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   BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,34289
BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11 (https://dejure.org/2012,34289)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2012 - XI ZR 500/11 (https://dejure.org/2012,34289)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11 (https://dejure.org/2012,34289)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG
    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen: Inhaltskontrolle für die Bestimmung einer besonderen Kontoführungsgebühr für Pfändungsschutzkonten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer im Preisverzeichnis und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltenen Bestimmung (Klausel) über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto im Verkehr mit Verbrauchern

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos

  • zvi-online.de

    ZPO § 850k; BGB § 307; UKlaG §§ 1, 3
    Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässig hohe Entgelte für Pfändungsschutzkonto; Kontoführungsgebühren; Neukunden; Umwandlung eines Girokontos

  • Betriebs-Berater

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten im Verkehr mit Verbrauchern in der Regel unwirksam

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Unwirksamkeit von Bestimmungen über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto

  • reise-recht-wiki.de

    Umwandlungsgebühr für P-Konto

  • rewis.io

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen: Inhaltskontrolle für die Bestimmung einer besonderen Kontoführungsgebühr für Pfändungsschutzkonten

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame Entgeltklausel für Pfändungsschutzkonto

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer im Preisverzeichnis und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltenen Bestimmung (Klausel) über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto im Verkehr mit Verbrauchern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksame Kontoführungsgebühr für Pfändungsschutzkonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonten ("P-Konten") unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kontoführungsgebühr für Pfändungsschutzkonten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Pfändungsschutzkonten - Zusatzgebühren sind unzulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kostspieliges Pfändungsschutzkonto - Die Kontoführung darf nicht mehr kosten als beim Girokonto

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 850k; BGB § 307; UKlaG §§ 1, 3
    Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein höheres Entgelt für Pfändungsschutzkonten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Zusatzgebühren für Pfändungsschutzkonto

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine höheren Gebühren für Pfändungsschutzkonten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kosten für Pfändungsschutzkonto dürfen diejenigen für die Führung eines Girokontos nicht übersteigen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Entgeltklauseln über überhöhte Gebühren für Pfändungsschutzkonto sind unwirksam

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Keine höheren Bankgebühren für Pfändungsschutzkonten!

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Sondergebühren für P-Konto in der Regel unzulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine höheren Kontoführungsgebühren für Pfändungskonten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

  • tintemann.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren für fehlerhaft ausgeführte Buchungen gekippt

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Angst vorm P - Konto

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    P-Konto darf nicht teurer sein als reguläres Girokonto

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Entgeltklausel für P-Konto rechtswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    P-Konto darf nicht teurer sein als reguläres Girokonto

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Für ein Pfändungsschutzkonto dürfen keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden // Klauseln benachteiligen die Kunden

Besprechungen u.ä. (2)

Sonstiges

  • 123recht.net (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 21.01.2013)

    Verbraucherschützer: Viele Banken zahlen Geld fürs P-Konto zurück

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 195, 298
  • NJW 2013, 995
  • ZIP 2012, 2489
  • MDR 2012, 12
  • MDR 2013, 117
  • NJ 2013, 167
  • WM 2012, 2381
  • BB 2012, 3149
  • DB 2012, 2920
  • Rpfleger 2013, 213
 
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Wird zitiert von ... (114)

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    aa) Bei den von den Klägern unterzeichneten Vertragsantragsformularen handelt es sich um Vordrucke der Beklagten und damit bereits dem ersten Anschein nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238, vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 109 f. und vom 24. November 2005 - VII ZR 87/04, WM 2006, 247, 248 f.), die der Senat selbst auslegen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 mwN und vom 19. Februar 2019 - XI ZR 562/17, WM 2019, 678 Rn. 21).
  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 233/16

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    (a) Der Annahme, die streitige Gebühr solle der Beklagten einen Ausgleich für Kosten gewähren, die sie bei Nichtabnahme oder vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens aus den Zinsen nicht decken könne, steht bereits - wie oben ausgeführt - der Wortlaut der streitigen Klausel entgegen, die der Senat selbstständig auszulegen hat (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15).
  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).

    Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils mwN).

    aa) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel, die der Senat selbständig auslegen darf (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.

    Denn ein Kreditinstitut erbringt auch dann keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung auf selbständiger vertraglicher Grundlage, wenn es hierzu zum Schutz eines Dritten gesetzlich verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 11 ff. und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 25 f.; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362; Maier, VuR 2014, 31).

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