Rechtsprechung
BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12 |
Volltextveröffentlichungen (18)
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 14 GG, § 102 StPO
Enteignender Eingriff: Entschädigungsanspruch des Vermieters für Schäden der Mieterwohnung infolge der richterlich angeordneten Durchsuchung bei Kenntnis von der Begehung von Drogenstraftaten in der Wohnung - IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer
Beschädigung einer Mietwohnung durch Spezialeinsatzkommando
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Vermieters aus enteignendem Eingriff bei Verursachung von Schäden bei Durchsuchung seiner Wohnung i.R. eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens; Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs wegen des Vorliegens eines gleichheitswidrigen Sonderopfers
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Vermieter hat einen Anspruch auf Entschädigung wegen staatlicher Enteignung gegen das Land, wenn bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Mieter die Wohnung beschädigt wird; § 102 StPO; Art. 14 GG
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Anspruch aus enteignendem Eingriff für Schäden bei rechtmäßiger Wohnungsdurchsuchung; Sonderopfer; Kenntnis des Vermieters von krimineller Wohnungsnutzung
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Voraussetzungen und Beschränkungen des Ersatzanspruchs des Vermieters aus enteignendem Eingriff bei durch rechtmäßige Durchsuchung in Mietwohnung entstandenem Schaden
- rewis.io
Enteignender Eingriff: Entschädigungsanspruch des Vermieters für Schäden der Mieterwohnung infolge der richterlich angeordneten Durchsuchung bei Kenntnis von der Begehung von Drogenstraftaten in der Wohnung
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 14; StPO § 102
Ansprüche des Vermieters für Schäden im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung einer Wohnung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch eines Vermieters aus enteignendem Eingriff bei Verursachung von Schäden bei Durchsuchung seiner Wohnung i.R. eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens; Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs wegen des Vorliegens eines gleichheitswidrigen Sonderopfers
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
SEK verursacht Schäden: Land haftet dem Vermieter!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Wohnungsdurchsuchung - Scheibe kaputt - wer bezahlt dem Vermieter den Schaden?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Hausdurchsuchung beim Mieter - und der Schadensersatzanspruch des Vermieters
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Haftung - Spezialeinsatzkommando (SEK) verursacht Schäden
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Hausdurchsuchung - Vermieter kann sich bei Schäden an das Land wenden!
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zum Anspruch des Vermieters aus enteignendem Eingriff nach einem SEK-Einsatz
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Entschädigungsanspruch nach polizeilicher Wohnungsdurchsuchung
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Schadensersatz bei polizeilicher Wohnungsdursuchung
- mein-mietrecht.de (Kurzinformation)
Hausdurchsuchung beim Mieter - Schadensersatzanspruch Vermieter
- haerlein.de (Kurzinformation)
Wenn bei einer rechtmäßigen polizeilichen Durchsuchung die vermietete Wohnung beschädigt wird - Ansprüche des Vermieters gegen den Staat?
- haufe.de (Kurzinformation)
Staat haftet dem Vermieter für Schäden nach Hausdurchsuchung
- haufe.de (Kurzinformation)
Staat haftet dem Vermieter für Schäden nach Hausdurchsuchung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zur Amtshaftung: Beschädigungen einer Wohnung aufgrund Durchsuchung begründet Schadenersatzanspruch des Vermieters - Nicht hinzunehmendes Sonderopfer liegt vor
Besprechungen u.ä. (2)
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Beim Mieter
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
SEK verursacht Schäden: Land haftet dem Vermieter! (IMR 2013, 208)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BGHZ 197, 43
- NJW 2013, 1736
- MDR 2013, 581
- NVwZ 2014, 168
- NZM 2013, 421
- ZMR 2013, 616
- VersR 2013, 1006
- DÖV 2013, 700
Wird zitiert von ... (22)
- BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 49/16
Zur Frage der Verantwortlichkeit des Mieters für Wohnungsschäden nach …
Mit einem derartigen Verhalten überschreitet der Mieter den ihm aufgrund seiner Mietzahlung zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 12). - LG Hannover, 09.07.2020 - 8 O 2/20
Erste Corona-Klage auf Entschädigung gegen das Land Niedersachsen
b) Ein ausgleichspflichtiges Sonderopfer besteht, wenn ein Eingriff in eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition vorliegt, durch die der Betroffene als Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich betroffen wird und er mit einem besonderen, den übrigen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit belastet wird (BGH…, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 20/92 -, BGHZ 121, 328-347, Rn. 12; BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 253/12 -, BGHZ 197, 43-51, Rn. 8). - BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21
Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im …
Nach diesen Grundsätzen, die auf den Aufopferungsgedanken zurückgehen, kommen Entschädigungsansprüche in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu meist atypischen und unvorhergesehenen Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren (bzw. die Sozialbindungsschwelle) übersteigen (st. Senatsrechtsprechung; z.B. Urteile vom 29. März 1984 - III ZR 11/83, BGHZ 91, 20, 26 f; vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86, BGHZ 102, 350, 361; vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 7 …und vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn. 25).
- OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 1 U 220/20
Aufopferungsentschädigung bei verpasstem Flug
Unmittelbarkeit in diesem Sinn erfordert, dass der Nachteil in einem inneren Zusammenhang mit der Maßnahme steht, dass sich also eine besondere Gefahr verwirklicht, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so dass sich der eingetretene Nachteil aus der Eigenart dieser Maßnahme ergibt (BGHZ 100, 335, 337; 197, 43).Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Sozialbindungsschwelle überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (…BGH, U. v. 15.12.2016, Az. III ZR 387/14, zit. nach juris, Rdn. 25; BGHZ 197, 43).
- BGH, 16.05.2019 - III ZR 6/18
Rückgabe von in einem Strafverfahren beschlagnahmten Gegenständen gegenüber nicht …
Ein die Klägerin aus dem Kreis der Allgemeinheit signifikant heraushebendes, anderen nicht zugemutetes Sonderopfer wurde ihr nicht abverlangt (vgl. hierzu z.B. Senat, Urteile vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 8 …und vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn. 25;… BeckOGK/Dörr aaO § 839 Rn. 1238 ff;… Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 344 f). - BGH, 15.12.2016 - III ZR 387/14
Kein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung oder …
Bei Geltendmachung eines Anspruchs aus enteignendem Eingriff ist das Vorliegen eines Sonderopfers der von der Beschlagnahme eines Presseerzeugnisses betroffenen Kapitalgesellschaft regelmäßig zu verneinen, wenn das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden durch ein bewusst riskantes Verhalten eines Gesellschaftsorgans veranlasst worden ist (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14. Februar 1952, III ZR 233/51, BGHZ 5, 144 und vom 14. März 2013, III ZR 253/12, BGHZ 197, 43).Dabei bedarf die Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers regelmäßig keiner besonderen Begründung, da es sich aus dem Umstand ergibt, dass in die Rechtsposition des Betroffenen rechtswidrig eingegriffen wird (Senatsurteil vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 8;… BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1148 mwN).
b) Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 11. März 2004 - III ZR 274/03, BGHZ 158, 263, 267; vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04, NJW 2005, 1363 und vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43 Rn. 7; jeweils mwN).
Da das Sonderopfer nicht - wie beim enteignungsgleichen Eingriff - mit der Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme begründet werden kann, muss geprüft werden, ob die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (Senatsurteil vom 14. März 2013 aaO Rn. 8;… BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1233;… Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 344; jeweils mwN).
Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Sozialbindungsschwelle überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (Senatsurteil vom 14. März 2013 aaO;… BeckOGK/Dörr aaO).
Das "Abverlangen" eines Sonderopfers im öffentlichen Interesse ist regelmäßig zu verneinen, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und deshalb grundsätzlich von ihm selbst zu tragen sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 1955 - III ZR 271/53, BGHZ 17, 172, 175; vom 18. September 1959 - III ZR 68/58, BGHZ 31, 1, 4 und vom 14. März 2013 aaO Rn. 11;… BeckOGK/Dörr aaO Rn. 1236 mwN).
Vielmehr ist der Betroffene für eine Sachlage verantwortlich, die eine Pflicht der Polizei zum Handeln begründet hat (Senatsurteile vom 14. Februar 1952 - III ZR 233/51, BGHZ 5, 144, 152 und vom 14. März 2013 aaO).
- LG Hannover, 11.12.2020 - 8 O 4/20
Coronapandemie: Keine Ansprüche auf staatliche Ersatzleistungen wegen des …
Ein ausgleichspflichtiges Sonderopfer besteht, wenn ein Eingriff in eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition vorliegt, durch die der Betroffene als Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich betroffen wird und er mit einem besonderen, den übrigen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit belastet wird (BGH…, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 20/92 -, BGHZ 121, 328-347, Rn. 12; BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 253/12 -, BGHZ 197, 43-51, Rn. 8). - OLG Stuttgart, 09.02.2022 - 4 U 28/21
Infektionsschutzrecht: Entschädigung wegen der Anordnung einer Betriebsschließung …
Ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff kommt in Betracht, wenn rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (BGHZ 197, 43 [46 Rn. 7]; BGHZ 117, 240 [252]).Der enteignende Eingriff besteht darin, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme auf eine Rechtsposition des Eigentümers einwirkt und im konkreten Fall bei einzelnen Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nebenfolgen und Nachteilen führt, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten (BGHZ 91, 20 [26 f.]; BGHZ 94, 373 [374 f.]; BGHZ 100, 335 [337]; BGHZ 102, 350 [361]; BGHZ 197, 43 [46 Rn. 7]; BGH NJW 2019, 227 Rn 26).
Dass es zumeist um atypische und unvorhergesehene Nachteile geht, ist für den Anspruch aus enteignendem Eingriff aber nicht Voraussetzung (BGHZ 197, 43 [46 Rn. 7]; BGH NJW 1986, 2423 [2424]).
Erforderlich ist vielmehr, dass sich eine besondere Gefahr verwirklicht, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so dass sich der im konkreten Fall eintretende Nachteil aus der Eigenart dieser Maßnahme ergibt (BGHZ 28, 310 [313]; BGHZ 60, 302 [310 f.]; BGHZ 100, 335 [338 f.]; BGHZ 197, 43 [46 Rn 7]).
Hier ist ein Ersatzanspruch nur dann gegeben, wenn die Einwirkungen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (BGHZ 197, 43 [47 Rn. 8]).
Ein Sonderopfer liegt also vor, wenn die Einwirkungen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere "Schwere" aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (BGHZ 197, 43 [47 Rn. 8]; BGH NJW 2018, 1396 Rn 10).
Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGHZ 197, 43 [47 Rn. 8]).
Maßgeblich ist letztlich, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht Denkenden die Opfergrenze liegt beziehungsweise wo die Grenze dessen liegt, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will (BGHZ 197, 43 [47 Rn. 8]).
- BGH, 14.12.2017 - III ZR 48/17
Entschädigungsanspruch wegen öffentlich-rechtlicher Aufopferung: Versäumen eines …
Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Sozialbindungsschwelle überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (s. z.B. Senatsurteile vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43, 46 f, Rn. 7 f …und vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, NJW 2017, 1322, 1324 f Rn. 25, für BGHZ 213 vorgesehen; jeweils mwN).Der Betroffene darf nicht durch eigenes Verhalten, auch wenn dieses rechtlich erlaubt ist, einen vorher noch nicht vorhandenen Interessenkonflikt aktiviert haben; sonst sind die Folgen regelmäßig seiner Sphäre zuzuordnen und stellen kein gleichheitswidriges Sonderopfer dar (s. Senatsurteile vom 14. März 2013 aaO S. 48 f Rn. 11 …und vom 15. Dezember 2016 aaO S. 1325 Rn. 25, jeweils mwN).
- BGH, 13.09.2018 - III ZR 339/17
Anspruch eines von einem rechtmäßigen Sicherungsarrest nach der …
b) Im Übrigen begründet das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen grundsätzlich - abgesehen von § 11 StrEG - keine Ersatzansprüche für nichtbeschuldigte Dritte (Senatsurteile vom 15. Mai 1997 - III ZR 46/96, VersR 1997, 1363, 1364 und vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43, 46 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23. August 1989 - StB 29/89, BGHSt 36, 236, 237 ff;… MüKoStPO/Kunz, 1. Aufl., Einl StrEG Rn. 36 ff mwN; für eine analoge Anwendung zugunsten des nach § 73 Abs. 3 StGB [in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 1999] in Anspruch genommenen Dritten demgegenüber Rönnau/Begemeier, JZ 2016, 441, 443 ff, 449).a) Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43, 46 Rn. 7 …und vom 15. Dezember 2016 aaO S. 211 Rn. 25, jeweils mwN).
Da das Sonderopfer nicht - wie beim enteignungsgleichen Eingriff - mit der Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme begründet werden kann, ist bei rechtmäßigen Eingriffen zu prüfen, ob die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken (Senat, Urteile vom 14. März 2013 aaO S. 47 Rn. 8 …und vom 15. Dezember 2016 aaO …sowie Beschluss vom 14. Dezember 2017 - III ZR 48/17, NJW 2018, 1396 Rn. 10; jeweils mwN).
Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Sozialbindungsschwelle überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (Senatsurteile vom 14. März 2013 aaO …und vom 15. Dezember 2016 aaO sowie Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2017 aaO; jeweils mwN).
- LG München I, 10.02.2021 - 15 O 18592/17
Klage des Insolvenzverwalters der Firma Sieber gegen den Freistaat Bayern …
- OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 1 U 139/15
Entschädigung wegen Dauer einer Gepäckkontrolle und deshalb versäumtem Flug
- LG Düsseldorf, 12.05.2021 - 2b O 110/20
Keine Entschädigungsansprüche gegen das Land NRW wegen coronabedingter …
- KG, 03.04.2020 - 9 U 84/18
Wohnungstür bei Polizeieinsatz zerstört: Geschädigter erhält angemessene …
- OLG Köln, 22.11.2013 - 7 U 106/13
- OLG Bamberg, 06.05.2013 - 4 U 218/12
Amtshaftungsprozess: Ergreifungsdurchsuchung beim unbeteiligten Dritten (= …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 116/19
Rückerstattung überzahlter Rente nach Versterben des Rentners; Inanspruchnahme …
- OLG Frankfurt, 20.11.2014 - 1 U 6/12
Amtshaftung wegen Beeinträchtigung durch Straßenbahnbau
- OLG Köln, 24.09.2013 - 7 U 106/13
Keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen angeblicher Beschädigungen aus Anlass …
- LG Essen, 18.06.2020 - 1 O 58/19
Staatsanwaltschaft haftet bei zu langer Beschlagnahme einer Mietwohnung dem …
- LG Essen, 18.06.2020 - 1 O 58/10
Ersatz des Mietausfalls wegen beschlagnahmter Wohnung?
- LG Düsseldorf, 15.05.2018 - 2b O 179/15