Rechtsprechung
   BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24942
BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13 (https://dejure.org/2014,24942)
BGH, Entscheidung vom 01.07.2014 - II ZR 381/13 (https://dejure.org/2014,24942)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 2014 - II ZR 381/13 (https://dejure.org/2014,24942)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,24942) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 S 2 SchVG vom 31.07.2009, § 24 Abs 2 SchVG vom 31.07.2009, SchVG 1899
    Wandelgenusscheine einer Aktiengesellschaft: Anwendbarkeit neuen Rechts auf Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen; Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Gläubigerversammlung über die Änderung der Anleihebedingungen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG auf vor dem 5. August 2009 ausgegebene, nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger von Altanleihen

  • Betriebs-Berater

    Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss für die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes optieren

  • rewis.io

    Wandelgenusscheine einer Aktiengesellschaft: Anwendbarkeit neuen Rechts auf Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen; Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Gläubigerversammlung über die Änderung der Anleihebedingungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG auf vor dem 5. August 2009 ausgegebene, nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

  • rechtsportal.de

    SchVG § 24 Abs. 2 ; SchVG § 5 Abs. 2 S. 2
    Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG auf vor dem 5. August 2009 ausgegebene, nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung über Änderung der Anleihebedingungen in Wandelgenussscheinen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldverschreibungen - Altfälle

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstr... eben will, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt (
    Abgrenzung Altgläubiger - Neugläubiger, Anleihebedingungen, Schuldverschreibung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG auf bestimmte Schuldverschreibungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss für die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes optieren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG auf bestimmte Schuldverschreibungen

Besprechungen u.ä. (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 202, 7
  • ZIP 2014, 1876
  • ZIP 2014, 73
  • MDR 2014, 1215
  • WM 2014, 1810
  • BB 2014, 2305
  • BB 2014, 2572
  • DB 2014, 2158
  • NZG 2014, 1102
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13
    Diese Grenzen sind aber erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 116, 96, 132; 101, 239, 263; 95, 64, 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 40 - ADCOCOM).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11

    Keine Anwendbarkeit des SchVG 2009 auf Inhaberschuldverschreibungen einer

    Auszug aus BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13
    b) Nach § 24 Abs. 2 SchVG können die Anleihebedingungen, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war.
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13
    Diese Grenzen sind aber erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 116, 96, 132; 101, 239, 263; 95, 64, 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 40 - ADCOCOM).
  • LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11

    Anwendungsbereich von § 24 Abs. 2 SchVG 2009

    Auszug aus BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13
    b) Nach § 24 Abs. 2 SchVG können die Anleihebedingungen, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war.
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 12/08

    ADCOCOM

    Auszug aus BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13
    Diese Grenzen sind aber erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 116, 96, 132; 101, 239, 263; 95, 64, 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 40 - ADCOCOM).
  • OLG Schleswig, 10.12.2013 - 2 W 82/13

    Wertpapiere aus Norderfriedrichskoog

    Auszug aus BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13
    § 24 Abs. 2 SchVG findet auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (§ 1 Abs. 1 SchVG) Anwendung, auch wenn sie nicht dem SchVG 1899 unterfielen (OLG Schleswig, ZIP 2014, 221; LG Frankfurt, ZIP 2011, 2306; Baums/Schmidtbleicher, ZIP 2012, 204, 205 ff.; Paulus, WM 2012, 1109, 1112 f.; Keller, BKR 2012, 15, 17; Hartwig-Jacob/Friedl in FraKommSchVG, § 24 Rn. 13; aA Horn, Gedächtnisschrift Hübner, 2012, S. 521, 529).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13
    Diese Grenzen sind aber erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 116, 96, 132; 101, 239, 263; 95, 64, 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 40 - ADCOCOM).
  • BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20

    Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung:

    Es kommt nicht darauf an, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1. Juli 2014 (II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 ff) entschieden hat, dass § 24 Abs. 2 SchVG auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, Anwendung findet, auch wenn sie nicht dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 unterfielen.

    Dies folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1. Juli 2014 (II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 ff) bestätigt hat, dass § 24 Abs. 2 SchVG auch für Wandelschuldverschreibungen nach Art der WSV 2012 anwendbar ist.

  • BGH, 16.11.2017 - IX ZR 260/15

    Insolvenzverfahrenseröffnung: Aufhebung von Beschlüssen der Gläubiger einer

    Die Anwendung des § 78 InsO stellt sicher, dass einem Rechtsbehelf gegen den Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht die aufschiebende Wirkung des § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 18 zu einer Anordnung nach Maßgabe des § 246a AktG) und mithin die einzelnen Anleihegläubiger mangels Handlungsfähigkeit des gemeinsamen Vertreters selbst gehalten wären, ihre Forderung anzumelden und ihre Befugnisse in einer Gläubigerversammlung wahrzunehmen (Hopt/Seibt/Knapp, aaO; Schmidt/Westpfahl/Seibt, aaO; Preuße/Scherber, aaO; Thole, ZIP 2014, 293, 297).

    Ein Beschluss nach § 24 Abs. 2 SchVG ist jedoch auch zulässig, wenn die vor dem 5. August 2009 ausgegebenen Schuldverschreibungen nicht dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 unterfielen (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 9 ff).

    Ferner hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzentwurfs die Notwendigkeit einer Änderung der Anleihebedingungen gerade in Krise und Insolvenz betont (BT-Drucks., aaO S. 1, 13) und es als "unverzichtbar" bezeichnet, dass die Gläubiger zur Sanierung oder in der Insolvenz des Schuldners auf die verbrieften Rechte einwirken können (BT-Drucks., aaO S. 13; BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 10).

    Aus Wortlaut und Sinnzusammenhang des § 24 Abs. 2 SchVG lässt sich keine Einschränkung für die Zulässigkeit eines Opt-in-Beschlusses auf den Zeitraum vor einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 11).

    dd) Schließlich wünscht der Gesetzgeber eine weite Geltung der neuen Regelungen, um den Schwächen des Schuldverschreibungsgesetzes des Jahres 1899 abzuhelfen (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR, 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 10).

    Eine solche unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 12).

  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14

    BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten

    Um die Anleihebedingungen insoweit der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, übernehmen das Schuldverschreibungsgesetz und das Bundesschuldenwesengesetz jeweils die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Staaten der Eurozone abgestimmten Umschuldungsklauseln nachzeichnet und damit "kontrollfest" macht (BT-Drucks. 16/12814, S. 1 f., 13 f. und BT-Drucks. 17/9049, S. 1 f., 7; zur Möglichkeit der Änderung der Anleihebedingungen von Altschuldverschreibungen nach § 24 Abs. 2 SchVG siehe BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7).
  • BGH, 22.03.2018 - IX ZR 99/17

    Genussrechte als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen durch

    Genussrechte unterfallen daher dem Schuldverschreibungsgesetz, sofern sie als Schuldverschreibungen begeben werden (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 14; FraKomm-SchVG/Hartwig-Jacob, § 1 Rn. 29; vgl. auch Verannemann/Oulds, SchVG, 2. Aufl., § 1 Rn. 24).

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2014 (II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 ff) ist auf den Streitfall nicht übertragbar, weil es auf den Namen des Inhabers lautende, durch Indossament übertragbare und damit verbriefte Genussscheine betraf (BGH, aaO Rn. 1).

  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14

    BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten

    Um die Anleihebedingungen insoweit der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, übernehmen das Schuldverschreibungsgesetz und das Bundesschuldenwesengesetz jeweils die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Staaten der Eurozone abgestimmten Umschuldungsklauseln nachzeichnet und damit "kontrollfest" macht (BT-Drucks. 16/12814, S. 1 f., 13 f. und BT-Drucks. 17/9049, S. 1 f., 7; zur Möglichkeit der Änderung der Anleihebedingungen von Altschuldverschreibungen nach § 24 Abs. 2 SchVG siehe BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7).
  • BGH, 08.12.2015 - XI ZR 488/14

    Inhaberschuldverschreibungen einer börsennotierten Aktiengesellschaft:

    Dafür spricht auch, dass für den vergleichbaren Fall einer Beschlussfassung der Gläubiger nach Ablauf der Laufzeit einer Anleihe auch der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne weiteres davon ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 13).

    Diesem Kriterium, das im Übrigen vorliegend erfüllt wäre, weil die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vor Ablauf der regulären Fälligkeit der Anleihe im Jahr 2016 erfolgt ist, kommt bis zur vollständigen Erfüllung der Anleihe keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 13; Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 17, § 4 SchVG Rn. 10; Friedl/Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 4 Rn. 37; Veranneman/Oulds, SchVG, § 4 Rn. 34; Horn, BKR 2009, 446, 448).

    f) Eine unzulässige Rückwirkung, die bei der rückwirkenden Anwendung von Gesetzen auf einen abgeschlossenen Sachverhalt die Frage nach ihrer Zulässigkeit aufwirft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 12), ist damit nicht verbunden.

    Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Beschlusses der Gläubigerversammlung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 15 ff.) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; insbesondere sieht der Beschluss keine "nicht gleichen Bedingungen für alle Gläubiger" im Sinne der § 11 Abs. 2 Satz 2 der Anleihebedingungen, § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG vor.

  • LG Frankfurt/Main, 07.05.2015 - 32 O 102/13

    Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ABC (im Folgenden:

    Zwar hat der Bundesgerichtshof letztlich diese Ansicht nicht geteilt, sondern - wie die von der Beklagten zitierten Rechtsgutachten - die Anwendbarkeit des SchVG 2009 auch für den vorliegenden WSV vergleichbare Fälle bejaht (BGH v. 1. Juli 2014, Az: II ZR 381/13, zitiert nach juris).
  • BGH, 02.12.2014 - II ZB 2/14

    Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 1. Juli 2014 bereits im Einzelnen begründet hat, folgt dies schon aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, ZIP 2014, 1876 Rn. 9 ff.).

    Ebenso können die Anleihebedingungen nach § 24 Abs. 2 SchVG, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war, ohne dass es sich dabei um einen unzulässigen, rückwirkenden Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger handeln würde (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, ZIP 2014, 1876 Rn. 11 ff.).

  • OLG Frankfurt, 19.10.2016 - 19 U 102/15

    Anforderungen an einen ernsthaften Sanierungsversuch

    Deshalb ist es für die Frage der tatsächlichen Umsetzbarkeit des Sanierungskonzeptes im Frühjahr 2012 auch ohne Bedeutung, dass der Bundesgerichtshof - wie die von der Beklagten zitierten Rechtsgutachten - die Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 auch für die vorliegenden Wandelschuldverschreibungen bejaht haben (BGH, Urt. v. 01.07.2014, II ZR 381/13, zitiert nach Juris).
  • BGH, 02.12.2014 - II ZB 3/14

    Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 1. Juli 2014 bereits im Einzelnen begründet hat, folgt dies schon aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, ZIP 2014, 1876 Rn. 9 ff.).

    Ebenso können die Anleihebedingungen nach § 24 Abs. 2 SchVG, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war, ohne dass es sich dabei um einen unzulässigen, rückwirkenden Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger handeln würde (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, ZIP 2014, 1876 Rn. 11 ff.).

  • OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht