.2016 - 4c O 67/15

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Spritze und eine Spritzenfamilie

  • LG Düsseldorf, 03.03.2020 - 4a O 111/18

    Auskleidungsschlauch 2

  • LG Düsseldorf, 03.04.2014 - 4c O 79/13

    Stellungsregler

  • LG Düsseldorf, 29.07.2021 - 4c O 39/20

    Düngemittel

  • LG Düsseldorf, 31.05.2012 - 4b O 157/06

    Verbrennungsmotor-Auslassventil

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht