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   BGH, 13.09.2013 - V ZR 209/12   

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https://dejure.org/2013,24088
BGH, 13.09.2013 - V ZR 209/12 (https://dejure.org/2013,24088)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2013 - V ZR 209/12 (https://dejure.org/2013,24088)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2013 - V ZR 209/12 (https://dejure.org/2013,24088)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 2 ZVG, § 16 WoEigG, § 28 Abs 2 WoEigG, § 28 Abs 5 WoEigG, § 49 InsO
    Insolvenz eines Wohnungseigentümers: Schicksal des Absonderungsrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Hausgeldforderungen nach freihändigem Wohnungsverkauf durch den Insolvenzverwalter

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft durch das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht begründet kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft.

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine dingliche Wirkung des Vorrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung und Insolvenz

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine dingliche Haftung des Wohnungseigentümers für Hausgeldschulden des Voreigentümers; Abrechnungsspitzen; Duldung der Zwangsvollstreckung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2
    Keine dingliche Wirkung des Verwertungsvorrechts wohnungseigentumsrechtlicher Ansprüche unabhängig von Zwangsversteigerung, Insolvenz oder freihändigem Verkauf

  • rewis.io

    Insolvenz eines Wohnungseigentümers: Schicksal des Absonderungsrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Hausgeldforderungen nach freihändigem Wohnungsverkauf durch den Insolvenzverwalter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1147
    Dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft durch das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorrecht für Rangklasse 2 kein dingliches Recht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (33)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    WEG: Haftet der Erwerber für die Hausgeldschulden des Voreigentümers?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Hausgeldrückstände des Voreigentümers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohnungseigentum in der Zwangsvollstreckung - und die Haftung für Wohngeldrückstände

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Vorrechten einer WEG-Gemeinschaft - Keine Haftung für Hausgeldschulden des Voreigentümers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft durch das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Haftung für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Hausgeldrückstände des Voreigentümers

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Haftung für Wohngeldrückstand

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Erwerber von Wohnungseigentum in der Insolvenz: laut BGH keine Haftung für Hausgeldschulden des Voreigentümers

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Hausgeldschulden: Keine Haftung des Käufers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnungskäufer haftet nicht für Altschulden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnungskäufer haftet nicht für Altschulden

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Erwerb von Wohnungseigentum - wer muss für ausstehendes Hausgeld aufkommen?

  • tintemann.de (Kurzinformation)

    Schrottimmobilien - Haftung für Hausgeldrückstände vom Voreigentümer?

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    Haftet das veräußerte Wohnungseigentum weiter für Hausgeldrückstände des Voreigentümers?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erwerber von Haftung für Wohngeldrückstände freigesprochen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erwerb von Wohnungseigentum - wer muss für ausstehendes Hausgeld aufkommen?

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erwerber einer Eigentumswohnung haftet nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Erwerbers für Hausgeldrückstände des Veräußerers

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Erwerber von Wohnungseigentum in der Insolvenz: keine Haftung für Hausgeldschulden des Voreigentümers

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Neuer Wohnungseigentümer haftet nicht für Hausgeldschulden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    WEG: Keine Wohngeldrückstände vom Voreigentümer (Insolvenz)

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 198, 216
  • NJW 2013, 3515
  • ZIP 2013, 2122
  • ZIP 2013, 75
  • MDR 2013, 1309
  • DNotZ 2014, 115
  • NZI 2013, 997
  • NZM 2013, 733
  • ZMR 2014, 80
  • NJ 2014, 78
  • WM 2013, 1949
  • Rpfleger 2014, 31
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.07.2011 - IX ZR 120/10

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Geltendmachung von Hausgeldansprüchen bei

    Auszug aus BGH, 13.09.2013 - V ZR 209/12
    Nur für das Insolvenzverfahren ist höchstrichterlich geklärt, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft im Umfang des Vorrechts ein Absonderungsrecht zusteht (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, NJW-RR 2009, 923 Rn. 7; Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 24 ff.).

    Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft vor der Insolvenzeröffnung keinen Zahlungstitel erwirkt, kann sie den Insolvenzverwalter wegen der dem Vorrecht unterfallenden Ansprüche auf Duldung der Zwangsversteigerung in Anspruch nehmen (§ 1147 BGB analog; BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, aaO, Rn. 24 ff.).

    Selbst die Insolvenz des Wohnungseigentümers hat er nicht im Blick gehabt (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 16 aE).

    In der Insolvenz des säumigen Wohnungseigentümers ergibt sich die Bevorrechtigung allerdings aus der in § 49 InsO enthaltenen Verweisung auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, aaO, Rn. 17 ff.).

    Fehlt es an der Beschlagnahme, ist darunter die Insolvenzeröffnung zu verstehen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 33 f.).

    Entgegen der Auffassung der Revision müsste bereits im Erkenntnisverfahren feststehen, wegen welcher Ansprüche das Grundstück haftet; denn aus dem Titel muss sich ergeben, dass und inwieweit der Eigentümer die Zwangsversteigerung dulden muss (ebenso für den Duldungsanspruch des Insolvenzverwalters BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - IX ZR 120/10, aaO, Rn. 30; unzutreffend LG Berlin, ZWE 2011, 97, 99; Mayer, ZWE 2013, 51).

    Ist der Eigentümer zugleich Hausgeldschuldner, stellt sich dieses Problem nicht, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Zahlungsansprüche wegen der persönlichen Haftung uneingeschränkt titulieren lassen kann; erst das Vollstreckungsgericht prüft, inwieweit die titulierten Ansprüche im Zeitpunkt der Beschlagnahme (noch) bevorrechtigt sind (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 30).

    a) Der IX. Zivilsenat hat sich sowohl in seinem Beschluss vom 12. Februar 2009 (IX ZB 112/06, NJW-RR 2009, 923 f.) als auch in seinem Urteil vom 21. Juli 2010 (IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 ff.) ausschließlich mit der Auslegung der in § 49 InsO enthaltenen Verweisung auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG befasst und diesen Normen in wertender Betrachtung ein insolvenzrechtliches Absonderungsrecht für die dem Vorrecht unterfallenden Ansprüche entnommen.

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 196/11

    Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft: Haftung des Erwerbers und des

    Auszug aus BGH, 13.09.2013 - V ZR 209/12
    Der Bundesgerichtshof hat den dinglichen Charakter der von dem Vorrecht erfassten Forderungen bislang ausdrücklich offen gelassen (Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 17; vgl. auch Schmidt-Räntsch, ZWE 2011, 429, 439).

    a) Im Ausgangspunkt macht es für die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied, ob das Eigentum freihändig von dem Insolvenzverwalter oder außerhalb von Insolvenz und Zwangsversteigerung erworben wird oder ob der eingetragene Eigentümer in Anspruch genommen werden soll, obwohl Hausgeldschuldner der werdende Wohnungseigentümer ist (zu letzterem Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 13 ff.).

    Zudem könnte nur eine dingliche Haftung bei Hausgeldrückständen eines werdenden Wohnungseigentümers die Vollstreckung in das Wohnungseigentum ermöglichen, weil der werdende Wohnungseigentümer zwar Hausgeldschuldner, aber (noch) nicht eingetragener Eigentümer ist (näher Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 13 ff., insbesondere Rn. 17).

  • BGH, 12.02.2009 - IX ZB 112/06

    Anwendbarkeit des Vollstreckungsverbots nach § 89 Abs. 1 Insolvenzordnung ( InsO

    Auszug aus BGH, 13.09.2013 - V ZR 209/12
    Nur für das Insolvenzverfahren ist höchstrichterlich geklärt, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft im Umfang des Vorrechts ein Absonderungsrecht zusteht (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, NJW-RR 2009, 923 Rn. 7; Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 24 ff.).

    a) Der IX. Zivilsenat hat sich sowohl in seinem Beschluss vom 12. Februar 2009 (IX ZB 112/06, NJW-RR 2009, 923 f.) als auch in seinem Urteil vom 21. Juli 2010 (IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 ff.) ausschließlich mit der Auslegung der in § 49 InsO enthaltenen Verweisung auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG befasst und diesen Normen in wertender Betrachtung ein insolvenzrechtliches Absonderungsrecht für die dem Vorrecht unterfallenden Ansprüche entnommen.

  • LG Berlin, 28.09.2010 - 55 S 87/10

    Wohnungseigentum: Klage gegen den teilenden Eigentümer auf Duldung der

    Auszug aus BGH, 13.09.2013 - V ZR 209/12
    Folglich sei auch ein Erwerber, der nicht Hausgeldschuldner ist, im Umfang des Vorrechts zur Duldung der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums verpflichtet (LG Berlin, ZWE 2011, 97 ff.; LG Heilbronn, ZWE 2013, 230 f.; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 186 ff.; Riecke/Schmidt/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 220; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 10 Rn. 4.7; Rellermeyer in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 10 Rn. 21.1 und Rn. 80.1; Suilmann, in: Drei Jahre nach der WEG-Reform - eine Zwischenbilanz (2011), S. 111, 116 ff.; Alff, Rpfleger 2013, 15 ff.; Hintzen/Alff, ZinsO 2008, 480, 486; Becker, ZMR 2012, 930, 932; Derleder, ZWE 2008, 13, 20; Mayer, ZWE 2013, 51; Schneider, ZMR 2009, 165, 166 ff.; ders., ZWE 2012, 440, 441; ders., ZMR 2012, 749, 754 ff.; Sinz/Hiebert, ZinsO 2012, 205, 207 f.).

    Entgegen der Auffassung der Revision müsste bereits im Erkenntnisverfahren feststehen, wegen welcher Ansprüche das Grundstück haftet; denn aus dem Titel muss sich ergeben, dass und inwieweit der Eigentümer die Zwangsversteigerung dulden muss (ebenso für den Duldungsanspruch des Insolvenzverwalters BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - IX ZR 120/10, aaO, Rn. 30; unzutreffend LG Berlin, ZWE 2011, 97, 99; Mayer, ZWE 2013, 51).

  • BGH, 04.02.2010 - V ZB 129/09

    Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum: Vorrecht der

    Auszug aus BGH, 13.09.2013 - V ZR 209/12
    (5) Zudem kann das Vorrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal in Anspruch genommen werden, weil die betragsmäßige Begrenzung nach der Vorstellung des Gesetzgebers dem Schutz der nachrangigen Gläubiger dienen soll (Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - V ZB 129/09, NZM 2010, 324 f., vom 24. Juni 2010 - V ZB 17/10, ZWE 2010, 367, vom 14. Juni 2012 - V ZB 194/11, NZM 2012, 771 Rn. 8).
  • BGH, 18.02.2010 - IX ZR 101/09

    Freihändige Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter:

    Auszug aus BGH, 13.09.2013 - V ZR 209/12
    Ob und wie das Absonderungsrecht bei einer freihändigen Veräußerung durch den Insolvenzverwalter abzugelten ist (vgl. zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - IX ZR 101/09, NJW-RR 2010, 1022 Rn. 10), ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
  • BGH, 14.06.2012 - V ZB 194/11

    Zwangsversteigerungsverfahren für eine Eigentumswohnung: Berücksichtigung der von

    Auszug aus BGH, 13.09.2013 - V ZR 209/12
    (5) Zudem kann das Vorrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal in Anspruch genommen werden, weil die betragsmäßige Begrenzung nach der Vorstellung des Gesetzgebers dem Schutz der nachrangigen Gläubiger dienen soll (Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - V ZB 129/09, NZM 2010, 324 f., vom 24. Juni 2010 - V ZB 17/10, ZWE 2010, 367, vom 14. Juni 2012 - V ZB 194/11, NZM 2012, 771 Rn. 8).
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 73/10

    Insolvenz des Auftraggebers eines Bauvertrags: Aussonderungsrecht des

    Auszug aus BGH, 13.09.2013 - V ZR 209/12
    Zwingend ist dies aber nicht (vgl. für das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 73/10, NJW 2011, 1282 Rn. 19).
  • BGH, 24.06.2010 - V ZB 17/10

    Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum: Wiederholte Geltendmachung des

    Auszug aus BGH, 13.09.2013 - V ZR 209/12
    (5) Zudem kann das Vorrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal in Anspruch genommen werden, weil die betragsmäßige Begrenzung nach der Vorstellung des Gesetzgebers dem Schutz der nachrangigen Gläubiger dienen soll (Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - V ZB 129/09, NZM 2010, 324 f., vom 24. Juni 2010 - V ZB 17/10, ZWE 2010, 367, vom 14. Juni 2012 - V ZB 194/11, NZM 2012, 771 Rn. 8).
  • BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93

    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des

    Auszug aus BGH, 13.09.2013 - V ZR 209/12
    Nach dem Gesetz haftet ein Erwerber von Wohnungseigentum schuldrechtlich nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. Februar 1994 - V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2951 mwN).
  • BGH, 30.03.2012 - V ZB 185/11

    Wassergebühren als öffentliche Grundstückslasten?

  • LG Landau/Pfalz, 17.08.2012 - 3 S 11/12

    Wohnungseigentümerinsolvenz: Auswirkung auf die dem Absonderungsrecht

  • LG Heilbronn, 21.12.2012 - 1 T 231/12

    Zwangsversteigerung - Vorrecht der WEG auf Befriedigung von Hausgeldrückständen

  • BGH, 09.05.2014 - V ZB 123/13

    Zwangsversteigerungsverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Behandlung

    Nach der Rechtsprechung des Senats enthält § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG lediglich eine Privilegierung schuldrechtlicher Ansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren und verleiht diesen keine dingliche Wirkung (Senat, Urteil vom 13. September 2013 - V ZR 209/12, BGHZ 198, 216 Rn. 8 ff.).

    Dieses Ergebnis ist eine Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG selbst betreiben darf (vgl. § 10 Abs. 3, § 52 Abs. 2 Satz 2 ZVG; BT-Drucks. 16/887, S. 44; Senat, Beschluss vom 17. April 2008 - V ZB 13/08, NJW 2008, 1956 Rn. 17); der Gesetzgeber hat - in den Grenzen von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG - eine umfassende Privilegierung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zwangsversteigerungsverfahren geschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 13. September 2009 - V ZR 209/12, BGHZ 198, 216 Rn. 13, 16).

  • BGH, 08.12.2017 - V ZR 82/17

    Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers: Pflicht des

    Es begründet kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft, aufgrund dessen sie von dem eingetragenen Eigentümer Befriedigung aus dem Wohnungseigentum verlangen könnte (grundlegend Senat, Urteil vom 13. September 2013 - V ZR 209/12, BGHZ 198, 216 Rn. 8 ff., insbes. Rn. 9, 15; Beschluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 Rn. 15).

    Die darauf bezogene Kritik (vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 10 Rn. 19; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 10 Rn. 4.3; Bärmann/Becker, WEG, 13. Aufl., § 16 Rn. 187b ff.; Becker, ZfIR 2013, 809, 811; Schneider, ZWE 2014, 61, 66) lässt insbesondere außer Acht, dass die für den Umfang des Vorrechts gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG maßgeblichen Begriffe der "Beschlagnahme" einerseits und des "nach § 74a Abs. 5 (ZVG) festgesetzten Werts" außerhalb des Zwangsversteigerungs- bzw. Insolvenzverfahrens keine funktionelle Entsprechung finden, ein Duldungstitel den Umfang des Vorrechts aber aus Gründen der Bestimmtheit nicht offenlassen könnte (eingehend zum Ganzen Senat, Urteil vom 13. September 2013 - V ZR 209/12, BGHZ 198, 216 Rn. 17 ff.).

  • BGH, 28.05.2020 - V ZB 56/19

    Vermögensarrest: Vollstreckungsverbot; Rangfolge der Staatsanwaltschaft;

    § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist wegen seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung so konzipiert, dass sich der Umfang des Vorrechts erst in dem Zwangsversteigerungsverfahren konkretisiert (vgl. Senat, Urteil vom 13. September 2013 - V ZR 209/12, BGHZ 198, 216 Rn. 20).

    Forderungen, die durch Zeitablauf nicht mehr an der Bevorrechtigung teilnehmen, werden nur noch in der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG berücksichtigt (vgl. Senat, Urteil vom 13. September 2013 - V ZR 209/12, BGHZ 198, 216 Rn. 18) und unterliegen dem Vollstreckungsverbot nach § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO.

  • AG Bochum, 22.04.2016 - 94 C 12/16

    Was passiert mit dem Absonderungsrecht nach freihändiger Veräußerung?

    Insbesondere müssten die Erwerber nicht die Zwangsvollstreckung dulden, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH das Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG kein dingliches Recht begründet (BGH, Urt. vom 13.09.2013 - V ZR 209/12, juris, Rn. 8).

    Auch die Entscheidung des BGH vom 13.09.2013 - V ZR 209/12 -, bei der es um die Überprüfung der vorgenannten Entscheidung des LG Landau ging, hat diese Frage unter der Rn. 26 (juris) ausdrücklich offen gelassen.

  • LG Tübingen, 22.04.2016 - 5 T 72/16

    Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung: Erfordernis der Umschreibung eines

    Auch hängen diese Hausgeldrückstände auch nicht als Belastungen am Wohnungseigentum selbst, begründen insbesondere kein Vorrecht im Sinn von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (vgl. BGH, Urt. v. 13.09.2013 - V ZR 209/12, NJW 2013, 3515, juris Rz. 8).
  • OLG Köln, 17.09.2013 - 19 W 27/13

    Anforderungen an die Darlegung der Dringlichkeit im einstweiligen

    Soweit es der Antragstellerin darum geht, ihre Wohngeldansprüche aus vergangenen Jahren zu verfolgen, ist die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch nicht dringlich, da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass nach einem Eigentumswechsel der frühere Wohnungseigentümer aus der Haftung entlassen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 13.09.2013 - V ZR 209/12).
  • LG Tübingen, 13.06.2016 - 5 T 72/16

    Eigentumserwerb eines Vormerkungsberechtigten in der Zwangsversteigerung

    Auch hängen diese Hausgeldrückstände auch nicht als Belastungen am Wohnungseigentum selbst, begründen insbesondere kein Vorrecht im Sinn von & 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (vgl. BGH, Urt. v. 13.09.2013 - V ZR 209/12, NJW 2013, 3515, juris Rz. 8).
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