Rechtsprechung
BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15 |
Volltextveröffentlichungen (21)
- lexetius.com
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, RVG-VV Nr. 3200
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 516 Abs 3 ZPO, Nr 3200 RVG-VV
Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung - verkehrslexikon.de
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung
- verkehrslexikon.de
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung
- IWW
Anlage 1 des RVG (RVG VV), Nr. 1008 RVG VV, § ... 522 Abs. 2 ZPO, Nr. 3200 RVG VV, Nr. 7002 RVG VV, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, Nr. 3201 Nr. 1 RVG VV, § 522 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 516 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3201 RVG VV, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV, § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Prozessualer Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Rechtsmittelgegners wegen Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels; Erstattungsfähigkeit der durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Erstattung notwendiger Kosten, Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung, Unkenntnis der Partei oder des Bevollmächtigten von den maßgeblichen Umständen
- BRAK-Mitteilungen
Keine Kostenerstattung für die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme der Berufung
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Keine Erstattungsfähigkeit für Kosten einer Berufungserwiderung, die - auch ohne Kenntnis des Berufungsbeklagten - nach Rücknahme der Berufung eingereicht worden ist
- rewis.io
Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung
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ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3200
Prozessualer Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Rechtsmittelgegners wegen Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels; Erstattungsfähigkeit der durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten ... - rechtsportal.de
Prozessualer Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Rechtsmittelgegners wegen Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels; Erstattungsfähigkeit der durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten ...
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Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme eingereicht: RA-Kosten nicht erstattungsfähig
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Erstattung der Kosten des Rechtsanwalts für die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- beck-blog (Kurzinformation)
Kostenrisiko Berufungserwiderung
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Notwendige Kosten eines Rechtsstreits
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Notwendige Kosten eines Rechtsstreits
- famrz.de (Kurzinformation)
Verfahren
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Kostenerstattung
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Rechtsanwaltskosten für Berufungserwiderung - Unwissenheit führt nicht zur Kostenerstattung!
Verfahrensgang
- LG Landshut, 04.09.2014 - 74 O 1092/14
- LG Landshut, 20.01.2015 - 74 O 1092/14
- OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15
- BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15
Papierfundstellen
- BGHZ 209, 120
- NJW 2016, 2751
- ZIP 2016, 792
- MDR 2016, 487
- MDR 2016, 503
- FamRZ 2016, 900
- VersR 2016, 685
- WM 2016, 1848
- Rpfleger 2016, 502
- JR 2018, 94
Wird zitiert von ... (19)
- BGH, 07.02.2018 - XII ZB 112/17
Kostenfestsetzung: Maßstab für die Notwendigkeit von Rechtsverfolgungs- und …
Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. Januar 2017, XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 643 und Abgrenzung zum Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).2.Ist dem Berufungsbeklagten mit dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt und reicht der Berufungsbeklagte nach Berufungsrücknahme eine Berufungserwiderung ein, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn er sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Berufung befunden hat (Abgrenzung zum Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).3.
- BGH, 25.01.2017 - XII ZB 447/16
Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder …
Erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG sind auch solche, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Antrags oder Rechtsmittels verursacht hat (Abgrenzung zu BGH, 25. Februar 2016, III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).Zwar habe der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2016 (BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900) ausgesprochen, entscheidend sei darauf abzustellen, ob die kostenauslösende Maßnahme objektiv erforderlich sei, so dass es auf eine Unkenntnis des Rechtsmittelgegners von einer Berufungsrücknahme nicht ankomme.
Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 Rn. 8 mwN;… vgl. auch BGH Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17 mwN).
Die Frage, ob dem Rechtsmittelgegner ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht, bleibt davon unberührt (BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 Rn. 9 f. mwN;… vgl. auch BGH Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17 zur Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung).
bb) Dies wird von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur anders gesehen (vgl. etwa BAG AGS 2013, 98, 100; OLG Saarbrücken JurBüro 2015, 190 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1227, 1228; OLG Hamburg AGS 2013, 441, 442; OLG Hamm FamRZ 2013, 1159; Fölsch MDR 2016, 503 f.; Hansens ZfS 2016, 287 f.; vgl. auch Schneider NZFam 2016, 1198; Mayer FD-RVG 2016, 381533;… Hk-ZPO/Wöstmann 7. Aufl. § 516 Rn. 11).
Vor diesem Hintergrund sei es wenig sinnvoll, das Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit und insbesondere durch die - unter Umständen aufwändige - Prüfung subjektiver Kriterien ("unverschuldete Unkenntnis" von Beteiligtem und Verfahrensbevollmächtigtem) zu belasten (vgl. BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 Rn. 11;… BGH Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17).
- OLG Dresden, 18.04.2018 - 1 U 1509/17
Ersatzfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu einem aufgehobenen …
Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 25.02.2016, Az.: III ZB 66/15, ZfS 2016, 285, Tz. 8;… BGH, Beschl. v. 05.10.2017, Az.: I ZB 112/16, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).Zu berücksichtigen ist dabei, dass es bezüglich der Frage der objektiven Erforderlichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der Kosten verursachenden Handlung abzustellen ist (BGH, ZfS 2016, 285 f., Tz. 8;… BGH, Beschl. v. 05.10.2017, Az.: I ZB 112/16, juris Rn. 9).
Außerdem könne eine bestehende Ungewissheit, ob das Rechtsmittel eventuell bereits zurückgenommen sei, durch eine (gegebenenfalls telefonische) Nachfrage bei Gericht rasch und problemlos geklärt werden (BGH, ZfS 2016, 285, 286, Tz. 10).
- BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17
Erstattungsfähigkeit der der beklagten Partei durch die Einreichung einer …
Entgegen der Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 25. Februar 2016 (III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 Rn. 10) sei die Notwendigkeit der Kostenverursachung nicht rein objektiv zu bestimmen.Dieser hat nämlich auf eine entsprechende Anfrage des XII. Zivilsenats mitgeteilt, in der - von dem Beschwerdegericht als Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde genommenen - Entscheidung vom 25. Februar 2016 (III ZB 66/15, BGHZ 209, 120) nicht auf einen rein objektiven Maßstab abgestellt zu haben.
- OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei zwischenzeitlicher Klagerücknahme
Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß (Anschluss an BAG, Beschluss vom 18.4.2012 - 3 AZB 22/1; gegen BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 66/15).Die gem. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg; entgegen dem - eine Rechtsmitteleinlegung betreffenden - Beschluss des BGH vom 25.02.2016 - III ZB 66/15 kann die Unkenntnis von der Rücknahme auf Beklagtenseite nicht übergangen werden.
Unklar (für den mit der Kostenfestsetzung befassten Rechtspfleger) ist weiter, was mit "subjektiver Unkenntnis" (Beschl. v. 25.02.2016, a. a. O., Tz 10) gemeint sein soll.
- BGH, 08.11.2017 - VII ZB 81/16
Rechtsanwaltskosten: Auslösung der 1,6 Verfahrensgebühr für den Antrag auf …
Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1, 6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV aus (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 18. April 2012, 3 AZB 22/11; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, BGHZ 209, 120). - BGH, 05.10.2017 - I ZB 112/16
Kostenfestsetzungsverfahren: Verfahrensgebühr für die Einreichung eines …
Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (BGH…, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20;… Beschluss vom 30. September 2014 - XI ZB 21/13, JurBüro 2015, 90 Rn. 10; Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 Rn. 8).Die subjektive Unkenntnis des Rechtsmittelgegners ist nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderliche Handlung zu begründen (BGH…, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, GRUR 2007, 727 Rn. 16 f. = WRP 2007, 786 - Kosten der Schutzschrift II; BGHZ 209, 120 Rn. 10).
Hierfür kann schon die Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen genügen (BGHZ 209, 120 Rn. 14).
- BGH, 10.04.2018 - VI ZB 70/16
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der 1,1 Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts des …
a) Soweit sich die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf einen Beschluss des III. Zivilsenats vom 25. Februar 2016 (III ZB 66/15, BGHZ 209, 120-127) stützt, dringt sie nicht durch. - OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen …
Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15 -, juris). - OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17
Kostenerstattung nach Berufungserwiderung in Unkenntnis der Rechtsmittelrücknahme
Reicht der Berufungsbeklagte in unverschuldeter Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsmittelrücknahme eine Berufungserwiderung ein, steht ihm gegen den Berufungsführer ein Anspruch auf Erstattung der vollen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zu (im Anschluss an OLG München AGS 2016, 547 und BAG AGS 2013, 99; gegen BGH AGS 2016, 252) zu.Zwar kann sich das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen, wonach nur solche Maßnahmen im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig seien, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15- juris).
- BGH, 18.12.2018 - VI ZB 2/18
Die Klage war zurückgenommen worden, noch bevor der Beklagtenvertreter seine …
- OLG Stuttgart, 20.12.2016 - 8 W 425/16
Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen …
- OLG München, 30.11.2016 - 11 W 1761/16
Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für Antrag auf Zurückweisung der …
- OLG Hamm, 22.11.2016 - 25 W 245/16
Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren des Berufungsbeklagten
- OLG Köln, 02.08.2017 - 17 W 175/16
Voraussetzungen und Umfang der Erstattung von Detektivkosten
- OLG Hamburg, 24.04.2017 - 8 W 14/17
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Auslandszustellung nach Misslingen der …
- OLG Köln, 08.03.2017 - 17 W 13/17
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsmittelgegners bei Kenntnis von der …
- OLG München, 20.10.2016 - 11 W 1556/16
Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr nach VV 3200 RVG für einen nach Erlass …
- OLG Saarbrücken, 21.01.2019 - 9 W 27/18
Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung bei sich überschneidenden …