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   BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09   

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https://dejure.org/2010,1541
BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09 (https://dejure.org/2010,1541)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2010 - V ZR 174/09 (https://dejure.org/2010,1541)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09 (https://dejure.org/2010,1541)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 4 S 1 WoEigG, § 8 Abs 2 WoEigG, § 10 Abs 2 S 3 WoEigG, § 133 BGB, § 157 BGB
    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels; ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 5 Abs. 4 S. 1, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 S. 3; BGB §§ 133, 157
    Kostenmehrbelastung des die Änderung nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG begehrenden Wohnungseigentümers maßgeblich; wegen § 10 Abs. 2 S. 3 WEG regelmäßig keine ergänzungsbedürftige Lücke

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßgebliche Kostenmehrbelastung für einen Anspruch auf Anpassung einer Wohnungseigentümervereinbarung; Vorliegen einer durch ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu schließenden Regelungslücke zur Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 5 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 3; BGB §§ 133, 157
    Anspruch auf Änderung des Kostenverteilerschlüssels bei Abweichung von Wohn- und Nutzfläche vom maßgeblichen Miteigentumsanteil um mehr als 25 %

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf Änderung des Kostenverteilerschlüssels besteht nur bei Mehrbelastung von mehr als 25 %; §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 3 WEG; 133, 157 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unbillige Änderung des Kostenverteilungsschlüssels; Benachteiligung eines Wohnungseigentümers

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels; ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels; ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgebliche Kostenmehrbelastung für einen Anspruch auf Anpassung einer Wohnungseigentümervereinbarung; Vorliegen einer durch ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu schließenden Regelungslücke zur Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Änderung der Betriebskostenverteilmaßstäbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenverteilung in der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Anspruch auf Änderung der Kostenverteilung

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    WEG-Anlage - Änderung des Verteilerschlüssels für Kosten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Änderung des Verteilerschlüssels nur bei erheblicher Mehrbelastung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenverteilungsschlüssel: Wann besteht Änderungsanspruch wegen Kostenmehrbelastung? (IMR 2010, 383)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 186, 34
  • NJW 2010, 3296
  • MDR 2010, 1043
  • NZM 2010, 624
  • ZMR 2010, 778
  • WM 2011, 276
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09
    An einer durch ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu schließenden Regelungslücke zur Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an veränderte Verhältnisse fehlt es in der Regel, weil - abweichend zur früheren Rechtslage (zu dieser BGH, 7. Oktober 2004, V ZB 22/04, BGHZ 160, 354 ff.) - der gesetzliche Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf Änderung des vereinbarten Kostenschlüssels nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine angemessene und interessengerechte Regelung für diese Fälle bereitstellt.

    Abzuwägen sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls (vgl. Senat, BGHZ 160, 354, 359 - zur frühren Rechtslage und zum neuen Recht: Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 10 Rdn. 158; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 43 bis 45; Riecke/Schmid/Elzer, Fachanwaltskommentar - Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., WEG, § 10 Rdn. 196).

    Die Nachprüfung seiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren beschränkt sich im allgemeinen darauf, ob er die in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG bestimmten Rechtsbegriffe zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, BGHZ 160, 354, 360).

    Das Berufungsgericht hat eine Abwägung anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen und dabei berücksichtigt, dass die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen nicht für die verbrauchsabhängigen Kosten gilt, die Auswirkungen eines Ausbaus des Spitzbodens auf Grund der Ausweisung als ausbaufähige Nutzfläche jedenfalls bei der Änderung der Teilungserklärung in einem gewissen Umfange berücksichtigt wurden (vgl. zu diesen Gesichtspunkten: Senat, BGHZ 160, 354, 359) und in diesem Fall auf Grund der Öffnungsklausel eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels jederzeit erreicht werden kann, wenn die anderen Miteigentümer, die durch den Ausbau des Dachgeschosses keinen Vorteil haben, einem solchen Antrag zustimmen.

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09
    a) Die mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Anfechtungsklage nach § 46 WEG gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach Wohnflächen abgelehnt wurde (Negativbeschluss), ist von dem Berufungsgericht zu Recht als zulässig angesehen worden (dazu: Senat, Urt. v. 15. Januar 2010, V ZR 114/09, WM 2010, 812, 813 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    b) Der Klageantrag zu 2 hätte zwar nicht auf Zustimmung zum Abschluss einer die Gemeinschaftsordnung verändernden Vereinbarung, sondern wegen der durch eine Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung begründeten Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung gemäß §§ 21 Abs. 4, Abs. 8 WEG auf abändernde Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung lauten müssen (Senat, Urt. v. 15. Januar 2010, V ZR 114/09, WM 2010, 812, 814).

  • BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 154/06

    Rückkaufklausel in Kfz- Vertragshändlervertrag

    Auszug aus BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09
    Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist nämlich stets eine Regelungslücke, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205, 206; BGH, Urt. v. 18. Juni 2008, VIII ZR 154/06, NJW-RR 2008, 1371, 1372).
  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84

    Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers

    Auszug aus BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09
    Die Regelung der Kostenverteilung wird dadurch der Entscheidung der Wohnungseigentümer überlassen, in dem der Eigentümerversammlung eine Beschlusskompetenz zur Änderung der Gemeinschaftsordnung eingeräumt wird (dazu Senat BGHZ 95, 137, 142).
  • BGH, 17.01.2007 - VIII ZR 171/06

    Voraussetzungen der Befreiungswirkung der Hinterlegung eines Geldbetrages des

    Auszug aus BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09
    Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihr zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne deren Ergänzung eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGHZ 170, 311, 322).
  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 209/03

    Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der in einem Grundstückskaufvertrag offen

    Auszug aus BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09
    Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist nämlich stets eine Regelungslücke, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205, 206; BGH, Urt. v. 18. Juni 2008, VIII ZR 154/06, NJW-RR 2008, 1371, 1372).
  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

    Auszug aus BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09
    Da dieser Punkt in den Tatsacheninstanzen keine Rolle gespielt hat, eine Umdeutung des Klageantrags aber nicht in Betracht kommt (vgl. Senat, BGHZ 156, 192, 204), müsste die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, wenn das Begehren in der Sache Aussicht auf Erfolg hätte.
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.08.2009 - 14 S 3582/09

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei

    Auszug aus BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09
    Das Berufungsgericht (dessen Urteil in ZWE 2010, 145 ff. veröffentlicht ist) meint, der angefochtene Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung.
  • OLG Köln, 16.11.2007 - 16 Wx 154/07

    Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09
    Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll bei den Kosten eine Orientierung an einer Entscheidung des Kammergerichts (NZM 2004, 549 ff.) nahe liegen (BT-Drucks. 16/887, aaO), das einen Änderungsanspruch für gegeben hält, wenn die Wohn- oder Nutzfläche von dem für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteil um mehr als 25 vom Hundert abweicht (KG, aaO, 550; ebenso jetzt OLG Köln FGPrax 2008, 57).
  • OLG München, 24.04.2008 - 32 Wx 165/07

    Berichtigung von Miteigentumsquoten nach Übergangsrecht

    Auszug aus BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09
    Für den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist allein die Kostenmehrbelastung desjenigen Wohnungseigentümers maßgebend, der die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt (vgl. OLG München NZM 2008, 407, 408; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 10 Rdn. 158; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 41; Riecke/Schmid/Elzer, Fachanwaltskommentar - Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., WEG, § 10 Rdn. 194).
  • KG, 14.06.2004 - 24 W 32/04

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei

  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

    Ob schwerwiegende Gründe nach § 10 Abs. 2 WEG vorliegen, hängt von einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ab (vgl. dazu Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 131/10, ZWE 2011, 170, 171; Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, NJW 2010, 3296 Rn. 22).
  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

    a) Zwar beschränkt sich die revisionsrechtliche Nachprüfung im allgemeinen darauf, ob das Berufungsgericht die in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG bestimmten Rechtsbegriffe zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 22).
  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 131/10

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Ein schwerwiegender Grund, von der gesetzlichen (§ 16 Abs. 2 WEG) oder der in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen abzuweichen, setzt voraus, dass der geltende Verteilungsschlüssel für den die Änderung verlangenden Eigentümer zu einer erheblich (grundsätzlich mindestens um 25 vom Hundert) höheren Belastung als eine Verteilung der Kosten nach den Wohn- oder den Nutzflächen führt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, NJW 2010, 3296 Rn. 16 mwN).

    b) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die erhebliche Mehrbelastung des Wohnungseigentümers allein noch nicht dessen Anspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG auf Änderung begründet, weil das Maß der Belastung nicht das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Unbilligkeit des Festhaltens an dem vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel ist (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, NJW 2010, 2129, 2132 Rn. 31 und vom 11. Juli 2010 - V ZR 174/09, NJW 2010, 3296 Rn. 22).

    Hierzu bedarf es einer Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls (Senat, Urteil vom 11. Juli 2010 - V ZR 174/09, NJW 2010, 3296, Rn. 22).

    aa) Diese Würdigung ist Sache des Tatrichters; die Nachprüfung seiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren beschränkt sich darauf, ob er die Rechtsbegriffe zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 360 und Urteil vom 11. Juli 2010 - V ZR 174/09, NJW 2010, 3296 Rn. 22).

  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 152/15

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung; Vorrang einer

    Zweck der Regelung ist die Beseitigung unbilliger Härten bei dem die Änderung verlangenden Wohnungseigentümer, die diesem bei einem Festhalten an der bisherigen Regelung entstünden (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 19).
  • BGH, 13.10.2017 - V ZR 305/16

    Wohnungseigentumssache: Ausübungsbefugnis des Verbands für den Individualanspruch

    Zweck der Regelung ist die Beseitigung unbilliger Härten bei dem die Änderung verlangenden Wohnungseigentümer, die diesem bei einem Festhalten an der bisherigen Regelung entstünden (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 19 sowie Versäumnisurteil vom 13. Mai 2016 - V ZR 152/15, NZM 2016, 727 Rn. 11).
  • BGH, 26.10.2012 - V ZR 7/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Verbindung von zwei gegen denselben Beschluss

    Denn ein einzelner Wohnungseigentümer muss seinen Anspruch gemäß § 21 Abs. 4 WEG grundsätzlich im Wege der Gestaltungsklage gemäß § 21 Abs. 8 WEG verfolgen und den Antrag auf abändernde Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung richten (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 21; Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 12).

    Da dieser Punkt in den Tatsacheninstanzen keine Rolle gespielt hat, eine Umdeutung des Klageantrags aber nicht in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 21/03, BGHZ 156, 192, 204 f.; Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 12), muss die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Antrag anzupassen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

  • BGH, 18.01.2019 - V ZR 72/18

    Antrag auf Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog.

    Die danach vorzunehmende Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist in erster Linie Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur darauf zu überprüfen, ob die in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG bestimmten Rechtsbegriffe zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 22; Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 12).
  • LG Karlsruhe, 01.09.2023 - 11 S 96/22

    Grenzen geänderter Kostenverteilung in WEG

    Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.6. 2010 - V ZR 174/09, NZM 2010, 624) hat eine solche Marge lediglich im Zusammenhang mit dem allgemeinen Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG a.F./ § 10 Abs. 2 WEG n.F. erörtert.
  • LG Itzehoe, 07.08.2020 - 11 S 43/17

    Dritte dürfen an Eigentümerversammlung teilnehmen - wenn gewollt und beschlossen

    Je geringer die Kostenmehrbelastung des die Änderung begehrenden Wohnungseigentümers durch den bestehenden Kostenverteilungsschlüssel ist, desto gewichtiger müssen die übrigen Gründe für eine Unbilligkeit der Kostenverteilung sein, um einen Änderungsanspruch bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2010 - V ZR 174/09; Schmidt-Räntsch, in: Niedenführ/Schmidt- Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Auflage 2019, § 10 Rn. 57ff.).
  • LG Itzehoe, 14.10.2016 - 11 S 3/16

    Kostenverteilung nach Miteigentumsanteil: Sylter Spitzboden wird einbezogen!

    Diese Mehrbelastung ist nicht in Relation zu einem etwaigen Vorteil der anderen Wohnungseigentümer zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2010 - V ZR 174/09).
  • LG Frankfurt/Main, 22.06.2023 - 13 S 72/22

    Teileigentumseinheit in Wohneigentum (rück-)umwandeln?

  • LG Hamburg, 24.11.2017 - 318 S 67/16

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einräumung von Sondernutzungsrechten an

  • LG Düsseldorf, 10.06.2015 - 25 S 118/14

    Unbilliges Fortbestehen einer Betriebskostenbefreiung rechtfertigt

  • OLG München, 04.12.2013 - 15 U 4933/12

    Haftung eines Rechtsanwalts wegen unterbliebener Anfechtung eines Beschlusses

  • AG München, 09.06.2017 - 481 C 3768/17

    Klage auf Hausgeldvorauszahlungen gegenüber aufteilendem Sondereigentümer

  • AG Bremen, 18.02.2011 - 29 C 62/10

    Zulässige Nutzung des Spitzbodens

  • AG Berlin-Charlottenburg, 28.09.2016 - 75 C 44/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der Anfechtung eines Negativbeschlusses;

  • AG Berlin-Charlottenburg, 21.03.2023 - 74 C 48/22
  • AG Berlin-Charlottenburg, 07.03.2018 - 75 C 79/17

    Wohnungseigentumsrecht: Unbestimmtheit eines Beschlussantrags

  • AG Lörrach, 02.07.2019 - 5 C 1385/18

    Teilanfechtung ist ausgeschlossen

  • AG Halle/Saale, 16.11.2010 - 120 C 1285/10

    Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Auswahlermessen der

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