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   BGH, 05.04.2011 - X ZR 86/10   

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https://dejure.org/2011,3951
BGH, 05.04.2011 - X ZR 86/10 (https://dejure.org/2011,3951)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2011 - X ZR 86/10 (https://dejure.org/2011,3951)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2011 - X ZR 86/10 (https://dejure.org/2011,3951)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Cinch-Stecker

    § 139 PatG
    Patentverletzung: Eigene Ansprüche des Patentinhabers trotz Vergabe einer ausschließlichen Lizenz; wirtschaftliche Partizipation an der Ausübung der Lizenz als alleiniger Gesellschafter des Lizenznehmers; Umfang des Anspruchs - Cinch-Stecker

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Es entstehen eigene Ansprüche des Patentinhabers bei Erteilung einer ausschließlichen Lizenz an einen Dritten i.R.e. Patentverletzung und bei Vorliegen fortdauernder materieller Vorteile aus der Lizenzvergabe; Feststellung der für die Schadensersatzpflicht erforderliche ...

  • kanzlei.biz

    Patentverletzung und Lizenzvergabe

  • rewis.io

    Patentverletzung: Eigene Ansprüche des Patentinhabers trotz Vergabe einer ausschließlichen Lizenz; wirtschaftliche Partizipation an der Ausübung der Lizenz als alleiniger Gesellschafter des Lizenznehmers; Umfang des Anspruchs - Cinch-Stecker

  • ra.de
  • rewis.io

    Patentverletzung: Eigene Ansprüche des Patentinhabers trotz Vergabe einer ausschließlichen Lizenz; wirtschaftliche Partizipation an der Ausübung der Lizenz als alleiniger Gesellschafter des Lizenznehmers; Umfang des Anspruchs - Cinch-Stecker

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 139; BGB § 249 Abs. 1
    Eigene Ansprüche des Patentinhabers trotz Erteilung einer ausschließlichen Lizenz an einen Dritten für eine Patentverletzung bei Vorliegen fortdauernder materieller Vorteile aus der Lizenzvergabe; Wirtschaftliche Partizipation des Patentinhabers an der Ausübung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Patentverletzung bei Lizenzerteilung; Cinch-Stecker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 139 PatG; 249 Abs. 1 BGB
    Eigener Schadensersatzanspruch des Patentinhabers auch bei ausschließlicher Lizenzerteilung an Dritten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Patentlizenz und Patentverletzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Patentlizenz und Patentverletzung

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Cinch-Stecker

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 189, 112
  • MDR 2011, 930
  • GRUR 2011, 711
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Auszug aus BGH, 05.04.2011 - X ZR 86/10
    Die für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Patentinhaber aus der geltend gemachten Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden ist, liegt in der Regel vor, wenn der Patentinhaber an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Mai 2008, X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 26 ff. - Tintenpatrone).

    Unterlassungsansprüche stehen dem Inhaber jedenfalls dann zu, wenn er sich mit der Lizenzierung nicht sämtlicher Rechte aus dem Schutzrecht begeben hat (BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 24 - Tintenpatrone).

    Letzteres ist bejaht worden, wenn der Patentinhaber vom Lizenznehmer die Zahlung von Lizenzgebühren verlangen kann, deren Höhe vom Umsatz abhängig ist (BGHZ 118, 394, 399 - ALF), oder wenn als Gegenleistung für die Lizenzvergabe eine Warenbezugsverpflichtung vereinbart worden ist (BGHZ 176, 311 Rn. 26 ff. - Tintenpatrone).

    Die für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Schutzrechtsinhaber aus der geltend gemachten Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden ist, liegt in der Regel vor, wenn der Schutzrechtsinhaber in einer der genannten Weisen an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert (BGHZ 176, 311 Rn. 27 - Tintenpatrone).

    Anders als im Falle einer Stück- oder Umsatzlizenz oder einer Bezugsverpflichtung des Lizenznehmers (dazu BGHZ 176, 311 Rn. 39 - Tintenpatrone) ist es in der hier zu beurteilenden Konstellation in der Regel allerdings nicht möglich, dem Schutzrechtsinhaber und dem Lizenznehmer jeweils einen bestimmten Teil des Gesamtschadens zuzuordnen.

    (5) Die Bejahung eines eigenen Ersatzanspruchs des Schutzrechtsinhabers steht nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 20. Mai 2008 (BGHZ 176, 311 - Tintenpatrone) aufgestellt hat.

  • OLG München, 16.06.2005 - 6 U 5629/99

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

    Auszug aus BGH, 05.04.2011 - X ZR 86/10
    Der Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 16. Juni 2005 - 6 U 5629/99, GRUR 2005, 1038 ff. - Hundertwasserhaus II), wonach ein Urheber, der eine ausschließliche Lizenz vergeben habe, keinen Schadensersatzanspruch geltend machen könne, wenn er nur kapitalmäßig (zum Beispiel als Alleinaktionär) am Lizenznehmer beteiligt sei, sei für das Patentrecht nicht zu folgen.

    b) Entgegen der Auffassung der Revision, die für den Bereich des Urheberrechts auch vom Oberlandesgericht München (Urteil vom 16. Juni 2005 - 6 U 5628/99 - GRUR 2005, 1038, 1040) vertreten worden ist, liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung von eigenen Ansprüchen durch den Schutzrechtsinhaber - einschließlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Wege der Feststellungsklage - auch dann vor, wenn der Schutzrechtsinhaber als Gesellschafter des Lizenznehmers an dessen Gewinn teilhat.

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 182/90

    "ALF"; Umfang des Schutzes eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts; Rechte des

    Auszug aus BGH, 05.04.2011 - X ZR 86/10
    In gleichem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch für Ansprüche aus Verletzung von Urheber- und Geschmacksmusterrechten entschieden (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 182/90, BGHZ 118, 394, 399 - ALF; Urteil vom 11. Dezember 1997 - I ZR 134/95, GRUR 1998, 379, 381 - Lunette).

    Letzteres ist bejaht worden, wenn der Patentinhaber vom Lizenznehmer die Zahlung von Lizenzgebühren verlangen kann, deren Höhe vom Umsatz abhängig ist (BGHZ 118, 394, 399 - ALF), oder wenn als Gegenleistung für die Lizenzvergabe eine Warenbezugsverpflichtung vereinbart worden ist (BGHZ 176, 311 Rn. 26 ff. - Tintenpatrone).

  • BGH, 11.12.1997 - I ZR 134/95

    "Lunette"; Schutz eines Teils einer Uhr

    Auszug aus BGH, 05.04.2011 - X ZR 86/10
    In gleichem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch für Ansprüche aus Verletzung von Urheber- und Geschmacksmusterrechten entschieden (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 182/90, BGHZ 118, 394, 399 - ALF; Urteil vom 11. Dezember 1997 - I ZR 134/95, GRUR 1998, 379, 381 - Lunette).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 2 U 98/09

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für Audio-Verbindungskabel mit

    Auszug aus BGH, 05.04.2011 - X ZR 86/10
    Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, das unter anderem in InstGE 12, 88 veröffentlicht worden ist, wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.
  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 801/07

    RTL gegen Save.TV: Online-Videorecorder darf kein RTL-Programm aufzeichnen

    Auch adäquate mittelbare Schäden sind ersatzfähig und begründen ein schutzwürdiges materielles Interesse an einer Anspruchsverfolgung (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2011- X ZR 86/10, GRURPrax 2011, 238 - Cinch-Stecker; a. A. OLG München GRUR 2005, 1038 Tz 73 - Hundertwasserhaus II).
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2018 - 2 U 30/16

    Zur Form des Lizenzvertrags

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 176, 311 = GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone I; BGHZ 189, 112 = GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker; GRUR 2013, 1269 Rn. 12 - Wundverband) verliert der Patentinhaber mit der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz nicht notwendigerweise seine materiellen Ansprüche aus dem lizenzierten Schutzrecht.

    Unterlassungsansprüche (sowie Auskunfts-, Vernichtungs- und Rückrufansprüche) stehen dem Patentinhaber jedenfalls dann zu, wenn er sich mit der Lizenzierung nicht sämtlicher Rechte aus dem Schutzrecht begeben hat (BGHZ 176, 311 Rn. 24 - Tintenpatrone I; BGHZ 189, 112 Rn. 13 - Cinch-Stecker).

    Dem Patentinhaber stehen ferner auch dann eigene Ansprüche zu, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen (BGHZ 189, 112 Rn. 13 - Cinch-Stecker; BGH, GRUR 2013, 1269 Rn. 12 - Wundverband).Letzteres ist bejaht worden, wenn der Patentinhaber vom Lizenznehmer die Zahlung von Lizenzgebühren verlangen kann, deren Höhe vom Umsatz abhängig ist (BGHZ 118, 394, 399 = GRUR 1992, 697 - ALF; BGHZ 189, 112 Rn. 13 - Cinch-Stecker), oder wenn als Gegenleistung für die Lizenzvergabe eine Warenbezugsverpflichtung vereinbart worden ist (BGHZ 176, 311 Rn. 26 ff. - Tintenpatrone I; BGHZ 189, 112 Rn. 13 - Cinch-Stecker; BGHZ 192, 245 Rn. 15 - Tintenpatrone II) oder wenn der Patentinhaber als alleiniger Gesellschafter des Lizenznehmers an dessen Gewinn partizipiert (BGHZ 189, 112 Rn. 16 ff. - Cinch-Stecker).

    Allgemein lässt sich insoweit sagen, dass der Schutzrechtsinhaber, der eine ausschließliche Lizenz vergeben hat, eigene Unterlassungsansprüche (sowie Auskunfts-, Vernichtungs- und Rückrufansprüche) gegen den Verletzer geltend machen kann, soweit er durch die Verletzung " betroffen " ist (BGHZ 189, 112 Rn. 15 - Cinch-Stecker m. w. Nachw.; Senat, Urteil v. 07.02.2013 - I-2 U 8/09, BeckRS 2013, 12505; Urt. v. 12.06.2014 - I- 2 U 86/09, BeckRS 2014, 14418; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. D Rn. 147).

    Ihm steht außerdem ein eigener Schadensersatzanspruch (sowie ein entsprechender vorbereitender Rechnungslegungsanspruch) zu, wenn er geltend machen kann, selbst geschädigt zu sein (vgl. BGHZ 189, 112 Rn. 14 - Cinch-Stecker; BGHZ 192, 245 Rn. 15 - Tintenpatrone II; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 157).

    Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Schutzrechtsinhaber in einer der vorgenannten Weisen an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert (BGHZ 176, 311 Rn. 27 - Tintenpatrone I; BGHZ 189, 112 Rn. 14 - Cinch-Stecker; BGHZ 192, 245 Rn. 15 - Tintenpatrone II).

  • LG Düsseldorf, 20.04.2017 - 4b O 120/15

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Patents mit der Bezeichnung

    Als solche ist sie für die den genannten Zeitraum betreffenden Ansprüche aktivlegitimiert (vgl. BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker; GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone I; GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 1996, 109 - Klinische Versuche I).

    Dem Patentinhaber können im Falle einer Patentverletzung auch dann die in §§ 139 ff. PatG vorgesehenen Ansprüche zustehen, wenn er am Gegenstand des Schutzrechts eine ausschließliche Lizenz vergeben hat (BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker).

    Unterlassungsansprüche stehen dem Inhaber jedenfalls dann zu, wenn er sich mit der Lizenzierung nicht sämtlicher Rechte aus dem Schutzrecht begeben hat (BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker; GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone I).

    Dies kann der Fall sein, wenn der Patentinhaber vom Lizenznehmer die Zahlung von Lizenzgebühren verlangen kann, deren Höhe vom Umsatz abhängig ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker; GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone I; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt D Rn. 137).

    Die für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Schutzrechtsinhaber ein eigener Schaden entstanden ist, liegt in der Regel vor, wenn der Schutzrechtsinhaber in einer der genannten Weisen an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich profitiert (BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker; GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone I).

    Machen sie den Schaden gemeinsam in einer Klage geltend, bedarf es nicht der Darlegung, welcher Teil des Gesamtschadens auf sie entfällt (vgl. BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker).

    Sie sind auch nicht Mitgläubiger im Sinne des § 432 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern können den jeweils auf sie entfallenden Schaden unabhängig voneinander geltend machen (vgl. BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker).

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2018 - 2 U 33/15

    Umfang des Patentschutzes für ein Verfahren

    Unterlassungsansprüche stehen dem Inhaber jedenfalls dann zu, wenn er sich mit der Lizenzierung nicht sämtlicher Rechte aus dem Schutzrecht begeben hat (BGHZ 176, 311 = GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone; BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker).

    Letzteres ist bejaht worden, wenn der Patentinhaber vom Lizenznehmer die Zahlung von Lizenzgebühren verlangen kann, deren Höhe vom Umsatz abhängig ist (BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker m. w. N.), oder wenn als Gegenleistung für die Lizenzvergabe eine Warenbezugsverpflichtung vereinbart worden ist (BGHZ 176, 311 = GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone).

    Die für eine Klage auf Feststellung der Schadenersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Schutzrechtsinhaber aus der geltend gemachten Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden ist, liegt in der Regel vor, wenn der Schutzrechtsinhaber in einer der genannten Weisen an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert (BGHZ 176, 311 = GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone; BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker).

    Allgemein gilt, dass der Schutzrechtsinhaber, der eine ausschließliche Lizenz vergeben hat, eigene Ansprüche gegen den Verletzer geltend machen kann, soweit er durch die Verletzung "betroffen" ist oder ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker m. zahlreichen N. zur Literatur; OLG Düsseldorf Urt. v. 07.02.2013, Az.: I-2 U 8/09, BeckRS 2013, 12505).

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 37/15

    Patentverletzung: Befugnis des Patentlizenznehmers zur Erteilung von

    Die Klägerin ist auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert, denn es besteht die nicht ganz entfernte Möglichkeit, dass ihr durch die Verletzungshandlungen Lizenzeinnahmen entgangen sind (vgl. BGH GRUR 2011, 711 juris-Rn. 13 f. - Cinch-Stecker).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2013 - 2 U 8/09

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zum Färben von

    Unterlassungsansprüche stehen dem Inhaber jedenfalls dann zu, wenn er sich mit der Lizenzierung nicht sämtlicher Rechte aus dem Schutzrecht begeben hat (BGHZ 176, 311 = GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone; BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker).

    Letzteres ist bejaht worden, wenn der Patentinhaber vom Lizenznehmer die Zahlung von Lizenzgebühren verlangen kann, deren Höhe vom Umsatz abhängig ist (BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker m.w.N.), oder wenn als Gegenleistung für die Lizenzvergabe eine Warenbezugsverpflichtung vereinbart worden ist (BGHZ 176, 311 = GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone).

    Die für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Schutzrechtsinhaber aus der geltend gemachten Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden ist, liegt in der Regel vor, wenn der Schutzrechtsinhaber in einer der genannten Weisen an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert (BGHZ 176, 311 = GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone; BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker).

    Allgemein gilt, dass der Schutzrechtsinhaber, der eine ausschließliche Lizenz vergeben hat, eigene Ansprüche gegen den Verletzer geltend machen kann, soweit er durch die Verletzung "betroffen" ist oder ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker m. zahlreichen N. zur Literatur).

  • BGH, 19.02.2013 - X ZR 70/12

    Patentverletzungsstreit: Eigene Klage des ausschließlichen Lizenznehmers während

    Anders als bei der Veräußerung des Patents verliert der Patentinhaber nicht seine Sachlegitimation, wenn er einem Lizenznehmer am Patent eine ausschließliche Lizenz einräumt, sondern bleibt neben diesem zur Geltendmachung der in §§ 139 ff. des Patentgesetzes vorgesehenen Ansprüche befugt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 94/10, BGHZ 192, 245 Rn. 15 f. - Tintenpatrone II; Urteil vom 5. April 2011 - X ZR 86/10, BGHZ 189, 112 Rn. 13 - Cinch-Stecker; Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 25 ff. - Tintenpatrone).
  • BGH, 24.01.2012 - X ZR 94/10

    Tintenpatrone II

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Inhaber eines Patents oder eines vergleichbaren Schutzrechts neben dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz bei einer Verletzung des Schutzrechts ein eigener Schadensersatzanspruch zu, wenn ihm durch die Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 5. April 2011 - X ZR 86/10, BGHZ 189, 112 = GRUR 2011, 711 Rn. 14 - Cinch-Stecker).
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2021 - 15 U 42/20

    Ansprüche wegen Verletzung eines europäischen Patents Montagegrube und

    Hat der Schutzrechtsinhaber das streitgegenständliche Schutzrecht lizenziert, ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit in der Regel gegeben, wenn dem Schutzrechtsinhaber aus der Lizenzvergabe fortdauernd materielle Vorteile erwachsen, so dass die Schutzrechtsverletzung kausal für eine Vermögenseinbuße beim Schutzrechtsinhabers ist bzw. sein kann (BGH, GRUR 2008, 896 - Tintenpatrone; BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker; BGH, GRUR 2012, 430 Tintenpatrone II; BGH, GRUR 2013, 1269 - Wundverband; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2018, 34555 - Papierrollensäge).

    Gleichfalls von einer wirtschaftlichen Partizipation auszugehen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber als Gesellschafter der (ausschließlichen) Lizenznehmerin an dem von dieser erzielten Gewinn beteiligt ist (BGH, GRUR 2011, 711 - Cinch-Stecker).

  • OLG Frankfurt, 25.08.2011 - 11 W 29/11

    Prüfungsmaßstab für Offensichtlichkeit im Rahmen von § 101 b UrhG

    Rechtsverletzung anzunehmen ist (vgl. BGH MDR 2011, 930 - Cinch-Stecker; BGH GRUR 1999, 984, 985 - Laras Tochter; OLG München GRUR 2005, 1038, 1040 - Hundertwasser-Haus II; Dreier in Schulze/Dreier, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rd. 19).

    Für den Bereich des Patentrechts hat dagegen der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich anerkannt, dass der Schutzrechtsinhaber auch dann eigene Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wenn er als Gesellschafter des Lizenznehmers an dessen Gewinn teilhat (vgl. BGH GRUR 2011, 711, 712 - cinch-Stecker).

    Der Ersatzanspruch ginge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Regel nur dahin, dass dem Lizenznehmer - hier der ... Ireland - Schadensersatz nach einer der üblichen Berechnungsarten gewährt würde (vgl. BGH GRUR 2011, 711, 713 - cinch-Stecker).

  • OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 181/17

    Verpackung für Rauchwaren - Patentverletzungsverfahren: Materiellrechtliche

  • LG Hamburg, 21.06.2012 - 327 O 378/11

    Streit ums weiße Licht - Patentrechtsstreit über LED-Licht

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 2 U 18/12

    Anforderungen an die Parteiidentität i.S. von Art. 27 EuGVVO

  • LG Düsseldorf, 11.12.2018 - 4a O 37/17

    Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung eines Patents (hier:

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2015 - 15 U 75/14

    Bestimmung des Schutzbereichs einer national oder gemeinschaftsrechtlich

  • LG Düsseldorf, 18.11.2021 - 4b O 26/20

    Oberflächenstrukturierungsverfahren 2

  • LG Düsseldorf, 25.11.2021 - 4b O 65/20

    Oberflächenbedruckungsverfahren

  • LG Düsseldorf, 24.03.2016 - 4b O 145/14

    Untersagung der geschäftlichen Verwendung von patentrechtlich geschützten

  • LG Düsseldorf, 10.07.2012 - 4b O 247/10

    Wandabschluss-Zarge

  • LG Düsseldorf, 30.06.2020 - 4a O 83/17

    Regal aus knickbarem Material

  • LG Düsseldorf, 01.08.2019 - 4a O 49/17

    LED-Chip

  • LG Düsseldorf, 15.09.2016 - 4b O 40/15

    Solarmodulmontagesystem

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