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   BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10   

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https://dejure.org/2011,113
BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10 (https://dejure.org/2011,113)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2011 - IV ZR 150/10 (https://dejure.org/2011,113)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 150/10 (https://dejure.org/2011,113)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 5 GG, Art 12 § 10 Abs 2 NEhelG vom 19.08.1969, ErbGleichG 2, Art 8 Abs 1 MRK
    Ausschluss des Erbrechts nach dem Vater für ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 5; NEhelG a.F. Art. 12 § 10 Abs. 2
    Begrenzte Rückwirkung der Neuregelung des gesetzlichen Erbrechts der vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder durch das 2. ErbGleichG nicht verfassungswidrig

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten in bis zum 28. Mai 2009 eingetretenen Erbfällen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erbrecht nichtehelicher Kinder

  • rewis.io

    Ausschluss des Erbrechts nach dem Vater für ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind

  • ra.de
  • rewis.io

    Ausschluss des Erbrechts nach dem Vater für ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten in bis zum 28. Mai 2009 eingetretenen Erbfällen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Ausschluss des nichtehelichen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berücksichtigung von nichtehelichen Kindern beim Nachlass

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbrecht eines vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kindes

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erbrecht nichtehelicher Kinder

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung unehelicher Kinder in erbschafsrechtlichen Altfällen bleibt bestehen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Benachteiligung nichtehelicher Kinder im Erbfall

  • spiegel.de (Pressemeldung, 26.10.2011)

    Bundesrichter bestätigen Benachteiligung nichtehelicher Kinder

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Nichtehelichenerbrecht: In Altfällen bleibt es beim Alten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Erbrecht nichtehelicher Kinder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erbrecht nichtehelicher Kinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 191, 229
  • NJW 2012, 231
  • MDR 2012, 101
  • DNotZ 2012, 212
  • FamRZ 2012, 119
  • WM 2012, 1047
  • Rpfleger 2012, 75
  • JR 2013, 26
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10
    Diese Regelung sei verfassungsgemäß und vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 1976 (BVerfGE 44, 1) gebilligt worden.

    Dabei stellt sich diese grundrechtliche Schutznorm zugunsten eines Kindes, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, als eine besondere Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 44, 1, 18 m.w.N.; Seiler in Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2009 Art. 6 Rn. 36, 47, 62; Gröschner in Dreier, GG 2. Aufl. Art. 6 Rn. 151; Schmitt-Kammler/von Coelln in Sachs, GG 5. Aufl. Art. 6 Rn. 89).

    Die Art. 6 Abs. 5 GG zugrunde liegende Wertentscheidung hat der Gesetzgeber daher im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten (vgl. nur BVerfGE 44, 1, 18).

    Dieser Auftrag richtet sich auch darauf, dem nichtehelichen Kind eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlass zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 44, 1, 18, 20, 22; 74, 33, 38 f.; Uhle in BeckOK-GG, Stand April 2011 Art. 6 Rn. 77; Seiler in Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2009 Art. 6 Rn. 82; Badura in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Stand Februar 2005 Art. 6 Rn. 179).

    Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften ist daher auf die Frage beschränkt, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. nur BVerfGE 44, 1, 21 m.w.N.).

    (a) Bereits mit Beschluss vom 8. Dezember 1976 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 44, 1; ebenso Kammerbeschluss vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96, juris; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 433) festgestellt, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. nicht grundgesetzwidrig ist.

    Dies rechtfertigte sich mit den damaligen praktischen und verfahrensmäßigen Schwierigkeiten, die Vaterschaft zu vor diesem Zeitpunkt nichtehelich geborenen Kindern festzustellen (vgl. BVerfGE 44, 1, 31 f.).

    Zudem durfte der Gesetzgeber bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf das Erbrecht und den Bedenken derjenigen Rechnung tragen, die gegen eine Reform der Rechtsstellung nichtehelicher Kinder opponiert hatten (vgl. BVerfGE 44, 1, 33 f.).

    Letztlich war das Vertrauen des Erblassers und seiner Erben auf die Fortgeltung des bis zum Jahr 1970 bestehenden Rechtszustandes schutzwürdig (vgl. BVerfGE 44, 1, 34 f.).

    Deshalb ist in erster Linie dieser Spezialnorm der Prüfungsmaßstab dafür zu entnehmen, ob der Gesetzgeber den Kreis der nichtehelichen Kinder, die in den Genuss der neuen Erbrechtsregelung kommen, verfassungsgemäß abgegrenzt hat (vgl. zum Ganzen bereits BVerfGE 44, 1, 17 f.).

  • EGMR, 28.05.2009 - 3545/04

    Ausschluss nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, von der

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mit seiner Entscheidung vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293) festgestellt, dass Artt. 8, 14 EMRK durch Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. verletzt seien.

    Bei Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes zum 1. Juli 1970 und in der nachfolgenden Zeit war es mit Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass sich in Erbfällen die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes zu seinem Vater und zur väterlichen Familie nach dem alten, vor der Reform geltenden Recht richteten und damit weiterhin kein Erbrecht nach dem Vater und dessen Abkömmlingen bestand (vgl. auch EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 43).

    (aa) Anlass für die Neuregelung war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293; zustimmend Henrich, FamRZ 2009, 1294 f.; Leipold, ZEV 2009, 488 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 17/3305 S. 1), wonach Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. gegen Artt. 8, 14 EMRK verstoße.

    In Anbetracht der Rechtsentwicklung in Europa, die bei der gebotenen dynamischen Interpretation der Konvention nicht außer Acht zu lassen sei, müsse der Schutz "legitimer Erwartungen" der Erblasser und ihrer Familien dem Gebot der Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder untergeordnet werden (zum Ganzen: EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 43).

    Zwar wird durch Art. 8 Abs. 1 EMRK das Recht auf Achtung des Familienlebens, dem auch das Erbrecht zwischen - ehelichen oder nichtehelichen - Kindern und Eltern unterfällt (vgl. nur EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; NJW 2005, 875 Rn. 26; 1979, 2449 Rn. 52; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 8 Rn. 85), geschützt, jedoch ist dies - wie bei Art. 6 Abs. 5 GG - mit anderen Gewährleistungen in Einklang zu bringen.

    Allerdings geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, das Erbrecht zwischen Kindern und Eltern hänge so eng mit dem Familienleben zusammen, dass es unter Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) falle (EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; NJW 1979, 2449 Rn. 52).

    Dessen Anwendbarkeit setzt die Existenz enger persönlicher Verbindungen zwischen Vater und Kind voraus (vgl. EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; 2009, 1585, 1586 f.; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 8 Rn. 51; Grötsch, FamRZ 2010, 675, 676; Leipold, FPR 2011, 275, 279; ders. ZEV 2009, 488, 489, 492).

    Das ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen und hängt davon ab, ob enge persönliche Beziehungen vorhanden sind, ob der Vater nachweislich ein Interesse an dem Kind hat oder ob er sich zu diesem bekennt (EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; 2009, 1585, 1586 f., jeweils m.w.N.).

    Erforderlich wäre dazu, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter eine andere Konventionsbestimmung fällt (vgl. EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 28; NJW 2005, 875 Rn. 54; 1979, 2449 Rn. 32; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 14 Rn. 5).

  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74

    MARCKX v. BELGIUM

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10
    Zwar wird durch Art. 8 Abs. 1 EMRK das Recht auf Achtung des Familienlebens, dem auch das Erbrecht zwischen - ehelichen oder nichtehelichen - Kindern und Eltern unterfällt (vgl. nur EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; NJW 2005, 875 Rn. 26; 1979, 2449 Rn. 52; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 8 Rn. 85), geschützt, jedoch ist dies - wie bei Art. 6 Abs. 5 GG - mit anderen Gewährleistungen in Einklang zu bringen.

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR NJW 1979, 2449 Rn. 58; EuGRZ 1992, 12 Rn. 26 ff.; dazu auch BVerfG FamRZ 2009, 1983, 1984) lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern (vgl. Leipold, ZEV 2009, 488, 491 f.; Schäfer, jurisPR-FamR 26/2010 Anm. 1; allgemein dazu Frowein in Frowein/Peukert, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 7 f.; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 25).

    Allerdings geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, das Erbrecht zwischen Kindern und Eltern hänge so eng mit dem Familienleben zusammen, dass es unter Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) falle (EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; NJW 1979, 2449 Rn. 52).

    Dieses verbietet bei den von der Konvention garantierten Rechten und Freiheiten eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer Lage, wenn es dafür keinen sachlichen und vernünftigen Grund gibt (EGMR NJOZ 2005, 1048 Rn. 46; NJW 2005, 875 Rn. 61; 1979, 2449 Rn. 33).

    Erforderlich wäre dazu, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter eine andere Konventionsbestimmung fällt (vgl. EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 28; NJW 2005, 875 Rn. 54; 1979, 2449 Rn. 32; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 14 Rn. 5).

    Weder Art. 8 Abs. 1 EMRK ist tangiert noch Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, da diese kein Recht auf den Erwerb von Eigentum gewährleisten und daher durch den Ausschluss eines Erbrechts nicht berührt sind (vgl. EGMR NJW 1979, 2449 Rn. 50; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. 1. Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 1 Rn. 10).

  • BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03

    Fortgeltung der Vorschriften bezüglich nichtehelicher Kinder, die vor dem 1. Juli

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10
    Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder können zulässig sein, wenn eine förmliche Gleichstellung in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtspositionen Dritter eingriffe (BVerfG FamRZ 2004, 433; BVerfGE 85, 80, 87 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch Uhle in BeckOK-GG, Stand April 2011 Art. 6 Rn. 73; Seiler in Bonner Kommentar zum GG, Stand April 2009 Art. 6 Rn. 37).

    (a) Bereits mit Beschluss vom 8. Dezember 1976 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 44, 1; ebenso Kammerbeschluss vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96, juris; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 433) festgestellt, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. nicht grundgesetzwidrig ist.

    Das wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgrund eines Nichtannahmebeschlusses vom 3. Juli 1996 (1 BvR 563/968, juris) gebilligt (vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 433 f.).

    Insbesondere darauf stützte sich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 vorausgegangenen Beschluss vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433) und hielt Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. weiterhin für mit dem Grundgesetz vereinbar.

  • EGMR, 18.03.2008 - 33375/03

    H.-G. H. gegen Deutschland

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10
    Dessen Anwendbarkeit setzt die Existenz enger persönlicher Verbindungen zwischen Vater und Kind voraus (vgl. EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; 2009, 1585, 1586 f.; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 8 Rn. 51; Grötsch, FamRZ 2010, 675, 676; Leipold, FPR 2011, 275, 279; ders. ZEV 2009, 488, 489, 492).

    Das ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen und hängt davon ab, ob enge persönliche Beziehungen vorhanden sind, ob der Vater nachweislich ein Interesse an dem Kind hat oder ob er sich zu diesem bekennt (EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; 2009, 1585, 1586 f., jeweils m.w.N.).

    Allein eine biologische Vaterschaft ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf eine solche enge persönliche Beziehung hindeuten, reicht nicht aus (vgl. EGMR NJW-RR 2009, 1585, 1586).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10
    Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfGE 109, 133, 180; 105, 17, 36 f.).

    Das findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 109, 133, 181; 97, 67, 78 f.; 72, 200, 242), und kann daher eine Einschränkung der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 5 GG genauso rechtfertigen wie die dem Erblasser und dessen bisherigen Erben zukommende Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. nur BVerfGE 126, 400, 424 m.w.N.).

    Dies hätte ihrem Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und auf den Bestand der auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage getroffenen Dispositionen widersprochen (vgl. BVerfGE 109, 133, 180; 105, 17, 36 f.).

  • EGMR, 13.07.2004 - 69498/01

    Enger Verbund des Erbrechts zwischen Kindern und Eltern sowie zwischen Enkeln und

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10
    Zwar wird durch Art. 8 Abs. 1 EMRK das Recht auf Achtung des Familienlebens, dem auch das Erbrecht zwischen - ehelichen oder nichtehelichen - Kindern und Eltern unterfällt (vgl. nur EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 30; NJW 2005, 875 Rn. 26; 1979, 2449 Rn. 52; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 8 Rn. 85), geschützt, jedoch ist dies - wie bei Art. 6 Abs. 5 GG - mit anderen Gewährleistungen in Einklang zu bringen.

    Dieses verbietet bei den von der Konvention garantierten Rechten und Freiheiten eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer Lage, wenn es dafür keinen sachlichen und vernünftigen Grund gibt (EGMR NJOZ 2005, 1048 Rn. 46; NJW 2005, 875 Rn. 61; 1979, 2449 Rn. 33).

    Erforderlich wäre dazu, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter eine andere Konventionsbestimmung fällt (vgl. EGMR NJW-RR 2009, 1603 Rn. 28; NJW 2005, 875 Rn. 54; 1979, 2449 Rn. 32; Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 14 Rn. 5).

  • EGMR, 01.02.2000 - 34406/97

    MAZUREK c. FRANCE

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10
    Hierzu zählt der durch Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK garantierte Schutz des Eigentums, der demjenigen zukommt, dem eine Erbschaft zugefallen ist (vgl. nur EGMR NJOZ 2005, 1048 Rn. 42 f.), und der durch den Erlass rückwirkender Gesetze unverhältnismäßig beeinträchtigt sein kann (vgl. Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. 1. Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 1 Rn. 16; EGMR, Entscheidung vom 6. Oktober 2005 - 1513/03 Rn. 81).

    Dieses verbietet bei den von der Konvention garantierten Rechten und Freiheiten eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer Lage, wenn es dafür keinen sachlichen und vernünftigen Grund gibt (EGMR NJOZ 2005, 1048 Rn. 46; NJW 2005, 875 Rn. 61; 1979, 2449 Rn. 33).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10
    δ) Weitergehende Anforderungen an den Gesetzgeber ergeben sich nicht aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Garantien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Auslegung der Grundrechte heranzuziehen und im Rahmen einer anzustellenden Abwägung zu berücksichtigen sind, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 111, 307, 316 ff.; vgl. dazu auch Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 17 ff.).

    Eine andere Beurteilung folgt nicht aus einer an den Vorgaben des Görgülü-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 111, 307; nachfolgend u.a. BVerfG NJW 2005, 1765 f.; vgl. auch Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 31 ff.) orientierten Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009.

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10
    Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfGE 109, 133, 180; 105, 17, 36 f.).

    Dies hätte ihrem Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und auf den Bestand der auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage getroffenen Dispositionen widersprochen (vgl. BVerfGE 109, 133, 180; 105, 17, 36 f.).

  • BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08

    Verletzung von Art 6 Abs 5 GG durch Ablehnung des Pflichtteilsrechts eines vor

  • OLG Köln, 11.10.2010 - 2 Wx 39/10

    Geltung der Stichtagsregelung für das Erbrecht nichtehelicher Abkömmlinge

  • BVerfG, 12.06.1986 - 2 BvL 5/80
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

  • KG, 29.06.2010 - 1 W 161/10

    EU-Konventionsrecht: Gesichtspunkte für die Weitergeltung des Ausschlusses des

  • EGMR, 06.10.2005 - 1513/03

    DRAON c. FRANCE

  • BGH, 01.12.1993 - IV ZR 261/92

    Anfechtung eines in der ehemaligen DDR errichteten Testaments

  • BVerfG, 03.07.1996 - 1 BvR 563/96

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in Art 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG

  • BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 1113/06

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betreffend die Bindung der Finanzgerichte

  • BGH, 18.01.1989 - IVa ZR 296/87

    Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung; Einschränkung der Testierfreiheit durch

  • EGMR, 18.09.2007 - 52336/99

    St. Salvator (München)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • EGMR, 29.11.1991 - 12849/87

    VERMEIRE c. BELGIQUE

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung des OLG Naumburg

  • EGMR, 22.06.2004 - 31443/96

    BRONIOWSKI c. POLOGNE

  • OLG Stuttgart, 24.11.2009 - 8 W 462/09

    Völkerrechtskonforme Auslegung des Nichtehelichengesetzes im Hinblick auf die

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84

    Verfassungswidrigkeit des § 1934c Abs. 1 Satz 1 BGB

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

  • LG Karlsruhe, 30.09.2010 - 1 T 10/10

    Erbrecht: Gesetzliches Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher

  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 28/85

    Rechtsfolgen einer ausländischen Vaterschaftsfeststellung

  • LG Saarbrücken, 14.06.2010 - 5 T 531/09

    Erbrechtsausschluss des nichtehelichen Kindes: Bindungswirkung der Feststellung

  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 196/17

    Zuständigkeit des Gerichts für eine Restitutionsklage gegen ein Urteil;

    Die Revision des Klägers gegen das die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigende Urteil des Berufungsgerichts wies der Senat mit Urteil vom 26. Oktober 2011 zurück (IV ZR 150/10, BGHZ 191, 229).

    Er beantragt, das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2011 (IV ZR 150/10) und das Berufungsurteil aufzuheben sowie im Wege der Stufenklage über seinen Pflichtteilsanspruch zu entscheiden.

    Mangels eigener tatsächlicher Feststellungen des Senats in dem Urteil vom 26. Oktober 2011 (IV ZR 150/10, BGHZ 191, 229) wäre hiernach eine Zuständigkeit des Berufungsgerichts gegeben.

  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15

    Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder: Teleologische

    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 150/10, BGHZ 191, 229 Rn. 19 ff.; BVerfG ZEV 2013, 326 Rn. 27 ff.).

    Denn die Konventionswidrigkeit des Ergebnisses der wortlautgetreuen Anwendung von Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG ergibt sich nunmehr jedenfalls aus dem - nach dem Erlass des Senatsurteils vom 26. Oktober 2011 (IV ZR 150/10, BGHZ 191, 229) und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2013 (ZEV 2013, 326) ergangenen - Urteil des EGMR vom 23. März 2017 in der Rechtssache Wolter und Sarfert gegen Deutschland (NJW 2017, 1805; vgl. hierzu Magnus, FamRZ 2017, 831), welches (anders als das Urteil des EGMR vom 9. Februar 2017 in der Rechtssache Mitzinger gegen Deutschland, Zusammenfassung der Entscheidung in FamRZ 2017, 656; vgl. hierzu auch Magnus FamRZ 2017, 586) die derzeit geltende und im Streitfall maßgebliche Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes betrifft.

  • BGH, 18.10.2017 - IV ZR 97/15

    Umfang des Ersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen den Staat bei von

    aa) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach dem Wortlaut des ZwErbGleichG vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern weder ein Erbrecht noch ein Wertersatzanspruch zusteht, wenn sich der Erbfall vor dem 29. Mai 2009 ereignet hat und eine andere Person als der Staat Erbe geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 150/10, BGHZ 191, 229 Rn. 19 ff.; BVerfG ZEV 2013, 326 Rn. 27 ff.).

    Dies gilt im Streitfall bereits deswegen, weil die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, aus denen auf enge persönliche Verbindungen zwischen ihr und dem Erblasser und damit auf die Eröffnung des Anwendungsbereiches des Art. 8 EMRK geschlossen werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 aaO Rn. 53; EGMR in den Rechtssachen Mitzinger gegen Deutschland, Urteil vom 9. Februar 2017 - 29762/10, juris Rn. 32; Brauer gegen Deutschland, ZEV 2009, 510 Rn. 30).

  • BGH, 25.04.2012 - 5 StR 451/11

    Erledigterklärung der nach § 66 StGB aF angeordneten Sicherungsverwahrung in

    Nach dem oben (unter II. 2. c) Gesagten verstößt die Regelung des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB, insbesondere mit Blick auf die allgemeinen Vorschriften über die Überprüfung der Unterbringung nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB, auch nicht gegen das Willkürverbot, das der Gesetzgeber bei der Gestaltung von Übergangsregelungen zu beachten hat (vgl. BVerfGE 44, 1, 21; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011, IV ZR 150/10, NJW 2012, 231 Rn. 24).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.2015 - 7 U 55/14

    Erbenstellung eines vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes

    Der entscheidende Gesichtspunkt ist demnach, ob der Betroffene ohne die gerügte Diskriminierung einen nach staatlichem Recht durchsetzbaren Anspruch auf einen Vermögenswert gehabt hätte (vgl. EGMR, Urteil vom 07.02.2013 Fabris./.Frankreich , BeckRS 2013, 07656 (englische Fassung) = ZEV 2014, 491, 492 Rn. 52; a.A. BGH NJW 2012, 231, 235 Rn. 56).
  • OLG München, 21.01.2013 - 31 Wx 485/12

    Erbrecht des vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes nach seinem

    Nur für vor dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle bleibt es bei der Regelung, dass ein vor dem 1.7.1949 geborenes nichteheliches Kind vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen ist (BGH NJW 2012, 231).
  • KG, 16.01.2015 - 6 W 162/14

    Erbrechtliche Stellung des vor 1949 geborenen nichtehelichen Kindes:

    Einem nichtehelichen Kind, das vor dem 1. Juli 1949 geboren ist, steht daher bei Erbfällen vor diesem Stichtag - wie hier - weiterhin kein gesetzliches Erbrecht nach dem Vater zu (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Urteil vom 26.10.2011 - IV ZR 150/10 -, zitiert nach juris).
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