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   BGH, 03.12.2009 - IX ZR 7/09   

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BGH, 03.12.2009 - IX ZR 7/09 (https://dejure.org/2009,1260)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2009 - IX ZR 7/09 (https://dejure.org/2009,1260)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2009 - IX ZR 7/09 (https://dejure.org/2009,1260)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5
    Verwertungs- und Einziehungsverbot für künftige Aus- und Absonderungsrechte nur durch individualisierende Anordnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pauschalermächtigung des schwachen Insolvenzverwalters zur Anordnung von Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung (InsO) durch das Insolvenzgericht; Geltendmachung von sich aus einem wegen Unbestimmtheit unwirksamen Beschlusses des Insolvenzgerichts ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Nutzungsausfallentschädigung wegen angeordneten Verwertungsstopps in der Insolvenz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pauschalermächtigung des schwachen Insolvenzverwalters zur Anordnung von Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung ( InsO ) durch das Insolvenzgericht; Geltendmachung von sich aus einem wegen Unbestimmtheit unwirksamen Beschlusses des Insolvenzgerichts ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formularmäßige Pauschalanordnung sind unwirksam

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgleichsansprüche nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwertungs- und Einziehungsverbot für künftige Aus- und Absonderungsrechte

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 169 Satz 2
    Zu den Ausgleichsansprüchen des Aussonderungsberechtigten bei Anordnung einer Nutzungsbefugnis zur Fortführung des Schuldnerunternehmens

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Nutzungsausfallentschädigung wegen angeordneten Verwertungsstopps

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nutzungsentschädigung erst nach drei Monaten

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 183, 269
  • NJW-RR 2010, 1283
  • ZIP 2009, 137
  • ZIP 2010, 141
  • MDR 2010, 526
  • NZI 2010, 33
  • NZI 2010, 95
  • WM 2010, 132
  • BB 2010, 129
  • BB 2010, 399
  • DB 2010, 103
  • NZG 2010, 197
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZR 7/09
    Es ist nicht befugt, die von ihm zu tragende Verantwortung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter zu delegieren (vgl. BGHZ 151, 353, 365 ff).

    Aus Gründen der Rechtsklarheit und des gebotenen Schutzes der betroffenen Gläubiger muss für diese bereits aus der gerichtlichen Anordnung selbst zu erkennen sein, welche sie betreffenden Beschränkungen angeordnet sind (vgl. BGHZ 151, 353, 367).

    Die Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO hält sich im Übrigen im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bei Gebrauchsüberlassungen (vgl. BGHZ 151, 353, 373).

    Dagegen wäre er nicht in der Lage gewesen, die Schuldnerin gegen ihren Willen dazu anzuhalten, die Mietgegenstände an die Klägerin herauszugeben (BGHZ 151, 353, 361).

    Dies hätte ausdrücklich und konkret ausgesprochen werden müssen (vgl. BGHZ 151, 353, 365 ff, 367).

  • BGH, 16.02.2006 - IX ZR 26/05

    Zinsansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter; Höhe des Zinsanspruchs

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZR 7/09
    Für die danach auftretenden Verzögerungen der Verwertung sollen sie dagegen wegen des Verlustes ihres Einziehungsrechtes einen Ausgleich erhalten (vgl. dazu BGHZ 166, 215, 218 f Rn. 13 ff).

    Durch diese Bezugnahme auf die "längere" Vorenthaltung sollte die Parallelität zu § 169 InsO hergestellt und nur für die Zeit nach Ablauf von drei Monaten eine Zinszahlungspflicht begründet werden, die den Charakter einer Entschädigung hat und sich gegen die Masse richtet (vgl. BGHZ 166, 215, 219, 221).

  • KG, 11.12.2008 - 23 U 115/08

    Insolvenzverfahren: Anspruch auf Nutzungsentgelt bei Anordnung eines

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZR 7/09
    Das Berufungsgericht (dessen Urteil veröffentlicht ist z. B. in ZInsO 2009, 35) hat gemeint, die Zahlungsklage sei unzulässig, soweit die Klägerin Zahlung der vereinbarten Miete oder Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB begehre, weil insoweit lediglich eine Insolvenzforderung vorliege.

    aa) Nach allgemeiner Auffassung ist § 169 Satz 2 InsO im Rahmen der Verweisung so zu verstehen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen - etwa in Form einer Nutzungsentschädigung in Höhe der zuvor vereinbarten Miete - erst drei Monate nach der gerichtlichen Anordnung beginnt (Ganter NZI 2007, 549, 553; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO § 21 Rn. 101; HmbKomm-InsO/Schröder, 3. Aufl. § 21 Rn. 69e; HmbKomm-InsO/Büchler, aaO § 169 Rn. 7a; Pape in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 21 Rn. 40r; Köster EWiR 2009, 311 f; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 21 Rn. 254; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 21 Rn. 35; ders. ZInsO 2007, 227, 230; vgl. aber denselben in HK-InsO aaO Rn. 31 und Graf-Schlicker/Voß, InsO § 21 Rn. 25: "spätestens" drei Monate nach der Anordnung).

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 81/05

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur Herausgabe einer Mietsache; Rechtsnatur des

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZR 7/09
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage nicht die vereinbarte vertragliche Miete oder eine Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB verlangen kann, weil es sich insoweit lediglich um eine Insolvenzforderung handelt (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 2007 - IX ZR 81/05, ZIP 2007, 778, 780 Rn. 21 m. w. N.).
  • BGH, 16.06.2005 - IX ZB 264/03

    Umfang der vergütungspflichtigen Tätigkeiten des vorläufigen schwachen

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZR 7/09
    Sie kann insoweit auf die Wirksamkeit der im Beschluss angeordneten oder aus ihm folgenden Ausgleichsansprüche vertrauen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373).
  • BGH, 29.01.2015 - IX ZR 279/13

    Insolvenz einer GmbH & Co. KG: Anspruch des Insolvenzverwalters auf

    Handelt es sich - wie von § 135 Abs. 3 InsO vorausgesetzt - um betriebsnotwendige Gegenstände, ist nach Antragstellung mit einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO zu rechnen (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 26 ff; vom 8. März 2012 - IX ZR 78/11, WM 2012, 706 Rn. 14).
  • BGH, 16.06.2016 - IX ZR 114/15

    Anordnung des Schutzschirmverfahrens für eine insolvente GmbH: Begründung von

    Eine Ermächtigung, bei der es in das Ermessen des Schuldners gestellt wird zu bestimmen, wozu er ermächtigt sein soll, kommt sowohl im Hinblick auf die dargelegte Entstehungsgeschichte (BT-Drucks. 17/7511, aaO) als auch deshalb nicht in Betracht, weil derartige Ermächtigungen selbst beim vorläufigen Verwalter nicht zulässig sind (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 366f; vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 22).
  • BGH, 08.03.2012 - IX ZR 78/11

    Insolvenzverfahren: Ersatzanspruch des Aussonderungsberechtigten gegen den

    Die Mietgegenstände wären nicht in die Insolvenzmasse gefallen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 16).

    In Einklang damit hat der Senat einem aussonderungsberechtigten Vermieter von Baumaschinen einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung - allerdings beschränkt auf den Zeitraum, der drei Monate nach Erlass der Anordnung liegt - zuerkannt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 26 ff).

    Durch die Verweisung auf § 169 InsO wird eine Zahlungspflicht begründet, die den Charakter einer Entschädigung hat und sich gegen die Masse richtet (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 40).

    b) Handelt es sich um einen Anspruch wegen eines Wertverlusts, der zeitlich ab Erlass der Anordnung des Insolvenzgerichts und nicht erst drei Monate später geltend gemacht werden kann, steht der Charakter einer Entschädigung noch stärker als bei der Nutzungsausfallentschädigung im Vordergrund, was einen Massebezug begründet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, aaO).

  • BGH, 24.09.2020 - IX ZR 289/18

    Kein Widerruf einer Einzelverfügungsbefugnis durch schwachen vorläufigen

    Aus Gründen der Rechtsklarheit und des gebotenen Schutzes von Vertragspartnern muss für diese aus der gerichtlichen Anordnung selbst unmissverständlich zu erkennen sein, mit welchen Einzelbefugnissen - nach Art und Umfang - der vorläufige Insolvenzverwalter ausgestattet ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002, aaO; vgl. auch Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 22).
  • BGH, 28.06.2012 - IX ZR 219/10

    Insolvenz des Leasingnehmers: Anspruch des Gläubigers auf Zahlung aus der

    Diese Ermächtigung war zwar unwirksam, weil sie sich in einer formularmäßigen Wiedergabe des Gesetzeswortlautes erschöpfte, ohne sich mit der betriebswesentlichen Bedeutung des weiteren Einsatzes bestimmter geleaster Fahrzeuge auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 23; vom 8. März 2012 - IX ZR 78/11, WM 2012, 706 Rn. 10).

    Der vorläufige Insolvenzverwalter und die Klägerin durften aber gleichwohl, jedenfalls vor dem Bekanntwerden des Senatsurteils vom 3. Dezember 2009 (aaO), auf die Wirksamkeit dieser Ermächtigung vertrauen (aaO Rn. 25).

    Die Klägerin kann in dieser Hinsicht auch nicht deshalb schlechter stehen, weil die Ermächtigung des Insolvenzgerichts mangels individuell-konkreter Anordnung unwirksam ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 24 f; vom 8. März 2012, aaO Rn. 10).

  • OLG Braunschweig, 31.03.2011 - 1 U 33/10

    Mietzins-, Wertersatz- und Schadensersatzansprüche während der Weiternutzung von

    Das Insolvenzgericht hat ordnungsgemäß selbst die Maßnahmen angeordnet und nicht delegiert (vgl. BGH, Urt. v. 03.12.2009 - IX ZR 7/09 = BGHZ 183, 269, Rn. 22, hier zit. n. [...]; BGHZ 151, 353, 365 ff).

    Aus der gerichtlichen Anordnung ist bereits selbst zu erkennen, welche Beschränkungen angeordnet sind (vgl. BGH, Urt. v. 03.12.2009, Az. IX ZR 7/09 , a.a.O.; BGHZ 151, 353, 367).

    Bis zu diesem Zeitpunkt aber mutet der § 169 Satz 2 InsO den Gläubigern eines Aus- und Absonderungsrechtes ein Zuwarten auf Ausgleichszahlungen entschädigungslos zu (vgl. BGH, Urteil v. 03.12.2009, Az. IX ZR 7/09 , hier zit. n. [...] Rn. 33 u. 36,).

    Vielmehr ist von einer Gleichstellung der Absonderungs- und Aussonderungsrechte in Bezug auf die Anwendung des § 169 Satz 2 InsO auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 03.12.2009, Az. IX ZR 7/09 , hier zit. n. [...], Rn. 36, Satz 3 und 4).

    Solche Bedenken sind jedoch zu weitgehend (vgl. BGH Urt. v. 03.12.2009, Az. IX ZR 7/09 , Rn. 43 ff., zit. n. [...]; so auch KG Berlin Urt. v. 11.12.2008, Az. 23 U 115/08 , Rn. 30 ff., zit. n. [...]; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Auflage, § 21, Rn. 38h).

    In dem Urteil des Bundesgerichtshofs ( Urt. v. 03.12.2009, Az. IX ZR 7/09 ) hat sich dieser - wie auch vorangegangen das Berufungsgericht ( KG Berlin, Urt. v. 11.12.2008, Az. 23 U 115/08 , Rn. 36, zit. n. [...]) - nicht zu dem Problem des Wertersatzanspruches eines Aussonderungsberechtigten geäußert, da es auf diese Frage im Ergebnis nicht ankam.

  • BGH, 08.09.2016 - IX ZR 52/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Ermittlung des durch Nutzung eingetretenen

    Die Entschädigungsregelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Halbsätze 2 und 3 InsO in Verbindung mit § 169 Satz 2 und 3 InsO hat der Senat dahingehend ausgelegt, dass eine Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen nach § 169 Satz 2 InsO erst für einen Zeitraum in Betracht kommt, der drei Monate nach der Anordnung des Insolvenzgerichts liegt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 28 ff; vom 8. März 2012 - IX ZR 78/11, NZI 2012, 369 Rn. 11).
  • OLG Bamberg, 23.03.2015 - 4 U 60/14

    Insolvenzverfahren: Anfechtungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter;

    Den Aussonderungsberechtigten wird insoweit zugemutet, vorübergehend auf die Ausübung ihrer Rechte zu verzichten (MüKo-Haarmeyer, a.a.O., § 21, Rn. 72; in diesem Sinne auch BGH NJW-RR 2010, 1283, 1286, Tz. 44 zu § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO).
  • OLG Brandenburg, 11.11.2020 - 7 U 87/18

    Forderung aus einem Darlehensvertrag als Masseverbindlichkeit Unabänderbare

    Es stand - ebenso wie bei den durch Gesetz oder gerichtliche Anordnung entsprechend ermächtigten vorläufigen Insolvenzverwaltern oder den Schuldnern im Schutzschirmverfahren - nicht im Belieben der Schuldnerin, ob sie Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen begründet (vgl. BGHZ 151, 353, 367; 183, 269, Rdnr. 22; 210, 372, Rdnr. 22).
  • LG Neuruppin, 03.05.2018 - 1 O 74/17

    Insolvenzplanverfahren: Begründung von Masseverbindlichkeiten in der

    Es ist nicht befugt, die von ihm zu tragende Verantwortung für die Begründung von Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter/Sachwalter oder Schuldner zu delegieren (vgl. BGH, Urteil vom 18.7. 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 365 ff. (Grundsatzentscheidung zur Einzelermächtigung); BGH Urteil vom 3.12.2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269, Rn. 22).
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