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   BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11   

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https://dejure.org/2012,395
BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11 (https://dejure.org/2012,395)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2012 - IX ZR 75/11 (https://dejure.org/2012,395)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - IX ZR 75/11 (https://dejure.org/2012,395)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 2 S 1 InsO, § 61 Abs 1 S 1 InsO
    Insolvenzrecht: Rechtsfolgen der Freigabe des Schuldnervermögens aus einer selbstständigen Tätigkeit für die Verfolgung darauf bezogener vertraglicher Ansprüche; Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen Versäumung der Kündigung eines ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Insolvenzverwalters für eine versäumte Kündigung eines vom Schuldner begründeten Dauerschuldverhältnisses

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erstreckung der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners auch auf Dauerschuldverhältnisse

  • zvi-online.de

    InsO § 35 Abs. 2 Satz 1, § 61 Abs. 1 Satz 1
    Erstreckung der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners auch auf Dauerschuldverhältnisse

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters wegen versäumter Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses

  • rewis.io

    Insolvenzrecht: Rechtsfolgen der Freigabe des Schuldnervermögens aus einer selbstständigen Tätigkeit für die Verfolgung darauf bezogener vertraglicher Ansprüche; Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen Versäumung der Kündigung eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 35 Abs. 2 S. 1; InsO § 61 Abs. 1 S. 1
    Haftung des Insolvenzverwalters für eine versäumte Kündigung eines vom Schuldner begründeten Dauerschuldverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung des Insolvenzverwalters bei Dauerschuldverhältnissen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Durchsetzbarkeit von Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen nach Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters gem. § 35 Abs. 2 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzverwalterhaftung für nicht gekündigte Dauerschuldverhältnisse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckung in freigebenes Schuldnervermögen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters wegen versäumter Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Erstreckung der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners auch auf Dauerschuldverhältnisse

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 192, 322
  • NJW 2012, 1361
  • ZIP 2012, 533
  • MDR 2012, 676
  • NZI 2012, 409
  • NZM 2012, 308
  • WM 2012, 522
  • BB 2012, 649
  • DB 2012, 628
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.06.2011 - IX ZB 175/10

    Insolvenzrecht: Zweites Insolvenzverfahren eines Neugläubigers bei Freigabe des

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11
    Es handelt sich um eine Art Freigabe des Vermögens, welches der gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 7).

    Die Freigabe erstreckt sich folgerichtig auf das Vermögen des Schuldners, das seiner gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, "einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse" (BT-Drucks., aaO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO; HmbKomm-InsO/Lüdtke, aaO, § 35 Rn. 262).

    Wird dem Schuldner eine selbständige Tätigkeit gestattet, kann überdies - wie der Senat durch Beschluss vom 9. Juni 2011 entschieden hat (IX ZB 175/10, WM 2011, 1344, Rn. 7 ff) - auf Antrag eines Neugläubigers ein auf dieses Vermögen beschränktes zweites Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet werden.

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 22/05

    Abgrenzung von Alt- und Neumasseverbindlichkeiten; Rangfolge der

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11
    Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist die Leistungsklage eines Neumassegläubigers (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) gegen den Insolvenzverwalter unzulässig, wenn er aus der freien Masse nicht befriedigt werden kann, ohne dass daneben die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 25 ff).
  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 206/08

    Einleitung eines Anfechtungsrechtsstreits durch einen Insolvenzverwalter auf

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11
    Diese tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) ist mangels eines von dem Beklagten zu 1 gestellten Tatbestandsberichtigungsantrags für das Revisionsverfahren bindend (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).
  • ArbG Berlin, 03.06.2010 - 53 Ca 2104/10

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu Lasten der Insolvenzmasse bei Erklärung

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11
    Die wohl überwiegende Meinung geht demgegenüber davon aus, dass kraft der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen ohne die Notwendigkeit weiterer, insbesondere auf eine Vertragskündigung gerichteter Erklärungen des Insolvenzverwalters nur noch gegen den Schuldner und nicht mehr gegen die Masse durchgesetzt werden können (LG Krefeld, NZI 2010, 485 f; ArbG Berlin, ZIP 2010, 1914; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl., § 35 Rn. 262, 263; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2007, § 35 Rn. 114, 115; Braun/Bäuerle, InsO, 4. Aufl., § 35 Rn. 84; Smid/Leonhardt in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 35 Rn. 36; Pannen/Riedemann, NZI 2006, 193, 196; Ahrens, NZI 2007, 622, 624 f; Haarmeyer, ZInsO 2007, 696, 697; Holzer, ZVI 2007, 289, 292; Heinze ZVI 2007, 349, 354 f; Zipperer, ZVI 2007, 541, 542; Ries, ZInsO 2009, 2030, 2033 f; Stiller, ZInsO 2010, 1374 ff).
  • LG Krefeld, 24.02.2010 - 2 O 346/09

    Erfassen eines Mietverhältnisses von Freigabe

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11
    Die wohl überwiegende Meinung geht demgegenüber davon aus, dass kraft der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen ohne die Notwendigkeit weiterer, insbesondere auf eine Vertragskündigung gerichteter Erklärungen des Insolvenzverwalters nur noch gegen den Schuldner und nicht mehr gegen die Masse durchgesetzt werden können (LG Krefeld, NZI 2010, 485 f; ArbG Berlin, ZIP 2010, 1914; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl., § 35 Rn. 262, 263; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2007, § 35 Rn. 114, 115; Braun/Bäuerle, InsO, 4. Aufl., § 35 Rn. 84; Smid/Leonhardt in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 35 Rn. 36; Pannen/Riedemann, NZI 2006, 193, 196; Ahrens, NZI 2007, 622, 624 f; Haarmeyer, ZInsO 2007, 696, 697; Holzer, ZVI 2007, 289, 292; Heinze ZVI 2007, 349, 354 f; Zipperer, ZVI 2007, 541, 542; Ries, ZInsO 2009, 2030, 2033 f; Stiller, ZInsO 2010, 1374 ff).
  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 101/02

    Gerichtliche Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11
    In diesem Fall kommt eine Ersatzpflicht aber nur für die Verbindlichkeiten in Betracht, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem bei einer frühestmöglichen Kündigungserklärung der Vertrag geendet hätte (HK-InsO/Lohmann, aaO, § 61 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Weitzmann, aaO; Uhlenbruck/Sinz, aaO, § 61 Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358, 364).
  • BGH, 21.04.2005 - IX ZR 281/03

    Rechtsfolgen der Freigabe eines Massegegenstandes durch den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11
    Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass die Befugnis des Insolvenzverwalters, einzelne Vermögensbestandteile aus dem Insolvenzbeschlag zu Gunsten des Schuldners freizugeben, seit jeher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung anerkannt war (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 34 mwN; BT-Drucks., aaO; Holzer, aaO).
  • BGH, 22.05.2014 - IX ZR 136/13

    Mietrechtsstreit um die Auszahlung eines Nebenkostenguthabens:

    Zu § 35 Abs. 2 InsO hat der Senat bereits entschieden, dass sich die Freigabe auf das Vermögen des Schuldner erstreckt, das seiner gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 19).

    bb) Durch den Hinweis auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO bei Einführung des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO hat der Gesetzgeber zwar nicht die in § 109 Abs. 1 geregelten Fristen in Bezug genommen, weshalb solche bei der Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht einzuhalten sind (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO Rn. 23 ff; BAG, ZIP 2014, 339 Rn. 21).

    Durch die anschließende Veröffentlichung der Freigabeerklärung werden die Gläubiger und der Geschäftsverkehr jedoch informiert, so dass bei Verfahrensbeteiligten und Dritten keine Unklarheiten im Zusammenhang mit den durch den Schuldner im Rahmen der selbständigen Tätigkeit und den freigegebenen Vertragsverhältnissen abgegebenen Erklärungen auftreten (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO Rn. 24).

    Den Altgläubigern ist dagegen die Vollstreckung gemäß § 89 InsO in diese Vermögensgegenstände verwehrt (BT-Drucks. 16/3227 S. 17; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28).

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 107/13

    Zu der vom Insolvenzverwalter erklärten "Freigabe" des Mietverhältnisses über die

    Die Enthaftungserklärung des Treuhänders bewirke, dass das Mietverhältnis "freigegeben" werde und vollständig der alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Mieters unterliege (vgl. auch MünchKommInsO/Eckert, 3. Aufl., § 109 Rn. 56 unter Hinweis auf das zu den Auswirkungen des § 35 Abs. 2 InsO ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322).
  • BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zahnarztes: Erlöschen eines

    Unter diesen Voraussetzungen scheidet ein Geschäftskonto mit der Freigabeerklärung aus der Masse aus und geht in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners über (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 30 zur Überleitung der Vertragsverhältnisse; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 35 InsO Rn. 166; Wipperfürth, ZInsO 2015, 2305, 2307 f).

    Der Neuerwerb aus dieser selbständigen Tätigkeit haftet während des eröffneten (Erst-)Verfahrens nur den Neugläubigern, nicht den (Alt-)Insolvenzgläubigern (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28 mwN; vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 13 mwN).

    Die Anknüpfung an den Zugang der Freigabeerklärung bei dem Schuldner gestattet insoweit eine eindeutige zeitliche Differenzierung (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO Rn. 29 ff).

    Dabei handelt es sich um die Einkünfte, welche der Schuldner nach der Freigabeerklärung erzielt (BT-Drucks. 16/3227, S. 17; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 7; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 23; vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 13; BSGE 118, 30 Rn. 30), um die danach erwirtschafteten Vermögenswerte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO) und die aus der selbständigen Tätigkeit neu erworbenen Gegenstände einschließlich ihrer Surrogate (d'Avoine, Arzt und Praxis in Krise und Insolvenz, 2. Aufl. 2016, Rn. 403).

    Zwar wird ein zum Zeitpunkt der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO bestehendes Vertragsverhältnis, das der selbständigen Tätigkeit dient, auf den Schuldner übergeleitet (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 19, 30).

  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 979/11

    Freigabe gemäß § 35 Abs 2 InsO - Passivlegitimation

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 35 Abs. 2 InsO nach seinem Sinn und Zweck dahin gehend auszulegen, dass die Freigabeerklärung auch Dauerschuldverhältnisse ohne die Notwendigkeit einer Kündigungserklärung erfasst (BGH 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11 - Rn. 15 f., BGHZ 192, 322) .

    Allein die Erklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO zerschneide das rechtliche Band zwischen der Insolvenzmasse und der durch den Schuldner ausgeübten selbständigen Tätigkeit und leite die der selbständigen Tätigkeit dienenden Vertragsverhältnisse von der Masse auf die Person des Schuldners über (BGH 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11 - Rn. 19, BGHZ 192, 322) .

    Die Veröffentlichung der Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 InsO sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Freigabe und rein deklaratorischer Natur (BGH 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11 - Rn. 24, aaO) .

    Die Anknüpfung an den Zugang der Freigabeerklärung bei dem Schuldner gestattet insoweit eine eindeutige zeitliche Differenzierung ( BGH 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11 - Rn. 30, BGHZ 192, 322; zustimmend Bartels KTS 2012, 381; Pape/Pape ZInsO 2013, 685; vgl. bereits Ries ZInsO 2009, 2030) .

    Damit würde dem Schuldner eine unentbehrliche Betriebsgrundlage für die Fortführung seiner Tätigkeit entzogen (vgl. BGH 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11 - Rn. 26, BGHZ 192, 322; FK-InsO/Bornemann 7. Aufl. § 35 Rn. 13c; HambKomm/Lüdtke § 35 Rn. 263; Stiller ZInsO 2010, 1374, 1375) .

    Durch den Hinweis auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Gesetzgeber lediglich beispielhaft die auch in anderem Zusammenhang bestehende Möglichkeit einer Enthaftung der Insolvenzmasse betont, aber gerade nicht die dort geregelten Kündigungsfristen für verbindlich erklärt (BGH 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11 - Rn. 24, BGHZ 192, 322) .

  • BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17

    Insolvenz eines Kassenzahnarztes: Abtretbarkeit von Vergütungsforderungen eines

    Dadurch sollte das anerkennungswürdige Interesse des Schuldners, sich durch eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit eine neue wirtschaftliche Existenz zu schaffen, gefördert werden (BT-Drucks., aaO S. 17; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 14).

    Angesichts dieses Befunds geht das gesetzliche Regelungsmodell dahin, mit dem Instrument der Freigabe einerseits die aus seiner fortgesetzten gewerblichen Tätigkeit erzielten Einkünfte des Schuldners den (Neu-)Gläubigern, die nach Verfahrenseröffnung mit dem Schuldner kontrahiert haben, als selbständige Haftungsmasse zur Verfügung zu stellen und andererseits die Masse des bereits eröffneten Verfahrens von Verbindlichkeiten des Schuldners aus seiner weiteren gewerblichen Tätigkeit freizustellen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 14).

    Der Neuerwerb aus der selbständigen Tätigkeit haftet während des eröffneten Erstverfahrens also nur den Neugläubigern, nicht den Altinsolvenzgläubigern (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, DB 2019, 659 Rn. 19).

  • BGH, 18.04.2013 - IX ZR 165/12

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vorausabtretung künftiger, nach

    Die Freigabe nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO verwirklicht sich mit dem Zugang der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters bei dem Schuldner (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 19, 24).

    Die Freigabe verwirklicht sich ohne die Notwendigkeit zusätzlicher Erklärungen mit dem Zugang der Freigabeerklärung bei dem Schuldner (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 19).

    Die von dem Schuldner ab Wirksamwerden einer Freigabeerklärung aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte stehen darum als ihm gehörendes Vermögen grundsätzlich nur den Gläubigern, deren Forderungen erst nach der Freigabeerklärung entstanden sind, als Haftungsmasse zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 11; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO Rn. 28).

  • BGH, 13.03.2014 - IX ZR 43/12

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines selbständig tätigen Zahnarztes:

    Die von dem Schuldner ab Wirksamwerden der Freigabeerklärung aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte stehen deshalb als ihm gehörendes Vermögen grundsätzlich nur den Neugläubigern, deren Forderungen nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, als Haftungsmasse zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 18. April 2013, aaO).
  • BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R

    Vertrags(zahn)arzt - Honoraransprüche gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung

    Die Erklärung zerschneidet das rechtliche Band zwischen der Insolvenzmasse und der durch den Schuldner ausgeübten selbstständigen Tätigkeit und leitet die der selbstständigen Tätigkeit dienenden Vertragsverhältnisse von der Masse auf die Person des Schuldners um (BGHZ 192, 322 RdNr 19; BGH Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 136/13 - NZI 2014, 614 RdNr 22) .

    Die von dem Schuldner ab dem Wirksamwerden der Freigabeerklärung aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte stehen als ihm gehörendes Vermögen grundsätzlich allein den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung, deren Forderungen nach der Freigabeerklärung entstanden sind (BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - NZI 2013, 641 RdNr 23; BGHZ 192, 322 RdNr 28, jeweils mwN) .

    Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Erklärung Wirkung entfaltet, ist der Zugang bei dem Schuldner maßgebend (BGHZ 192, 322 RdNr 24; Hirte in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl 2010, § 35 RdNr 99 mwN; Bäuerle in Braun, InsO, 6. Aufl 2014, § 35 RdNr 109 f mwN) , jedenfalls wenn sie - wie vorliegend - nicht ausdrücklich rückwirkend erteilt wird (vgl BGH NZI 2013, 641 RdNr 9) .

    Demgegenüber ist die anschließende Veröffentlichung der Freigabe keine Wirksamkeitsvoraussetzung und nur deklaratorischer Natur (BGHZ 192, 322 RdNr 24) .

    Mit der Veröffentlichung sollen Gläubiger und der Geschäftsverkehr informiert werden, sodass Unklarheiten im Zusammenhang mit den durch den Schuldner im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit und den freigegebenen Vertragsverhältnissen abgegebenen Erklärungen vermieden werden (vgl BGH Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 136/13 - NZI 2014, 614 RdNr 26; BGH Urteil vom 9.2.2012 - IX ZR 75/11 - BGHZ 192, 322 RdNr 24) .

    Dies erscheint jedoch mit der in der Rechtsprechung des BGH (vgl BGH Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 136/13 - NJW 2014, 2585 RdNr 23; BGH Urteil vom 9.2.2012 - IX ZR 75/11 - BGHZ 192, 322 RdNr 27, 29) im Interesse der Rechtssicherheit geforderten klaren Abgrenzung der die Masse treffenden Verbindlichkeiten von den aus der selbstständigen Tätigkeit herrührenden Verbindlichkeiten des Schuldners nicht ohne Weiteres vereinbar.

    aa) Als Neuerwerb, der nicht in die Masse fällt, sind diejenigen Einkünfte zu qualifizieren, welche der Schuldner von der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters an aus der freigegebenen selbstständigen Tätigkeit erzielt (BGHZ 192, 322 RdNr 28; BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - NZI 2013, 641 RdNr 23) .

  • BGH, 30.08.2017 - VII ZB 23/14

    Klauselerteilung gegen den Rechtsnachfolger: Anforderungen an den Nachweis der

    b) Des Weiteren zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Insolvenzverwalter einzelne Vermögensbestandteile aus dem Insolvenzbeschlag zugunsten des Schuldners freigeben kann (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, siehe nur BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 22).
  • BGH, 13.06.2013 - IX ZB 38/10

    Insolvenz eines selbstständig tätigen Schuldners: Pflicht zur Aufnahme eines

    Der nach "Freigabe" einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO vom Schuldner durch diese Tätigkeit erzielte Neuerwerb haftet daher während des eröffneten (Erst-)Verfahrens grundsätzlich nur den Neugläubigern, nicht aber den Insolvenzgläubigern (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 14, 28; Berger, ZInsO 2008, 1101, 1106).
  • BGH, 26.09.2013 - IX ZR 3/13

    Tod des Insolvenzschuldners: Anspruchsgegner für einen Anspruch eines

  • BGH, 25.01.2018 - IX ZA 19/17

    Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter

  • BGH, 09.03.2017 - IX ZR 177/15

    Insolvenzverfahren: Vorbehaltlose Anmeldung einer Forderung zur Tabelle durch

  • BFH, 26.11.2014 - VII R 32/13

    Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien Vermögen

  • BAG, 15.11.2012 - 6 AZR 321/11

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 10/19

    Steuerrechtliche Folgen der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Abgabe

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 546/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 14/16 R

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - andauernde

  • BSG, 23.05.2017 - B 12 AL 1/15 R

    Sozialversicherung - Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis -

  • BGH, 16.11.2017 - IX ZA 21/17

    Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der

  • BFH, 10.07.2019 - X R 31/16

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus

  • BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 367/17

    Insolvenzverwalterhaftung - Urlaubsabgeltung

  • BFH, 06.06.2019 - V R 51/17

    Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

  • AG Mannheim, 18.07.2019 - 4 IN 1331/19

    Restschuldbefreiung im Zweitverfahren über das freigegebene Vermögen aus der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2015 - L 9 AL 278/13

    Zahlung rückständiger Pflichtbeiträge in der Sozialversicherung bei

  • BGH, 02.12.2021 - IX ZR 206/20

    Rückgängigmachung einer infolge der Weiterleitung der Gelder an den

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - L 9 AL 23/14

    Insolvenzgeld; Neues Insolvenzereignis; Andauernde Zahlungsunfähigkeit;

  • BayObLG, 18.11.2021 - 102 Sch 142/21

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach Eröffnung des

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2019 - 4 K 1005/18

    Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit - Betriebsveräußerung durch

  • LG Duisburg, 17.05.2018 - 8 O 182/17

    Zugehörigkeit eines Motorrads des Schuldners zur Masse des Insolvenzverfahrens

  • OLG Stuttgart, 12.06.2018 - 6 U 273/16

    Kfz-Leasing: Besitzrecht des Leasingnehmers nach Vertragsbeendigung und

  • SG München, 21.03.2016 - S 15 R 582/14

    Insolvenzverwalter als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 555/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • VG Köln, 23.09.2014 - 16 K 3327/13
  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 549/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 569/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 559/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 566/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 556/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 550/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • BGH, 20.10.2022 - III ZA 23/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 560/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • LG Dessau-Roßlau, 06.10.2014 - 2 O 702/13

    Versäumnisurteil: Terminsbestimmung nach verspäteter Begründung des Einspruchs

  • OLG Celle, 28.02.2013 - 16 U 143/12

    Haftung des Insolvenzverwalters wegen Eingehung ungedeckter

  • LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2019 - L 3 AL 13/17
  • VG Saarlouis, 28.07.2021 - 5 K 141/21

    Zur Wirkung der Freigabe des Geschäftsbetriebs durch die Insolvenzverwaltung auf

  • LG München II, 12.07.2023 - 6 T 4574/22

    Zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung eines bereicherungsrechtlichen

  • SG Braunschweig, 27.08.2013 - S 9 AL 35/12

    Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit

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