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   BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11   

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BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11 (https://dejure.org/2012,29991)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2012 - IV ZR 10/11 (https://dejure.org/2012,29991)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 (https://dejure.org/2012,29991)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 2 VBLSa, § 307 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 1 Nr 1 ATV vom 24.11.2011, § 2 S 1 ATV vom 24.11.2011
    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Voraussetzung einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien; unzulässige echte Rückwirkung hinsichtlich der Regelungen zum Gegenwert für beendete Beteiligungen; unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten bei ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unangemessene Benachteiligung bei der Gleichstellung von Versicherten mit und ohne Erfüllung der Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts und bei Ausgestaltung der Gegenwertforderung als Einmalzahlung im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung

  • Betriebs-Berater

    Änderungstarifvertrag - Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien

  • rewis.io

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Voraussetzung einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien; unzulässige echte Rückwirkung hinsichtlich der Regelungen zum Gegenwert für beendete Beteiligungen; unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten bei ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VBLS § 23 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1
    Unwirksamkeit der in § 23 Abs. 2 VBLS statuierten Gegenwertregelung bei Beendigung einer Beteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBLS § 23; BGB § 307 Abs. 1 S. 1
    Unangemessene Benachteiligung bei der Gleichstellung von Versicherten mit und ohne Erfüllung der Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts und bei Ausgestaltung der Gegenwertforderung als Einmalzahlung im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gegenwertforderung der VBL

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Rote Karte für die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom Bundesgerichtshof

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Änderungstarifvertrag - Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Keine Gegenwertforderung für Ausstieg aus VBL

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 195, 93
  • MDR 2012, 12
  • MDR 2013, 35
  • NVwZ-RR 2013, 50
  • VersR 2013, 46
  • WM 2013, 2374
  • BB 2012, 3071
  • NZA-RR 2013, 319
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (48)

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11
    Die VBL schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 31 ff.), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge.

    Die Tarifmacht reicht so weit, dass sie die Gestaltung der Beitragsbeziehungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur VBL umfasst (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 54 ff.).

    Sie ist dann gegeben, wenn eine Vorschrift auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor Verkündung der Norm abhängig macht (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 84).

    c) Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien mit der Folge, dass dem Satzungsgeber bei deren Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 32 m.w.N.), ist nicht gegeben.

    In der jüngeren Rechtsprechung fand bei der Frage, ob eine Grundentscheidung gegeben ist, stets Berücksichtigung, ob eine tarifvertragliche Regelung vorliegt (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 7, 51 ff.; vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 Rn. 1, 19; vom 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09, NVwZ-RR 2010, 689 unter II 1; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32: Annahme einer Grundentscheidung wegen Übereinstimmung der angegriffenen Satzungsregelungen mit Bestimmungen des ATV; Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572, Rn. 9: Grundentscheidung zur Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel abgeleitet aus dem 26. Änderungstarifvertrag vom 15. November 1991; Senatsurteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99, VersR 2000, 1530 unter II 2 b: Verneinung einer Grundentscheidung mangels tariflicher Verankerung des Anrechnungsausschlusses in der DDR zurückgelegter Sozialversicherungszeiten; Senatsurteil vom 16. März 1988 - IV ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 374 f., 384: Grundentscheidung zur Einführung der Netto-Gesamtversorgung abgeleitet aus dem 15. Änderungstarifvertrag zum Versorgung-TV).

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11
    Da es den Vertragspartnern überlassen ist, Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zu bestimmen, unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung und Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 360 f.).

    So ist in der Lebensversicherung das Hauptleistungsversprechen des Versicherers darin zu sehen, dass in den Tarifbedingungen neben dem vom Versicherungsnehmer monatlich zu zahlenden Beitrag die jeweilige Versicherungssumme genannt wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 aaO).

    Regelungen für den Fall einer Vertragskündigung stellen nur Modifizierungen des Hauptleistungsversprechens dar (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 aaO).

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11
    Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff.; vom 30. September 1998 - IV ZR 262/97 - BGHZ 139, 333, 339).

    Es kann daher dahinstehen, ob für Satzungsbestimmungen, die mit tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich übereinstimmen, der Ausschluss der Anwendung des AGB-Rechts gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 32).

    In der jüngeren Rechtsprechung fand bei der Frage, ob eine Grundentscheidung gegeben ist, stets Berücksichtigung, ob eine tarifvertragliche Regelung vorliegt (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 7, 51 ff.; vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 Rn. 1, 19; vom 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09, NVwZ-RR 2010, 689 unter II 1; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32: Annahme einer Grundentscheidung wegen Übereinstimmung der angegriffenen Satzungsregelungen mit Bestimmungen des ATV; Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572, Rn. 9: Grundentscheidung zur Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel abgeleitet aus dem 26. Änderungstarifvertrag vom 15. November 1991; Senatsurteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99, VersR 2000, 1530 unter II 2 b: Verneinung einer Grundentscheidung mangels tariflicher Verankerung des Anrechnungsausschlusses in der DDR zurückgelegter Sozialversicherungszeiten; Senatsurteil vom 16. März 1988 - IV ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 374 f., 384: Grundentscheidung zur Einführung der Netto-Gesamtversorgung abgeleitet aus dem 15. Änderungstarifvertrag zum Versorgung-TV).

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Ohne diese gebotene ergänzende Vertragsauslegung könnte sich der Grundversorger in derartig gelagerten Fällen - auch in Ansehung seiner verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1339, 1341) - darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem Ausgangspreis für ihn eine unzumutbare Härte darstelle (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 37; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80).
  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

    Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist jedenfalls im Zusammenhang mit der Berechnung von Gegenwertansprüchen gegen frühere Beteiligte ihrer Zusatzversorgung Unternehmen im Sinne des deutschen Kartellrechts (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012, IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93).

    § 23 VBLS ist eine originäre Satzungsregelung ohne tarifrechtlichen Ursprung (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 14 bis 24; Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 15).

    Dieser Tarifvertrag ordnet eine unzulässige echte Rückwirkung an, soweit er zum 1. Januar 2001 rückwirkend in Kraft gesetzte Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen enthält, die vor Abschluss dieses Änderungstarifvertrags beendet wurden (BGHZ 195, 93 Rn. 26 bis 29).

    Dieses Argument ist vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen worden (BGHZ 195, 93 Rn. 30 bis 34).

    Sie stellt daher nicht die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für den Versicherungsschutz dar (BGHZ 195, 93 Rn. 35 f.).

    Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die in § 23 Abs. 2 VBLS 2001 geregelte volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie die Verpflichtung, den Gegenwert durch Einmalzahlung eines Barwerts zu erbringen, den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligen (BGHZ 195, 93 Rn. 37 ff. und 58 ff.).

    Der IV. Zivilsenat hat sich mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten in seinen zitierten Entscheidungen befasst und sie nicht für durchgreifend erachtet (BGHZ 195, 93 Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 19).

    Insbesondere hat der IV. Zivilsenat den Einwand als unbegründet angesehen, das Berufungsgericht habe verkannt, dass gegenüber Unternehmen der Kontrollmaßstab des § 307 BGB großzügiger sei (BGHZ 195, 93 Rn. 50), und es für unerheblich gehalten, dass die Klägerin sich auf eine im Handelsverkehr geltende Gewohnheit beruft (BGHZ 195, 93 Rn. 51).

    b) Die Zulässigkeit des auf Rückzahlung gerichteten Widerklageantrags folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte der auf die Urteile des IV. Zivilsenats vom 10. Oktober 2012 (BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) gestützten Aufforderung einer anderen früheren Beteiligten, den unter Vorbehalt gezahlten Gegenwert bis zum 10. Mai 2013 zurückzuerstatten, nicht nachgekommen ist.

    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach aus den Besonderheiten der betrieblichen Zusatzversorgung der hypothetische Parteiwille ermittelt werden kann, der Klägerin eine solche Satzungsänderung zu ermöglichen (BGHZ 195, 93 Rn. 81).

    Im Streitfall geht es bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht um eine Zurückführung des Vertrages auf den rechtlich unbedenklichen Teil; denn eine ergänzende Auslegung könnte auch zu einer ganz neuen Satzungsregelung führen (BGHZ 195, 93 Rn. 79).

  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 131/12

    Inhaltskontrolle der Satzungsregelung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse:

    Wie der Senat in zwei Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, VersR 2013, 46, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; IV ZR 12/11, juris) entschieden und im Einzelnen begründet hat, unterliegt § 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, der die Satzung der Kasse nachgebildet ist, als originäre Satzungsregelung ohne tarifrechtlichen Ursprung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 14 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 13 ff.; jeweils m.w.N.).

    Weder aus dem Wortlaut noch aus einem erweiterten Sinn der Finanzierungsbestimmungen über die laufende Umlage noch aus dem tarifvertraglichen Gesamtzusammenhang ist abzuleiten, dass der finanzielle Ausgleich der Kasse beim Ausscheiden eines Mitglieds erfasst werden sollte (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 19 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 18 ff.; jeweils m.w.N.).

    Von einer Grundentscheidung als Regelung prinzipieller Belange der Zusatzversorgung kann keine Rede sein, wenn die Tarifvertragsparteien eine Regelung durch Tarifvertrag nicht für notwendig erachtet haben (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 30 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 29 ff.; jeweils m.w.N.).

    Die Ausgleichsforderung entsteht erst auf Grund der Kündigung eines Mitglieds als späteres Ereignis und liegt außerhalb der normalen Vertragsabwicklung; der Ausgleichsbetrag ist nicht die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für die Gewährung des Versicherungsschutzes (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 35 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 34 f.; jeweils m.w.N.).

    (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 38 ff. m.w.N.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 38).

    Die Umlagengemeinschaft hat nur ein rechtlich geschütztes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie auch tatsächlich ausgesetzt ist (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 46 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 38 ff.; jeweils m.w.N.).

    Es ist nicht ersichtlich, warum ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mehr als die durch seine Beschäftigten tatsächlich hinterlassenen finanziellen Rentenlasten ausgleichen soll und es ihm daher zuzumuten wäre, den vollen Ausgleichsbetrag für Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit entrichten zu müssen (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 50; IV ZR 12/11 aaO Rn. 42).

    An einer Verkehrssitte, die ein Indiz für die Angemessenheit sein könnte, fehlt es deshalb, weil keine Anhaltspunkte bestehen, dass der fragliche Regelungsgehalt der Klausel von den beteiligten Verkehrsgruppen generell als maßgeblich und angemessen erachtet wird (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 51; IV ZR 12/11 aaO Rn. 43; jeweils m.w.N.).

    Gegen den von der Revision vermittelten Eindruck, dass die Auffüllung der Wartezeit und der Wechsel der Beschäftigung der Normalfall sei, spricht weiterhin, dass dem Arbeitnehmer nach Beendigung der Mitgliedschaft seines Arbeitgebers bei der Kasse ein tarifvertraglich oder im Arbeitsvertrag zugesagter Anspruch auf Zusatzversorgung erhalten bleibt, sein Versorgungs-Verschaffungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber also weiterhin besteht (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 52; IV ZR 12/11 aaO Rn. 44; jeweils m.w.N.).

    Zutreffend hat das Berufungsgericht eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Mitglieds auch darin gesehen, dass dieser den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts der bei der Kasse verbleibenden Versorgungslast zu erbringen hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 57 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 49 f.).

    Daher ist es für den Ausscheidenden von gravierendem Nachteil, dass die finanziellen Lasten der Zusatzversorgung für viele Jahrzehnte im Voraus auf einmal fällig gestellt werden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 60 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 52 ff.; jeweils m.w.N.).

    Zu nennen ist etwa die so genannte Erstattungslösung, bei der der Ausscheidende die Renten für seine Arbeitnehmer zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erstattet, d.h. nicht heute künftige Renten mit einem prognostizierten Barwert zahlt, sondern künftig das ausgleicht, was die Kasse jeweils bei Fälligkeit an seine (ehemaligen) Beschäftigten leistet (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 63 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 55 f.; jeweils m.w.N.).

    Er ist nicht gehindert, das ausscheidende Mitglied mit diesen Kosten angemessen zu belasten (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 66; IV ZR 12/11 aaO Rn. 58).

    Zum anderen schneidet sie dem ausscheidenden Mitglied die Möglichkeit einer alternativen Insolvenzsicherung wie die Bürgschaft einer nicht insolvenzfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Deckungszusage eines Versicherers oder eine entsprechende Bankbürgschaft ab (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 67 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 59 ff.).

    Eine wegen ihres Inhalts unwirksame Bestimmung wird nicht dadurch wirksam, dass der Berechtigte davon nicht in vollem Umfang Gebrauch macht (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 71; IV ZR 12/11 aaO Rn. 63).

    Der Träger des Betriebes muss nicht damit rechnen, selbst aus der Versorgungsverpflichtung in Anspruch genommen zu werden, wenn anfallende Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von einer Versorgungskasse weiter erbracht werden (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 72 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 64 f.; jeweils m.w.N.).

    Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Mitglieds liegt mithin in der Gefahr, dass es wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der erhobenen Ausgleichsforderung - ggf. mittels eines eigenen Gutachtens - nehmen (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 74 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 66 ff.; jeweils m.w.N.).

    Zur jetzigen Ausgestaltung des Ausgleichsbetrags kommen zahlreiche Alternativen in Betracht, wie die bereits erwähnte Erstattungslösung (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.; jeweils m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 116/11

    VBL-modifiziertes Erstattungsmodell II

    a) Der Bundesgerichtshof hat nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils die Auffassung des Landgerichts bestätigt, wonach § 23 Abs. 2 VBLS wegen der vollen Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie der Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts den ausgeschiedenen Beteiligten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist (BGHZ 195, 93 Rn. 37 ff. und 58 ff; BGH WuW/E DE-R 4037 Rn. 24 - VBL-Gegenwert).

    Da der ersatzlose Wegfall der Gegenwertregelung für die Beklagte eine unzumutbare Härte wäre, ist mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (BGHZ 195, 93 Rn. 80; BGH, WuW/E DE-R 4037 Rn. 77 - VBL- Gegenwert).

    c) Diese Neuregelung darf allerdings den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligen (BGHZ 195, 93 Rn. 81).

    Ebenso wie § 23 VBLS 2001 (BGHZ 195, 93 Rn. 14 bis 24; BGH, WuW/E DE-R 4037 Rn. 17 -VBL- Gegenwert) unterliegen die mit der 18. Satzungsänderung geänderten Bestimmungen über die Erhebung des Gegenwerts der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB.

    Dieser Tarifvertrag ordnet eine unzulässige echte Rückwirkung an, soweit er zum 01.01.2001 rückwirkend in Kraft gesetzte Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen enthält, die - wie die hier streitgegenständliche Beteiligung - vor Abschluss dieses Änderungstarifvertrages beendet wurden (BGHZ 195, 93 Rn. 26 bis 29; BGH, WuW/E DE-R 4037 Rn. 19 - VBL-Gegenwert).

    (2) Während § 23 VBLS 2001 alternativlos eine Einmalzahlung des Gegenwerts vorsah und die Arbeitgeber dadurch unangemessen benachteiligte (BGHZ 195, 93 Rn. 58 ff.), haben Arbeitgeber wie die Klägerin, welche zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2012 ausgeschieden sind, gemäß Nr. 5 Satz 1 SEB alternativ zur Zahlung des bisherigen (um den Wert der verfallbaren Anwartschaften) verminderten Gegenwerts die Möglichkeit der Zahlung eines durch Neuberechnung zu einem einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens dem 31.12.2014, ermittelten Gegenwerts (Nr. 5 Satz 3 SEB) oder der Zahlung aufgrund des sog. Erstattungsmodells.

    Der Bundesgerichtshof hat die bisherige Gegenwertregelung deshalb für unangemessen erklärt, weil die Arbeitgeber den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts als Einmalzahlung zu erbringen hatten, ohne dass ihnen eine Alternative zur Verfügung stand (BGHZ 195, 93 Rn. 58 ff.).

    Dem Interesse der VBL an geringerem Verwaltungsaufwand hat der Bundesgerichtshof daher gegenüber den Interessen des ausscheidenden Beteiligten eine untergeordnete Bedeutung eingeräumt (BGHZ 195, 93 Rn. 66).

    Eine wegen ihres Inhalts unwirksame Bestimmung wird nicht dadurch wirksam, dass der Berechtigte davon nicht in vollem Umfang Gebrauch macht (BGHZ 195, 93 Rn. 71).

    Nicht anders als nach der früheren Satzungslage, nach der bei der Berechnung des Gegenwerts auch die entscheidenden Rechnungsgrundlagen feststanden und mit den für die Klägerin geltenden Rechnungsgrundlagen übereinstimmen, besteht jedoch das Risiko, dass sich die in die Berechnung eingestellten Annahmen - etwa zur Lebenserwartung, zur Anzahl und Lebensdauer der Nachkommen der Beschäftigten, zum Zinsniveau und zur Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme von Renten in bestimmter Höhe - nicht als zutreffend erweisen und damit unter oder über dem tatsächlich benötigten Betrag liegen (vgl. zur früheren Satzung: BGHZ 195, 93 Rn. 64; OLG Karlsruhe, VersR 2011, 869 Rn. 65; Gansel, VuR 2013, 109, 112).

    Auf Seiten des ausscheidenden Beteiligten besteht ein legitimes Interesse, die Zahlungen an die VBL auf ein notwendiges Maß zu begrenzen (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 48).

    Da die VBL diese Beträge erst für zukünftig fällig werdende Rentenleistungen benötigt, reicht insoweit aus, dass sichergestellt ist, dass eine Erstattung in der Zukunft zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erfolgt (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 64; Gansel, VuR 2013, 109, 112).

    Da der VBL eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung stehen, eine ausreichende Insolvenzsicherung auch für einen über 80 Jahre dauernden Erstattungszeitraum vorzusehen, überwiegt das Interesse der Insolvenzsicherung nicht das Interesse der ausscheidenden Beteiligten, die Zahlungen an die VBL auf ein notwendiges Maß zu begrenzen (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 48).

    Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer gekündigten Beteiligung der Insolvenzschutz nicht ausreichen soll, den die VBL bisher bei einer ungekündigten Beteiligung selbst als ausreichend betrachtet hat (BGHZ 195, 93 Rn. 69).

    Da hier Raum für eine sinnvolle Neuregelung der Satzungsbestimmungen ist, ist es unerheblich, dass die derzeitige Satzungsregelung diese Möglichkeit nicht vorsieht (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 69).

  • OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11

    Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einer Beteiligungsvereinbarung mit der

    a) Der Bundesgerichtshof hat nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils die Auffassung des Landgerichts bestätigt, wonach § 23 Abs. 2 VBLS wegen der vollen Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie der Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts den ausgeschiedenen Beteiligten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist (BGHZ 195, 93 Rn. 37 ff. und 58 ff; BGH WuW/E DE-R 4037 Rn. 24 - VBL-Gegenwert).

    Da der ersatzlose Wegfall der Gegenwertregelung für die Beklagte eine unzumutbare Härte wäre, ist mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (BGHZ 195, 93 Rn. 80; BGH, WuW/E DE-R 4037 Rn. 77 - VBL- Gegenwert).

    c) Diese Neuregelung darf allerdings den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligen (BGHZ 195, 93 Rn. 81).

    Ebenso wie § 23 VBLS 2001 (BGHZ 195, 93 Rn. 14 bis 24; BGH, WuW/E DE-R 4037 Rn. 17 -VBL- Gegenwert) unterliegen die mit der 18. Satzungsänderung geänderten Bestimmungen über die Erhebung des Gegenwerts der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB.

    Dieser Tarifvertrag ordnet eine unzulässige echte Rückwirkung an, soweit er zum 01.01.2001 rückwirkend in Kraft gesetzte Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen enthält, die - wie die hier streitgegenständliche Beteiligung - vor Abschluss dieses Änderungstarifvertrages beendet wurden (BGHZ 195, 93 Rn. 26 bis 29; BGH, WuW/E DE-R 4037 Rn. 19 - VBL-Gegenwert).

    (2) Während § 23 VBLS 2001 alternativlos eine Einmalzahlung des Gegenwerts vorsah und die Arbeitgeber dadurch unangemessen benachteiligte (BGHZ 195, 93 Rn. 58 ff.), haben Arbeitgeber wie die Klägerin, welche zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2012 ausgeschieden sind, gemäß Nr. 5 Satz 1 SEB alternativ zur Zahlung des bisherigen (um den Wert der verfallbaren Anwartschaften) verminderten Gegenwerts die Möglichkeit der Zahlung eines durch Neuberechnung zu einem einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens dem 31.12.2014, ermittelten Gegenwerts (Nr. 5 Satz 3 SEB) oder der Zahlung aufgrund des sog. Erstattungsmodells.

    Der Bundesgerichtshof hat die bisherige Gegenwertregelung deshalb für unangemessen erklärt, weil die Arbeitgeber den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts als Einmalzahlung zu erbringen hatten, ohne dass ihnen eine Alternative zur Verfügung stand (BGHZ 195, 93 Rn. 58 ff.).

    Dem Interesse der VBL an geringerem Verwaltungsaufwand hat der Bundesgerichtshof daher gegenüber den Interessen des ausscheidenden Beteiligten eine untergeordnete Bedeutung eingeräumt (BGHZ 195, 93 Rn. 66).

    Eine wegen ihres Inhalts unwirksame Bestimmung wird nicht dadurch wirksam, dass der Berechtigte davon nicht in vollem Umfang Gebrauch macht (BGHZ 195, 93 Rn. 71).

    Nicht anders als nach der früheren Satzungslage, nach der bei der Berechnung des Gegenwerts auch die entscheidenden Rechnungsgrundlagen feststanden und mit den für die Klägerin geltenden Rechnungsgrundlagen übereinstimmen, besteht jedoch das Risiko, dass sich die in die Berechnung eingestellten Annahmen - etwa zur Lebenserwartung, zur Anzahl und Lebensdauer der Nachkommen der Beschäftigten, zum Zinsniveau und zur Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme von Renten in bestimmter Höhe - nicht als zutreffend erweisen und damit unter oder über dem tatsächlich benötigten Betrag liegen (vgl. zur früheren Satzung: BGHZ 195, 93 Rn. 64; OLG Karlsruhe, VersR 2011, 869 Rn. 65; Gansel, VuR 2013, 109, 112).

    Auf Seiten des ausscheidenden Beteiligten besteht ein legitimes Interesse, die Zahlungen an die VBL auf ein notwendiges Maß zu begrenzen (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 48).

    Da die VBL diese Beträge erst für zukünftig fällig werdende Rentenleistungen benötigt, reicht insoweit aus, dass sichergestellt ist, dass eine Erstattung in der Zukunft zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erfolgt (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 64; Gansel, VuR 2013, 109, 112).

    Da der VBL eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung stehen, eine ausreichende Insolvenzsicherung auch für einen über 80 Jahre dauernden Erstattungszeitraum vorzusehen, überwiegt das Interesse der Insolvenzsicherung nicht das Interesse der ausscheidenden Beteiligten, die Zahlungen an die VBL auf ein notwendiges Maß zu begrenzen (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 48).

    Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer gekündigten Beteiligung der Insolvenzschutz nicht ausreichen soll, den die VBL bisher bei einer ungekündigten Beteiligung selbst als ausreichend betrachtet hat (BGHZ 195, 93 Rn. 69).

    Da hier Raum für eine sinnvolle Neuregelung der Satzungsbestimmungen ist, ist es unerheblich, dass die derzeitige Satzungsregelung diese Möglichkeit nicht vorsieht (vgl. BGHZ 195, 93 Rn. 69).

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18

    Gegenwertforderung der VBL gegen einen ausgeschiedenen Beteiligten

    Mit Urteilen vom 10.10.2012 (IV ZR 10/11 und IV ZR 12/11) erklärte der BGH die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte.

    Dem entspricht es, dass der BGH deren Voraussetzungen in Bezug auf den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24.11.2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 hinsichtlich seiner rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft gesetzten Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen, die vor Abschluss dieses Tarifvertrages beendet wurden, bejaht hat (vgl. Urteile vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 26 und IV ZR 12/11, Rn. 28; Urteil vom 06.11.2013, KZR 58/11, Rn. 19; Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 19).

    Im Ansatz zutreffend weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass es sich bei den Satzungsbestimmungen der Klägerin um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 15).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, hält das Gesetz für diesen Fall keine Regelung zur Ergänzung der Satzungsbestimmungen der Beklagten bereit (Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 f.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77; Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse 2009 S. 224).

    Sie ergibt vielmehr, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass auch eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 79).

    Aus den Besonderheiten der betrieblichen Zusatzversorgung ergibt sich vielmehr weiterhin der hypothetische Parteiwille, der Beklagten eine Neuregelung des Gegenwerts durch eine Satzungsänderung zu ermöglichen, wenn diese den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 81; IV ZR 12/11 aaO Rn. 73; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77).

    Angesichts der mit einem ersatzlosen Wegfall verbundenen, unzumutbaren Härten für die Beklagte (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72) muss das Interesse des ausscheidenden Beteiligten an einer abschließenden Klärung der ihn erwartbar treffenden Zahlungspflichten zurückstehen.

    Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 27; Urteil vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 42).

    Umgekehrt führt die Unwirksamkeit der genannten Regelung nicht dazu, dass der vom BGH anerkannte Änderungsvorbehalt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 80) die Klägerin im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dazu ermächtigen würde, eine weitere Korrektur zur Nachbesserung einer einzelnen unwirksamen Detailregelung vorzunehmen.

    Jedoch hat die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44).

    Diese seinerzeit zur Begrenzung des Insolvenzrisikos allein vorgesehene Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung hat der Bundesgerichtshof mit den skizzierten Erwägungen als unverhältnismäßig angesehen (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 69; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Klägerin nicht gehindert, den ausscheidenden Beteiligten mit Verwaltungskosten wegen eines erhöhten Verwaltungsaufwandes zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 66), weshalb im Erstattungsmodell ein zweiprozentiger Aufschlag für Verwaltungskosten als angemessen angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15 Rn 36; im Ergebnis ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 294-297).

  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

    Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) erklärte der Senat die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte.

    Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, aaO Rn. 26 ff.; IV ZR 12/11, aaO Rn. 25 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, VersR 2014, 759 Rn. 19), liegt eine unzulässige echte Rückwirkung vor, soweit der Änderungstarifvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzte Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen enthält, die vor seinem Abschluss beendet wurden.

    Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 32; IV ZR 12/11 aaO Rn. 31), setzt eine Grundentscheidung voraus, dass die Tarifvertragsparteien als solche und damit - wie hier nicht - im Wege eines Tarifvertrages handeln.

    Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - IV ZR 344/12, RdTW 2014, 355 Rn. 20; vom 10. Oktober 2010 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 42; BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, juris Rn. 17; st. Rspr.).

    Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - IV ZR 344/12 aaO Rn. 21; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 42; jeweils m.w.N.).

    Es trifft unterschiedslos auch solche Beteiligten, die nicht insolvenzfähig sind (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 69; IV ZR 12/11 aaO Rn. 61).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, hält das Gesetz für diesen Fall keine Regelung zur Ergänzung der Satzungsbestimmungen der Beklagten bereit (Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 f.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77; Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse 2009 S. 224).

    Sie ergibt vielmehr, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass auch eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 79).

    Aus den Besonderheiten der betrieblichen Zusatzversorgung ergibt sich vielmehr weiterhin der hypothetische Parteiwille, der Beklagten eine Neuregelung des Gegenwerts durch eine Satzungsänderung zu ermöglichen, wenn diese den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 81; IV ZR 12/11 aaO Rn. 73; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77).

    Angesichts der mit einem ersatzlosen Wegfall verbundenen, unzumutbaren Härten für die Beklagte (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72) muss das Interesse des ausscheidenden Beteiligten an einer abschließenden Klärung der ihn erwartbar treffenden Zahlungspflichten zurückstehen.

  • BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19

    Die im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt

    Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) erklärte der Senat die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte.

    Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen daher entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 75 f.; vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210 unter II 2 [juris Rn. 15]; jeweils m.w.N.).

    Der hier maßgebliche durchschnittliche Versicherungsnehmer ist ein zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedener Arbeitgeber, dem die Grundgegebenheiten der Zusatzversorgung der Klägerin bekannt sind (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 76).

    (3) Der ausgeschiedene Beteiligte wird - anders als die Beklagte meint - nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 SEB 2016 grundsätzlich das Modell des bisherigen Gegenwerts zur Anwendung kommt, obwohl die bisherige Gegenwertregelung nach § 23 VBLS a.F. nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) unwirksam ist.

    Dem durchschnittlichen, an der Klägerin beteiligten Arbeitgeber sind die Grundgegebenheiten der Zusatzversorgung der Klägerin bekannt und er vermag daher die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenwerts einzuschätzen (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 76).

    Das Insolvenzrisiko resultiert daraus, dass die Klägerin auch insolvenzfähigen juristischen Personen eine Beteiligung ermöglicht, wobei die Satzung Näheres regelt (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e, § 20 Abs. 3 VBLS i.V.m. den Ausführungsbestimmungen im Anhang 1 zur VBLS Ziff. II und III; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 68).

    Zudem hat die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie aufgrund des Ausscheidens eines Beteiligten tatsächlich ausgesetzt ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 aaO Rn. 48).

    (b) Auf Seiten des ausscheidenden Beteiligten besteht hingegen ein legitimes Interesse, die Zahlungen an die Klägerin auf das notwendige Maß zu begrenzen und nicht mehr als die durch seine Beschäftigten tatsächlich hinterlassenen finanziellen Rentenlasten auszugleichen (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 48, 50).

    Dieses Maß wird hier aber nicht durch die neben den laufenden Erstattungszahlungen bestehende Nachhaftung für die ungedeckten Beendigungskosten überschritten, da dieser - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine aktuelle Gegenleistung der Klägerin gegenübersteht (vgl. auch Senatsurteile vom 7. September 2016 aaO; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 50).

    Eine Bereicherung der Klägerin oder der Umlagengemeinschaft (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 48) ist damit ausgeschlossen.

    Der - hier nur noch gegebene - ersatzlose Wegfall einzelner Bestimmungen wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten stellt für die Klägerin im Gegensatz zum ersatzlosen Wegfall der gesamten Gegenwertregelung (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80) keine unzumutbare Härte dar.

  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 17/12

    Anspruch eines Trägervereins von Einrichtungen des Gesundheitswesens der

    a) Wie der Senat in zwei - ebenfalls die hiesige Beklagte betreffenden - Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, VersR 2013, 46, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; IV ZR 12/11, juris) entschieden und im Einzelnen begründet hat, unterliegt § 23 Abs. 2 VBLS als originäre Satzungsregelung ohne tarifrechtlichen Ursprung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 14 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 13 ff.; jeweils m. w. N.).

    aa) Den Tarifvertragsparteien mangelt es zwar nicht an der Tari fmacht zur Regelung des Gegenwerts (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 17; IV ZR 12/11 aaO Rn. 16; jeweils m. w. N.).

    Allerdings fehlt es - wie der Senat in den genannten Entscheidungen näher begründet hat (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 18 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 17 ff.; jeweils m. w. N.) - an einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen zum Gegenwert.

    Keine Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien enthalten mithin solche Regelungen, die lediglich in von den Tarifvertragsparteien entworfenen Satzungsentwürfen enthalten sind und der Beklagten zur eigenständigen Satzungsgebung überantwortet wurden (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 30 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 29 ff.; jeweils m. w. N.).

    Dies hat der Senat ebenfalls in den Urteilen vom 10. Oktober 2012 näher dargelegt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 35 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 34 f.; jeweils m. w. N.).

    Auch dies hat der Senat in den Urteilen vom 10. Oktober 2012 entschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 37 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 36 ff.; jeweils m. w. N.).

    Er hat sich dort auch mit den Gegenargumenten der VBL befasst und diese für nicht durchgreifend erachtet (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 41 ff.; jeweils m. w. N.).

    Der Anteil von rund 5 % (3.228.621, 31 EUR) an der Gegenwertforderung ist keine zu vernachlässigende Summe (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 52; IV ZR 12/11 aaO Rn. 44; jeweils m. w. N.).

    Zutreffend hat das Berufungsgericht eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten auch darin gesehen, dass dieser den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts der bei der Beklagten verbleibenden Versorgungslast zu erbringen hat (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 57 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 49 f.).

    Der Senat hat dies bereits in den Urteilen vom 10. Oktober entschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 59 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 51 ff.; jeweils m. w. N.).

    Der Verweis in § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen genügt nicht, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Gegenwertforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen (siehe im Einzelnen Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 74 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 66 ff.; jeweils m. w. N.).

    Zur jetzigen Ausgestaltung des Gegenwerts kommen zahlreiche Alternativen in Betracht, wie die Erstattungslösung (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.; jeweils m. w. N.).

    g) Der Revision verhilft es nicht zum Erfolg, dass die Beklagte inzwischen - als Reaktion auf die Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11 aaO und IV ZR 12/11 aaO) - § 23 VBLS geändert hat.

  • BGH, 04.12.2013 - IV ZR 215/12

    Wirksamkeit eines mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadenfreiheitssystems

    Diese setzt voraus, dass der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, VersR 2013, 46 Rn. 42 m.w.N.).

    Die Anwendung dieses Maßstabs erfordert eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 aaO).

    Schließlich macht das streitgegenständliche Bedingungswerk hinreichend deutlich, welche wirtschaftlichen Vor- und Nachteile (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, VersR 2013, 46 Rn. 75 ff.; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143) für den Versicherungsnehmer im Schadenfreiheitssystem der Beklagten mit der Anwaltsempfehlung verbunden sind.

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16

    Rückzahlung von bereits geleisteten Gegenwertzahlungen bei Beendigung der

  • BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18

    VBL-Gegenwert III - Kartellrechtsverstoß: Rechtsfolgen der rückwirkenden

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 61/11

    Zur Unternehmenseigenschaft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • OLG Köln, 28.02.2013 - 7 U 101/12

    Wirksamkeit der Satzung des Rückversicherers für die betriebliche

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 202/11

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

  • OLG Karlsruhe, 14.08.2015 - 12 U 451/14

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle der Gegenwertregelung

  • OLG Frankfurt, 25.02.2016 - 3 U 110/15

    Unzulässige Bearbeitungsgebühr in AGB eines Unternehmerdarlehens

  • BGH, 24.01.2017 - KZR 47/14

    VBL-Gegenwert II - Kartellrechtsverstoß: Beschränkung von Verhaltensspielräumen

  • LG Saarbrücken, 17.05.2016 - 14 O 152/15

    Versicherungsmaklervertrag: Rechtliche Einordnung der Beratung von Kunden einer

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 251/15

    Ausgleichsbegehren der Zusatzversorgungskasse gegenüber dem Arbeitgeber für bei

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

  • BGH, 08.08.2022 - KZR 8/19

    Rückwirkende Wirksamkeit einer Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss

  • BGH, 10.02.2016 - IV ZR 423/12
  • BGH, 09.12.2014 - X ZR 147/13

    Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von

  • BGH, 08.04.2014 - KZR 53/12

    VBL-Versicherungspflicht - Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst:

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 49/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

  • OLG Bamberg, 05.03.2021 - 3 U 68/20

    Zum Verwenden Allgemeiner Geschäftsbedingungen bzgl. einer

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 12/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • OLG Frankfurt, 24.04.2015 - 19 U 122/14

    Unwirksamkeit einer Satzungsbestimmung (hier: Ausgleichsbetrag nach Beendigung

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 50/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

  • BGH, 15.05.2013 - IV ZR 33/11

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der Stichtagsregelung und

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2021 - 7 A 11229/20

    Kindergartenrecht; hier: Ausgleichsbetrag an die Katholischen

  • LG Mönchengladbach, 09.09.2015 - 2 S 29/15

    Rückzahlung eines einmaligen laufzeitunabhängigen im Rahmen eines

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 56/11

    Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung im

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 2/12

    Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung im

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 1/12

    Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung im

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 4/12

    Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung im

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 60/11

    Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung;

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 59/11

    Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung im

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 3/12

    Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung im

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 57/11

    Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung im

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 211/15

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse; Satzung; Leistungsbestimmung; Unbilligkeit;

  • BGH, 21.06.2017 - IV ZR 394/14

    Beteiligungsverhältnis zwischen einem Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 12 U 99/18

    Erhebung von Sanierungsgeld durch die VBL

  • OLG Karlsruhe, 17.04.2015 - 15 U 89/14

    - DVAG 44 -, nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne festgelegte

  • BGH, 05.03.2014 - IV ZR 102/13

    Feststellungsinteresse bei fehlender Relevanz der Feststellungsfrage für einen

  • BGH, 11.01.2023 - IV ZR 85/20

    Wirksamkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch eine im

  • OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16

    Anspruch einer kirchlichen Einrichtung der Alters-, Erwerbsminderungs- und

  • LG Karlsruhe, 25.10.2019 - 6 O 5/19

    Beitragserstattung in gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrente

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2023 - 12 U 132/23

    Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • LG Dortmund, 17.02.2022 - 2 O 387/19
  • LG Magdeburg, 28.05.2013 - 11 O 928/11

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Beitragserhebung zur Zusatzversorgungskasse

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 212/15

    Anspruch einer Zusatzversorgungskasse auf Zahlung eines Sanierungsbeitrags

  • OLG Karlsruhe, 29.09.2020 - 12 U 11/20

    Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • LG Frankenthal, 09.11.2016 - 2 S 74/16

    Kündigung in der Strom-Grundversorgung: Ergänzende Vertragsauslegung bei

  • LG Frankfurt/Main, 07.05.2015 - 5 O 482/14

    Keine Bankbearbeitungsgebühren für Kredite bei Immobilienentwicklung

  • KG, 05.09.2018 - 6 U 152/17

    Fortführung einer partiellen Mitgliedschaft in einer kommunalen

  • LG Karlsruhe, 17.11.2017 - 6 O 4/17

    Fortbestand der Gewährträgerschaft einer Gemeinde für eine privatrechtlich

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