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   BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07   

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https://dejure.org/2010,3129
BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07 (https://dejure.org/2010,3129)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2010 - X ZR 79/07 (https://dejure.org/2010,3129)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07 (https://dejure.org/2010,3129)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Steuervorrichtung

    PatG § 6; BGB § 812 Abs. 1 (Eingriffskondiktion)

  • damm-legal.de

    § 8, 33 Abs. 1 PatG; Art. 67 Abs. 1, 64 Abs. 1, 139 Abs. 2 EPÜ; Art. II § 5 IntPatÜG; §§ 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 ArbNErfG; § 812 BGB
    Anspruch des Erfinders auf Gewinnbeteiligung gegen den Hersteller auch bei mangelnder Schutzfähigkeit der Erfindung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Steuervorrichtung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 PatG, § 812 Abs 1 BGB
    Recht des Erfinders an der Erfindung unabhängig von der Schutzfähigkeit der Lehre; Bereicherungsanspruch des Erfinders gegen Patentanmelder - Steuervorrichtung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Patentrechtliche Schutzfähigkeit einer Lehre zum technischen Handeln; Bereicherungsanspruch des Erfinders gegen den Anmelder und/oder Inhaber des Patents

  • rewis.io

    Recht des Erfinders an der Erfindung unabhängig von der Schutzfähigkeit der Lehre; Bereicherungsanspruch des Erfinders gegen Patentanmelder - Steuervorrichtung

  • ra.de
  • rewis.io

    Recht des Erfinders an der Erfindung unabhängig von der Schutzfähigkeit der Lehre; Bereicherungsanspruch des Erfinders gegen Patentanmelder - Steuervorrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 6; BGB § 812 Abs. 1
    Patentrechtliche Schutzfähigkeit einer Lehre zum technischen Handeln; Bereicherungsanspruch des Erfinders gegen den Anmelder und/oder Inhaber des Patents

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuervorrichtung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Recht an der Erfindung einer Lehre bereits mit Verlautbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 185, 341
  • GRUR 2010, 817
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 214/02

    Rechte des Erfinders gegenüber dem bösgläubigen Patentinhaber

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07
    Das weist dem Erfinder, wie übrigens auch aus § 7 Abs. 2 PatG deutlich wird, die sachliche (vgl. BGHZ 162, 110, 112 - Schweißbrennerreinigung) Befugnis zur Schutzrechtsanmeldung und zur vermögensrechtlichen Nutzung der sich daraus ergebenden Möglichkeiten sowie - wenn die behördliche Erteilung erfolgt - zur Inhaberschaft des hierdurch jedenfalls geschaffenen formellen Rechts und zur Nutzung der Vorteile zu, die diese Position vermittelt, deren vermögensrechtliche Nutzbarkeit ebenfalls außer Frage steht.

    ee) Was den Eingriff durch eigene Benutzungshandlungen des Anmelders oder eingetragenen Schutzrechtsinhabers anbelangt, ist die Dauer des Rechts an der Erfindung auch nicht etwa deshalb begrenzt, weil § 8 PatG bzw. Art. 11 § 5 IntPatÜG Fristen vorsehen und nach der Rechtsprechung des Senats der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene nach Ablauf der Fristen des § 8 Satz 3 und 4 PatG nur demjenigen Patentinhaber den Einwand der widerrechtlichen Entnahme entgegenhalten kann, der beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war (BGHZ 162, 110, 113 f. - Schweißbrennerreinigung).

    Denn auch im ersteren Fall betrifft der Ausschluss nur den Abtretungs- und/oder Übertragungsanspruch mit der Folge, dass der Erfinder nach Fristablauf keine Möglichkeit mehr hat, aus einer Anmeldung oder dem erteilten Schutzrecht vorzugehen oder ein Benutzungsrecht aus dem erteilten Schutzrecht herzuleiten (vgl. BGHZ 162, 110, 113 - Schweißbrennerreinigung).

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03

    Haftetikett

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07
    a) Wie der Senat in der Haftetikett-Entscheidung (BGHZ 167, 118 Tz. 27) ausgeführt hat, ist eine der gesetzlichen Schriftform ermangelnde Inanspruchnahmeerklärung nach § 125 BGB nichtig.

    Objektiv geht es um eine bloße Wissensvermittlung (BGHZ 167, 118, 129 Tz. 26 - Haftetikett).

    Mangels Inanspruchnahme des Gemeldeten als Diensterfindung und mangels Verwertung als Verbesserungsvorschläge erweisen sich nämlich auch Vorteile aus solchen Benutzungshandlungen als unrechtmäßig (vgl. BGHZ 167, 118, 134 Tz. 35 - Haftetikett), wenn die Meldung allein den Arbeitgeber zur Nutzung der Erfindung in den Stand setzte, wovon wiederum auszugehen ist, solange der Arbeitgeber nicht darlegt, tatsächlich keine Vorzugsstellung während dieser Zeit gehabt zu haben.

  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 189/86

    Forschungskosten; Ansprüche des Erstantragstellers gegen den Nachanmeldern auf

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07
    Das ist der Fall, wenn die Handlung eine schützenswerte und vermögensrechtlich nutzbare Rechtsposition beeinträchtigt (BGHZ 107, 117 Tz. 15 f. - Forschungskosten), die dem Gläubiger zugewiesen ist.

    Dem ist so, wenn mit der Eingriffserlaubnis keine sachliche Zuweisung verbunden ist (BGHZ 107, 117 Tz. 10 - Forschungskosten).

  • BGH, 25.11.1992 - VIII ZR 170/91

    Vorvertragliches Verschulden bei der Auftragsvergabe nach VOL/A

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07
    Abgesehen davon ist zur Darlegung auch nötig, dass das andere Geschehen denselben Erfolg wirklich herbeigeführt hätte; die bloße Möglichkeit, die aus dem Hinweis der Beklagten allenfalls entnommen werden kann, reicht nicht aus (z.B. BGHZ 120, 281).
  • BGH, 15.05.2001 - X ZR 227/99

    Schleppfahrzeug; Klage auf Abtretung der Rechte aus einer europäischen

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07
    Denn danach steht den Rechten des Erfinders aus § 8 PatG bzw. Art. 11 § 5 IntPatÜG der Mangel der Schutzfähigkeit grundsätzlich nicht entgegen (Sen.Urt. v. 15.5.2001 - X ZR 227/99, GRUR 2001, 823, 825 - Schleppfahrzeug m.w.N.).
  • BGH, 09.01.1964 - Ia ZR 190/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07
    Soweit in dem Urteil mit dem Schlagwort Drehstromwicklung (BGH, Urt. v. 9.1.1964 - Ia ZR 190/63, GRUR 1964, 449, 452 r. Sp.) die Ansicht vertreten worden ist, dem Arbeitnehmer könnten Vergütungsansprüche für einen qualifizierten Verbesserungsvorschlag zustehen, wenn keine wirksame Inanspruchnahme der als Diensterfindung gemeldeten technischen Neuerung vorliege, betraf dies nur den Fall, dass - anders als hier - die mitgeteilte technische Neuerung vom Arbeitgeber nicht zum Patent angemeldet worden ist.
  • BGH, 17.01.1995 - X ZR 130/93

    Ansprüche des Arbeitgebers wegen widerrechtlicher Entnahme einer

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07
    Dementsprechend geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Recht auf das Schutzrecht als Immaterialgüterrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen Eingriffe Dritter nur geschützt ist, wenn die Erfindung schutzfähig ist (Sen.Urt. v. 17.1.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16 - Gummielastische Masse I).
  • EuG, 15.12.2005 - T-154/04

    Bauwens / Kommission

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07
    bb) Eine solche Position erwächst dem Erfinder bereits dadurch, dass er eine Erfindung macht, also er selbst sich die Erkenntnis erschließt, wie mit bestimmten technischen Mitteln ein konkretes technisches Problem gelöst werden kann (vgl. EPA, Entsch. v. 15.11.2006 - T 154/04 unter 8. m.w.N.), und diese Erkenntnis - unter Wahrung einer die Öffentlichkeit hiervon ausschließenden Vertraulichkeit - so verlautbart, dass sie als Anweisung zum technischen Handeln genutzt werden kann.
  • LG Düsseldorf, 23.01.1996 - 4 O 42/94

    Hochregalanlage

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07
    Wenn es um die eigenen Benutzungshandlungen des Inhabers des erteilten Schutzrechts geht, interessieren die soeben genannten Möglichkeiten nicht, weshalb jedenfalls insoweit aus ihrem Wegfall nichts gegen den Fortbestand des auf allgemeinen Erwägungen beruhenden Anspruchs auf Bereicherungsausgleich im Falle unberechtigten Eingriffs in die an der Erfindung entstandene Rechtsposition des Erfinders hergeleitet werden kann (im Erg. ebenso LG Düsseldorf, Urt. v. 23.1.1997 - 4 O 42/94, Entsch. 1996, 17, 20; a.A. Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., § 8 PatG Rdn. 26).
  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

    Auszug aus BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07
    Allein hieraus ergibt sich zwar nicht das Recht auf ein Schutzrecht, das in § 6 PatG bzw. Art. 60 Abs. 1 EPÜ ausdrücklich erwähnt und als eigentumsähnliches Recht anerkannt ist (BVerfG, Beschl. v. 15.1.1974 - BvL 5/706/70 und BvL 9/70, GRUR 1974, 142, 144 - Offenlegung von Patent-Altanmeldungen).
  • BGH, 24.02.1972 - VII ZR 207/70

    Bereicherungsausgleich beim Vertrag zugunsten Dritter

  • BGH, 19.03.2024 - X ZR 9/23

    Automatisierte Wärmebehandlung

    Die Verjährung eines Anspruchs aus Art. 11 § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG steht der Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Schäden und Herausgabe von Vorteilen aufgrund der Nutzung der zu Unrecht zum Patent angemeldeten Erfindung nicht entgegen (Ergänzung zu Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07, BGHZ 185, 341 = GRUR 2010, 817 Rn. 31 - Steuervorrichtung).

    Der Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einer Anmeldung oder auf Übertragung eines erteilten Schutzrechts aus Art. 11 § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG dient dem Schutz dieses Rechts an der Erfindung (BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07, BGHZ 185, 341 = GRUR 2010, 817 Rn. 28 - Steuervorrichtung).

    Wegen Benutzungshandlungen des Anmelders bzw. Inhabers des Schutzrechts stehen ihm aber auch nach Ablauf dieser Frist Ansprüche zu (BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07, BGHZ 185, 341 = GRUR 2010, 817 Rn. 31 - Steuervorrichtung).

    1996, 16 - Gummielastische Masse I; Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12, GRUR 2016, 1257 Rn. 24 - Beschichtungsverfahren; Urteil vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 19 - Penetrometer; Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 75/21, GRUR 2024, 454 Rn. 90 - Kunststoffsack; zu § 812 BGB: Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07, BGHZ 185, 341 = GRUR 2010, 817 Rn. 26 - Steuervorrichtung).

    Sie sind vielmehr ebenso wie dieser Anspruch Folge einer Ausnutzung einer dem Erfinder vorbehaltenen Vorzugstellung, die unabhängig davon ist, ob ein Schutzrecht nachgesucht und erteilt wird (BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07, BGHZ 185, 341 = GRUR 2010, 817 Rn. 30 - Steuervorrichtung).

  • BGH, 27.09.2016 - X ZR 163/12

    Patentrecht: Schadensersatzanspruch eines übergangenen Mitberechtigten bei

    bb) Die Anmeldung der Schutzrechte allein für die Beklagte verletzt im Übrigen gleichermaßen das (unvollkommene) absolute Immaterialgüterrecht an der Erfindung, das als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 geschützt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07, BGHZ 185, 341 Rn. 28 - Steuervorrichtung; vom 17. Januar 1995 - X ZR 130/93, Mitt.
  • OLG München, 15.12.2022 - 6 U 2665/19

    Verjährung des Patentvindikationsanspruchs

    Vielmehr verbleibt die Erkenntnis, wie mit bestimmten technischen Mitteln ein konkretes technisches Problem gelöst werden kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 817 Rn. 28 - Steuervorrichtung), im Fall der Anmeldung durch einen Nichtberechtigten (auch) beim Berechtigten.

    Auch der BGH hat in der Entscheidung "Steuervorrichtung" (GRUR 2010, 817 Rn. 28 a.E.) ausgeführt, dass die Schutzrechtsanmeldung und Schutzrechtsinhaberschaft durch einen Nichtberechtigten einen Eingriff im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in das Erfinderrecht darstellen.

    Einer Qualifizierung des Anspruchs als deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch steht jedoch bereits entgegen, dass der BGH einen Eingriff nach § 823 Abs. 1 BGB in das Erfinderrecht nur bejaht, wenn die Erfindung schutzfähig ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 817 (820) - Steuervorrichtung, m.w.N.).

    aa) Als Anspruchsgrundlage kommt zunächst bei einer unterstellten Alleinberechtigung der Klägerin § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (vgl. BGH, GRUR 2010, 817 Rn. 26 ff. - Steuervorrichtung) und bei einer unterstellten Mitberechtigung der Klägerin § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, GRUR 2005, 663 - Gummielastische Masse II) in Betracht.

    (1) Es bestehen bereits Zweifel, ob die Klägerin zumindest eine Nutzungshandlung (vgl. BGH, GRUR 2010, 817 Rn. 37 - Steuervorrichtung), die tatbestandliche Voraussetzung für beide Ansprüche ist, hinreichend konkret dargelegt hat.

  • LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13

    Doppelplattenschieber (Arbeitnehmererf.)

    Zwar scheiden Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nach §§ 9, 10 ArbEG aus, wenn keine Inanspruchnahme erfolgt ist (BGH, GRUR 2010, 817, 819 - Steuervorrichtung; Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, PatG, § 9 ArbEG Rn. 14).

    Der Inhaber des Patents, der nicht Erfinder ist, schuldet dem Erfinder nach Bereicherungsrecht (Eingriffskondiktion) Herausgabe dessen, was er durch Benutzungshandlungen erlangt hat, die er im Rahmen einer durch das Wissen um die Erfindung, durch deren Anmeldung oder durch die Patenterteilung vermittelten Vorzugsstellung vorgenommen hat (BGH, GRUR 2010, 817 - Steuervorrichtung).

    Dieser Anspruch wird auch nicht durch die Fristen des § 8 PatG bzw. Art. 11 § 5 IntPatÜG zeitlich begrenzt (BGH, GRUR 2010, 817, 820/821 - Steuervorrichtung).

    Die Anmeldung von Schutzrechten durch den Arbeitgeber auf eine freigewordene Erfindung des Arbeitnehmers stellt einen Eingriff im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB dar (BGH, GRUR 2010, 817, 821 - Steuervorrichtung).

    Der Inhaber des Patents, der nicht Erfinder ist, schuldet dem Erfinder nach Bereicherungsrecht (Eingriffskondiktion) Herausgabe dessen, was er durch Benutzungshandlungen erlangt hat, die er im Rahmen einer durch das Wissen um die Erfindung, durch deren Anmeldung oder durch die Patenterteilung vermittelten Vorzugsstellung vorgenommen hat (BGH, GRUR 2010, 817 - Steuervorrichtung).

  • BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08

    Schweißheizung

    Denn dem Erfinder einer Lehre zum technischen Handeln, die zum Patent angemeldet oder für die ein Patent erteilt worden ist, erwächst mit deren Verlautbarung, die unter Wahrung einer die Öffentlichkeit hiervon ausschließenden Vertraulichkeit erfolgt ist, ein Recht an der Erfindung unabhängig davon, ob die Lehre schutzfähig ist (BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07, BGHZ 185, 341 = GRUR 2010, 817 - Steuervorrichtung).
  • LG München II, 23.08.2019 - 11 O 6313/11

    Zins- und Nutzungsansprüche in Folge einer Zwangsversteigerung

    Dabei kann selbst ein rechtmäßiger Eingriff einen Vorgang darstellen, der dem vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt widerspricht (BGHZ 185, S. 341 = BeckRS 2010, 1..5840 Rn. 35 f.).
  • OLG Frankfurt, 30.04.2020 - 6 U 125/12

    Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 20 Abs. 1 ArbEG trotz

    Das ist der Fall, wenn die Handlung eine schützenswerte und vermögensrechtlich nutzbare Rechtsposition beeinträchtigt, die dem Gläubiger zugewiesen ist (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13 - Rdn. 12, juris; Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 70/10, BGHZ 194, 136 Rdn. 27; BGH, Urteil vom 18.05.2010 - X ZR 79/07 - Steuervorrichtung, Rdn. 27, juris).

    Ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 BGB besteht jedoch deshalb nicht, weil den Patentanmeldungen des Klägers keine patentfähige Erfindung zugrunde liegt und die Beklagte die Erfindung (im weiteren Sinne) zwar genutzt, aber nicht selbst zum Patent angemeldet hat; hierin liegt der entscheidende Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung "Steuervorrichtung" des BGH vom 18. Mai 2010 (X ZR 79/07) zugrunde liegt.

  • LG München I, 25.09.2019 - 21 O 6020/18

    Ablauf der Ausschluss- und Verjährungsfrist bei Patentvindikationsanspruch

    So hat der BGH in GRUR 2010, 817 - Steuervorrichtung die vermögensrechtliche Qualität des Erfinderrechts betont und dementsprechend auf die bereicherungsrechtlichen Ansprüche abgestellt:.
  • OLG Karlsruhe, 11.07.2012 - 6 U 114/11

    Patentlizenzvertrag: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Rücknahme der

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Steuervorrichtung" des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 341).
  • LG Düsseldorf, 28.04.2016 - 4a O 154/14

    Auskunftsanspruch und Rechnungslegungsanspruch eines Arbeitnehmers i.R.e.

    Diese Voraussetzungen liegen hier vor; und zwar insbesondere auch im Hinblick auf die Streiterfindung 2, weshalb bereicherungsrechtliche Ansprüche - wie von dem Kläger zur Begründung seines Begehrens angeführt - auch im Hinblick auf diese Streiterfindung ausscheiden (zu dem Verhältnis der Anspruchsgrundlagen siehe auch BGH, Urt. v. 18.05.2010, Az.: X ZR 79/07 - Steuervorrichtung).
  • LG Düsseldorf, 09.01.2019 - 4a O 42/15

    Erfinderbenennung

  • BPatG, 26.11.2015 - 2 Ni 6/15

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "(keine) Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens

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