Rechtsprechung
BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14 |
Volltextveröffentlichungen (19)
- lexetius.com
InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 133 Abs 1 S 2 InsO
Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für Zahlungen aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzeptes; Kenntnis über die wesentlichen Grundlagen des Konzeptes; quotaler Verzicht auf Forderungen im Rahmen eines Sanierungsvergleichs; ... - IWW
§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Beweislast des Gläubigers bzgl. der Erlangung späterer Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Quotaler Verzicht des Gläubigers auf seine Forderungen im Rahmen eines Sanierungsvergleichs; ...
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, von einem schlüssigen Sanierungskonzept des Schuldners ausgehen darf
- Betriebs-Berater
Formale Erfordernisse eines Sanierungsplans
- rewis.io
Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für Zahlungen aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzeptes; Kenntnis über die wesentlichen Grundlagen des Konzeptes; quotaler Verzicht auf Forderungen im Rahmen eines Sanierungsvergleichs; ...
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Insolvenzanfechtung bei Sanierungsvergleich
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorsatzanfechtung: Voraussetzungen für Ausschluss des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes durch ein Sanierungskonzept
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 133 Abs. 1 S. 2
Beweislast des Gläubigers bzgl. der Erlangung späterer Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Quotaler Verzicht des Gläubigers auf seine Forderungen im Rahmen eines Sanierungsvergleichs; ... - rechtsportal.de
InsO § 133 Abs. 1 S. 2
Beweislast des Gläubigers bzgl. der Erlangung späterer Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Quotaler Verzicht des Gläubigers auf seine Forderungen im Rahmen eines Sanierungsvergleichs; ... - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Prüfung von Sanierungskonzepten
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der erfolglose Sanierungsvergleich - und die Anfechtung der erfolgten Vergleichszahlung
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Formale Anforderungen an einen Sanierungsplan
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gläubiger muss Sanierungskonzept des Schuldners nicht prüfen
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Das -die Insolvenzanfechtung ausschließende- "schlüssige Sanierungskonzept"
- derenergieblog.de (Kurzinformation)
Was ich nicht weiß - Zur Anfechtbarkeit von Zahlungen aufgrund eines Sanierungsplans
- anwalt.de (Kurzinformation)
Vermeidung der Insolvenzanfechtung durch Sanierungskonzept?
- st-sozien.de (Kurzinformation)
Anfechtungsrisiko in der Sanierung konkretisiert
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Vermeidung der Insolvenzanfechtung durch Sanierungskonzept?
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Vermeidung der Insolvenzanfechtung durch Sanierungskonzept? Ja, aber
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Vorsatzanfechtung; Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; Zahlungen auf Grundlage eines Sanierungskonzepts
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 25.06.2013 - 7 O 349/12
- OLG Düsseldorf, 20.02.2014 - 12 U 91/13
- BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14
- OLG Düsseldorf, 12.01.2017 - 12 U 91/13
Papierfundstellen
- BGHZ 210, 249
- NJW-RR 2016, 1518
- ZIP 2016, 1235
- ZIP 2016, 47
- MDR 2016, 852
- NZI 2016, 636
- WM 2016, 1182
- BB 2016, 1473
- BB 2016, 1681
- DB 2016, 1490
- NZG 2016, 1034
Wird zitiert von ... (39)
- BGH, 14.07.2016 - IX ZR 188/15
Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des …
Die Mitteilung deutete auf einen Liquiditätsengpass hin, brachte aber, weil eine vollständige ratenweise Tilgung der Forderung in Aussicht gestellt wurde, im Unterschied zu dem Hinweis auf einen ohne sofortigen Forderungsverzicht unabwendbaren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, WM 2016, 1182 Rn. 21) nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, dass bereits Insolvenzreife vorlag und die Zahlungsschwierigkeiten unüberwindbar waren. - BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20
Beweisdarlegung des Insolvenzverwalters für das Erkennen oder der billigenden …
aa) Der Senat hat bislang angenommen, dass die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren kann, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 14 mwN;… vom 28. März 2019 - IX ZR 7/18, NZI 2019, 594 Rn. 7;… vom 30. April 2020 - IX ZR 162/16, NZI 2020, 687 Rn. 53).Denn in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO mwN;… vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9;… vom 28. März 2019, aaO).
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus der Sicht ex ante das Sanierungskonzept objektiv die Ausgangslage des Schuldners zutreffend erfasste und dem Schuldner eine tragfähige Prognose eines unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns vorlag, die bei objektiver Betrachtung die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 15, 18).
(1) Ein taugliches Sanierungskonzept darf sich nicht auf die finanzwirtschaftliche Seite beschränken, sondern muss auch die Ursachen einbeziehen, die zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 29 ff).
Erforderlich sind eine Analyse der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft und Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 18).
Beschränkt sich ein Sanierungsversuch allein darauf, dass alle oder ein Teil der Gläubiger quotal auf ihre Forderungen verzichten, ist dies nur dann erfolgversprechend, wenn der Insolvenzgrund allein auf einem Finanzierungsproblem beruht, etwa dem Ausfall berechtigter Forderungen des Schuldners, das Schuldnerunternehmen aber grundsätzlich profitabel arbeitet (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 29, 31).
Das Sanierungskonzept muss berücksichtigen, ob zur Sanierung ein Forderungsverzicht der Gläubiger ausreichend ist oder ob Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 34 ff).
Die Beseitigung der Ursachen der Krise ist die Grundlage jeder erfolgversprechenden Sanierung, sofern die Krise nicht ausnahmsweise lediglich auf einem Zahlungsausfall beruht (vgl. BGH…, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 13; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 40).
Arbeitete die Schuldnerin nicht profitabel, stellte dies die dauerhafte Zahlungsfähigkeit in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 31).
Zwar müssen für ein Sanierungskonzept die Gläubiger weder gleichbehandelt noch vollständig einbezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 16, 18).
Es obliegt dann dem Anfechtungsgegner, darzulegen und zu beweisen, dass er nichts von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste (BGH…, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 14;… vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, WM 2016, 366 Rn. 8; vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 23).
Den Gläubiger, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, trifft deshalb auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH…, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 40; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 23 mwN).
- BGH, 17.11.2016 - IX ZR 65/15
Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die …
Insoweit hat die Schuldnerin nicht geltend gemacht, die Zahlungen der Schuldnerin seien im Rahmen eines ernsthaften und erfolgversprechenden Sanierungsversuchs geleistet worden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, ZInsO 2016, 1251).
- BGH, 07.05.2020 - IX ZR 18/19
Rechtfertigung des Schlusses auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von anderen …
Deshalb ist der Anfechtungsgegner dann regelmäßig auch über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH…, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14; vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 22;… vom 4. Mai 2017, aaO;… vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn. 30). - BGH, 04.05.2017 - IX ZR 285/16
Insolvenzanfechtung: Wissen des Anfechtungsgegners um drohende …
Dann weiß der Anfechtungsgegner regelmäßig auch, dass Leistungen aus dem Vermögen des Schuldners an ihn die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren oder verzögern (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, WM 2016, 1182 Rn. 22 mwN). - BGH, 14.06.2018 - IX ZR 22/15
Anfechtung von Zahlungen durch Leistung des Schuldners nach Einräumung seiner …
Der Senat hat in einer nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249) die Maßstäbe aufgezeigt, die in diesem Zusammenhang an ein Sanierungskonzept zu stellen sind.Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs ist, auch wenn dieser letztlich fehlgeschlagen ist; in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 14 mwN).
Bei den Anforderungen, die hieran gestellt werden, ist in Bezug auf den Vorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 15 ff und Rn. 24 ff).
b) Ein Sanierungsplan muss, um zu einer Verneinung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners zu führen, zwar nicht bestimmten formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e..V. in dem IDW Standard S6 (IDW S6) oder das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte aufgestellt haben (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 19).
Um die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu widerlegen, ist jedoch Voraussetzung auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte; die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 15 mwN).
Gegebenenfalls sind Art und Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals darzustellen sowie die Chance, dieses tatsächlich zu gewinnen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 18 mwN).
Den Gläubiger, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH…, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NZI 2014, 650 Rn. 40 mwN;… Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, NZI 2016, 355 Rn. 8; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 23).
Der Anfechtungsgegner hätte deshalb zumindest konkrete Umstände darlegen und beweisen müssen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der (hier unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin unbekannt geblieben war (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 23 mwN).
Zwar konnte der Beklagte den Angaben der Schuldnerin oder ihres beauftragten Sanierungsberaters vertrauen, solange er keine (erheblichen) Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Sanierungsplan keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 27).
- BGH, 23.06.2022 - IX ZR 75/21
Insolvenzverfahren über Vermögen einer AG: Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung …
(1) Im Hinblick auf die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO hat die Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass sie die Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH…, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 40; vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 23;… vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, WM 2022, 527 Rn. 109).Zur Widerlegung der Vermutung genügt es, wenn der Anfechtungsgegner konkrete Umstände darlegt und beweist, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners unbekannt geblieben war (BGH…, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 9; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 24).
Hierbei darf sich der Anfechtungsgegner grundsätzlich auf schlüssige Angaben des Schuldners oder seines beauftragten Sanierungsberaters verlassen, solange er keine (erheblichen) Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Sanierungsplan keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 27).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine bloße Sanierungshoffnung nicht genügt, andererseits ein Erfolg aber auch nicht sicher sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 39;… vom 3. März 2022, aaO Rn. 86).
Erst wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder das Sanierungskonzept keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 27;… vom 3. März 2022, aaO Rn. 86 ff) oder gescheitert ist (vgl. BGH…, Urteil vom 3. März 2022, aaO Rn. 35 f, 88) oder der Schuldner die Sanierungsbemühungen eingestellt hat, entfällt der Vertrauensschutz.
Hierfür kann es genügen, wenn die Zahlungen aus der Sicht des Anfechtungsgegners mit dem schlüssigen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept vereinbar waren und in diesem Sinne auf der Grundlage des Konzepts erbracht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016- IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 23 mwN).
- OLG Frankfurt, 08.12.2021 - 4 U 12/21
Zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Gewährung von Nachbesicherungen im …
aa) Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs ist, auch wenn dieser letztlich fehlgeschlagen ist; in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 14 m.w.N., zitiert nach juris;… Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15 -, Rn. 9, zitiert nach juris).Der Anfechtungsgegner muss lediglich konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der (hier unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners unbekannt geblieben ist, weil er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 24 m.w.N., zitiert nach juris;… Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15 -, Rn. 9, zitiert nach juris;… Urteil vom 28. März 2019 - IX ZR 7/18 -, Rn. 10, zitiert nach juris).
Verzichtet er hierauf, handelt er mit Anfechtungsrisiko (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 25, zitiert nach juris).
Ein Sanierungsplan muss nicht bestimmten formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. in dem IDW Standard S6 (IDW S6) oder das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte aufgestellt haben (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 19 m.w.N., zitiert nach juris;… Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15 -, Rn. 10, zitiert nach juris).
Die Maßnahmen müssen eine positive Fortführungsprognose begründen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 36, zitiert nach juris).
Er darf vielmehr den Angaben des Schuldners oder seines beauftragten Sanierungsberaters vertrauen, solange er keine (erheblichen) Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Sanierungsplan keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 27, zitiert nach juris).
Ist dies nicht gewährleistet und müssen deshalb der Schuldner und die Gläubiger davon ausgehen, dass die Finanzierung des Unternehmens auch künftig nicht stabil ist, sondern dass die bei Unternehmensfortführung zu verdienenden Gelder weiterhin nicht ausreichen werden, um die anfallenden Kosten zu decken, ist der (erneute) Zusammenbruch des Unternehmens bereits absehbar (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 30 m.w.N., zitiert nach juris).
Beruht die Insolvenz des Schuldners nicht lediglich auf dem Ausfall berechtigter Forderungen, sondern - wie im Regelfall - vor allem auf dem dauerhaft unwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens, kann ein Gläubiger von einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept nur ausgehen, wenn vom Schuldner oder dessen Beratern zumindest die Grundlagen einer weitergehenden Sanierung schlüssig dargelegt wurden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 34, zitiert nach juris).
Diese müssen aber zumindest erkennen können, ob zur Sanierung ein Forderungsverzicht der Gläubiger ausreichend ist, oder ob Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 35, zitiert nach juris).
Die Maßnahmen müssen eine positive Fortführungsprognose begründen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 36 m.w.N., zitiert nach juris).
Konnte dem Vorhaben dagegen aus seiner Perspektive von vornherein eine realistische Realisierungschance nicht zugebilligt werden, ist die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht ausgeräumt, weil dann mit einem Erfolg des Konzeptes von vornherein nicht zu rechnen war (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 39, zitiert nach juris).
- BGH, 28.03.2019 - IX ZR 7/18
Gerichtliche Überprüfung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung …
Das Wissen um die Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 14 mwN;… vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9).a) Welche Voraussetzungen der Sanierungsplan erfüllen muss, um einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners auszuschließen, hat der Senat im Grundsatzurteil vom 12. Mai 2016 (aaO Rn. 16 ff) und im Urteil vom 14. Juni 2018 (…aaO Rn. 10) näher ausgeführt.
Dann kennt er auch den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 22 mwN).
Auch auf Seiten des Anfechtungsgegners kann die Kenntnis der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Fall eines ernsthaften, wenn auch letztlich gescheiterten Sanierungsversuchs an Bedeutung verlieren (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 14;… vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9).
Der Anfechtungsgegner muss lediglich konkrete Umstände darlegen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 24 mwN;… vom 14. Juni 2018, aaO Rn. 13).
- OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15 Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat ebenfalls anschließt, können sowohl der Gesichtspunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit als auch derjenige der Inkongruenz ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist, weil in diesem Fall die Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet ist und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund tritt (…BGH, a.a.O.;… BGH, Urt. v. 21.2.2013 -IX ZR 52/10- NJW-RR 2013, S. 1321; BGH-Urt. v. 12.5.2016 -IX ZR 65/14- NJW-RR 2016, S. 1518 m. w. Nachw.).
Voraussetzung dafür ist auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (BGH Urt. v. 12.5.2016- IX ZR 65/14-;… BGH Urt. v. 28.3.2019 -IX ZR 7/18-;… BGH Urt. v. 14.6.2018 -IX ZR 22/15-).
Hinsichtlich der vom Kläger jeweils angefochtenen Rechtshandlungen der Schuldnerin lag nämlich jedenfalls bis zum 27.03.2012 ein schlüssiges Sanierungskonzept vor, auf dessen Grundlage die Sanierungsbemühungen der Schuldnerin - so das Landgericht -nicht lediglich über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Möglichkeiten nicht wesentlich hinausgekommen sind, sondern das nach Auffassung des Senats auch schon in die Tat umgesetzt und bis zum Erlass des Beschlusses des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 27.03.2012 in dem Verfahren Y AG Aussicht auf Erfolg bot, womit vorliegend die Kenntnis der Schuldnerin von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ihre Bedeutung als Beweiszeichen für ihren Benachteiligungsvorsatz bis dahin verloren hat (vgl. hierzu allg.: BGH Urt. v. 12.5.2016 -IX ZR 65/14- m. w. Nachw. der Rspr. des BGH).
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat ebenfalls anschließt, erfordert die Annahme des Schuldners, ein Sanierungskonzept begründe die ernsthafte Aussicht auf Erfolg, nicht, dass ein Sanierungskonzept ohne jegliches Risiko sein muss, sondern es genügt eine positive Prognose, dass nachvollziehbar und vertretbar damit gerechnet werden kann, dass mit dem Sanierungsplan die Wiederherstellung der uneingeschränkten Zahlungsfähigkeit erfolgt (BGH-Urt. v. 12.5.2015 -IX ZR 65/14- m. w. Nachw.).
Nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners drohte, weil der Anfechtungsgegner dann, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, auch weiß, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern werden, er mithin regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde ist (…BGH Urt. v. 14.7.2016 -IX ZR 188/15-; Urt. v. 12.5.2015 -IX ZR 65/14-).
Demnach steht vorliegend nicht in Frage, dass die Beklagte Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte, weil sie unmittelbar für diese Rahmen von Sanierungsbemühungen und zur Wiederherstellung der uneingeschränkten Zahlungsfähigkeit beratend tätig war, womit das Eingreifen der Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO eine Umkehr der Beweislast zur Folge hat und es damit der Beklagten oblegen hätte, darzulegen und zu beweisen, dass sie nichts von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gewusst hat (…vgl. hierzu allg.: BGH Urt. v. 15.3.2012 -IX ZR 239/09-; Urt. v. 12.5.2016 - IX ZR 65/14-).
Dabei trifft den Gläubiger des Schuldners, der - wie hier die Beklagte - über die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, deshalb auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt hat (BGH-Urt. v. 12.5.2016 -IX ZR 65/14-).
- OLG Düsseldorf, 12.01.2017 - 12 U 91/13
- OLG Düsseldorf, 04.10.2018 - 12 U 46/17
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung eines …
- BGH, 18.01.2018 - IX ZR 31/15
Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Verneinung der …
- OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20
Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz
- OLG Naumburg, 06.12.2017 - 5 U 96/17
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Entbehrlichkeit …
- OLG Köln, 18.06.2018 - 2 U 5/18
Insolvenzanfechtung der Begleichung von Verbindlichkeiten Dritter im Rahmen eins …
- OLG Bamberg, 23.03.2018 - 3 U 177/16
Rückerstattung vereinnahmter Frachtvergütungen im Wege der Insolvenzanfechtung
- OLG Düsseldorf, 11.04.2019 - 12 U 44/18
Rückgewähransprüche wegen insolvenzrechtlich anfechtbar erlangter Beträge
- OLG Saarbrücken, 18.12.2019 - 5 U 6/19
1. Ist im Falle einer Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einem …
- BGH, 27.01.2021 - 3 StR 628/19
Untreue durch Kreditvergabe (Vermögensbetreuungspflicht; Bankvorstand; …
- OLG Köln, 18.06.2018 - 2 U 1/18
Indizien für eine Zahlungseinstellung
- OLG Saarbrücken, 15.07.2021 - 4 U 67/18
1. Überweisungen des Schuldners von Konten bei anderen Banken auf ein beim …
- LG Würzburg, 06.02.2018 - 71 O 1592/16
Rückzahlung der Vergütungen im Wege der Insolvenzanfechtung
- OLG Karlsruhe, 22.07.2021 - 3 U 8/20
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Zahlung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit …
- OLG Frankfurt, 05.12.2016 - 13 U 2/16
Insolvenzanfechtung: Darlegungen zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
- KG, 07.12.2018 - 14 U 132/17
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Abgrenzung …
- OLG Düsseldorf, 16.05.2019 - 12 U 47/18
Zahlungsunfähigkeit eines Schwesterunternehmens wegen der Haftung für Forderungen …
- OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21
Rückzahlung von Darlehensraten nach Insolvenzanfechtung; Wert …
- BGH, 26.06.2018 - II ZR 172/17
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens; …
- OLG Köln, 25.10.2017 - 2 U 17/17
Insolvenzanfechtung von Zahlungen zur Abwendung der Vollziehung angeordneter …
- OLG Köln, 29.03.2017 - 2 U 45/16
Insolvenzanfechtung von Zahlungen an einen mit der Sanierung des Unternehmens …
- OLG Zweibrücken, 05.12.2017 - 8 U 49/15
- FG Münster, 25.01.2018 - 6 K 1013/15
Aufrechnung des Finanzamts mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; …
- LG Aachen, 14.04.2021 - 11 O 241/17
Haftung des Sanierungsberaters in der Krise;: Sanierungsberatervertrag als …
- LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
- LG Hamburg, 10.01.2017 - 303 O 515/15
Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Schlüssigkeit eines die Kenntnis des …
- OLG Bamberg, 11.05.2018 - 3 U 26/17
Vorsatzanfechtung - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und Kenntnis …
- OLG Schleswig, 08.12.2021 - 9 U 135/20
Ansprüche nach Insolvenzanfechtung Weite Auslegung des Begriffs der …
- OLG Hamburg, 15.06.2020 - 2 U 28/19
Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast zur …