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   BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12   

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https://dejure.org/2014,9530
BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12 (https://dejure.org/2014,9530)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 (https://dejure.org/2014,9530)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 (https://dejure.org/2014,9530)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 488 BGB, §§ 488 ff BGB
    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts: Inhaltskontrolle für eine Formularklausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr bei Privatkreditverträgen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Allgemeinen Bestimmung eines Kreditinstituts über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts bei Abschluss von Privatkreditverträgen

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen

  • zvi-online.de

    BGB § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1; UKlaG §§ 1, 3
    Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksame Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen; Bankgebühren; Kreditverträge

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Die AGB eines Kreditinstituts in einem Privatkreditvertrag "Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %" ist unwirksam

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Unwirksamkeit von Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, die für den Abschluss von Privatkreditverträgen ein einmaliges Bearbeitungsentgelt vorsehen

  • hink-fischer.de
  • rewis.io

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts: Inhaltskontrolle für eine Formularklausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr bei Privatkreditverträgen

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; UKlaG § 1; UKlaG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Unwirksame Klausel über einmaliges Bearbeitungsentgelt in prozentual festgelegter Höhe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 488
    Wirksamkeit einer Allgemeinen Bestimmung eines Kreditinstituts über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts bei Abschluss von Privatkreditverträgen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erhebung von Bearbeitungsgebühren unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (118)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    AGB-Recht: Bearbeitungsgebühr für Kredite bei Verbrauchern zurückfordern

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Geld zurück für Bankkunden

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühr für Privatkredite unzulässig

  • heise.de (Pressebericht, 21.05.2014)

    Verbraucherkredite: Auch Selbstständige und Gründer können Geld zurückfordern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bearbeitungsentgelte für Privatkredite

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bearbeitungsentgelte für Verbraucherkredite

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbraucherkredite - Banken dürfen kein Bearbeitungsentgelt verlangen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    AGB in Darlehensverträgen: Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Allgemeinen Bestimmung eines Kreditinstituts über Erhebung eines Bearbeitungsentgelts

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässiges Bearbeitungsentgelt für Konsumentenkredit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Können auch Unternehmen und Bausparer Kreditgebühren zurückfordern?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    AGBs zum Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Darlehensnehmer bekommen Geld zurück

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Private Darlehensverträge: Bearbeitungsentgelt unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Allgemeinen Bestimmung eines Kreditinstituts über Erhebung eines Bearbeitungsentgelts

  • spiegel.de (Pressebericht, 13.05.2014)

    Verbraucherkredite: Was Bankkunden jetzt wissen müssen

  • spiegel.de (Pressebericht, 13.05.2014)

    Verbraucherkredite: Zehntausende Bankkunden bekommen Gebühren zurück

  • handelsblatt.com (Pressebericht, 12.05.2014)

    Gebühren bei Krediten sind unzulässig

  • vzsh.de (Kurzinformation)

    BGH trifft lang erwartete Entscheidungen zu Bearbeitungsgebühren bei Krediten

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite einer Bank unwirksam

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgelt eines Kreditinstituts bei Privatkrediten ist unzulässig

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit der AGB über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite sind unwirksam

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Keine Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite

  • reichenwallner.de (Kurzinformation)

    Bankrecht: AGB über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

  • peter-kehl.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgelte für Privatkredite rechtswidrig

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    AGB über Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bank darf keine Bearbeitungsgebühr für Privatkredite fordern

  • recht-steuern-hamburg.de (Kurzinformation)

    Das Problem mit der Verjährung

  • deutscheranwaltspiegel.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgelte in (Verbraucher-)Darlehensverträgen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Klauseln zur Bearbeitungsgebühr bei Kreditverträgen: Verjährungsfrist

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verbraucherkredite: Bearbeitungsgebühren jetzt zurückfordern!

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren bei Krediten: Verjährung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren der Banken im Zweifel unwirksam

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen zwischen Verbrauchern und Kreditinstituten sind unzulässig. Verjährung droht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Bei Verbraucherkrediten sind Bearbeitungsentgelte unzulässig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkrediten unzulässig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kreditverträge: Bearbeitungsgebühren von der Bank zurückfordern

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühr aus Verbraucherkreditverträgen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kreditverträge: Bearbeitungsgebühren von der Bank zurückfordern

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Photovoltaik-Finanzierung über KfW: Projektierungsgebühr der Hausbank?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verbraucherkredite: Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren unzulässig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bankkunden können Bearbeitungsgebühren zurückverlangen - Verjährung erst am 1. Januar 2015

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren bei Krediten: BGH entscheidet zur Verjährung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren von der Bank zurückholen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkrediten unzulässig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite sind unwirksam!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren bei privaten Kreditverträgen für unwirksam erklärt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren auch für Unternehmer möglich?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgelt der Banken auch für Unternehmer unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    AGB über Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Klauseln zur Bearbeitungsgebühr bei Kreditverträgen: Verjährungsfristen

  • kanzleibeier.eu (Kurzinformation)

    Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten

  • kanzleibeier.eu (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite in AGB unwirksam

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Klauseln über Bearbeitungsgebühren der Banken bei Verbraucherkrediten unwirksam

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Unwirksamkeit der AGB über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

  • tintemann.de (Kurzinformation)

    Vorformulierte Bearbeitungsgebühr gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite können unwirksam sein.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe - Kreditbearbeitungsgebühren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren - Banken drohen Rückforderungen in Millionenhöhe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgelt bei Bankdarlehen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgelte für Privatkredite sind unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren der Banken sind unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren bei Krediten: Entscheidung zur Verjährung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren der Banken im Zweifel unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren bei Krediten unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren von der Bank zurückholen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren müssen von Banken zurückgezahlt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkrediten unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen müssen zurückgezahlt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Verjährungsfristen von Kreditbearbeitungsgebühren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren: Urteil zugunsten von Bankkunden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Privatkunden können in AGB vereinbarte Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erhebung von "Bearbeitungsgebühren" bei Verbraucherkrediten gegenüber den Bankkunden ist unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgelte für Privatkredite in Banken-AGB sind unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtwidrigkeit der Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig, Verjährungsfrage ist noch offen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren bei Abschluss eines Verbraucherkredits sind unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen können zurückgefordert werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei Bearbeitungsgebühren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kreditverträge: Bearbeitungsgebühren von der Bank zurückfordern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kreditbearbeitungsgebühren - Anlegerschutz gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geld zurück: Bearbeitungsgebühr aus Verbraucherkreditverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückerstattung von Bearbeitungsentgelten für Kredite

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückforderung unzulässig erhobener Bankbearbeitungsgebühren auch bei sog. Altfällen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Bearbeitungsgebühren für Kredite erfolgreich - Ansprüche nicht verjährt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückerstattung von Bankbearbeitungsgebühren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühr

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgelte für Kreditverträge unzulässig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte noch nicht verjährt

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte noch nicht verjährt

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgelte für Kreditverträge unzulässig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte noch nicht verjährt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren von der Bank zurückholen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Gebühr mehr bei Krediten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren für die Gewährung von Krediten an Privatpersonen sind unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherschutz: AGBs zum Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühren bei Abschluss eines Verbraucherkredits sind unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Klauseln zur Bearbeitungsgebühr bei Kreditverträgen: Verjährungsfristen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Privatdarlehen in AGB

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren - Verjährung droht zum 31.12.2014!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Kreditgebühren - Verbraucher erhalten Geld zurück

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Trotz Urteil: Banken erstatten Bearbeitungsgebühren nicht

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgelte für Kreditverträge unzulässig

  • widerruf-immobiliendarlehen.de (Kurzinformation)
  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verbraucherzentrale wirft Bank irreführende Werbung vor

  • mgup-kanzlei.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Bearbeitungsgebühren

Besprechungen u.ä. (5)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit einer Allgemeinen Bestimmung eines Kreditinstituts über Erhebung eines Bearbeitungsentgelts

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1; UKlaG §§ 1, 3
    Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksame Bearbeitungsentgeltregelung in AGB; Inhaltskontrolle

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt bei Verbraucherdarlehen unwirksam

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bearbeitungsentgelte

Sonstiges (2)

  • spiegel.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 22.09.2014)

    Illegale Gebühren: Banken ignorieren kundenfreundliches BGH-Urteil

  • disputeresolution-magazin.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Bearbeitungsentgelt in Verbraucherdarlehensverträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 201, 168
  • NJW 2014, 2420
  • ZIP 2014, 1266
  • MDR 2014, 909
  • NJ 2015, 68
  • VersR 2016, 1577
  • WM 2014, 1224
  • BB 2014, 1601
  • NZG 2014, 6
 
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Wird zitiert von ... (201)

  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung

    (1) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders wird vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69).

    Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, trägt aber grundsätzlich der Verwender (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 88).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    a) Der Senat hat in zwei Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325; siehe auch zu Bauspardarlehen Senatsurteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 11 ff.) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung über die Erhebung eines einmaligen Bearbeitungsentgelts nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt und im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN).

    Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN).

    Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 25 mwN).

    b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der Beklagten in den drei Darlehensverträgen verwendete Klausel, die der Senat selbstständig auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.

    Nach der verwendeten Bezeichnung "Bearbeitungsentgelt" handelt es sich um Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrages einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsaufwand der Beklagten bei Kreditbearbeitung und -auszahlung (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 36 ff. und XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28 f.).

    aa) Die der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Darlehen - vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistungen - zunächst der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 31 ff.).

    Diese erfüllt mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages sodann ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 58).

    (3) Dies gilt ebenso für die Prüfung der Bonität des Kunden (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 49 ff.).

    Die Bonitätsprüfung und die Bewertung der angebotenen Sicherheiten erfolgt im Regelfall im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 50).

    Denn das von dem Kläger zu leistende Entgelt ist laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f. und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 40).

    Denn es gehört zu den wesentlichen Grundlagen des dispositiven Gesetzesrechts, dass jeder Rechtsunterworfene für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, kein gesondertes Entgelt verlangen kann (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 39 f.).

    b) Durch diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners indiziert (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 mwN).

    aa) Wie vom Senat bereits ausgeführt worden ist, hat der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 312a Abs. 3 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung nicht zum Ausdruck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 72).

    Die in dieser Vorschrift niedergelegten formalen Anforderungen lassen keine Rückschlüsse auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten - wie den im Streit stehenden - zu (Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO).

    Allerdings hat der Senat im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehensverträgen ergänzend auf die aus der Mitkreditierung eines Bearbeitungsentgelts resultierende Pflicht des Kunden hingewiesen, Zinsen auf das Bearbeitungsentgelt zu zahlen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 77 f. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 84 f.).

    (a) Klauseln wie die hier im Streit stehende wurden sowohl im Rechtsverkehr mit Verbrauchern (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) als auch mit Unternehmern verwendet.

    Die Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln soll vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht - wie hier - durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (BGH, Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 13, vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 27 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 60 mwN).

    Der Schutzzweck der Inhaltskontrolle besteht vielmehr darin, der Gefahr einer Ausnutzung einseitiger Verhandlungsmacht durch den Verwender entgegenzutreten, welche typischerweise und unabhängig von der Marktstellung des Verwenders mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen verbunden ist (BGH, Urteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 12 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 60; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Einleitung Rn. 48 mwN).

    Sie soll nicht vor schwer durchschaubaren Entgeltvereinbarungen, sondern unabhängig davon allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 60 mwN).

    Wie der Senat entschieden hat, sind Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen, die laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte vorsehen, nicht deswegen angemessen, weil Kreditinstitute gegebenenfalls anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen nicht für auskömmlich erachten und sich deswegen gezwungen sehen, im Falle der Unwirksamkeit von Formularklauseln über Bearbeitungsentgelte den betreffenden Bearbeitungsaufwand in den Sollzinssatz einzupreisen (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 74 ff.).

    (1) Auch für Unternehmerdarlehen ist nicht erkennbar, weshalb Verwaltungsaufwand, der bei Abschluss des Darlehensvertrages für den Kreditgeber hauptsächlich zu Beginn anfällt, die Erhebung eines laufzeitunabhängigen pauschalierten Bearbeitungsentgelts erfordert (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 76).

    hh) Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Umstand, dass bei Unternehmerdarlehen - anders als bei Verbraucherdarlehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 79 f.) - der Einbehalt eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht in Widerspruch zu einem Ablösungsrecht nach § 500 Abs. 2 BGB bzw. zur Deckelung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 1 Nr. 1 BGB - jeweils in der bis zum 20. März 2016 gültigen Fassung (nachfolgend aF) - treten und deswegen den Darlehensnehmer auch nicht von einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung abhalten kann (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27. April 2016 - 13 U 134/15, juris Rn. 35; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 2211, 2214; LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868 Rn. 33; LG Stuttgart, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 194/15, juris Rn. 40; Casper/Möllers, WM 2015, 1689, 1695; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318 f.; Koch, WM 2016, 717, 722 f.; Piekenbrock, ZBB 2015, 13, 19; BeckOGK/C. Weber, Stand 1. Februar 2017, BGB § 488 Rn. 315.13), keine entscheidende Bedeutung bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu.

    c) Wie der Senat bereits für Verbraucherdarlehen entschieden hat (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 85 f.), steht Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht der Annahme entgegen, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam.

    Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 86 mwN).

    Unabhängig davon bleibt es der Beklagten unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 BGB frei bestimmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 86 mwN).

    (a) Das Berufungsgericht hat auf den 13. Mai 2014 abgestellt, weil vor den beiden an diesem Tage ergangenen Entscheidungen des Senats zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen (XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) eine Klageerhebung für einen Unternehmer nicht zumutbar gewesen sei.

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 233/16

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    aa) Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 305 Rn. 8).

    Dabei ist unerheblich, ob bei Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder das Entgelt im Einzelfall anhand der Daten des konkreten Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet wird (Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 21).

    a) Der Senat hat in zwei Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325; siehe auch zu Bauspardarlehen Senatsurteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 11 ff.) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung über die Erhebung eines einmaligen Bearbeitungsentgelts nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt und im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN).

    Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN).

    Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 25 mwN).

    b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der Beklagten verwendete Klausel, die der Senat selbstständig auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.

    Nach der verwendeten Bezeichnung "Bearbeitungsgebühr für das Darlehen" handelt es sich um Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrages einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsaufwand der Beklagten bei Kreditbearbeitung und -auszahlung (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 36 ff. und XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28 f.).

    aa) Die der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Darlehen - vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistungen - zunächst der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 31 ff.).

    Diese erfüllt mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages sodann ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 58).

    (3) Dies gilt ebenso für die Prüfung der Bonität des Kunden (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 49 ff.).

    Die Bonitätsprüfung und die Bewertung der angebotenen Sicherheiten erfolgt im Regelfall im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 50).

    Denn das von dem Kläger zu leistende Entgelt ist laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f. und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 40).

    Denn es gehört zu den wesentlichen Grundlagen des dispositiven Gesetzesrechts, dass jeder Rechtsunterworfene für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, kein gesondertes Entgelt verlangen kann (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 39 f.).

    b) Durch diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners indiziert (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 mwN).

    aa) Wie vom Senat bereits ausgeführt worden ist, hat der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 312a Abs. 3 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung nicht zum Ausdruck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 72).

    Bei Kreditvergabe an Unternehmer kann nichts anderes gelten (Koch, WM 2016, 717, 719; aA van Bevern/Schmitt, BKR 2015, 323, 327; Herweg/Fürtjes, ZIP 2015, 1261, 1269), denn die in dieser Vorschrift niedergelegten formalen Anforderungen lassen keine Rückschlüsse auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit eines Bearbeitungsentgelts - wie des hier im Streit stehenden - zu (Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO).

    Allerdings hat der Senat im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehensverträgen ergänzend auf die aus der Mitkreditierung eines Bearbeitungsentgelts resultierende Pflicht des Kunden hingewiesen, Zinsen auf das Bearbeitungsentgelt zu zahlen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 77 f. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 84 f.).

    (a) Klauseln wie die hier im Streit stehende wurden sowohl im Rechtsverkehr mit Verbrauchern (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) als auch mit Unternehmern verwendet.

    Die Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln soll vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht - wie hier - durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (BGH, Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 13, vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 27 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 60 mwN).

    Der Schutzzweck der Inhaltskontrolle besteht vielmehr darin, der Gefahr einer Ausnutzung einseitiger Verhandlungsmacht durch den Verwender entgegenzutreten, welche typischerweise und unabhängig von der Marktstellung des Verwenders mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen verbunden ist (BGH, Urteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 12 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 60; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Einleitung Rn. 48 mwN).

    Sie soll nicht vor schwer durchschaubaren Entgeltvereinbarungen, sondern unabhängig davon allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 60 mwN).

    Wie der Senat entschieden hat, sind Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen, die laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte vorsehen, nicht deswegen angemessen, weil Kreditinstitute gegebenenfalls anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen nicht für auskömmlich erachten und sich deswegen gezwungen sehen, im Falle der Unwirksamkeit von Formularklauseln über Bearbeitungsgebühren den betreffenden Bearbeitungsaufwand in den Sollzinssatz einzupreisen (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 74 ff.).

    (1) Auch für Unternehmerdarlehen ist nicht erkennbar, weshalb Verwaltungsaufwand, der bei Abschluss des Darlehensvertrages für den Kreditgeber hauptsächlich zu Beginn anfällt, die Erhebung eines laufzeitunabhängigen pauschalierten Bearbeitungsentgelts erfordert (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 76).

    Es handelt sich bei der Beklagten ebenso wie allgemein bei Kreditinstituten um bei Abschluss eines Darlehensvertrages anfallenden Verwaltungsaufwand, der - wie dargestellt - unter Beachtung des gesetzlichen Leitbilds des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitabhängigen Zins ausgeglichen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 44 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 38).

    hh) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt dem Umstand, dass bei Unternehmerdarlehen - anders als bei bestimmten Verbraucherdarlehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 79 f.) - der Einbehalt eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht in Widerspruch zu einem Ablösungsrecht nach § 500 Abs. 2 BGB bzw. zur Deckelung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 1 Nr. 1 BGB - jeweils in der bis zum 20. März 2016 gültigen Fassung (nachfolgend aF) - treten und deswegen den Darlehensnehmer auch nicht von einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung abhalten kann (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27. April 2016 - 13 U 134/15, juris Rn. 35; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2016, 2211, 2214; LG Braunschweig, BeckRS 2016, 03868 Rn. 33; LG Stuttgart, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 194/15, juris Rn. 40; Casper/Möllers, WM 2015, 1689, 1695; Hanke/Adler, WM 2015, 1313, 1318 f.; Koch, WM 2016, 717, 722 f.; Piekenbrock, ZBB 2015, 13, 19; BeckOGK/C. Weber, Stand 1. Februar 2017, BGB § 488 Rn. 315.13), keine entscheidende Bedeutung bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu.

    c) Wie der Senat bereits für Verbraucherdarlehen entschieden hat (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 85 f.), steht Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht der Annahme entgegen, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam.

    Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 86 mwN).

    Unabhängig davon bleibt es der Beklagten unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 BGB frei bestimmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 86 mwN).

    (1) Teilweise wird auf den 13. Mai 2014 abgestellt, weil vor den beiden an diesem Tage ergangenen Entscheidungen des Senats zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen (XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) eine Klageerhebung für einen Unternehmer nicht zumutbar gewesen sei (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 3 U 113/15, juris Rn. 61).

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