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   BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11   

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https://dejure.org/2012,33421
BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11 (https://dejure.org/2012,33421)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2012 - V ZR 251/11 (https://dejure.org/2012,33421)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2012 - V ZR 251/11 (https://dejure.org/2012,33421)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 6 S 1 WoEigG, § 21 Abs 3 WoEigG, § 21 Abs 4 WoEigG, § 23 Abs 4 S 1 WoEigG, § 242 BGB
    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Aufnahme eines Kredits; Übernahme einer gesamtschuldnerischen Haftung durch Mehrheitsbeschluss; Durchführung der bestandskräftig beschlossenen Maßnahme

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 21 Abs. 3 u. 4, 23 Abs. 4 S. 1; BGB § 242
    Begründung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer grds. nicht im Rahmen der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermessen eines jeden Wohnungseigentümers bzgl. der Entscheidung über die Aufnahme eines Kredites zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft; Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Aufbürdung einer gesamtschuldnerischen Haftung der ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Beschluss über Darlehnsaufnahme einer WEG nicht nichtig §§ 10 VI; 21 III, IV; 27 I Nr. 4; 46 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufnahme eines Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft; keine gesamtschuldnerische Haftung durch Mehrheitsbeschluss; Beschlusskompetenz; treuwidrige Durchführung bestandskräftig beschlossener Maßnahmen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufnahme eines langfristigen Kredits durch WEG nach bestandskräftigem Beschluss der Eigentümergemeinschaft

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Aufnahme eines Kredits; Übernahme einer gesamtschuldnerischen Haftung durch Mehrheitsbeschluss; Durchführung der bestandskräftig beschlossenen Maßnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermessen eines jeden Wohnungseigentümers bzgl. der Entscheidung über die Aufnahme eines Kredites zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft; Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Aufbürdung einer gesamtschuldnerischen Haftung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinschaft darf Kredit zur Finanzdeckung beschließen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer haften nicht für Darlehensverbindlichkeiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Beschluss der Eigentümerversammlung - und seine Durchführung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eigentümer können WEG-Kreditaufnahme aber nicht gesamtschuldnerische Haftung beschließen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eigentümer wollen Wohnanlage sanieren - Wenn sie beschließen, Kredit aufzunehmen, überschreiten sie ihre Kompetenzen nicht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümergemeinschaft kann Wohnungseigentümern nicht per Mehrheitsbeschluss gesamtschuldnerische Haftung auferlegen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine gesamtschuldnerische Haftung einzelner Wohnungseigentümer für Darlehensverbindlichkeiten

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Voraussetzungen einer Kreditaufnahme

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer haben Beschlusskompetenz für eine Kreditaufnahme

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Beschluss über Aufnahme Darlehen nicht nichtig

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Keine persönliche Haftung für WEG-Kredit!

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    WEG - Liegt es in der Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Aufnahme eines Kredits zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Kreditaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaft ist möglich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eigentümer können über WEG-Kreditaufnahme beschließen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eigentümer können über WEG-Kreditaufnahme beschließen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Ordnungswidriger aber bestandskräftiger Beschluss darf ausgeführt werden

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwaltung: Gibt es einen Anspruch, einen ordnungswidrigen Beschluss zu stoppen? (IMR 2012, 510)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Finanzbedarf: Können die Wohnungseigentümer beschließen, einen Kredit aufzunehmen? (IMR 2012, 509)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 195, 22
  • NJW 2012, 3719
  • MDR 2012, 1398
  • NZM 2012, 835
  • ZMR 2013, 127
  • NJ 2013, 292
  • WM 2013, 1952
  • JR 2013, 460
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Bielefeld, 15.06.2011 - 23 T 442/10

    Kreditaufnahme durch WEG: Ordnungsgemäße Verwaltung?

    Auszug aus BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11
    Für die Rechtslage nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes gilt nichts anderes (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10, NJW-RR 2011, 1093 Rn. 19; LG Bielefeld, NJW-RR 2012, 143; Abramenko, ZMR 2011, 897; Elzer, NZM 2009, 57, 59 u. 61; wohl auch BayObLG, NJW-RR 2006, 20, 23; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 27 Rn. 215; unklar Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Auflage, § 10 Rn. 93a).

    Zunächst bietet das Gesetz mit der Regelung des § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG - danach ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, Tilgungsbeträge anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt - zumindest einen Anhalt dafür, dass eine Beschlusskompetenz für die Deckung des Finanzbedarfs auch durch eine Kreditaufnahme besteht (Elzer, aaO, S. 59 aaO; vgl. auch LG Bielefeld, NJW-RR 2012, 143 unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a.F.).

    Im Detail heftig umstritten ist allerdings die hiervon zu trennende Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme eines Kredites, bei dem es nicht nur um die Deckung eines kurzfristigen Finanzbedarfes in überschaubarer Höhe geht, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (vgl. dazu und zum Streitstand BayObLG, NJW-RR 2006, 20, 23; LG Bielefeld, NJW-RR 2012, 143 ff.; Merle in Bärmann, aaO, § 27 Rn. 215; Abramenko, aaO, S. 897 f.; Elzer, aaO, S. 57, 61 f.; jeweils mwN).

  • BayObLG, 17.08.2005 - 2Z BR 229/04

    Voraussetzungen und Gegenstand eines ordnungsmäßigen Eigentümerbeschlusses über

    Auszug aus BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11
    Für die Rechtslage nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes gilt nichts anderes (vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10, NJW-RR 2011, 1093 Rn. 19; LG Bielefeld, NJW-RR 2012, 143; Abramenko, ZMR 2011, 897; Elzer, NZM 2009, 57, 59 u. 61; wohl auch BayObLG, NJW-RR 2006, 20, 23; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 27 Rn. 215; unklar Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Auflage, § 10 Rn. 93a).

    Im Detail heftig umstritten ist allerdings die hiervon zu trennende Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme eines Kredites, bei dem es nicht nur um die Deckung eines kurzfristigen Finanzbedarfes in überschaubarer Höhe geht, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (vgl. dazu und zum Streitstand BayObLG, NJW-RR 2006, 20, 23; LG Bielefeld, NJW-RR 2012, 143 ff.; Merle in Bärmann, aaO, § 27 Rn. 215; Abramenko, aaO, S. 897 f.; Elzer, aaO, S. 57, 61 f.; jeweils mwN).

  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 83/11

    Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft:

    Auszug aus BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11
    Denn ein Wohnungseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Ausführung eines bestandskräftigen Beschlusses unterbleibt, weil die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums vorrangig den Beschlüssen der Wohnungseigentümer entsprechen muss (§ 21 Abs. 4 WEG); ein bestandskräftiger Beschluss schließt zumindest den Einwand aus, die Beschlussfassung habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen (Senat, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10, NJW 2011, 2660, 2661 Rn. 16; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 83/11, WuM 2012, 399, 400).

    b) Etwas anders gilt allerdings dann, wenn schwerwiegende Gründe - etwa bei einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - die Durchführung der bestandskräftig beschlossenen Maßnahme als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheinen lassen (zum Ganzen Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 54 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 3. Februar 2012, aaO).

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11
    Dass hierzu auch die Entscheidung darüber gehört, ob der Bedarf durch einen Rückgriff auf vorhandene Rücklagen, durch die Erhebung von Sonderumlagen oder durch die Aufnahme von Darlehen gedeckt werden soll, hat der Senat bereits für die Rechtslage vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden (Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 202).
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11
    Maßgebend für die Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer sind Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (grundlegend Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f.; vgl. auch Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 1).
  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

    Auszug aus BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11
    Bei der Frage, ob eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümer aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts in der Regel - und so auch hier - einen Ermessensspielraum haben, bei dessen Ausgestaltung alle relevanten Umstände abzuwägen sind (Timme/Elzer, WEG, § 21 Rn. 164 f.; Merle in Bärmann, aaO, § 21 Rn. 28; jeweils mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 21/03, BGHZ 156, 192, 203).
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11
    Spätestens seit der vom Gesetzgeber nachvollzogenen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband (§ 10 Abs. 6 Satz 1 WEG), die ganz entscheidend mit der Ausschaltung einer gesamtschuldnerischen Haftung begründet worden ist (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 163 u. 172 ff.), fehlt es an einer dahingehenden Kompetenz (Heinemann in Jennißen, aaO, § 21 Rn. 106 mwN; der Sache nach ebenso Jennißen in Jennißen, aaO, § 10 Rn. 93a; vgl. auch Klein in Bärmann, aaO, § 10 Rn. 304 i.V.m. Rn. 74: "zwingendes Recht").
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11
    Die den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschlüsse sichernde Regelung ist Ausdruck des legitimen gesetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu gewährleisten, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber hergestellt wird, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 237 Rn. 20; Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 312 Rn. 14).
  • BGH, 02.10.2009 - V ZR 235/08

    Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11
    Die den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschlüsse sichernde Regelung ist Ausdruck des legitimen gesetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu gewährleisten, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber hergestellt wird, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 237 Rn. 20; Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, 312 Rn. 14).
  • BGH, 18.06.2010 - V ZR 193/09

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Beschlussfassungskompetenz über besondere

    Auszug aus BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11
    Maßgebend für die Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer sind Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (grundlegend Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f.; vgl. auch Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 1).
  • BGH, 18.02.2011 - V ZR 197/10

    Wohnungseigentumssache: Ersatzanspruch des Verwalters für die Aufwendungen bei

  • BGH, 13.05.2011 - V ZR 202/10

    Wohnungseigentum: Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage nach

  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 693/09

    Verfassungsbeschwerde zu Hausverbot einer Wohnungseigentümerversammlung gegen

  • BGH, 24.05.2013 - V ZR 220/12

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit der Überwachung des Eingangsbereichs einer

    Der einzelne Wohnungseigentümer kann aber jedenfalls die Änderung eines solchen Beschlusses verlangen, wenn schwerwiegende Gründe - etwa eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - das Festhalten an dem Beschluss als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22 = NJW 2012, 3719, 3721 Rn. 17 für Festhalten an einer Darlehensaufnahme).
  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 244/14

    Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass es in der Kompetenz der Wohnungseigentümer liegt, die Aufnahme eines Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu beschließen (Senat, Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22 Rn. 7).

    Noch nicht geklärt ist dagegen die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beschluss über die Aufnahme eines Darlehens durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, bei dem es - wie hier - nicht um die Deckung eines kurzfristigen Finanzbedarfs in überschaubarer Höhe geht, ordnungsmäßiger Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 3 WEG entspricht (offen gelassen in Senat, Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22 Rn. 8).

    aa) Die Befugnis der Wohnungseigentümer, den Finanzbedarf der Wohnungseigentümergemeinschaft auch durch die Aufnahme von Darlehen zu decken, wird von dem Wohnungseigentumsgesetz vorausgesetzt (Senat, Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22 Rn. 7).

    Auf diese Weise werde dem Grundsatz Rechnung getragen, dass es Sache des einzelnen Wohnungseigentümers sei zu entscheiden, wie er die Finanzmittel aufbringe (Jennißen in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 16 Rn. 10a; Jennißen, Die Verwalterabrechnung, 7. Aufl., 478 f.; Gottschalg, NZM 2007, 860, 863; vgl. auch Bub, ZWE 2010, 246, 248, 251; LG Düsseldorf, ZWE 2014, 44, 45; aA AG Berlin-Mitte, ZWE 2012, 291, 292; offengelassen von Senat, Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22 Rn. 16).

  • BGH, 10.10.2014 - V ZR 315/13

    Wohnungseigentümerbeschluss: Schwebende Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses

    Rspr., grundlegend dazu Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292; vgl. auch Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22 Rn. 14 mwN; ebenso für die Auslegung von Vereinbarungen Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 33/09, NJW-RR 2010, 227 Rn. 8 mwN).
  • LG Düsseldorf, 12.06.2013 - 25 S 152/12

    Kreditaufnahme zur Fassadensanierung rechtmäßig?

    Weder die vom Amtsgericht herangezogene Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (Urt. v. 19.7. 2011 - 11 S 75/10) noch die nachfolgende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 28.9. 2012, NJW 2012, 3719) hätten die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit einer Kreditaufnahme zum Gegenstand der Entscheidung gehabt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 28.9. 2012, NJW 2012, 3719) umfasst die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer auch die Kompetenz, über eine Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen.

    Hierzu gehört auch die Entscheidung darüber, ob der Bedarf durch einen Rückgriff auf eine vorhandene Rücklage, durch die Erhebung von Sonderumlagen oder durch die Aufnahme von Darlehen gedeckt werden soll (BGH, Beschl. v. 28.9. 2012, NJW 2012, 3719; Merle, in: Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 27 Rn 215 jeweils m. w. N.).

    Zudem bestand das Kernanliegen der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (vgl. BT-Drucks 16/887, S. 1, 10 f.) darin, die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums durch Stärkung der Beschlusskompetenz zu erleichtern (BGH, Beschl. v. 28.9. 2012, NJW 2012, 3719).

    Von der Frage der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer in Bezug auf die Deckung des Finanzbedarfs durch eine Kreditaufnahme zu trennen ist die Frage, ob die Aufnahme eines Kredites, bei dem es - wie vorliegend - nicht nur um die Deckung eines kurzfristigen Finanzbedarfes in überschaubarer Höhe geht, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9. 2012, NJW 2012, 3719 mit Anmerkung Elzer ).

    Nach anderer Ansicht kann jedoch nur durch eine Abwägung der beteiligten Güter und Interessen im Einzelfall entschieden werden, ob eine Kreditaufnahme rechtmäßig ist (AG Berlin-Mitte, Beschl. v. 19.4. 2012, ZWE 2012, 291; Jennißen , WEG, 3. Aufl., § 16 Rn 10a; Merle , in: Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 27 Rn 215; Elzer , NZM 2009, 57; ders. , Anm. zu BGH, Urt. v. 28.9. 2012, NJW 2012, 3719).

    Bei Beantwortung der Frage, ob die streitgegenständliche Kreditaufnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist vielmehr zu berücksichtigt, dass die Wohnungseigentümer aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts in der Regel einen Ermessensspielraum haben, bei dessen Ausgestaltung alle relevanten Umstände abzuwägen sind (BGH, Beschl. v. 28.9. 2012, NJW 2012, 3719).

  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 215/21

    Zurechnung von Verzögerungen im Zustellungsverfahren (hier: fehlerhafte Angabe

    Ob hier bei gebotener objektiver Auslegung, bei der es maßgebend darauf ankommt, wie ein Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend zu verstehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22 Rn. 14 mwN), allerdings tatsächlich eine generelle Regelung im Sinne eines dauerhaften Verzichts auf einen Wirtschaftsplan getroffen werden sollte, vermag der Senat aus den eingangs genannten Gründen nicht selbst zu beurteilen; dies liegt nach den Ausführungen der Revision aber zumindest nicht gänzlich fern.
  • AG München, 08.11.2017 - 485 C 12677/17

    Trampolin darf auch im Ziergarten stehen

    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden, es sei denn, diese sind für jedermann ohne Weiteres erkennbar (BGH, NJW 2012, 3719).
  • BGH, 27.11.2020 - V ZR 71/20

    Wohnungseigentumssache: Beschlussanfechtungsklage eines Nießbrauchers von

    Sie führen dazu, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und auf Grund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 20; Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22 Rn. 12; Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, ZWE 2017, 188 Rn. 16).
  • LG Karlsruhe, 07.10.2014 - 11 S 8/14

    Anfechtbarkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Kurzfristige Ansetzung einer

    Dass hierzu auch die Entscheidung darüber gehört, ob der Bedarf durch einen Rückgriff auf vorhandene Rücklagen, durch die Erhebung von Sonderumlagen oder durch die Aufnahme von Darlehen gedeckt werden soll, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 28. September 2012 - V ZR 251/11 -, BGHZ 195, 22).
  • LG Hamburg, 10.04.2013 - 318 S 87/12

    Wohnungeigentum: Beauftragung eines Dritten mit der Erstellung der

    Zudem wird auch eine Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft zur Aufnahme eines Darlehens zur Deckung ihres Finanzbedarfs angenommen (BGH, NJW 2012, 3719, Tz. 7), weswegen der Entscheidungsspielraum der Eigentümerversammlung dadurch noch erweitert wird.
  • LG Berlin, 30.08.2022 - 55 S 7/22

    Beschlussklage: Inhaltliche Gestaltung von Wirtschaftsplanbeschlüssen nach der

    Dabei kommt es bei der gebotenen objektiven Auslegung maßgebend darauf an, wie der Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend zu verstehen ist (BGH v. 10.9.1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292; BGH v. 28.9.2012 - V ZR 251/11, BGHZ 195, 22; BGH v. 10.10.2014 - V ZR 315/13, NJW 2015, 548, - juris Tz. 8).
  • LG Frankfurt/Main, 08.04.2020 - 13 S 84/19

    Es kommt auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Versammlung an!

  • AG Hamburg-St. Georg, 13.05.2022 - 980a C 38/21

    Keine Beschlusskompetenz für generelle Veränderung des allgemeinen

  • AG Hamburg, 23.04.2018 - 22a C 280/17

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Beschluss über die Erstellung

  • LG München I, 21.12.2022 - 1 S 5647/22

    Zulässigkeit einer baulichen Veränderung im neuen WEG-Recht

  • AG Philippsburg, 22.06.2018 - 1 C 5/18
  • LG München I, 11.12.2019 - 1 S 10246/19

    Finanzierung von Baumaßnahmen einer WEG mit Vorschuss des Bauträgers

  • AG Hamburg-St. Georg, 13.05.2022 - 980b C 32/21

    Eigentümer darf sich gegen Beschlüsse wehren!

  • AG Berlin-Charlottenburg, 08.11.2019 - 73 C 39/19

    Ein bestandskräftiger Beschluss kann nur ausnahmsweise abgeändert werden

  • LG Bremen, 04.11.2022 - 4 S 156/22

    Wann kann ein Beschluss über eine Darlehensaufnahme gefasst werden?

  • AG Hamburg-Blankenese, 12.06.2019 - 539 C 26/18

    Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen: Angemessene Höhe der

  • LG Itzehoe, 01.04.2022 - 11 S 68/20

    Zur Beschlussanfechtung einer baulichen Veränderung trotz zwischenzeitlich

  • AG Hamburg-St. Georg, 25.09.2020 - 980b C 45/19

    Keine Entlastung bei fehlerhafter Abrechnung

  • LG Dresden, 31.05.2013 - 8 S 625/12

    BU-Versicherung - Vereinbarung über die separate Zahlung von Abschluss- und

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