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   BGH, 09.07.1956 - V BLw 11/56   

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BGH, 09.07.1956 - V BLw 11/56 (https://dejure.org/1956,256)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1956 - V BLw 11/56 (https://dejure.org/1956,256)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1956 - V BLw 11/56 (https://dejure.org/1956,256)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 21, 229
  • NJW 1956, 1433
  • DNotZ 1956, 559
  • DB 1956, 890
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 03.10.1918 - IV 213/18

    Gesetzliche Vertretung von Minderjährigen bei der Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 11/56
    Wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 1918 (RGZ 93, 334 [336]) zutreffend ausgeführt hat kann von der ausschließlichen Erfüllung einer Verbindlichkeit nur dann gesprochen werden, wenn die Auseinandersetzung nach Haßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen wird; denn die Miterben sind nur zu der Art und Weise der Auseinandersetzung verpflichtet, die das Gesetz vorsieht.

    Diese Ansicht teilt Riedel (a.a.O. S 230), der glaubt, sich für diese Auffassung auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 3. Oktober 1918 (RGZ 93, 334) berufen zu können.

  • RG, 09.11.1907 - V 154/07

    Vertretung; B.G.B. § 181.

    Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 11/56
    Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, an der mehrere Minderjährige und ihr gesetzlicher Vertreter beteiligt sind, muß bei der Umwandlung des Gesamthandseigentums an einem Grundstück in Bruchteilseigentum für jeden Minderjährigen ein Pfleger bestellt werden, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des § 181 BGB vorliegt (Bestätigung von RGZ 67, 61).

    Ein Anspruch auf Umwandlung des Gesamthandseigentums der Erbengemeinschaft in Bruchteilseigentum steht nach den gesetzlichen Vorschriften keinem Erben zu (RGZ 67, 61 [64]; BGB RGRK 10. Aufl. § 2042 Anm. 3 S 195).

  • RG, 21.04.1904 - IV 35/04

    Bedarf es zur Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums zur gesamten Hand an

    Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 11/56
    Es war also zwischen ihnen der Abschluß eines dinglichen Vertrages erforderlich (RGZ 57, 432 [435]; 89, 371; BGB RGRK § 181 Anm. 1 S 373).
  • RG, 20.03.1908 - II 586/07

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Selbstkontrahieren

    Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 11/56
    Dem sollte durch die Vorschriften des § 181 BGB vorgebeugt werden (vgl. z.B. RGZ 68, 172 [175]; 143, 350 [354]; BGB RGRK 10. Aufl. § 181 Anm. 1).
  • RG, 08.02.1934 - IV 357/33

    Kann die Ehefrau, die der Ehemann durch Testament zur Alleinerbin eingesetzt hat,

    Auszug aus BGH, 09.07.1956 - V BLw 11/56
    Dem sollte durch die Vorschriften des § 181 BGB vorgebeugt werden (vgl. z.B. RGZ 68, 172 [175]; 143, 350 [354]; BGB RGRK 10. Aufl. § 181 Anm. 1).
  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 126/14

    Grundbucheintragung: Erwerb der Erbteile einer Erbengemeinschaft durch mehrere

    Zutreffend legt das Beschwerdegericht zugrunde, dass über einen Erbteil auch in Bruchteilen verfügt werden kann (ganz hM, vgl. nur Senat, Urteil vom 28. Juni 1963 - V ZR 15/62, NJW 1963, 1610, 1611; Staudinger/Werner, BGB [2010], § 2033 Rn. 7; Lange, Erbrecht, 2011, § 56 Rn. 23; jeweils mwN; skeptisch Otto, NotBZ 2015, 26, 27 mwN) und dass die Überführung eines im Gesamthandseigentum stehenden Nachlassgrundstücks in Bruchteilseigentum der Auflassung bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 1956 - V BLw 11/56, BGHZ 21, 229, 231; OLG München, FamRZ 2012, 154 f. mwN).

    Wird ein Erbteil veräußert, führt dies dazu, dass der Veräußerer aus der mit dem Erbfall kraft Gesetzes zwischen ihm und den übrigen Miterben entstandenen Gesamthandsgemeinschaft ausscheidet und die Gemeinschaft mit dem Erwerber fortgeführt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. Juli 1956 - V BLw 11/56, BGHZ 21, 229, 231; Urteil vom 28. Juni 1963 - V ZR 15/62, NJW 1963, 1610, 1611; BayObLG, NJW 1968, 505; KG, NJW-RR 1999, 880, 882).

  • BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des Schuldners zur Herausgabe der Hälfte

    Die Teilung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 2042 Abs. 2, §§ 2046 ff, §§ 752 ff BGB; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1956 - V BLw 11/56, BGHZ 21, 229, 232 f).
  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 250/89

    Einsatz von Hilfskräften durch den Konkursverwalter; Interessenkollision des

    § 181 BGB regelt nicht den materiellen Interessenkonflikt, sondern lediglich die unzulässige formale Beteiligung derselben Person auf beiden Seiten bei einem Vertragsschluß (BGHZ 21, 229, 231 [BGH 09.07.1956 - V BLw 11/56]; 50, 8, 11; 91, 334, 337).
  • BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64

    Verbot des Selbstkontrahierens bei Zusammenfassung mehrerer selbständiger

    Beim Erbteilungsvertrag (Abschnitt P) dagegen haben sämtliche Erben durch Rechtsgeschäft miteinander die genannten drei Nachlässe auseinandergesetzt, und zwar wiederum sowohl schuldrechtlich wie dinglich; bei diesem Geschäft, das auch vom Berufungsgericht mit Recht (unten b) als eine rechtliche Einheit angesehen wird, waren sowohl die Klägerin zu 3 persönlich als auch die beiden Minderjährigen als einander gegenüberstehende Vertragspartner beteiligt; die Auseinandersetzung dieser Nachlässe stellte einen Vertrag zwischen sämtlichen Erben und damit auch zwischen der Klägerin zu 3 und ihrem Kind Erwin und ihrem Kind Erika dar; hier war die Mutter daher von der gesetzlichen Vertretung der Kinder nach § 181 BGB ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 21, 229, 231 [BGH 09.07.1956 - V BLw 11/56] /2).

    Mit dem Berufungsgericht und der durchaus herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist davon auszugehen, daß das Verbot des In-sich-Geschäfts sowohl in der Grundform des § 181 BGB als auch in der familienrechtlichen Erweiterung des § 1795 BGB eine formale Ordnungsvorschrift darstellt, bei der ein Interessengegensatz zwischen den mehreren von dem Vertreter repräsentierten Personen zwar gesetzgeberisches Motiv, aber zur Tatbestandserfüllung grundsätzlich weder erforderlich noch ausreichend ist (Senatsbeschluß BGHZ 21, 229, 230 [BGH 09.07.1956 - V BLw 11/56] /31; vgl. Protokolle zum BGB I 174/75; G. Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung II 2 S. 50 ff, sowie neuerdings Dolle, Familienrecht § 94 III 2 b S. 206/8; im Grundsatz auch Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts § 51 III 2 S. 549 und Staudinger/Donau, BGB 11. Aufl. § 1629 Randn. 37).

  • OLG Schleswig, 15.07.2014 - 2 W 48/14

    Transmortale Vorsorgevollmacht: Kein Erbschein vorzulegen, wenn Bevollmächtigter

    Bei einer Verfügung durch den Bevollmächtigten einer Erbengemeinschaft besteht diese Gefahr von vornherein nicht, weil selbst die Übertragung auf alle Miterben in Bruchteilseigentum durch rechtsgeschäftliche Übereignung erfolgen muss (BGHZ 21, 229; OLG München, FamRZ 2012, S. 154 f.) und keine verkappte Grundbuchberichtigung stattfinden würde.
  • BGH, 30.03.1994 - XII ZR 30/92

    Rechtsfolgen der Verweigerung der Genehmigung eines zustimmungspflichtigen

    Nicht nur für die Erteilung, sondern auch für die Verweigerung der Genehmigung schwebend unwirksamer Rechtsgeschäfte im Sinne der §§ 182 ff BGB ist allgemein anerkannt, daß sie unwiderruflich sind (RGZ 139, 119, 123 ff; BGHZ 13, 179, 187; 21, 229, 234 [BGH 09.07.1956 - V BLw 11/56]; BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - IX ZR 141/88 - BGHR BGB § 684 S. 2 Widerruf der Genehmigung 1; MünchKomm/Gitter BGB 3. Aufl. § 108 Rdn. 12).
  • BGH, 19.04.1971 - II ZR 98/68

    Umfang des Verbots des Selbstkontrahierens

    Darum kann ihre Anwendbarkeit nicht jeweils von der unbestimmten und für einen Dritten schwer erkennbaren Voraussetzung abhängen, daß im Einzelfall tatsächlich ein Interessenkonflikt besteht (BGHZ 21, 229, 231 = NJW 56, 1433); daran ist unbedingt festzuhalten.
  • OLG München, 18.08.2011 - 34 Wx 320/11

    Erbengemeinschaft: Anforderungen an eine Überführung von Grundbesitz in

    Für die Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums zur gesamten Hand (solches besteht im Rahmen einer Erbengemeinschaft; § 2032 Abs. 1 BGB) in Miteigentum der Erben nach Bruchteilen (§§ 1008 ff. BGB) bedarf es nach einhelliger Meinung (vgl. schon RGZ 57, 433; BGHZ 21, 229/231 f.; Palandt/Weidlich BGB 70. Aufl. § 2042 Rn. 17; Palandt/Bassenge § 873 Rn. 5; Staudinger/Werner BGB Bearb. Juni 2010 § 2042 Rn. 61; Flechtner in Burandt/Rojahn Erbrecht § 2042 BGB Rn. 43) der Übertragung des Eigentums in der Form der §§ 873, 925 Abs. 1 BGB und auf grundbuchrechtlicher Ebene der Bewilligung (§ 19 GBO) und des Nachweises der erforderlichen Einigung (§§ 20, 29 GBO).
  • BGH, 16.04.1975 - V ZB 15/74

    Vertretungsverbot für Geschäfte, die dem Mündel lediglich einen rechtlichen

    Das Vertretungsverbot des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt nicht für Geschäfte, die dem Mündel (Kind) lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (Abgrenzung zu BGHZ 21, 229).

    Der Senat weicht damit nicht ab von seinem Beschluß vom 9. Juli 1956 V BLw 11/56, BGHZ 21, 229; dort ist lediglich abgelehnt, für die Anwendung oder Nichtanwendung des Vertretungsverbots darauf abzustellen, ob im Einzelfall die Gefahr einer Interessenkollision besteht (S. 231), und hieran wird festgehalten; die Frage nach einer Verbotseinschränkung für Fälle, wo eine Interessenkollision nach der Natur des Rechtsgeschäfts abstrakt-generell ausgeschlossen ist, war dort nicht zu erörtern und wurde nicht erörtert.

  • KG, 25.09.2012 - 1 W 270/12

    Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Vorlage eines inländischen Erbscheins

    Der Erwerb von Bruchteilseigentum durch sie und den Beteiligten zu 2 bedurfte danach wie bei jeder anderen Erbengemeinschaft der Auflassung und Eintragung im Grundbuch, §§ 873, 925 BGB (BGH, Urteil vom 9. Juli 1956 - V BLw 11/56 - juris; NJW 2001, 2396, 2397).
  • OLG Frankfurt, 02.04.2012 - 20 W 57/11

    Grundbuch: Überprüfung der Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters bei

  • BGH, 29.09.1989 - V ZR 1/88

    Durch Vorvertrag begründete Verpflichtung zur Genehmigung eines Hauptvertrages

  • BGH, 09.05.1984 - IVa ZR 234/82

    Verfügung über Miterben-Anteile an dem Nachlaß durch den Testamentsvollstrecker;

  • OLG Koblenz, 10.05.2006 - 11 UF 68/06

    Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aus einem minderjährigen Kind und seiner

  • BayObLG, 29.01.1982 - BReg. 2 Z 50/81

    Zur WEG-Verwalterzustimmung bei Erbauseinandersetzung

  • OLG Köln, 19.07.2018 - 10 WF 172/17

    Abberufung der allein sorgeberechtigten Kindesmutter als Testamentsvollstreckerin

  • BGH, 04.03.1959 - V ZR 181/57

    Hypothek für Gesamtgläubiger

  • BGH, 19.06.1961 - III ZR 89/60
  • LG Saarbrücken, 15.03.2000 - 5 T 140/00

    Keine Anwendung von § 181 BGB bei Genehmigung vollmachtloser Vertretung

  • BayObLG, 31.05.1979 - BReg. 2 Z 67/78

    § 181 BGB anwendbar, wenn zwei GmbH & CoKG's letztlich durch den gleichen

  • BAG, 29.05.1969 - 2 AZR 444/68

    Lehrvertrag eines Minderjährigen - Gesetzlicher Vertreter - Prokurist des

  • BGH, 28.09.1960 - V ZR 196/58

    Rechtsmittel

  • BFH, 20.11.1969 - I R 201/67

    Vorliegen von Anschaffungskosten bei Erwerb eines bebauten Grundstücks

  • OLG Frankfurt, 03.11.2000 - 1 UF 260/00
  • BGH, 18.10.1962 - V BLw 12/62

    Rechtsmittel

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