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   BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06   

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https://dejure.org/2010,26
BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06 (https://dejure.org/2010,26)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06 (https://dejure.org/2010,26)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2010 - XII ZR 189/06 (https://dejure.org/2010,26)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • Notare Bayern PDF, S. 46 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
    Rückforderung einer Zuwendung der Schwiegereltern

  • lexetius.com

    BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2

  • openjur.de

    § 242 BGB
    Zuwendungen der Eltern an das Schwiegerkind um der Ehe ihres Kindes Willen sind als Schenkung zu qualifizieren; zu Rückforderungsansprüchen nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bzw. Bereicherungsrecht

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 2 BGB, § 516 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 2 Alt 2 BGB
    Behandlung von Zuwendungen der Eltern an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe: Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und nach Bereicherungsrecht

  • IWW
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 516 Abs. 1, 812 I 2 Alt. 2, 313, 242
    Zuwendungen von Schwiegereltern regelmäßig Schenkung; Rückforderung nach § 313 bzw. § 812 I 2 Alt. 2 nach Scheitern der Ehe möglich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung von Zuwendungen der Eltern an ihr künftiges Schwiegerkind als Schenkung in Abgrenzung zur unbenannten Zuwendung; Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegen das beschenkte Schwiegerkind nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nach Scheitern der Ehe: Anspruch der Schwiegereltern auf Rückforderung finanzieller Zuwendungen

  • rewis.io

    Behandlung von Zuwendungen der Eltern an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe: Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und nach Bereicherungsrecht

  • ra.de
  • rewis.io

    Behandlung von Zuwendungen der Eltern an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe: Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und nach Bereicherungsrecht

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Familienrecht: Schenkung: "Geschenkt ist geschenkt" gilt bei Gaben von Schwiegereltern nicht mehr unbedingt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung von Zuwendungen der Eltern an ihr künftiges Schwiegerkind als Schenkung in Abgrenzung zur unbenannten Zuwendung; Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegen das beschenkte Schwiegerkind nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Zuwendung der Schwiegereltern ist Schenkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (31)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Scheidungskrieg jetzt auch mit den Schwiegereltern?

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ein Unglück kommt selten allein - Schwiegereltern können Zuwendungen zurückfordern

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Nach Ende der Ehe können Schwiegereltern Zuwendungen zurückfordern

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückforderungen der Ex-Schwiegereltern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geld von den Schwiegereltern

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Schwiegereltern dürfen bei Scheidung Geschenke zurückfordern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Zuwendungen an das Schwiegerkind

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rückforderungsanspruch bei Schenkung an Schwiegerkinder

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Dem Schwiegersohn Geld für eine Wohnung geschenkt - Schwiegereltern können es nach der Scheidung zurückfordern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

  • familienrecht-portal.net (Kurzinformation)

    Rückforderung von an das Schwiegerkind erbrachten Leistungen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Schwiegereltern können Geschenke zurückfordern

  • baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Schwiegerelterliche Zuwendungen sind Schenkungen

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Geldgeschenke zurückfordern - das Recht der Schwiegereltern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückforderung einer Zuwendung der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe des Kindes

  • anwalt.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Rückforderung einer Zuwendung der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe des Kindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückforderung ehebedingter Zuwendungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückforderungsrecht von Schwiegerelternschenkungen: Abschläge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheidung: Rückforderung von Geschenken

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückforderung nach Schenkung an das Schwiegerkind

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schwiegereltern bekommen im Fall der Scheidung geschenktes Geld zurück

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schwiegereltern bekommen jetzt bei Ehescheidung ihr Geld zurück

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schwiegereltern können Ihre Schenkung nach Scheidung zurückverlangen!

  • 123recht.net (Pressemeldung, 3.2.2010)

    BGH will Geld zurück für Schwiegereltern // Schwiegerkinder sollen nach Scheidung Schenkung zurückgeben

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Schwiegereltern bekommen jetzt bei Ehescheidung ihr Geld zurück

Besprechungen u.ä. (9)

  • Notare Bayern PDF, S. 46 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
    Rückforderung einer Zuwendung der Schwiegereltern

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Scheidungskrieg jetzt auch mit den Schwiegereltern?

  • meyer-koering.de (Kurzanmerkung)

    Schwiegereltern: Zurückverlangen von Zuwendungen

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Schwiegerelterliche Zuwendungen

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern an ein Schwiegerkind

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen - Rechtsprechungsänderung

  • familienrecht-portal.net (Kurzanmerkung)

    Rückforderung von Zuwendungen von Eltern an das Schwiegerkind

  • rechtstipps.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesgerichtshof ändert radikal die eigene Rechtsprechung: Schwiegereltern können Geldgeschenke zurückverlangen

  • 123recht.net (Kurzanmerkung)

    Schwiegereltern können Ihre Schenkung nach Scheidung zurückverlangen!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 184, 190
  • NJW 2010, 2202
  • MDR 2010, 932
  • DNotZ 2010, 852
  • FamRZ 2010, 1047
  • FamRZ 2010, 958
  • WM 2010, 1136
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Auszug aus BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06
    Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005, XII ZR 316/02, FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGH, 12. April 1995, XII ZR 58/94, BGHZ 129, 259, 263).

    Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. BGH, 12. April 1995, XII ZR 58/94, BGHZ 129, 259, 266 f.).

    Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. BGH, 12. April 1995, XII ZR 58/94, BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f. und BGHZ 129, 259, 263).

    Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders sollte die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie sollte auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263 f.).

    Eine Schenkung kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die Zuwendung solle auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen (entgegen Senatsurteilen vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263).

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kam, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten, ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen war und für den Zuwender unzumutbar unbillig erschien, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.).

    Unter diesen Umständen könnte bei einer unmittelbaren Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass das Scheitern der Ehe zu einer für die Schwiegereltern unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt habe (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266).

    bb) Zwar entspricht im Verhältnis der Ehegatten untereinander eine hälftige Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft (Senatsurteile BGHZ 129, 259, 267 und 115, 132, 139).

    Auch der bislang von der Senatsrechtsprechung herangezogene Aspekt der (hypothetisch gedachten) Kettenschenkung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266) vermag keine abweichende Sichtweise zu rechtfertigen.

    cc) Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist auch nicht deshalb regelmäßig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beschenkten - einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern - bestünde (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 259, 265).

    Während auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unbenannte Zuwendungen der Schwiegereltern nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 263), können die nunmehr als Schenkung zu wertenden schwiegerelterlichen Zuwendungen auch dann unter § 1374 Abs. 2 BGB subsumiert werden, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sind (vgl. Soergel/Mühl/Teichmann BGB 12. Aufl. § 516 Rdn. 36).

    In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat es zwar abgelehnt, allein um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgte schwiegerelterliche Zuwendungen auf der Grundlage von Bereicherungsansprüchen wegen Zweckverfehlung rückabzuwickeln (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264).

    Ist dies infolge des Scheiterns der Ehe des Kindes der Fall, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 264).

  • BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten

    Auszug aus BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f. und BGHZ 129, 259, 263).

    Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders sollte die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie sollte auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263 f.).

    Eine Schenkung kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die Zuwendung solle auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen (entgegen Senatsurteilen vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263).

    Dem entspricht es, dass Zuwendungen der Eltern an ihr eigenes Kind in der Rechtsprechung auch dann als Schenkung qualifiziert werden, wenn sie um der Ehe des Kindes Willen erfolgen (Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669).

    Demgemäß sind sie im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichtigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Bergschneider FamRZ 2003, 1660; 10. Deutscher Familiengerichtstag, 18. Arbeitskreis, Brühler Schriften zum Familienrecht Band 8 S. 89; Seif FamRZ 2000, 1193, 1197).

    Hierbei wird es insbesondere auf die Abwägungskriterien zurückgreifen können, die nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlicher Zuwendungen heranzuziehen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).

    Ist dies infolge des Scheiterns der Ehe des Kindes der Fall, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 264).

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der

    Auszug aus BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06
    Eine Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB kam danach nur in Betracht, wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensübereinstimmung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den künftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 f.).

    Insoweit galt also nichts anderes als in Ansehung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen unter Ehegatten (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 m.w.N.).

    Allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in solchen Fällen noch nicht vollständig erreicht, so dass Ansprüche aus Bereicherungsrecht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden können (vgl. aber noch Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 und BGHZ 84, 361, 363, jeweils zum Zweck der Schaffung eines Familienheims).

    Eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraus, ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263).

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Auszug aus BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06
    Bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603; Wagenitz in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167).

    Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest (vgl. bereits zu Zuwendungen unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850; BGHZ 177, 193, 206 ff.).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs, die insbesondere über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen, in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog. Kooperationsvertrag) gesehen werden kann, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (Senatsurteile BGHZ 177, 193, 209; 127, 48, 51; siehe auch BGHZ 84, 361, 367 f.).

    Allerdings ist hier zu beachten, dass ein etwaiger Anspruch nicht nur auf den Betrag der noch vorhandenen Vermögensmehrung zu begrenzen ist, sondern auch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft nicht übersteigen darf (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 177, 193, 210).

  • BGH, 07.09.2005 - XII ZR 316/02

    Rückabwicklung der Zuwendung eines von der Großmutter des geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06
    Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005, XII ZR 316/02, FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGH, 12. April 1995, XII ZR 58/94, BGHZ 129, 259, 263).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f. und BGHZ 129, 259, 263).

    Hierbei wird es insbesondere auf die Abwägungskriterien zurückgreifen können, die nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlicher Zuwendungen heranzuziehen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).

    Ist dies infolge des Scheiterns der Ehe des Kindes der Fall, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 264).

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Auszug aus BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06
    bb) Zwar entspricht im Verhältnis der Ehegatten untereinander eine hälftige Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft (Senatsurteile BGHZ 129, 259, 267 und 115, 132, 139).

    Sogar dann, wenn sein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch hinter einer hälftigen Beteiligung zurückbleibt, ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten (Senatsurteil BGHZ 115, 132, 139).

    Deshalb können die Vorschriften des Zugewinnausgleichs - anders als bei Zuwendungen unter Eheleuten (vgl. Senatsurteile BGHZ 119, 392, 396 f.; 115, 132, 135 f.) - nicht als eine die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrängende speziellere Regelung angesehen werden.

  • BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96

    Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

    Auszug aus BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f. und BGHZ 129, 259, 263).

    Hierbei wird es insbesondere auf die Abwägungskriterien zurückgreifen können, die nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlicher Zuwendungen heranzuziehen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).

    Ist dies infolge des Scheiterns der Ehe des Kindes der Fall, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 264).

  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06
    Bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603; Wagenitz in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167).

    Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar ist, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Herausgabeansprüche des Schenkers liegt (BGH Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03 - FamRZ 2006, 473, 475; Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602 m.w.N.).

    Um einen Sachverhalt außerhalb des Bereichs der Sondervorschriften handelt es sich indes auch bei dem Scheitern der Ehe (Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602).

  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.11.2002 - 2 S 101/02

    Auslegung und Definition des Begriffs "Familienangehöriger" im Mietrech

    Auszug aus BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06
    b) An dieser Rechtsprechung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Bergschneider FamRZ 2003, 1660; Koch, Festschrift Schwab 2005, S. 513, 519; Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO S. 178), hält der Senat nicht mehr fest.

    Demgemäß sind sie im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichtigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Bergschneider FamRZ 2003, 1660; 10. Deutscher Familiengerichtstag, 18. Arbeitskreis, Brühler Schriften zum Familienrecht Band 8 S. 89; Seif FamRZ 2000, 1193, 1197).

  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06
    Allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in solchen Fällen noch nicht vollständig erreicht, so dass Ansprüche aus Bereicherungsrecht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden können (vgl. aber noch Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 und BGHZ 84, 361, 363, jeweils zum Zweck der Schaffung eines Familienheims).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs, die insbesondere über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen, in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog. Kooperationsvertrag) gesehen werden kann, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (Senatsurteile BGHZ 177, 193, 209; 127, 48, 51; siehe auch BGHZ 84, 361, 367 f.).

  • BGH, 21.10.1992 - XII ZR 182/90

    Rückforderung unbenannter Zuwendungen nach Scheitern einer deutsch-ausländischen

  • BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Gütertrennung

  • BGH, 20.05.1987 - IVb ZR 62/86

    Zurechnung von Schenkungen unter Ehegatten; Berücksichtigung des

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 156/04

    Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen nach endgültiger Trennung der Ehegatten;

  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 108/03

    Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung

  • BGH, 10.09.2009 - VII ZR 152/08

    Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen muss vergabekonform

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07

    Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung

  • OLG Köln, 10.11.1993 - 27 U 220/92

    Schenkung Bereicherung Zweckverfehlung

  • OLG Hamm, 30.11.1989 - 22 U 166/89

    Grober Undank; Zerüttung der Ehe durch Ehebruch; Schenkung von Grundvermögen;

  • BGH, 08.11.2002 - V ZR 398/01

    Geschäftsgrundlage von Zuwendungen der Eltern an verheiratete Kinder

  • BGH, 16.10.2007 - VIII ZB 26/07

    Verwerfung der Berufung bei Nichterreichen der Berufungssumme in der

  • BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97

    Eheliche oder ehebedingte Verfehlungen als grober Undank eines beschenkten

  • BGH, 02.10.1981 - V ZR 134/80

    Schenkung - Einrede - Anspruch aus Rechtsmängelhaftung

  • BGH, 18.06.2019 - X ZR 107/16

    Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer

    Die vom (mit-)beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, und vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190).

    Das Berufungsgericht hat ferner im Ausgangspunkt zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1971 - V ZR 134/69, NJW 1972, 247 [zu II.]; vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623 [zu 4 b]; vom 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03, NJW-RR 2006, 699 [zu 2 a]; vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190 Rn. 25) angenommen, dass die Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung nachträglich entfallen und sich hieraus ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder ein Recht des Schenkers ergeben kann, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und den geschenkten Gegenstand zurückzuverlangen (§ 313 Abs. 1 und 3 BGB).

  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 181/13

    Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

    Insbesondere fehlt es nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff.; vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 19 f. mwN und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12).

    Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff.; vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 19 f. mwN und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12).

    Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 22 mwN).

    Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt allerdings keine Bedeutung mehr zu (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 28).

    Wie bei der Frage, ob ein unzumutbarer Zustand im Sinn des § 313 Abs. 1 BGB besteht, kann auch insoweit im Wesentlichen auf die Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zurückgegriffen werden (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 28).

    Auf die vom Beschwerdegericht weiter aufgeworfene Frage, ob der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, S. 958 ff.) hinausgeschoben war (dies bejahend etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161, 164; a.A. OLG Köln FamRZ 2013, 822), weil eine Klageerhebung zuvor unzumutbar gewesen sein könnte (vgl. zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung vor Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung BGHZ 160, 216= NJW 2005, 429, 433 und BGH Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 - WM 2014, 2261 Rn. 35 ff.), kommt es mithin nicht an.

  • BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13

    Ausgleichsansprüche des ehemaligen Lebensgefährten der Tochter wegen Arbeits- und

    Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 3. Februar 2010, XII ZR 189/06 BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 und vom 21. November 2012, XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269).

    Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Senat den schlüssigen Abschluss eines Kooperationsvertrages erwogen hat, wenn die Schwiegereltern Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs in die Immobilie ihres Schwiegerkindes erbracht haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 52 f. und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 39).

    Demgegenüber handelte es sich in den genannten Senatsentscheidungen um fremdnützige Investitionen der Schwiegereltern, die mittelbar auch dem eigenen Kind zukommen sollten (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23 und zuletzt Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - juris Rn. 14 f.).

    Damit handelt er in der Vorstellung, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen (vgl. zu ehebedingten Zuwendungen Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23; zuletzt Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - juris Rn. 14 f.).

  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 516/14

    Rückforderung von Schenkungen an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe:

    Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010, XII ZR 189/06 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958) hinausgeschoben.

    Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 21).

    Auch wenn danach schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkung zu werten sind, sind auf sie die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff. mwN; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 13 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 21).

    Die Annahme des Beschwerdegerichts, im vorliegenden Fall sei der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, S. 958 ff.) hinausgeschoben gewesen und deshalb habe die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits mit Kenntnis der Antragsteller von der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2006 zu laufen begonnen, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

    a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob für Ansprüche auf Rückabwicklung von schwiegerelterlichen Zuwendungen der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, S. 958 ff.) hinausgeschoben war.

    Er entscheidet sie dahingehend, dass der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 ff.) hinausgeschoben war.

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt das Scheitern einer Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck (vgl. Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 41 und Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877 Rn. 15), so dass auch spätestens in diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsteht.

  • BGH, 20.07.2011 - XII ZR 149/09

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe:

    Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist (im Anschluss an Senatsurteil 3. Februar 2010, XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958).

    Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden hat, erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff. mit zustimmender Anmerkung Koch DNotZ 2010, 861 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, 273).

    Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12).

    bb) Auch wenn die Zahlungen der Kläger somit nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkung zu werten sind, finden auf sie gleichwohl die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 13).

    Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14).

    Derartige güterrechtliche Erwägungen stünden, wie der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, dem Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nicht entgegen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 32 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 18 ff.).

    Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58; vgl. auch Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).

    Falls dies Folge der Scheidung der Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59; vgl. auch Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395).

    Bei schwiegerelterlichen Zuwendungen können nach der geänderten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB in Betracht kommen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 47 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 27 ff.).

  • BFH, 18.07.2013 - II R 37/11

    Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung

    Nicht maßgebend ist, dass auch bei einer Zuwendung von Eltern an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe Rückforderungsansprüche der Eltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und nach Bereicherungsrecht entstehen können (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 3. Februar 2010 XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190).

    Wenn Eltern erreichen wollen, dass ihr Kind auch im Fall der Ehescheidung von der Schenkung profitiert, müssen sie ihr Kind direkt beschenken (BGH-Urteil in BGHZ 184, 190, unter B.I.2.b cc).

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 180/09

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Scheitern

    Zur rechtlichen Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Trennung oder Scheidung (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. Februar 2010, XII ZR 189/06, FamRZ 2010, 958 f.).

    Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - im einzelnen ausgeführt hat, erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 19 ff.; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, Heft 7+8).

    Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge (kritisch Wever FamRZ 2010, 1047, 1048).

    bb) Auch wenn die Zuwendungen der Schwiegermutter somit nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 25 ff.; vgl. ferner BGH Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 398/01 - FamRZ 2003, 223 und vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - FamRZ 1999, 705, 707).

    aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Februar 2010 (XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 28 ff.) - ebenfalls in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden hat, wird der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nicht durch den Umstand gehindert, dass die Schenkung an das Schwiegerkind über den Zugewinnausgleich teilweise auch dem eigenen Kind zugute kommen könnte.

    Das ergibt sich, wie der Senat näher dargelegt hat (Urteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 32 ff.), bereits aus einer vergleichenden Betrachtung der Auswirkungen des Zugewinnausgleichs auf schwiegerelterliche Schenkungen einerseits und auf Zuwendungen unter Eheleuten andererseits.

    bb) Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist, wie der Senat im einzelnen dargelegt hat (Urteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 38 ff.), auch nicht deshalb regelmäßig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beschenkten - einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern - bestünde (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 259, 265).

    Vielmehr ist das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs lediglich ausnahmsweise bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen - so etwa in Fällen, in denen über den Zugewinnausgleich noch auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung zur unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendung entschieden wurde (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 44 f.).

    Auch an dieser Rechtsprechung hat der Senat indes - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - nicht festgehalten (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 47 ff.; zu Zuwendungen unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vgl. bereits Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850; BGHZ 177, 193, 206 ff.).

  • BGH, 26.11.2014 - XII ZB 666/13

    Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen an das Schwiegerkind zur Bedienung

    Die Bereicherung besteht bereits in der vom Antragsgegner jeweils erlangten Kontogutschrift, ohne dass es auf die weitere Verwendung des Geldes ankommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 60).

    Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 21).

    b) Auf schwiegerelterliche Zuwendungen sind jedoch, auch wenn sie als Schenkung zu werten sind, die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff.; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 13 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 21).

    Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14 jeweils mwN).

    Falls dies Folge des Scheiterns der Ehe des Kindes mit dem Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 29; vgl. auch Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395).

    Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt allerdings keine Bedeutung mehr zu (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 28).

    cc) Liegen die genannten Voraussetzungen vor und hat der Zuwendende einen Anspruch auf Vertragsanpassung, so hat diese unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 mwN).

    In welchem Umfang in dem vorgegebenen Rahmen eine Vertragsanpassung und Herausgabe geschuldet ist, wird ferner davon beeinflusst, inwiefern sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen der zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht haben (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367 jeweils mwN).

  • BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12

    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt auch bei den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen, sofern sie über das hinausgehen, was das Zusammenleben erst ermöglicht, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, soweit den Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, dass die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, Bestand haben werde (BGH, Urteile vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193, 206 Rn. 33; vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 250 Rn. 25 und 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190, 207 Rn. 53).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Bei der dort anzustellenden Beurteilung, ob sich die Beibehaltung der bestehenden Vermögenssituation für die Schwiegereltern im Sinne des § 313 BGB als unzumutbar darstellt, ist nach der Rechtsprechung des Senats das güterrechtliche Ergebnis im Verhältnis zwischen Kind und Schwiegerkind und somit die Frage, ob das eigene Kind über den Zugewinnausgleich an der Zuwendung profitiert, ohne Bedeutung (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 32 ff., 54).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2013 - 7 UF 185/12

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Schwiegereltern

  • BFH, 30.11.2011 - II B 60/11

    Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung

  • OLG Bremen, 17.08.2015 - 4 UF 52/15

    Feststellung des Empfängers einer Geldzuwendung der Schwiegereltern

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 104/08

    Ausgleichsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten wegen eines vom anderen

  • VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22

    Rückforderung von Anwärterbezügen

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09

    Schenkung unter Ehegatten im Zuge der Trennung: Leibliche Abstammung eines Kindes

  • VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22

    Rückforderung von Beamtenbezügen

  • OLG Köln, 20.08.2012 - 4 UF 99/12

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Schwiegereltern wegen Wegfalls der

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2014 - 3 UF 2/14

    Rückforderungen von Zuwendungen an ein Schwiegerkind nach Scheidung der Ehe

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 141/16

    Vorsorgevollmacht: Anfechtung des Vollmachtswiderrufs wegen Drohung;

  • OLG Jena, 26.09.2014 - 4 UF 322/14

    Verjährung von Ansprüchen der Schwiegereltern gegen den Schwiegersohn auf

  • OLG Saarbrücken, 21.11.2013 - 2 U 47/13

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe:

  • OLG Frankfurt, 14.03.2013 - 6 UF 91/11

    Zur Verjährung von Ansprüchen aus "Schwiegerelternschenkung"

  • BFH, 18.07.2013 - II R 45/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 07. 2013 II R 37/11 -

  • OLG Köln, 23.02.2015 - 4 UF 8/15

    Ansprüche der Schwiegereltern auf Rückforderung von Zuwendung nach Scheitern der

  • OLG Koblenz, 31.03.2021 - 13 UF 698/20

    Rückzahlung von Eltern-Schenkungen nach Ehescheidung der Kinder Voraussetzungen

  • LG Limburg, 12.03.2012 - 2 O 384/10

    Klage auf Rückgabe von Goldgeschenken nach Scheidung türkischer Eheleute:

  • OLG Karlsruhe, 18.06.2018 - 2 UF 152/17

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung gesamtschuldnerischer Verbindlichkeiten über

  • OLG Schleswig, 13.09.2011 - 10 UF 120/11

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2014 - 8 UF 271/13

    Berücksichtigung einer Zuwendung der Schwiegereltern und deren Rückforderung im

  • OLG Köln, 21.11.2013 - 12 UF 51/13

    Rückforderungen von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheidung der Ehe der

  • OLG Frankfurt, 04.06.2012 - 6 UF 12/12

    Schwiegerelternschenkung

  • AG Rosenheim, 24.07.2012 - 3 F 2289/11

    Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind nach Scheitern

  • OLG Celle, 05.11.2012 - 10 UF 246/12

    Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch einer Schwiegereltern-Zuwendung

  • FG München, 30.05.2011 - 4 V 548/11

    Zwischenerwerber bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen

  • OLG Köln, 20.01.2016 - 11 U 153/15

    Rechtliche Einordnung einer Zuwendung der Schwiegereltern

  • OLG Frankfurt, 01.11.2010 - 5 UF 300/10

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Billigkeitsprüfung bei Anspruch des ausgezogenen

  • OLG Brandenburg, 09.05.2023 - 3 U 55/22

    Rückforderung einer Schenkung an den früheren Schwiegersohn nach Scheidung von

  • OLG Stuttgart, 23.02.2012 - 16 UF 249/11

    Rückforderung von Schenkungen an ein Schwiegerkind: Vertragsanpassung wegen

  • OLG Hamm, 12.10.2010 - 25 U 58/08

    Anspruch eines Ehegatten auf einen Ausgleich für finanzielle Aufwendungen durch

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 203/09

    Schenkung unter Ehegatten im Zuge der Trennung: Leibliche Abstammung eines Kindes

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2023 - 5 UF 48/23

    Rückforderung einer Schwiegerelternzuwendung

  • LG Coburg, 07.02.2014 - 22 O 396/13

    Schenkung oder Darlehen der Ex-Schwiegereltern?

  • FG München, 25.05.2011 - 4 K 960/08

    Zwischenerwerber bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen

  • OLG Celle, 10.05.2021 - 6 U 9/21

    Ehe nach yezidischem Ritus; Übergabe von Schmuck als Schenkung; Grundsätze des

  • OLG Hamm, 23.08.2011 - 21 U 11/10

    Haftung eines Architekten aufgrund von Planungsfehlern; Anforderungen an den

  • OLG Köln, 11.06.2021 - 19 U 117/20

    Ansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung von Fernwärme Anspruch auf

  • FG München, 15.06.2011 - 4 K 396/11

    Bereicherung des Zwischenerwerbers bei Kettenschenkungen

  • OLG Bremen, 11.07.2017 - 4 U 1/17

    Bindung des erstinstanzlichen Gerichts an die Rechtsauffassung des

  • LG Traunstein, 14.06.2021 - 3 O 3181/20

    Schadensersatz, Kaufpreis, Fahrzeug, Kaufvertrag, Bescheid, Annahmeverzug,

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 5 UF 21/14

    Berücksichtigung Schweizer betrieblicher Rentenanwartschaften im deutschen

  • BGH, 17.12.2009 - XII ZR 203/09
  • AG Ratingen, 03.09.2013 - 5 F 316/12

    Geltendmachung und Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung aus der Ehe mit

  • OLG Köln, 22.10.2012 - 19 U 97/12

    Abweisung der Klage auf Rückforderung eines Betrages mangels Zweckverfehlung

  • LG Bonn, 25.09.2015 - 15 O 51/15

    Anspruch auf Rückzahlung von Darlehensvoluta nach Kündigung durch den

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 19.11.2010 - 150 F 14882/10

    Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind: Rückforderungsanspruch nach

  • VG Gießen, 15.08.2023 - 10 K 804/22

    Rücknahme einer professoralen Leistungszulage

  • LG Dessau-Roßlau, 04.02.2011 - 4 O 385/10

    Rückforderung von Schenkungen an Schwiegerkinder

  • VG Augsburg, 28.02.2012 - Au 3 K 11.1218

    Zuwendung an künftige Schwiegertochter; Darlehensvertrag; Schenkung; Vorbehalt

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