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   BGH, 24.09.2013 - VI ZB 12/13   

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https://dejure.org/2013,27873
BGH, 24.09.2013 - VI ZB 12/13 (https://dejure.org/2013,27873)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2013 - VI ZB 12/13 (https://dejure.org/2013,27873)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13 (https://dejure.org/2013,27873)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 485 Abs 2 ZPO
    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse an einer vorprozessualen Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für einen Gesundheitsschaden

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorprozessuale Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für einen Gesundheitsschaden durch einen Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren

  • rewis.io

    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse an einer vorprozessualen Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für einen Gesundheitsschaden

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 485 Abs. 2
    Rechtliches Interesse an selbstständigem Beweisverfahren zur Klärung der Gründe für Gesundheitsschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 485 Abs. 2
    Vorprozessuale Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für einen Gesundheitsschaden durch einen Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arzthaftungsrecht - Vorprozessuale Klärung der Umstände immer erforderlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arzthaftung und selbständiges Beweisverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Weiteres Aufklärungsbedürfnis hinsichtlich Behandlungsfehler steht rechtlichem Interesse an vorprozessualer Beweissicherung nicht entgegen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Weiteres Aufklärungsbedürfnis hinsichtlich Behandlungsfehler steht rechtlichem Interesse an vorprozessualer Beweissicherung nicht entgegen

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Selbständiges Beweisverfahren in Arzthaftungssachen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Das selbstständige Beweisverfahren im Arzthaftungsfall.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Selbstständiges Beweisverfahren: Kostenloses Gutachten auch für privat versicherten Mandanten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beweisverfahren: Rechtliches Interesse trotz Notwendigkeit weiterer Aufklärungen! (IBR 2014, 57)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 198, 237
  • NJW 2013, 3654
  • MDR 2013, 1342
  • VersR 2014, 264
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.01.2003 - VI ZB 51/02

    Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über Arzthaftungsansprüche

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - VI ZB 12/13
    Ein rechtliches Interesse ist bereits dann nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das einzuholende Sachverständigengutachten nicht möglich ist und weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302 ff.).

    Sinn und Zweck der vorprozessualen Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 ZPO ist es, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302, 307 mwN).

  • BGH, 28.05.2002 - VI ZR 42/01

    Voraussetzungen der Bejahung eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus BGH, 24.09.2013 - VI ZB 12/13
    Jedoch bedarf diese einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage in den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, VersR 2002, 1026, 1027).

    Es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen oder gar entgegen den medizinischen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler auf Grund eigener Wertung zu bejahen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, aaO, 1027 f., mwN).

  • BGH, 10.11.2015 - VI ZB 11/15

    Selbständiges Beweisverfahren: Substantiierung der im Einleitungsantrag zu

    a) Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens im vorliegenden Fall gemäß § 485 ZPO statthaft ist (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302, 306 f.; vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 6; vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237 Rn. 18).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 23/16

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten

    Es ist in der Regel ohnehin nicht möglich, den Arzthaftpflichtprozess mit den im selbständigen Beweisverfahren möglichen tatsächlichen Feststellungen zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237 Rn. 21).
  • OLG Köln, 15.05.2019 - 5 W 3/19

    Sofortige Beschwerde gegen eine Beweisanordnung

    Letzteres ist wegen der zahlreichen Verflechtungen von tatsächlichen mit rechtlichen Fragen lange Zeit für den Arzthaftungsfall sehr umstritten gewesen, ist aber durch die jüngere BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 24.9.2013 - VI ZB 12/13 - BGHZ 198, 237 ff.), der sich der Senat ausdrücklich angeschlossen hat (Beschluss vom 27.12.2016, 5 W 41/16, juris), ebenfalls ausdrücklich anerkannt.

    Weder die Schaffung des § 485 II ZPO durch den Gesetzgeber noch die sehr weitgehende Bejahung der Zulässigkeit - im Hinblick auf rechtliche Aspekte einschließende Fragen im Rahmen der Arzthaftungsfälle -, wie das Beweisverfahren sie durch die Rechtsprechung des BGH (aaO BGHZ 198, 237 ff.) erfahren hat, wollten den Charakter des Beweisverfahrens hin zu einem besonders einfachen und raschen, quasi "kleinen" Hauptsacheverfahren verändern.

  • BGH, 19.05.2020 - VI ZB 51/19

    Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als

    Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht kommen als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237; vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO auch in Arzthaftungssachen in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237 Rn. 18 ff.; vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302, 305 ff., juris Rn. 10 ff.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein rechtliches Interesse bereits dann nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das einzuholende Sachverständigengutachten nicht möglich ist und weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen (Senatsbeschlüsse vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237 Rn. 18; vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302, 307, juris Rn. 14).

  • OLG München, 23.05.2022 - 25 W 622/22

    Selbstständiges Beweisverfahren zur medizinischen Notwendigkeit

    Ein rechtliches Interesse ist bereits dann nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das einzuholende Sachverständigengutachten nicht möglich ist und weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237 Rn. 18 mwN; vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273 Rn. 16).

    Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302; vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237; vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273; vom 6. Juli 2020 - VI ZB 27/19, VersR 2020, 1396) kann Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens auch eine Beweisfrage sein, die zum einen eine juristische Bewertung enthält, welche zwar an sachverständig ermittelte Tatsachen anknüpft, jedoch nicht allein dem Sachverständigen überlassen werden darf, zum anderen aber grundsätzlich einer gutachterlichen Bewertung als Maßstab bedarf (Graf/Werner, VersR 2017, 913, 915 f; Graf, VersR 2018, 393, 398; vgl. auch OLG Hamburg, VersR 2017, 967, 968).

    Die vom Antragsgegner zitierten Beschlüsse der Oberlandesgerichte Nürnberg (MDR 1997, 501) und Köln (NJW 1999, 875 = VersR 1999, 1420) betreffen die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen und sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302; vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237; vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273; vom 6. Juli 2020 - VI ZB 27/19, VersR 2020, 1396).

  • OLG Stuttgart, 30.03.2015 - 1 W 11/15

    Selbstständiges Beweisverfahren in Arzthaftungssachen: Ärztliche Aufklärung bzw.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Arzthaftungsrecht ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht aus grundsätzlichen Erwägungen ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles verneint werden (BGHZ 153, 302, juris Rn. 10; BGHZ 198, 237, juris Rn. 18).
  • OLG Bremen, 12.06.2019 - 5 W 6/19

    Zur Substantiierungspflicht im selbständigen Beweisverfahren in

    Ein rechtliches Interesse an einer vorprozessualen Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für einen Gesundheitsschaden durch einen Sachverständigen kann im selbstständigen Beweisverfahren sogar dann gegeben sein, wenn zwar die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, jedoch für eine abschließende Klärung weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen (BGH, Beschl. v. 14.09.2013, VI ZB 12/13 = MDR 2013, 1342).
  • OLG Köln, 01.08.2016 - 5 W 18/16

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein

    Wie der BGH durch Beschluss vom 24.9.2013 (- VI ZB 12/13 - BGHZ 198, 237 ff.) im Rahmen einer Grundsatzentscheidung und in Fortentwicklung seiner Entscheidung vom 21.1.2003 (-VI ZB 51/02 - BGHZ 153, 302 ff) eindeutig entschieden hat, kommt im Arzthaftungsverfahren eine Klärung von haftungsrechtlich maßgeblichen Gründen durch einen Sachverständigen im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens immer in Betracht, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

    Dem zugrunde liegt die Erwägung, dass einer Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe im vorprozessualen Bereich grundsätzlich eine prozessvermeidende Zielrichtung und damit eine prozessökonomische Vorgehensweise zukommt: Der Antragsteller gewinnt durch die sachverständige Klärung der in aller Regel maßgeblichen tatsächlichen medizinischen Fragen Klarheit, ob er an seinen Ansprüchen festhalten oder sie nicht weiter verfolgen will, und der Antragsgegner hat eine qualitativ erheblich bessere Basis zu entscheiden, ob er sich auf einen Rechtsstreit einlassen und insbesondere ihm ungünstige sachverständige Auffassungen weiter bekämpfen will oder nicht (BGHZ 198, 237 ff; Rn 18-20).

  • OLG Frankfurt, 11.12.2017 - 8 W 18/17

    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse an einer vorprozessualen

    Das erforderliche rechtliche Interesse kann nämlich nicht mit der Erwägung verneint werden, eine abschließende Klärung sei durch das einzuholende Sachverständigengutachten nicht möglich, so dass weitere Aufklärungen erforderlich seien (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2013 - VI ZB 12/13, NJW 2013, 3654, 3655).
  • OLG Nürnberg, 09.10.2014 - 8 W 2040/14

    Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse eines Versicherungsnehmers

    Das rechtliche Interesse besteht bereits dann, wenn die begehrte Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das Sachverständigengutachten nicht möglich ist und eine weitere Sachaufklärung erforderlich erscheint (BGH, Beschluss v. 24.09.2013, VI ZB 12/13, juris).
  • OLG Hamm, 05.05.2022 - 11 W 17/22

    Selbständiges Beweisverfahren; sofortige Beschwerde; rechtliches Interesse;

  • OLG Zweibrücken, 24.01.2023 - 5 W 29/22
  • OLG Naumburg, 25.02.2016 - 1 W 46/15

    Selbstständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit zur Feststellung eines

  • LG München I, 14.11.2022 - 41 O 4351/22

    Selbstständiges Beweisverfahren, Rechtsschutzversicherung, Klageverfahren,

  • OLG Nürnberg, 14.03.2017 - 5 W 1043/16

    Ärztlicher Behandlungsfehler - Frage unzureichender medizinischer Behandlung

  • OLG Hamburg, 11.10.2016 - 1 W 68/16

    Selbständiges Beweisverfahren in Arzthaftungssachen: Sachverständigengutachten zu

  • OLG Karlsruhe, 17.06.2021 - 9 W 29/21

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zum gesundheitlichen Zustand einer

  • OLG Köln, 27.12.2016 - 5 W 41/16

    Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens zur Vorbereitung eines

  • OLG Naumburg, 11.12.2013 - 1 W 41/13

    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse an der Beweissicherung in

  • OLG Nürnberg, 09.10.2014 - 8 W 2010/14
  • OLG Dresden, 01.02.2018 - 4 W 81/18

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer

  • OLG Dresden, 30.08.2021 - 4 W 468/21

    1. Die Frage, ob die Aufklärung vor einer medizinischen Behandlung

  • OLG Koblenz, 03.05.2018 - 6 W 101/18

    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse an einer

  • OLG Rostock, 01.10.2018 - 5 W 32/18

    Selbstständiges Beweisverfahren - Fragen zur ärztlichen Aufklärung

  • LG Aachen, 28.03.2017 - 11 OH 24/16
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