Rechtsprechung
   BGH, 27.01.2010 - IV ZR 91/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,571
BGH, 27.01.2010 - IV ZR 91/09 (https://dejure.org/2010,571)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2010 - IV ZR 91/09 (https://dejure.org/2010,571)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - IV ZR 91/09 (https://dejure.org/2010,571)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,571) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2050 Abs 3 BGB, § 2315 Abs 1 BGB, § 2316 Abs 1 BGB, § 2316 Abs 4 BGB
    Pflichtteilsberechnung: Berücksichtigung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgten unentgeltlichen Zuwendung; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Werts der Zuwendung

  • erbfall.eu

    BGB §§ 2050, 2057a, 2315 Abs. 1, 2316 Abs. 1 u. 4
    Urteil zur Pflichtteilsberechnung bei Streit um Pflicht zur Ausgleichung | Pflichtteilsrecht. Ausgleichung, Pflichtteil

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2050 Abs. 3, 2315 Abs. 1, 2316 Abs. 1, Abs. 4
    Erbrechtliche Auswirkungen einer unentgeltlichen Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflichtteilsberechnung bei einer unentgeltlichen Zuwendung im Wege vorweggenommener Erbfolge als Ausgleichung oder Anrechnung oder kumulativ als Ausgleichung und Anrechnung; Ermittlung des Erblasserwillens bzgl. der Art der Zuwendung als Enterbung mit bloßer ...

  • rewis.io

    Pflichtteilsberechnung: Berücksichtigung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgten unentgeltlichen Zuwendung; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Werts der Zuwendung

  • rewis.io

    Pflichtteilsberechnung: Berücksichtigung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgten unentgeltlichen Zuwendung; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Werts der Zuwendung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Pflichtteilsberechnung nach Zuwendung im Wege vorweggenommener Erbfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichtteilsberechnung bei einer unentgeltlichen Zuwendung im Wege vorweggenommener Erbfolge als Ausgleichung oder Anrechnung oder kumulativ als Ausgleichung und Anrechnung; Ermittlung des Erblasserwillens bzgl. der Art der Zuwendung als Enterbung mit bloßer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pflichtteilsrechte bei vorweggenommener Erbfolge

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zuwendung im Wege vorweggenommener Erbfolge und Pflichtteilsberechnung

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Auswirkung der vorweggenommenen Erbfolge auf Pflichtteilshöhe

  • institut-fuer-internationales-erbrecht.de (Pressemitteilung)

    Probleme bei vorweggenommener Erbfolge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schenkung im Wege vorweggenommener Erbfolge klare Vereinbarungen sichern den späteren Erben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auswirkung einer unentgeltlichen Zuwendung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" auf Pflichtteilsberechnung erfordert Ermittlung des Erblasserwillens - Erblasserwillen kann auf Ausgleichung, Anrechnung oder Anrechnung und Ausgleichung gerichtet sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 15 (Entscheidungsbesprechung)

    Vorweggenommene Erbfolge, Ausgleichung, Anrechnung und der BGH - zugleich ein Plädoyer für die ausstattung

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sind nicht zwingend auf den Pflichtteil anzurechnen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 183, 376
  • NJW 2010, 3023
  • MDR 2010, 634
  • DNotZ 2011, 59
  • FamRZ 2010, 640
  • WM 2010, 857
  • DB 2010, 16
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.02.1995 - IV ZR 36/94

    Unentgeltlichkeit der Übergabe eines Hausgrundstücks in Vorwegnahme der Erbfolge

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - IV ZR 91/09
    Es obliegt weithin dem Tatrichter durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien des Rechtsgeschäfts vereinbart haben (BGHZ 113, 310, 313; Senatsurteil vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - NJW 1995, 1349 unter 2 a = juris Tz. 11).

    c) Begriff und Motivation legen es bei einer "vorweggenommenen Erbfolge" zunächst eher nahe, dass damit die Eigentumsübertragung als mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht umschrieben werden soll (Senatsurteil vom 1. Februar 1995 aaO), was wiederum für eine Ausgleichsanordnung spricht, weil so die Berücksichtigung der Zuwendung auf den Erbteil, nicht aber auf den Pflichtteil bezogen wird (vgl. SchlHOLG aaO; Pastewski aaO).

  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - IV ZR 91/09
    Vielmehr hat der Senat lediglich anerkannt, dass es - abhängig von den jeweiligen Umständen - möglich ist, eine solche Wendung als Ausgleichsanordnung zu verstehen (BGHZ 82, 274, 278; Urteil vom 12. Oktober 1988 - IVa ZR 166/87 - FamRZ 1989, 175 unter I 2).
  • BGH, 12.10.1988 - IVa ZR 166/87

    Ermittlung der Höhe einer durch eine Schenkung herbeigeführten Benachteiligung

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - IV ZR 91/09
    Vielmehr hat der Senat lediglich anerkannt, dass es - abhängig von den jeweiligen Umständen - möglich ist, eine solche Wendung als Ausgleichsanordnung zu verstehen (BGHZ 82, 274, 278; Urteil vom 12. Oktober 1988 - IVa ZR 166/87 - FamRZ 1989, 175 unter I 2).
  • BGH, 30.01.1991 - IV ZR 299/89

    Ausgleichsansprüche bei ungleicher Übertragung des Vermögens auf Kinder

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - IV ZR 91/09
    Es obliegt weithin dem Tatrichter durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien des Rechtsgeschäfts vereinbart haben (BGHZ 113, 310, 313; Senatsurteil vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - NJW 1995, 1349 unter 2 a = juris Tz. 11).
  • RG, 04.01.1908 - IV 251/07

    Kann der Erblasser rechtswirksam durch letztwillige Verfügung anordnen, daß sich

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - IV ZR 91/09
    Eine pflichtteilsmindernde Anrechnungsbestimmung, die auch konkludent erfolgen kann (vgl. nur RGZ 67, 306 f.; OLG Düsseldorf aaO; MünchKomm-BGB/Lange aaO § 2315 Rdn. 6), ist damit jedoch keineswegs ausgeschlossen.
  • OLG Schleswig, 13.11.2007 - 3 U 54/07

    Testament - Anrechnung auf den "Erbanteil" oder Pflichtteil?

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - IV ZR 91/09
    b) Welche dieser Regelungen zur Anwendung kommt, wenn die Zuwendung - wie hier von der Erblasserin und dem Kläger im Übergabevertrag ausdrücklich festgelegt - im Wege "vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich" vorgenommen worden ist, kann nur durch Auslegung ermittelt werden (vgl. RG JW 1925, 2124 Nr. 13; SeuffArch 76 Nr. 57; Recht 1904, 284 Nr. 1312; OLG Düsseldorf ZEV 1994, 173 m. Anm. Baumann S. 174; SchlHOLG ErbR 2008, 329 m. Anm. Pastewski S. 331 f.; Staudinger/Haas, BGB [2006] § 2315 Rdn. 19, 23; MünchKomm-BGB/Lange aaO § 2316 Rdn. 12; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2315 Rdn. 6; Erman/W. Schlüter, BGB 12. Aufl. § 2315 Rdn. 4, jeweils m.v.w.N.).
  • BGH, 30.10.1985 - IVa ZR 26/84

    Umfang des Ausgleichsanspruchs; Wertverhältnisse bei Bildung der Teilungsquote

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - IV ZR 91/09
    Nach den vom Berufungsgericht wohl in seine Berechnung eingestellten Werten (Nachlass 762.871,93 EUR; auf den Erbfallzeitpunkt indexierte Zuwendung, vgl. BGHZ 96, 174, 181, 400.000 EUR) trifft seine Annahme nicht zu, dass mit Rücksicht auf die zugrunde gelegte Ausgleichspflicht gemäß § 2316 Abs. 1 BGB ein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht festgestellt werden könne.
  • OLG Koblenz, 25.11.2015 - 5 U 779/15

    Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben über auf den

    Schöpft der Erbe seine Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich solcher Zuwendungen aus, muss der Pflichtteilsberechtigten seinerseits wegen der ihn treffenden Auskunftspflicht substantiiert erwidern (Anschluss an BGH IV ZR 91/09).

    Anderes lässt sich auch nicht aus einer Entscheidung des OLG München herleiten, nach der einem Alleinerben im Zusammenhang mit einer Ausgleichung nach § 2316 BGB kein Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten analog § 2057 BGB zustehen soll (vgl. OLG München, NJW 2013, 2690), da der Bundesgerichtshof offenbar von einer entsprechenden Auskunftspflicht ausgeht (vgl. BGH, NJW 2010, 3023, 3025).

    Hierzu ist er nicht nur aufgrund des mit der Widerklage erhobenen Auskunftsanspruchs, sondern auch wegen seiner insoweit bestehenden - inhaltlich deckungsgleichen - sekundären Darlegungslast gehalten (vgl. BGH, NJW 2010, 3023 ).

  • OLG Frankfurt, 25.05.2011 - 19 U 126/08

    Auslegung einer erbvertraglichen Regelung im Wege vorweggenommener Erbfolge

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.01.2010 (IV ZR 91/09) der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben und das Urteil des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Bd. IV, Bl. 75 - 81).

    Ebenso können Vorstellungen des Erblassers über eine gleichmäßige Behandlung von Abkömmlingen unter Umständen eine Rolle spielen (vgl. zum Ganzen: BGH, Urt. v. 27.01.2010, IV ZR 91/09, Bd. IV, Bl. 73ff. d.A.).

    Der Senat hält, bestätigt durch das Urteil des BGH vom 27.01.2010 (IV ZR 91/09, Bd. IV, Bl. 75ff. d.A.), an seiner Auffassung fest, dass die Beklagten einen Firmenwert zum Zeitpunkt der Übergabe im Jahr 1981 hochgerechnet von mindestens 400.000 EUR substantiiert dargelegt haben.

    Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht, denn punktuelle und wenig plausible Angaben wie etwa zu einem Kapitalkonto, Geldzuflüssen aus Spielgewinnen oder sonstige steuerliche Aspekte genügen dafür nicht (BGH, Urt. v. 27.01.2010, IV ZR 91/09, Bd. IV, Bl. 75 ff. d.A.).

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2018 - 7 U 23/17

    Rückforderung einer beeinträchtigenden Schenkung i.S. von § 2287 Abs. 1 BGB

    Das bezeichnet eine unentgeltliche Übertragung aus erbrechtlicher Motivation, da sie möglicherweise für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen Bedeutung haben kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 91/09 -, BGHZ 183, 376).
  • OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 3 U 88/20

    Pflichtteilsansprüche gegen einen Alleinerben; Unbezifferter

    Der Klägerin können Pflichtteilsansprüche solange nicht zugesprochen werden, als Feststellungen zu der bislang nicht geklärten Frage fehlen, in welcher Höhe die Grundstücksübernahme durch die Klägerin gemäß § 2315 BGB auf den Pflichtteil anzurechnen ist (vgl. BGH ZEV 10, 190 [BGH 27.01.2010 - IV ZR 91/09] , Rn. 29 - zitiert nach juris).

    Soweit der Schuldner - hier der Beklagte - den Umfang seiner Leistungspflicht nicht kennt, ohne dass er dies zu vertreten hat, kann er jedoch nicht in Verzug geraten (OLG München, ZEV 13, 454 [OLG München 21.03.2013 - 14 U 3585/12] , vgl. auch BGH ZEV 10, 190 [BGH 27.01.2010 - IV ZR 91/09] ).

    Dem Beklagten steht ein solcher Auskunftsanspruch zu (vgl. OLG Koblenz ZEV 16, 206, BGH ZEV 10, 190 [BGH 27.01.2010 - IV ZR 91/09] , Schindler, ZEV 16, 207 [OLG Koblenz 25.11.2015 - 5 U 779/15] , Horn, ZEV 13, 178).

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2014 - 10 LC 81/12

    Beschränkung der Übertragbarkeit von Anteilen an einer öffentlich-rechtlichen

    Sie richtet sich im Grundsatz nicht nach Erbrecht, sondern muss sich der Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedienen (vgl. BGH, Urteile vom 30.01.1991 - IV ZR 299/89 -, BGHZ 113, 310 = NJW 1991, 1345; vom 01.02.1995 - IV ZR 36/94 -, NJW 1995, 1349; und vom 27.01.2010 - IV ZR 91/09 -, BGHZ 183, 376).
  • OLG Brandenburg, 31.08.2022 - 3 W 55/22

    Vorweggenommene Erbfolge - Anrechnung auf Pflichtteil kann Enterbung darstellen

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann in der unentgeltlichen Zuwendung eines Vermögenswertes in einem notariellen Überlassungsvertrag, die "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich" erfolgt, zugleich eine Enterbung mit bloßer Pflichtteilsberechtigung liegen (BGH, Urteil vom 27.01.2010, IV ZR 91/09).
  • OLG Koblenz, 22.12.2022 - 12 U 1331/22
    Erfolgt in einem Übergabevertrag ohne weitere Bestimmung eine Zuwendung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, ist es Auslegungsfrage, was der Erblasser anordnen wollte (BGH IV ZR 91/09, Urteil vom 27.01.2012, juris).

    Dies erfordert eine Gesamtbewertung aller relevanten Umstände (Grüneberg/Weidlich, BGB , 81. Auflage, § 2050 , Rn. 10; BGH IV ZR 91/09, Urteil vom 27.01.2010, beck-online).

  • OLG München, 16.02.2011 - 3 U 4316/07

    Auslegung einer handschriftlichen Erklärung des Erblassers als Vermächtnis:

    33 Grundsätzlich ist bei fraglichen letztwilligen Verfügungen der wirkliche Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Urkundenerrichtung zu erforschen und der gesamte Inhalt der fraglichen Urkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solche außerhalb der letztwilligen Verfügung, heranzuziehen und zu würdigen (st. Rspr.; siehe BGH NJW 1993, 256; BGH 27.01.2010, IV ZR 91/09).
  • OLG Brandenburg, 23.08.2022 - 3 W 55/22

    Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins Enterbung mit bloßer

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann in der unentgeltlichen Zuwendung eines Vermögenswertes in einem notariellen Überlassungsvertrag, die "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich" erfolgt, zugleich eine Enterbung mit bloßer Pflichtteilsberechtigung liegen (BGH, Urteil vom 27.01.2010, IV ZR 91/09).
  • OVG Niedersachsen, 27.11.2012 - 10 LB 141/10

    Maßgebliche europarechtliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Festsetzung

    Unter einer Vorwegnahme der Erbfolge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger zu verstehen; sie richtet sich im Grundsatz nicht nach dem Erbrecht, sondern muss sich der Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedienen (BGH, Urteile vom 27. Januar 2010 - IV ZR 91/09 -, BGHZ 1983, 376; vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 -, NJW 1995, 1349; vom 30. Januar 1991 - IV ZR 299/89 -, BGHZ 113, 310).
  • OLG München, 15.12.2010 - 3 U 4316/07
  • LG Kleve, 27.01.2021 - 1 O 49/15
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht