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   BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 195/13   

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https://dejure.org/2014,30848
BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 195/13 (https://dejure.org/2014,30848)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2014 - VIII ZR 195/13 (https://dejure.org/2014,30848)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13 (https://dejure.org/2014,30848)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 LFGB vom 24.07.2009, § 276 Abs 1 S 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 437 Nr 3 BGB
    Verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers; Verdacht einer erheblichen Kontamination als Sachmangel

  • IWW

    § 24 LFGB, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Verkäufers von Futtermitteln gegenüber dem Käufer verschuldensunabhängig auf Schadensersatz hinsichtlich Reinheit und Unverdorbenheit des Futtermittels

  • rewis.io

    Verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers; Verdacht einer erheblichen Kontamination als Sachmangel

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    LFGB a. F. § 24; BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 3
    Verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers nach dem LFGB erfasst nicht den bloßen Verdacht der Verunreinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines Verkäufers von Futtermitteln gegenüber dem Käufer verschuldensunabhängig auf Schadensersatz hinsichtlich Reinheit und Unverdorbenheit des Futtermittels

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Haftung des Futtermittelverkäufers für dioxinverdächtiges Tierfutter

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kaufrecht: Haftung des Futtermittelverkäufers für dioxinverdächtiges Tierfutter

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers nach § 24 LFGB für Schäden durch bloßen Verdacht, dass Tierfutter dioxinhaltig ist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dioxinverdacht beim Tierfutter - und die Haftung des Futtermittelverkäufers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Dioxinverdacht - und die Haftung des Futtermittelhändlers

  • lto.de (Kurzinformation)

    Dioxin-Skandal - Keine verschuldensunabhängige Haftung bei Verdacht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung des Futtermittelverkäufers für dioxinverdächtiges Tierfutter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung des Futtermittelverkäufers für dioxinverdächtiges Tierfutter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Begründeter Verdacht einer erheblichen Kontamination gelieferten Futtermittels als Sachmangel

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung des Futtermittelverkäufers für lediglich dioxinverdächtiges Tierfutter

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Haftung des Futtermittelherstellers in Verdachtsfällen nur eingeschränkt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begründeter Verdacht einer erheblichen Kontamination gelieferten Futtermittels als Sachmangel

  • agrarheute.com (Pressebericht, 23.10.2014)

    Dioxin-Skandal 2011: Futtermittel-Verkäufer siegt vor BGH

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung des Futtermittelverkäufers für dioxinverdächtiges Tierfutter

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Dioxin-Verdacht bei Tierfutter - Haftung des Futtermittelverkäufers

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Haftung des Futtermittelverkäufers für dioxinverdächtiges Tierfutter

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Dioxin-Verdacht bei Tierfutter - Haftung des Futtermittelverkäufers

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 203, 98
  • NJW 2015, 544
  • MDR 2015, 12
  • VersR 2015, 1431
  • WM 2015, 397
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.11.1971 - VIII ZR 81/70

    Mängelhaftung für Futtermittel

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 195/13
    Bereits für die Vorgängerregelung des § 6 Futtermittelgesetz (FMG) habe der Bundesgerichtshof in solchen Fällen eine Zusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB aF angenommen (BGHZ 57, 292).

    Fehlte dem veräußerten Futtermittel die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit, so haftete der Veräußerer gemäß § 463 Satz 1 BGB aF verschuldensunabhängig auf Schadensersatz (Senatsurteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 81/70, BGHZ 57, 292, 296 ff.).

    Der Senat hat zur Begründung darauf abgestellt, dass der Veräußerer gesetzlich verpflichtet ist, wenn die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit nicht gegeben ist, über diese Mängel bei der Veräußerung Angaben zu machen (Senatsurteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 81/70, aaO 294).

    Der vom Gesetzgeber gewollte Schutz des Tierhalters sei nur dann gegeben, wenn der Verkäufer nicht nur im Rahmen der allgemeinen Mängelhaftung für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit des Futtermittels einzustehen habe (Senatsurteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 81/70, aaO 296 f.).

    Zwar hat der Senat zusätzlich ausgeführt, dass § 6 FMG 1926 die vorhergehenden §§ 4, 5 ergänze, wonach der Verkäufer verpflichtet war, bestimmte Angaben über den Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen des Futtermittels zu machen (sogenannte Deklarationspflicht; Senatsurteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 81/70, aaO 297).

    Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an das Senatsurteil vom 24. November 1971 (VIII ZR 81/70, aaO) und unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, wonach ein Schweigen des Veräußerers zwingend als Zusicherung der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB aF anzusehen sei (BT-Drucks. 7/2990, S. 18), ausgesprochen, dass für § 7 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes 1975 nichts anderes gelte als zuvor (BGH, Urteil vom 20. November 1984 - IVa ZR 104/83, BGHZ 93, 23, 25 f.).

    Dass der Gesetzgeber, der sich bei Schaffung der Norm auf einen Verweis auf die Rechtslage zu den im wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen beschränkt hat (vgl. BT-Drucks. 15/3657, S. 64), deren Verständnis wiederum maßgeblich durch das Senatsurteil vom 24. November 1971 (VIII ZR 81/70, aaO) geprägt war, die erkannte Garantiehaftung des Verkäufers für eine tatsächlich vorhandene Verunreinigung des gelieferten Futtermittels sogar auf bloße Verdachtsfälle ausdehnen wollte, ist nicht ersichtlich.

  • BGH, 14.06.1972 - VIII ZR 75/71

    Haftung für Sachmängel - Lebensmittel - Verseuchung - Verdacht der Verseuchung -

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 195/13
    a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht an die Rechtsprechung des Senats angeknüpft, wonach beim Kauf von Lebensmitteln, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind, ein Sachmangel der gelieferten Ware auch dann anzunehmen ist, wenn sie wegen ihrer Herkunft unter dem auf konkrete Tatsachen gestützten, naheliegenden Verdacht gesundheitsschädlicher Beschaffenheit stehen, dieser Verdacht durch dem Käufer zumutbare Maßnahmen nicht zu beseitigen ist und daher die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verkäuflichkeit der Ware entfällt (Senatsurteile vom 16. April 1969 - VIII ZR 176/66, BGHZ 52, 51; vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, WM 1972, 1314; vom 23. November 1988 - VIII ZR 247/87, NJW 1989, 218; jeweils zu § 459 Abs. 1 BGB aF).

    Das gilt auch dann, wenn der Verdacht - wie hier - zwar erst nach Gefahrübergang entsteht, aber auf Tatsachen beruht, die vor Gefahrübergang gegeben waren, jedoch nicht erkannt worden sind (Senatsurteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich eine Gesundheitsgefahr später als tatsächlich vorhanden bestätigen muss, zumal es in solchen Fällen nicht auf den Verdacht ankäme (Senatsurteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, aaO unter I 3 b).

  • BGH, 23.11.1988 - VIII ZR 247/87

    Ansprüche des Käufers von mit Glykol versetzten Wein; Verdacht der

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 195/13
    a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht an die Rechtsprechung des Senats angeknüpft, wonach beim Kauf von Lebensmitteln, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind, ein Sachmangel der gelieferten Ware auch dann anzunehmen ist, wenn sie wegen ihrer Herkunft unter dem auf konkrete Tatsachen gestützten, naheliegenden Verdacht gesundheitsschädlicher Beschaffenheit stehen, dieser Verdacht durch dem Käufer zumutbare Maßnahmen nicht zu beseitigen ist und daher die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verkäuflichkeit der Ware entfällt (Senatsurteile vom 16. April 1969 - VIII ZR 176/66, BGHZ 52, 51; vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, WM 1972, 1314; vom 23. November 1988 - VIII ZR 247/87, NJW 1989, 218; jeweils zu § 459 Abs. 1 BGB aF).
  • BGH, 16.04.1969 - VIII ZR 176/66

    Mängelgewähr bei Seuchenverdacht

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 195/13
    a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht an die Rechtsprechung des Senats angeknüpft, wonach beim Kauf von Lebensmitteln, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind, ein Sachmangel der gelieferten Ware auch dann anzunehmen ist, wenn sie wegen ihrer Herkunft unter dem auf konkrete Tatsachen gestützten, naheliegenden Verdacht gesundheitsschädlicher Beschaffenheit stehen, dieser Verdacht durch dem Käufer zumutbare Maßnahmen nicht zu beseitigen ist und daher die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verkäuflichkeit der Ware entfällt (Senatsurteile vom 16. April 1969 - VIII ZR 176/66, BGHZ 52, 51; vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, WM 1972, 1314; vom 23. November 1988 - VIII ZR 247/87, NJW 1989, 218; jeweils zu § 459 Abs. 1 BGB aF).
  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 195/13
    Dafür kommt es wesentlich auch darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 130, 52, 65 f.; 133, 377 Rn. 74 ff.; Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 16 ff.; jeweils mwN).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 195/13
    Dafür kommt es wesentlich auch darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 130, 52, 65 f.; 133, 377 Rn. 74 ff.; Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 16 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 241/07

    Stromeinspeisevergütung für den Betreiber einer Biomasse-Altanlage:

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 195/13
    Dafür kommt es wesentlich auch darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 130, 52, 65 f.; 133, 377 Rn. 74 ff.; Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 16 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 104/83

    Kartoffelpülpe

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 195/13
    Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an das Senatsurteil vom 24. November 1971 (VIII ZR 81/70, aaO) und unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, wonach ein Schweigen des Veräußerers zwingend als Zusicherung der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB aF anzusehen sei (BT-Drucks. 7/2990, S. 18), ausgesprochen, dass für § 7 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes 1975 nichts anderes gelte als zuvor (BGH, Urteil vom 20. November 1984 - IVa ZR 104/83, BGHZ 93, 23, 25 f.).
  • OLG Oldenburg, 18.06.2013 - 12 U 26/13

    Haftung des Lieferanten bei Verdacht der Dioxinbelastung von Futtermitteln

    Auszug aus BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 195/13
    Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg, RdL 2013, 272) hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben sei, weil dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 43.438,29 EUR zustehe.
  • BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des "großen Schadensersatzes" nach

    Entgegen der - auch von der Revisionserwiderung geteilten - Auffassung des Berufungsgerichts ist das Vorliegen eines sogenannten "Montagsautos" nicht mit den (Sonder-)Fällen vergleichbar, in denen der Bundesgerichtshof bereits aufgrund des bloßen Verdachts eines Mangels einen Sachmangel der Kaufsache bejaht hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, BGHZ 203, 98 Rn. 43; vom 7. Februar 2003 - V ZR 25/02, NJW-RR 2003, 772 unter II 1; vom 21. Juli 2017 - V ZR 250/15, NJW 2018, 389 Rn. 6 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 246/16

    Handelskauf: Umfang der Untersuchungsobliegenheit; Anforderungen an die

    Mit dieser Vorschrift wird eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers gegenüber dem Käufer für Verunreinigungen des gelieferten Futtermittels begründet (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, BGHZ 203, 98 Rn. 17 f.).

    Das zeigt sich im Streitfall nicht zuletzt auch daran, dass bereits die in der Bestimmung des § 24 LFGB aF zum Ausdruck kommende Risikozuordnung in eine gegenteilige, die besondere Kontrollverantwortlichkeit des jeweiligen Futtermittelverkäufers hervorhebende Richtung weist (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, aaO Rn. 33).

  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 86/16

    Inhaltskontrolle für eine Formularklausel in einer

    Denn vom Kaufgegenstand und dessen Lieferzeitpunkt sowie dem damit einhergehenden Gefahrübergang (§ 434 Abs. 1 Satz 1, § 446 Satz 1 BGB) hängt vor dem Hintergrund, dass nach der Behauptung der Beklagten erst ab einem bestimmten Zeitpunkt produzierte Chargen kontaminiert waren, die möglicherweise schon für den Bestand kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche entscheidende Frage ab, ob und in welchem Umfang die zurückgeholte Ware, jedenfalls wenn sie anhand der Chargennummern identifizierbar war, überhaupt als mangelhaft angesehen werden kann (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, BGHZ 203, 98 Rn. 43, 47 mwN).
  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 245/16

    Kaufvertrag über eine Futtermittellieferung: Verschuldensunabhängige

    Mit dieser Vorschrift wird eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers gegenüber dem Käufer für Verunreinigungen des gelieferten Futtermittels begründet (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, BGHZ 203, 98 Rn. 17 f.).

    Das zeigt sich im Streitfall nicht zuletzt auch daran, dass bereits die in der Bestimmung des § 24 LFGB aF zum Ausdruck kommende Risikozuordnung in eine gegenteilige, die besondere Kontrollverantwortlichkeit des jeweiligen Futtermittelverkäufers hervorhebende Richtung weist (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, aaO Rn. 33).

  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 219/21

    Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer

    bb) Der Charakter der Vorschrift als Ausnahmeregelung legt ein enges Verständnis vom Begriff des Zusammenhangs nahe (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 - I ZR 116/95, WM 1998, 1248 juris Rn. 29; Urteil vom 7. Oktober 2014 - EnZR 86/13, NVwZ 2015, 459 Rn. 33; Urteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, BGHZ 203, 98 Rn. 37), damit die der Nachbesserungspflicht nach § 31 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WpÜG zu Grunde liegende Zielsetzung, die Gleichbehandlung der Aktionäre auch hinsichtlich der innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG vereinbarten Preise zu gewährleisten, nicht ausgehöhlt wird.
  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 2/17

    Ansprüche eines Futtermittelwerkbetreibers gegenüber einem Insolvenzverwalter auf

    Mit dieser Vorschrift wird eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers gegenüber dem Käufer für Verunreinigungen des gelieferten Futtermittels begründet (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, BGHZ 203, 98 Rn. 17 f.).

    Das zeigt sich im Streitfall nicht zuletzt auch daran, dass bereits die in der Bestimmung des § 24 LFGB aF zum Ausdruck kommende Risikozuordnung in eine gegenteilige, die besondere Kontrollverantwortlichkeit des jeweiligen Futtermittelverkäufers hervorhebende Richtung weist (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, aaO Rn. 33).

  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 220/21

    Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer

    bb) Der Charakter der Vorschrift als Ausnahmeregelung legt ein enges Verständnis vom Begriff des Zusammenhangs nahe (vgl. BGH, Urteil vom9. Oktober 1997 - I ZR 116/95, WM 1998, 1248 juris Rn. 29; Urteil vom 7. Oktober 2014 - EnZR 86/13, NVwZ 2015, 459 Rn. 33; Urteil vom 22. Oktober 2014- VIII ZR 195/13, BGHZ 203, 98 Rn. 37), damit die der Nachbesserungspflicht nach § 31 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WpÜG zu Grunde liegende Zielsetzung, die Gleichbehandlung der Aktionäre auch hinsichtlich der innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG vereinbarten Preise zu gewährleisten, nicht ausgehöhlt wird.
  • OLG Hamm, 26.01.2023 - 2 U 49/21

    Lebensmittelproduzenten treffen ohne Anlass keine gesteigerten Prüfpflichten

    Zudem hat der nationale Gesetzgeber eine verschuldens un abhängige Haftung nur für Futtermittel in § 24 LFBG begründet (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, BGHZ 203, 98 Rn. 20 ff. und vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 245/16, ZLR 2018, 349 Rn. 16 ff.).

    Von einer inhaltsgleichen Regelung für Lebensmittel hat er bewusst abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014, aaO Rn. 36).

  • OLG Hamm, 15.10.2015 - 28 U 158/12

    Servolenkung des Porsche 911 Cabriolet ist mangelfrei

    Diesen Fallgruppen ist allerdings gemein, dass sich der Verdacht künftiger Funktionsbeeinträchtigungen auf konkret feststellbare Tatsachen stützen lassen muss (BGH NJW 2015, 544 - juris-Tz. 42; Matusche-Beckmann, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2013, § 434 Rnr. 158f).
  • OLG München, 15.06.2021 - 28 U 1262/21

    Verspricht der Unternehmer einen KfW 40-Standard muss dieser auch ohne

    Schimmel hat im Bauvertragsrecht eine herausragende Bedeutung und bereits die naheliegende Gefahr - insoweit greifen die wertenden Erwägungen des BGH zur Möglichkeit von Mängeln (Hasenfleichentscheidung, BGH 16.4.1969, NJW 1969, 1171, fortgeführt nach der Schuldrechtsmodernisierung BGH NJW 2015, 544) - einer Schimmelproblematik führt zu einer unmittelbaren tatsächlichen Wertminderung.
  • LG Bielefeld, 31.03.2017 - 8 O 307/16
  • LG Itzehoe, 21.01.2016 - 4 O 196/14

    Handelskauf: Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter

  • LG Itzehoe, 23.09.2015 - 2 O 235/14

    Handelskauf: Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter

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