Rechtsprechung
   BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8368
BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13 (https://dejure.org/2014,8368)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2014 - XI ZR 130/13 (https://dejure.org/2014,8368)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2014 - XI ZR 130/13 (https://dejure.org/2014,8368)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,8368) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 37 InvG vom 21.12.2007, § 81 InvG vom 15.12.2003
    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Erwerb von Aktien an einem offenen Immobilienfonds

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds; Aufklärungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufklärungspflicht der beratenden Bank über eine mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds (auch schon im Jahr 2008)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung; Aufklärungspflicht der empfehlenden Bank über zeitweilige Aussetzung der Anteilrücknahme bei offenem Immobilienfonds

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 280 Abs. 1 Satz 1; InvG §§ 37, 81 (in der bis zum 7.4.2011 geltenden Fassung)
    Aufklärungspflicht der beratenden Bank über eine mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds (auch schon im Jahr 2008)

  • rewis.io

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Erwerb von Aktien an einem offenen Immobilienfonds

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 280 Abs. 1 S. 1; InvG a. F. § 37; InvG a. F. § 81
    Beratende Bank muss bei Anlage in offenen Immobilienfonds ungefragt über die Möglichkeit zeitweiliger Aussetzung der Anteilsrücknahme aufklären

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1 S. 2; KAGB § 257
    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds; Aufklärungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzpflicht einer Bank wegen Verletzung der Aufklärungspflicht über Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme bei Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (33)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eine Anlageempfehlung für offene Immobilienfonds

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    BGH erweitert Rechte für Anleger geschlossener Immobilienfonds

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafter Anlageberatung - Aufklärungspflichten der Banken

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    HGB §§ 171, 172
    Geschlossener Immobilienfonds

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bank muss über mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 280 Abs. 1 Satz 1; InvG a. F. § 37 (= § 187 KAGB), § 81 (= § 257 KAGB)
    Aufklärungspflicht der beratenden Bank über eine mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds (auch schon im Jahr 2008)

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Banken müssen bei offenen Immobilienfonds auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hinweisen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bank muss ungefragt über mögliche zeitweilige Aussetzung der Anteilsrücknahme durch Fondsgesellschaft aufklären

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Offener Immobilienfonds - Aufklärungspflicht einer Bank

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bank muss ungefragt über mögliche zeitweilige Aussetzung der Anteilsrücknahme durch Fondsgesellschaft aufklären

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 29.04.2014)

    Falsch beraten? Dann muss die Bank zahlen

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Kunden müssen unaufgefordert über die Möglichkeit der Schließung eines Fonds informiert werden

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Banken müssen bei offenen Immobilienfonds auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hinweisen -

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfond - Bank muss ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht über die Aussetzungsmöglichkeit der Anteilsrücknahme

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bank muss OIF-Anleger auf mögliche Rücknahmeaussetzung hinweisen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei offenen Immobilienfonds

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht bei offenen Immobilienfonds

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Allianz Flexi Immo - Dachfonds ist seit mehr als zwei Jahren geschlossen: Ist Schadensersatz für Anleger noch möglich?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Banken müssen ungefragt über das Risiko der Schließung offener Immobilienfonds aufklären

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Offenen Immobilienfonds: Bankberater musste die Bankkunden vor der Investition auf das Schließungsrisiko hinweisen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei offenen Immobilienfonds

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Banken müssen über Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht der Bank über das Risiko einer Aussetzung bei einem offenen Immobilienfonds

  • mgup-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht der Bank bei Anlageberatung im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte der Anleger von offenen Immobilienfonds gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Offenen Immobilienfonds BGH stärkt Rechte der Anleger

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Banken müssen bei offenen Immobilienfonds auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hinweisen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Immobilienfonds: Aufklärungspflichten der Banken weiter ausgeweitet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sind Banken verpflichtet, über das Schließungsrisiko bei offenen Fonds aufzuklären?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SEB Immoinvest & Schadensatz: Bessere Aussichten für Anleger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SEB Optimix Ertrag: Können Anleger auch nach dem Aus des Dachfonds noch Schadensersatz fordern?

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 201, 55
  • NJW 2014, 2945
  • ZIP 2013, 1214
  • ZIP 2014, 1324
  • MDR 2014, 831
  • VersR 2015, 1425
  • WM 2014, 1221
  • BB 2014, 1601
  • BB 2014, 1680
  • DB 2014, 1487
  • NZG 2014, 1106
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11

    Anlageberatung: Aufklärungs- und Beratungspflichten der beratenden Bank bei

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BKR 2013, 290 ff. veröffentlichten Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:.

    Nach einer Auffassung hat bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (vgl. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262 ff.; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13).

    Demgegenüber bejaht die Gegenansicht, die vom Berufungsgericht geteilt wird, eine Aufklärungspflicht der Bank, weil die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme ein die Anlage in offene Immobilienfonds prägendes Strukturprinzip und ein ihr grundsätzlich innewohnendes (Liquiditäts-)Risiko darstelle (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 U 512/12, juris Rn. 8 f.; Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; Merk, BKR 2013, 290, 294).

    (4) Der Umstand, dass die Anleger eines offenen Immobilienfonds ihre Anteile während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme jederzeit an der Börse veräußern können, spricht - wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen hat - ebenfalls nicht gegen die Pflicht der Bank, über die Möglichkeit einer solchen Aussetzung aufzuklären (ebenso Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; a.A. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617).

  • OLG Dresden, 15.11.2012 - 8 U 512/12

    Anlageberatung bei Immobilienfonds

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Nach einer Auffassung hat bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (vgl. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262 ff.; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13).

    (3) Dementsprechend ist es für die Beantwortung der Frage, ob die Bank den Anleger über dieses Risiko aufklären muss, ebenfalls unerheblich, ob bis zum Ausbruch der Finanzkrise im Oktober 2008 insoweit ein fernliegendes oder gar ein nur theoretisches Risiko (so OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; vgl. auch Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13) bestanden hat.

    (4) Der Umstand, dass die Anleger eines offenen Immobilienfonds ihre Anteile während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme jederzeit an der Börse veräußern können, spricht - wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen hat - ebenfalls nicht gegen die Pflicht der Bank, über die Möglichkeit einer solchen Aussetzung aufzuklären (ebenso Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; a.A. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617).

  • OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13

    Kein Schadensersatz bei "Tauschempfehlung" der Bank für Wertpapiere

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Nach einer Auffassung hat bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (vgl. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262 ff.; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13).

    (3) Dementsprechend ist es für die Beantwortung der Frage, ob die Bank den Anleger über dieses Risiko aufklären muss, ebenfalls unerheblich, ob bis zum Ausbruch der Finanzkrise im Oktober 2008 insoweit ein fernliegendes oder gar ein nur theoretisches Risiko (so OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; vgl. auch Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13) bestanden hat.

    (4) Der Umstand, dass die Anleger eines offenen Immobilienfonds ihre Anteile während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme jederzeit an der Börse veräußern können, spricht - wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen hat - ebenfalls nicht gegen die Pflicht der Bank, über die Möglichkeit einer solchen Aussetzung aufzuklären (ebenso Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; a.A. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617).

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Er handelt mithin schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 3).
  • OLG Nürnberg, 23.08.2012 - 4 U 512/12

    Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehler beim Erwerb von

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Demgegenüber bejaht die Gegenansicht, die vom Berufungsgericht geteilt wird, eine Aufklärungspflicht der Bank, weil die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme ein die Anlage in offene Immobilienfonds prägendes Strukturprinzip und ein ihr grundsätzlich innewohnendes (Liquiditäts-)Risiko darstelle (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 U 512/12, juris Rn. 8 f.; Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; Merk, BKR 2013, 290, 294).
  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zusammenfassend Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 23 sowie vom 24. September 2013 - XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 20).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    a) Eine beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.).
  • BGH, 24.09.2013 - XI ZR 204/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung und Tätigkeit als Kaufkommissionärin:

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zusammenfassend Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 23 sowie vom 24. September 2013 - XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 20).
  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zusammenfassend Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 23 sowie vom 24. September 2013 - XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 20).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13
    Das Berufungsgericht ist weiter in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zur "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff.) davon ausgegangen, dass die unterlassene Aufklärung über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin war.
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 314/14

    Teilunwirksamkeit des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte, soweit dieser §

    Zwar kann zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 ff; vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22; vom 29. April 2014 - XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 Rn. 16) im Einzelfall auch die Aufklärung über sich aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolgen gehören.
  • BGH, 25.11.2014 - XI ZR 169/13

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht gegenüber dem an

    Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und vom 29. April 2014 - XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 Rn. 16, jeweils mwN).
  • BGH, 24.03.2015 - XI ZR 278/14

    Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung eines

    Mangels vom Berufungsgericht dazu getroffener Feststellungen ist für das Revisionsverfahren des Weiteren davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufzuklären (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. April 2014 - XI ZR 130/13, BGHZ 201, 55 Rn. 17 ff. und XI ZR 477/12, juris Rn. 16 ff.).
  • OLG Frankfurt, 13.01.2016 - 23 Kap 1/14

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren N. ./. Morgan Stanley Real

    Eine solche Aufklärung hat stets zu erfolgen, unabhängig von einem (konkreten) Aussetzungsrisiko (BGH, Urteil vom 29. April 2014, XI ZR 130/13, zit. nach juris, Rn. 24).

    Dabei ist über die Möglichkeit einer Aussetzung der Rücknahme sowie das Vorliegen einer entsprechenden Regelung in den Vertragsbedingungen, die nach § 81 InvG a.F. dafür Voraussetzung war, aufzuklären (BGH, Urteil vom 29. April 2014, a.a.O., Rn. 31).

  • FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15

    § 11 Abs.4, § 11 Abs.1, § 9 BewG

    Die preisbeeinflussende Verfügungsbeschränkung ist auch nicht ungewöhnlich im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BewG, sondern stellt ein "prägendes Strukturprinzip und ein ihr grundsätzlich innewohnendes (Liquiditäts-)Risiko" eines offenen Immobilienfonds dar (Urteil des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 29. April 2014 XI ZR 130/13, Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen - BGHZ - 201, 55, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2014, 2945).
  • BGH, 25.11.2014 - XI ZR 480/13

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Sonderkündigungsrecht

    Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und vom 29. April 2014 - XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 Rn. 16, jeweils mwN).
  • OLG Naumburg, 12.03.2015 - 4 U 61/14

    Haftung des Versicherungsvermittlers: Unterlassener Hinweis auf die altersmäßig

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung , mit der sie ihr Schadensersatzbegehren unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgt und vor allem, mit Verweis auf ein Urteil des BGH vom 29. April 2014, Az.: XI ZR 130/13, auf eine gebotene Aufklärung über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Rücknahme von Anteilen bei einem Offenen Immobilienfonds des Näheren eingeht.

    Angesichts der damit im Ergebnis feststehenden Beratungspflichtverletzung kommt es auf die sich sonst stellende Frage, ob der Beklagte daneben noch eine weitergehende Beratung über spezifische Risiken der in dem schriftlichen Vorschlag (Bl. 27, 28 d. A.) für die Klägerin ausgewählten Anlagefonds schuldete oder, was nach Auffassung des Senats durchaus bedenklich wäre, sich insoweit allein auf die allgemein gehaltenen schriftlichen Hinweise über nicht garantierte Wertsteigerungen und das Risiko eines Kurszurückgangs beschränken durfte, genauso wenig mehr an wie darauf, ob bei einem Offenen Immobilienfonds selbst dann, wenn dieser nicht direkt von einem Anlageberater, sondern, eingekleidet in eine fondsgebundene Rentenversicherung, von einem Versicherungsvermittler vorgeschlagen wird, gegebenenfalls, anknüpfend an ein einschlägiges Urteil des BGH vom 29. April 2014 (Az.: XI ZR 130/13), über das spezifische Risiko einer ausgesetzten Anteilsrücknahme hätte aufgeklärt werden müssen.

  • OLG Celle, 20.11.2013 - 3 U 65/13

    Pflichten der anlageberatenden Bank beim Erwerb von Anteilen an einem Dachfonds

    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist der Anleger über die Möglichkeit der zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme gem. § 81 InvG grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung aufzuklären (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Februar 2013, Az.: 9 U 131/11; Revision beim BGH anhängig unter dem Az.: XI ZR 130/13).
  • LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Zusicherung der jederzeitigen

    Die beratende Bank muss den Anleger ungefragt darüber aufklären, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können (BGH, Urteile vom 29.04.2014 - XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 ff.).

    Die Frage, ob eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Kapitalanlagegesellschaft aufklären muss, wurde bis zu den grundsätzlichen Entscheidungen des BGH im April 2014 sowohl in der Instanzrechtsprechung als auch in der Literatur unterschiedlich beantwortet (BGH, Urteile vom 29.04.2014 - XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 ff. mwN).

  • LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/13

    Fehlerhaftigkeit der Zusicherung der jederzeitigen Verfügbarkeit einer

    Die beratende Bank muss den Anleger ungefragt darüber aufklären, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können ( BGH, Urteile vom 29.04.2014 - XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 ff. [BGH 29.04.2014 - XI ZR 130/13] ).

    Die Frage, ob eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Kapitalanlagegesellschaft aufklären muss, wurde bis zu den grundsätzlichen Entscheidungen des BGH im April 2014 sowohl in der Instanzrechtsprechung als auch in der Literatur unterschiedlich beantwortet ( BGH, Urteile vom 29.04.2014 - XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 ff. [BGH 29.04.2014 - XI ZR 130/13] mwN).

  • OLG Frankfurt, 01.06.2016 - 23 U 28/15

    Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (fondsgebundene

  • OLG Celle, 20.11.2013 - 3 U 75/13

    Pflichten der anlageberatenden Bank beim Erwerb von Anteilen an einem Dachfonds

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2015 - 7 U 160/13

    Umfang der Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung von

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2015 - 7 U 171/13

    Pflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung von Anteilen an einem offenen

  • OLG Frankfurt, 19.01.2015 - 23 U 20/14

    Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. Prospektfehler im Zusammenhang mit

  • BGH, 26.03.2015 - III ZR 2/14

    Verpflichtung eines Anlageberaters zur Aufklärung des Anlegers über die

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2015 - 7 U 174/13

    Pflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung von Anteilen an einem offenen

  • LG Verden, 08.02.2018 - 4 O 262/16

    Anlageberatungsvertrag: Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung

  • LG Hamburg, 03.08.2015 - 318 O 303/14

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung: Vermittlung einer

  • OLG Dresden, 27.05.2021 - 8 U 2187/20

    Haftung des Anlagevermittlers wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken von

  • LG Berlin, 10.07.2015 - 2 O 301/14

    Anlageberatungsvertrag - Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen

  • OLG Frankfurt, 21.07.2014 - 23 U 92/13

    Anlageberatung: Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bei Rückvergütungen

  • OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 7 U 154/13

    Anlageberatung: Anspruch auf Rückgängigmachung von Fondsbeteiligungen wegen

  • OLG Frankfurt, 27.01.2016 - 1 U 217/13

    Anlageberatung: Nicht anlegergerechte Empfehlung einer Schiffsfondsbeteiligung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht