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   BGH, 15.03.1956 - II ZB 19/55   

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BGH, 15.03.1956 - II ZB 19/55 (https://dejure.org/1956,788)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1956 - II ZB 19/55 (https://dejure.org/1956,788)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1956 - II ZB 19/55 (https://dejure.org/1956,788)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 219
  • NJW 1956, 870
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

    Auszug aus BGH, 15.03.1956 - II ZB 19/55
    Dieser Mangel, hätte aber in der Rechtsmittelinstanz noch behoben werden können (BGHZ 11, 192).
  • BAG, 18.02.2016 - 8 AZR 426/14

    Zahlungsklage - Auslegung prozessualer Willenserklärungen - Zulässigkeit der

    Ein solcher Mangel kann in der Berufungsinstanz noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung behoben werden (vgl. etwa BGH 22. November 2011 - VIII ZB 30/11 - Rn. 12; 18. September 1986 - III ZR 124/85 - zu I 2 b der Gründe; 15. März 1956 - II ZB 19/55 - BGHZ 20, 219) .

    Die Klägerin konnte etwaige Mängel, die die Zulässigkeit der Klage berühren, noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht beheben (vgl. etwa BGH 22. November 2011 - VIII ZB 30/11 - Rn. 12; 18. September 1986 - III ZR 124/85 - zu I 2 b der Gründe; 15. März 1956 - II ZB 19/55 - BGHZ 20, 219) .

  • BGH, 01.06.2017 - III ZB 77/16

    Berufungsverfahren: Zulässigkeit der Berufung des Klägers bei Reduzierung des

    Reduziert der in erster Instanz voll unterlegene Kläger in seiner Berufung den Gesamtumfang der Klageforderung ohne anzugeben, wie sich der reduzierte Gesamtbetrag auf seine mehreren erstinstanzlich gestellten Klageanträge verteilt, so steht dies nicht der Zulässigkeit der Berufung, sondern allein der Zulässigkeit der Klage entgegen und betrifft somit einen Mangel, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (Anschluss an Senatsurteil vom 18. September 1986, III ZR 124/85, VersR 1987, 101 f sowie BGH, Beschlüsse vom 15. März 1956, II ZB 19/55, BGHZ 20, 219, 220 f und vom 27. März 1985, IVb ZB 20/85, FamRZ 1985, 631).

    Die unterbliebene Aufteilung des noch verlangten (Gesamt-)Betrags auf die einzelnen erstinstanzlich gestellten Klageanträge hindert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern allein die Zulässigkeit der Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und betrifft somit einen Mangel, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (s. Senatsurteil vom 18. September 1986 - III ZR 124/85, VersR 1987, 101 f sowie BGH, Beschlüsse vom 15. März 1956 - II ZB 19/55, BGHZ 20, 219, 220 f und vom 27. März 1985 - IVb ZB 20/85, FamRZ 1985, 631; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 193 ff; aA MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 520 Rn. 27 mwN).

  • BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rechtsirrtum - Irrtum - Freie Mitarbeit - Freier

    Wenn ein Teilbetrag eingeklagt wird, ist er von der Gesamtforderung klar abzugrenzen, denn nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klagschrift den Gegenstand und den Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen, sonst ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGHZ 11, 181, 184; 20, 219, 221).
  • LAG München, 29.04.2014 - 9 Sa 833/13

    Teilanfechtung eines Urteils über verschiedene Ansprüche

    (MüKomm/Rimmelspacher, § 520 ZPO , Rn. 28; Stein/Jonas/Althammer, § 520 ZPO , Rn. 25; Rosenberg/Schwab/Gottwald, § 135 Rn. 36) Die Gegenansicht, wonach die fehlenden Zuordnung des Berufungsangriffs auf die einzelnen Ansprüche und Streitgegenstände nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern nur die Zulässigkeit der Klage berührt und in der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden kann (BGHZ 20, 219, 220, 15.03.1956 - II ZB 19/55; 27.03.1985 - IVb ZB 20/85, Rn. 9; Zöller/Heßler, § 520 ZPO , Rn. 32), überzeugt nicht.

    Da die Entscheidung von Urteilen des BGH (BGHZ 20, 219, 220, 15.03.1956 - II ZB 19/55; BGH, 27.03.1985 - IVb ZB 20/85) abweicht und die Frage der Bestimmtheit der Berufungsanträge grundsätzliche Bedeutung hat, war die Revision zuzulassen.

  • BGH, 30.01.1959 - I ZR 82/57

    Gasparone

    Dieser Rechtslage hat der Kläger durch eine Neufassung seiner Klageanträge Rechnung getragen, die auch in der Revisionsinstanz noch zulässig war, da es sich nicht um eine Klageänderung handelt (BGHZ 11, 192; 20, 219) [BGH 14.03.1956 - V ZR 130/54].
  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 140/83

    Irrtum über die Vergleichsgrundlage - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Beim

    Diese Aufteilung ist in den Vorinstanzen unterlassen worden; sie ist jedoch im Revisionsverfahren nachholbar (BGHZ 11, 192, 195 [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52]; 20, 219, 221 [BGH 15.03.1956 - II ZB 19/55]; BGH Urteil vom 8. Mai 1980 IVa ZR 48/80, WM 1980, 875) und auch nachgeholt worden: Der Kläger verlangt Rückzahlung von 30.000 DM aus dem Grundstückskauf und von 3.000 DM aus dem Unternehmenskauf.
  • BGH, 27.03.1985 - IVb ZB 20/85

    Bestimmung des nachehelichen Unterhalts - Anforderung an die Begründung einer

    In einem vergleichbaren Fall hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer Berufung nicht an der fehlenden Aufteilung einer Gesamtforderung auf einzelne selbständige Ansprüche scheitern lassen (vgl. BGHZ 20, 219).
  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 124/85

    Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründung - Möglichkeit der Erhöhung der

    Fehlen nähere Angaben über diese Aufteilung, so berührt das zwar die Zulässigkeit der Klage, die Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs bestimmt bezeichnen muß (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nicht aber diejenige der Berufung (BGHZ 20, 219, 220 f.).
  • LAG Baden-Württemberg, 29.06.1995 - 6 Sa 27/95

    Klage: Darstellung bei Geltendmachung mehrerer Teilansprüche

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  • BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 45/85

    Bestimmungen der Anforderungen an einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG)

    Wenn ein Teilbetrag eingeklagt wird, ist er von der Gesamtforderung klar abzugrenzen, denn nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klagschrift den Gegenstand und den Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen, sonst ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGHZ 11, 181, 184; 20, 219, 221).
  • BGH, 08.04.1968 - III ZB 28/67

    Zulässigkeit eines Vertragshilfebegehrens für eine durch die Währungsreform

  • BGH, 20.02.1975 - VI ZR 154/74

    Bestimmtheit - Berufungsanträge - Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall -

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