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   BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56   

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BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56 (https://dejure.org/1956,64)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1956 - V ZB 20/56 (https://dejure.org/1956,64)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1956 - V ZB 20/56 (https://dejure.org/1956,64)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 21, 168
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 03.06.1919 - II 40/19

    Ist die Berufung zulässig, wenn die Berufungsschrift die Person, für die das

    Auszug aus BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts davon auszugehen, dass die Berufungsschrift die Person des Rechtsmittelklägers erkennen lassen muss (RGZ 96, 117; 125, 20; 144, 314).

    So ist in RGZ 96, 117 [118] zu § 518 Abs. 2 ZPO ausgeführt, aus dem Erfordernis der Erklärung, dass gegen das (nach Nr. 1 daselbst zu bezeichnende) Urteil Berufung eingelegt werde (Nr. 2 daselbst), folge notwendig, dass die Berufungsschrift denjenigen unzweifelhaft ergeben müsse, der von dem Rechtsmittel Gebrauch machen wolle.

    In RGZ 96, 117 [119 oben] wird jedenfalls eine unterschiedliche Beurteilung nach diesem Gesichtspunkt abgelehnt.

    Hat das Reichsgericht es in RGZ 96, 117 [119] noch dahingestellt sein lassen, ob zur Ermittlung dieser Person andere Umstände, z.B. der Inhalt des angefochtenen Urteils, herangezogen werden dürfen, so hat es in RGZ 125, 240 [241/2] eine Auslegung der Berufungsschrift zugelassen.

  • RG, 18.05.1908 - VI 562/07

    1. Ist die Rechtsmitteleinlegung auf den Namen eines schon Verstorbenen

    Auszug aus BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56
    An diesem allgemeinen Grundsatz, die Person des Rechtsmittelklägers müsse - nicht nur der Gegenpartei, sondern auch dem Gericht - durch die Berufungsschrift erkennbar gemacht werden, haben auch gelegentliche Entscheidungen nichts geändert, in denen das Reichsgericht eine offensichtlich falsche Bezeichnung des Revisionsklägers als unschädlich angesehen hat (vgl. z.B. RGZ 68, 390 [391]; JW 1899, 537; 1913, 501).

    Auch das Schrifttum ist dem Reichsgericht gefolgt (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 24. Aufl., § 518 Anm. 2 B d; Stein-Jonas-Schönke, 17./18. Aufl., § 518 Anm. II 2 Note 12; Sydow-Busch 22. Aufl., § 518 Anm. 2; mit Einschränkung Nikisch, Zivilprozessrecht § 120 S. 474/5 und Zöller, ZPO, 7. Aufl., § 518 Anm. 29 dessen Ausführung; nötig sei die Angabe des Berufungsklägers oder Aktenzeichens ersichtlich auf einem Druckfehler beruht und auch durch die für das zweite Erfordernis angeführten Entscheidungen JW 1885, 184; RGZ 6, 349; 68, 390 nicht gedeckt wird).

  • RG, 11.07.1929 - IV B 28/29

    Wann macht eine Parteienverwechslung in der Berufungsschrift die Berufung

    Auszug aus BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56
    In RGZ 125, 240 [241] hat das Reichsgericht sodann auf diesen allgemeinen Grundsatz ausdrücklich verwiesen.

    Hat das Reichsgericht es in RGZ 96, 117 [119] noch dahingestellt sein lassen, ob zur Ermittlung dieser Person andere Umstände, z.B. der Inhalt des angefochtenen Urteils, herangezogen werden dürfen, so hat es in RGZ 125, 240 [241/2] eine Auslegung der Berufungsschrift zugelassen.

  • BGH, 13.01.1953 - IV ZB 94/52

    Freiwillige Gerichtsbarkeit Beschwerde

    Auszug aus BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56
    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in BGHZ 8, 299 [302] in einem Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf den Boden der reichsgerichtlichen Grundsätze gestellt.
  • RG, 03.12.1891 - VI 214/91

    108. Revisionsschrift.

    Auszug aus BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56
    Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat in SeuffArch 49, 111 Nr. 63 die Notwendigkeit bejaht, die Persönlichkeit des Rechtsmittelklägers (dort des Revisionsklägers) kenntlich zu machen, und dies allein schon aus der Natur der Sache hergeleitet, während der angeführte weitere Grund (Erfordernis der Ladung des Rechtsmittelbeklagten) seit den Novellen 1905 (für die Revision) und 1909 (für die Berufung) weggefallen ist und in Bayern gemäss § 7 EGZPO für die Wirksamkeit der Revisionseinlegung von jeher keine Bedeutung hatte (vgl. RGZ 28, 431; Bay ObLG 13, 348).
  • RG, 10.12.1881 - I 620/81

    Bedingung der Annehmbarkeit der Revision durch die Nennung der Parteien dem Namen

    Auszug aus BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56
    Auch das Schrifttum ist dem Reichsgericht gefolgt (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 24. Aufl., § 518 Anm. 2 B d; Stein-Jonas-Schönke, 17./18. Aufl., § 518 Anm. II 2 Note 12; Sydow-Busch 22. Aufl., § 518 Anm. 2; mit Einschränkung Nikisch, Zivilprozessrecht § 120 S. 474/5 und Zöller, ZPO, 7. Aufl., § 518 Anm. 29 dessen Ausführung; nötig sei die Angabe des Berufungsklägers oder Aktenzeichens ersichtlich auf einem Druckfehler beruht und auch durch die für das zweite Erfordernis angeführten Entscheidungen JW 1885, 184; RGZ 6, 349; 68, 390 nicht gedeckt wird).
  • RG, 12.05.1934 - V B 10/34

    Wann macht eine Parteienverwechslung in der Berufungsschrift die Berufung

    Auszug aus BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts davon auszugehen, dass die Berufungsschrift die Person des Rechtsmittelklägers erkennen lassen muss (RGZ 96, 117; 125, 20; 144, 314).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Dies geht über das Erfordernis, daß eine Berufungsschrift ergeben muß, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. etwa BGHZ 21, 168; Senatsbeschluß vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 67/86 - FamRZ 1986, 1088 m. w. Nachw.), noch hinaus, da die Anschrift einer Partei nicht notwendig ist, um ihre Parteirolle in der Rechtsmittelinstanz zu bestimmen.
  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07

    Kündigung während der Elternzeit

    Das bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und aus etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH 29. Juni 1956 - V ZB 20/56 - BGHZ 21, 169, 173; 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - AP ZPO § 518 Nr. 68; zuletzt 9. April 2008 - VIII ZB 58/06 -).

    Der zugrunde liegende Zweck besteht darin, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH 29. Juni 1956 - V ZB 20/56 - aaO; 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO; 9. April 2008 - VIII ZB 58/06 -).

  • BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17

    Widerruf des Streitpatents: Gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch

    Einer Zuordnung der Gebühr nach Ablauf der Beschwerdefrist stehe der Grundsatz entgegen, wonach bei befristeten Rechtsmitteln innerhalb der Frist klar sein müsse, wer Rechtsmittelführer sei (BGHZ 83, 271, 274 - Einsteckschloss, unter Bezugnahme auf BGHZ 8, 293, 302 und BGHZ 21, 168, 172).
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