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   BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15   

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https://dejure.org/2017,21134
BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15 (https://dejure.org/2017,21134)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2017 - X ZR 120/15 (https://dejure.org/2017,21134)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15 (https://dejure.org/2017,21134)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Abdichtsystem

    § 9 Nr 1 PatG, § 139 PatG, §§ 139 ff PatG, § 140a Abs 3 S 1 PatG, § 840 BGB
    Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über Anschlussberufung bei Fristsetzung zur Berufungserwiderung; kumulative Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückruf und auf endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen; Anspruch auf Rückruf patentverletzender ...

  • IWW

    § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG, Richtlinie 2004/48/EG, § 140a Abs. 3 PatG, Art. 10 der Richtlinie 200... 4/48/EG, § 140a PatG, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO, § 530 ZPO, § 296 Abs. 1, 4 ZPO, § 524 ZPO, § 524 Abs. 2 ZPO, § 524 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 521 ZPO, § 232 ZPO, § 530, Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007, Art. 7 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, § 139 Abs. 1 Satz 2 PatG, §§ 139 ff. PatG, § 10 PatG

  • Wolters Kluwer

    Parallele Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückruf und auf endgültige Entfernung eines Patents aus den Vertriebswegen; Pflichtwidrige und schuldhafte Ermöglichung oder Förderung einer fremden Patentverletzung; Patentverletzung durch einen Dritten; Patentverletzung ...

  • rewis.io

    Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über Anschlussberufung bei Fristsetzung zur Berufungserwiderung; kumulative Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückruf und auf endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen; Anspruch auf Rückruf patentverletzender ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Parallele Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückruf und auf endgültige Entfernung eines Patents aus den Vertriebswegen; Pflichtwidrige und schuldhafte Ermöglichung oder Förderung einer fremden Patentverletzung; Patentverletzung durch einen Dritten; Patentverletzung ...

  • rechtsportal.de

    Parallele Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückruf und auf endgültige Entfernung eines Patents aus den Vertriebswegen; Pflichtwidrige und schuldhafte Ermöglichung oder Förderung einer fremden Patentverletzung; Patentverletzung durch einen Dritten; Patentverletzung ...

  • datenbank.nwb.de

    Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über Anschlussberufung bei Fristsetzung zur Berufungserwiderung; kumulative Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückruf und auf endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen; Anspruch auf Rückruf patentverletzender ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verletzung eines Klagepatents durch Anbieten und Inverkehrbringen von Reparaturkits für Autoreifen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Patentverletzung durch Handlungen im Ausland

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 215, 89
  • GRUR 2017, 785
  • JR 2018, 570
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 2/08

    MP3-Player-Import

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15
    Dies gilt nicht nur im Falle einer vorsätzlichen Beteiligung an Verletzungshandlungen Dritter, sondern auch dann, wenn solche Verletzungshandlungen durch eine fahrlässige Pflichtverletzung ermöglicht oder gefördert werden (BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 2/08, BGHZ 182, 245 = GRUR 2009, 1142 Rn. 34 - MP3-Player-Import).

    Sie besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre (BGHZ 182, 245 = GRUR 2009, 1142 Rn. 36 - MP3-Player-Import).

    Je geringer das Schutzbedürfnis, desto kritischer ist zu prüfen, ob von dem Dritten erwartet werden muss, Schutzrechtsverletzungen aufzuspüren und gegebenenfalls abzustellen oder zu verhindern (BGHZ 182, 245 = GRUR 2009, 1142 Rn. 43 - MP3-Player-Import).

    Für einen Spediteur oder Frachtführer hat der Bundesgerichtshof eine generelle Pflicht zur Überprüfung der transportierten Ware auf die Verletzung fremder Schutzrechte verneint (BGHZ 182, 245 = GRUR 2009, 1142 Rn. 41 - MP3-Player-Import).

    Ergibt die Aufklärung, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, darf er die Mitwirkung an der objektiv rechtswidrigen Handlung des Dritten nicht fortsetzen (BGHZ 182, 245 = GRUR 2009, 1142 Rn. 45 - MP3-Player-Import).

  • BGH, 30.04.1964 - Ia ZR 224/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15
    Die pflichtwidrige und schuldhafte Ermöglichung oder Förderung einer fremden Patentverletzung kann Ansprüche aus §§ 139 ff. PatG nur dann begründen, wenn es zu einer Patentverletzung durch den Dritten gekommen ist oder wenn zumindest Erstbegehungsgefahr besteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 30. April 1964, Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 497 - Formsand II).

    Solche Handlungen können Ansprüche aus §§ 139 ff. PatG aber nur dann begründen, wenn es zu einer Patentverletzung durch den Dritten gekommen ist oder wenn zumindest Erstbegehungsgefahr besteht (BGH, Urteil vom 30. April 1964 - Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 497 - Formsand II).

    Ähnlich wie im Falle einer mittelbaren Patentverletzung durch Lieferung auch patentfrei verwendbarer Mittel (dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - X ZR 153/03, BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 Rn. 27 - Deckenheizung) ist aufgrund einer tatrichterlichen Abwägung im Einzelfall zu entscheiden, welche Maßnahmen dem Verpflichteten zumutbar sind, um Patentverletzungen durch seine Abnehmer zu vermeiden (BGH, Urteil vom 8. November 1960 - I ZR 67/59, GRUR 1961, 627, 628 - Metallspritzverfahren; Urteil vom 30. April 1964 - Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 497 - Formsand II).

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 127/13

    Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt der Lauf dieser Frist aber nur dann, wenn das Gericht die in § 521 Abs. 2 Satz 2 und § 277 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Belehrung erteilt hat (BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515 Rn. 4; Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 = WRP 2011, 1174 Rn. 44 - BCC; Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 28 - Werbegeschenke; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608 Rn. 18; Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 41).

    Wird er nicht erteilt, so beginnt die Frist für die Berufungserwiderung und damit die Frist für eine Anschlussberufung nicht zu laufen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608 Rn. 19).

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Handlungen des Lieferanten den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung im Sinne von § 10 PatG erfüllen, der als eigener Gefährdungstatbestand ausgestaltet ist und deshalb eine bereits begangene oder drohende unmittelbare Patentverletzung nicht voraussetzt (BGH, Urteil vom 3. Juni 2004 - X ZR 82/03, BGHZ 159, 221, 231 f. = GRUR 2004, 845, 848 - Drehzahlermittlung; Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 852 - Antriebsscheibenaufzug; Urteil vom 13. Juni 2006 - X ZR 153/03, BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 Rn. 23 - Deckenheizung).

    Ähnlich wie im Falle einer mittelbaren Patentverletzung durch Lieferung auch patentfrei verwendbarer Mittel (dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - X ZR 153/03, BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 Rn. 27 - Deckenheizung) ist aufgrund einer tatrichterlichen Abwägung im Einzelfall zu entscheiden, welche Maßnahmen dem Verpflichteten zumutbar sind, um Patentverletzungen durch seine Abnehmer zu vermeiden (BGH, Urteil vom 8. November 1960 - I ZR 67/59, GRUR 1961, 627, 628 - Metallspritzverfahren; Urteil vom 30. April 1964 - Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 497 - Formsand II).

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15
    Die Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 41).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt der Lauf dieser Frist aber nur dann, wenn das Gericht die in § 521 Abs. 2 Satz 2 und § 277 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Belehrung erteilt hat (BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515 Rn. 4; Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 = WRP 2011, 1174 Rn. 44 - BCC; Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 28 - Werbegeschenke; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608 Rn. 18; Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 41).

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14

    Erweiterung der Patentverletzungsklage auf weitere Ausführungsformen in der

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15
    c) Allerdings ist - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung - eine Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Frist für die Einlegung der Anschlussberufung nicht erforderlich (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 15 U 31/14, juris Rn. 66; Wulf in BeckOK ZPO, Edition 24, § 524 Rn. 18; zur ähnlich, aber nicht vollständig gleich gelagerten Rechtslage bei den Arbeitsgerichten vgl. BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11, NZA 2012, 1223 Rn. 18).
  • BGH, 12.01.1983 - IVa ZR 135/81

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn und Streit um die Wirksamkeit der vom Gericht

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15
    Ob die Belehrung darüber hinaus auch deshalb unzureichend war, weil ein bloßer Hinweis auf die in § 296 Abs. 1 und 4 ZPO vorgesehenen Rechtsfolgen oder die Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ohne weiteres ausreicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Januar 1983 - IVa ZR 135/81, BGHZ 86, 218, 226; Urteil vom 11. Juli 1985 - I ZR 145/83, NJW 1986, 133; Urteil vom 16. Mai 1991 - III ZR 82/90, NJW 1991, 2773, 2774), bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15
    a) Ebenso wie im Falle einer mittelbaren Patentverletzung (dazu BGH, Urteil vom 9. Januar 2007 - X ZR 173/02, BGHZ 170, 338 = GRUR 2007, 679 Rn. 46 - Haubenstretchautomat) ist der Anspruch auf Rechnungslegung nicht auf solche Lieferungen beschränkt, die zu einer Patentverletzung durch den Abnehmer geführt haben.
  • BGH, 16.05.1991 - III ZR 82/90

    Wirksamen Bestimmung der Klageerwiderungsfrist

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15
    Ob die Belehrung darüber hinaus auch deshalb unzureichend war, weil ein bloßer Hinweis auf die in § 296 Abs. 1 und 4 ZPO vorgesehenen Rechtsfolgen oder die Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ohne weiteres ausreicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Januar 1983 - IVa ZR 135/81, BGHZ 86, 218, 226; Urteil vom 11. Juli 1985 - I ZR 145/83, NJW 1986, 133; Urteil vom 16. Mai 1991 - III ZR 82/90, NJW 1991, 2773, 2774), bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 1/11

    Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 93 Abs. 5; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15
    Dieser besteht - anders als der Gerichtsstand des Art. 93 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung - schon dann, wenn eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/12, GRUR 2014, 806 Rn. 53 ff. - Coty; BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11, GRUR 2015, 689 Rn. 30 ff. - Parfumflakon III).
  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 41/10

    Werbegeschenke

  • BGH, 23.09.2008 - VIII ZR 85/08

    Beginn des Fristenlaufs für die Einlegung der Anschlussberufung

  • BGH, 08.11.1960 - I ZR 67/59

    Schadensersatz wegen grob fahrlässiger gegenständlicher Verletzung eines Patents

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Justizielle Zusammenarbeit

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 10/09

    BCC

  • BGH, 14.05.1998 - III ZR 182/97

    Echtsmittelbefugnis des Anschlußberufungsführers

  • BGH, 11.07.1985 - I ZR 145/83

    "Ausschlußfrist"; Unwirksamkeit einer Fristsetzung mangels zureichender Belehrung

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

  • BGH, 03.02.2015 - X ZR 69/13

    Audiosignalcodierung - Mittelbare Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

  • BGH, 03.06.2004 - X ZR 82/03

    Drehzahlermittlung

  • BGH, 26.02.2002 - X ZR 36/01

    Funkuhr

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2013 - 2 U 98/11

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung von L-Lysin durch

  • BGH, 22.07.2014 - KZR 27/13

    Stromnetznutzungsentgelt VI - Bereicherungsrechtliche Rückforderung von

  • EuGH, 09.06.2016 - C-481/14

    Hansson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

  • EuGH, 25.01.2017 - C-367/15

    Stowarzyszenie Olawska Telewizja Kablowa - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 20.03.2024 - IV ZR 68/22

    Limitierungsmaßnahmen bei Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    aa) Eine erst in der Berufungsinstanz erfolgende Klageerweiterung durch den Berufungsbeklagten, der in erster Instanz als Kläger voll obsiegt hat, setzt voraus, dass dieser Anschlussberufung eingelegt hat oder zum Zeitpunkt der Klageerweiterung zulässigerweise noch eine Anschlussberufung einlegen konnte (vgl. BGH, Urteile vom 31. August 2022 - VIII ZR 233/21, NZM 2022, 922 Rn. 69; vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 Rn. 36).

    (a) Die Folgen einer Fristversäumung bestehen gemäß § 530 ZPO darin, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nach Ablauf der Frist vorgetragen werden, nach Maßgabe von § 296 Abs. 1 und 4 ZPO der Präklusion unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 Rn. 41).

  • LG Düsseldorf, 31.05.2022 - 4b O 98/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber ein im Ausland ansässiges Unternehmen, das einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer mit Erzeugnissen beliefert, an einer Benutzungshandlung im Inland beteiligt, wenn es weiß, dass der Abnehmer die Erzeugnisse nach Deutschland weiterliefert (BGH, Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 57 - Abdichtsystem m.w.Nw.).

    Sie entspricht sinngemäß dem Tenor einer Entscheidung des LG Mannheim, die das OLG Karlsruhe ausdrücklich gebilligt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.10.2015, 6 U 7/14) und der Bundesgerichtshof unbeanstandet gelassen hat (BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15 - Abdichtsystem; vgl. auch BGH Urt. v. 11.10.2018, I ZR 259/15 - Curapor; aA OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2020, I-2 U 10/19).

    Das gilt nicht nur im Falle einer vorsätzlichen Beteiligung an Verletzungshandlungen Dritter, sondern auch dann, wenn solche Verletzungshandlungen durch eine fahrlässige Pflichtverletzung ermöglicht oder gefördert werden (BGH GRUR 2009, 1142 Rn 34 - MP3-Player-Import; BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 52 - Abdichtsystem).

    Sie besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre (BGH GRUR 2009, 1142 Rn 36 - MP3-Player-Import; BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 52 - Abdichtsystem).

    Je geringer das Schutzbedürfnis, desto kritischer ist zu prüfen, ob von dem Dritten erwartet werden muss, Schutzrechtsverletzungen aufzuspüren und gegebenenfalls abzustellen oder zu verhindern (BGH GRUR 2009, 1142 Rn 43 - MP3-Player-Import; BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 53 - Abdichtsystem).

    Ein im Ausland ansässiges Unternehmen, das einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer mit Erzeugnissen beliefert, ist an einer Benutzungshandlung im Inland beteiligt, wenn es weiß, dass der Abnehmer die Erzeugnisse nach Deutschland weiterliefert (BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 57 - Abdichtsystem).

    Der Lieferant ist in der genannten Lage zu einer Überprüfung des Sachverhalts verpflichtet, wenn für ihn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es als naheliegend erscheinen lassen, dass seine Abnehmer die gelieferte Ware ins Inland weiterliefern oder dort anbieten (BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15 (Ls.) - Abdichtsystem).

    Konkrete Anhaltspunkte für eine Weiterlieferung ins Inland können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Lieferant von einer tatsächlich erfolgten oder konkret bevorstehenden Weiterlieferung Kenntnis erlangt hat, dass die abgenommene Menge so groß ist, dass sie schwerlich nur auf schutzrechtsfreien Märkten vertrieben werden kann, oder dass das Abnahmeverhalten auffällig mit einer wahrnehmbaren oder potentiell schutzrechtsverletzenden Tätigkeit des Abnehmers auf dem inländischen Markt korreliert (BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 64 - Abdichtsystem; Urt. v. 08.06.2021, X ZR 47/19, Rn 36 - Ultraschallwandler).

    Insofern haftet auch ein im Ausland ansässiger Lieferant eines im Inland patentgeschützten Erzeugnisses, der einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer beliefert, für eine von diesem im Inland begangene Patentverletzung, wenn er weiß, dass der Abnehmer die gelieferte Ware in das Inland weiterliefert oder dort anbietet (Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 62 - Abdichtsystem).

    Zu berücksichtigen ist, dass die pflichtwidrige und schuldhafte Ermöglichung oder Förderung einer fremden Patentverletzung Ansprüche aus dem Patent nur dann begründen kann, wenn es zu einer Patentverletzung durch den Dritten gekommen ist oder wenn zumindest Erstbegehungsgefahr besteht (BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15 (Ls.) - Abdichtsystem).

    In einem solchen Fall ist zu berücksichtigen, dass eine pflichtwidrige und schuldhafte Förderung oder Ermöglichung einer fremden Patentverletzung nicht ohne weiteres einen uneingeschränkten Anspruch auf Unterlassung von Handlungen begründet, die für sich gesehen noch keine Patentverletzung darstellen (BGH Urt. v. 16.5.2017, X ZR 120/15, Rn 80 - Abdichtsystem).

    Für die Beurteilung dieser Frage kann auch von Bedeutung sein, in welchem Umfang es bereits zu Verletzungshandlungen durch die Abnehmer gekommen ist, welchen Kenntnisstand die Abnehmer haben, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie sich bewusst der Gefahr einer Inanspruchnahme wegen Patentverletzung durch Weiterlieferung der vom Verletzer bezogenen Erzeugnisse aussetzen, und welche anderen rechtlichen Möglichkeiten der Berechtigte hat, gegen die patentverletzenden Handlungen des Abnehmers vorzugehen (BGH Urt. v. 16.5.2017, X ZR 120/15, Rn 81 - Abdichtsystem).

    Es handelt sich bei den Scheinwerfern eben nicht um ein Zubehörteil wie in der Entscheidung "Abdichtsystem" (BGH Urt. v. 16.5.2017, X ZR 120/15), das kurzerhand ausgetauscht werden kann.

    Sofern ein Abnehmer zumindest eine Verletzungshandlung begangen hat, sind die Beklagten grundsätzlich verpflichtet, über alle Lieferungen an diesen Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, damit die Klägerin sich darüber Gewissheit verschaffen kann, ob die Lieferung tatsächlich zu einer Benutzung der Erfindung im Inland und damit zu einem ersatzpflichtigen Schaden geführt hat (BGH Urt. v. 16.5.2017, X ZR 120/15, Rn 84 - Abdichtsystem).

    Der Unterschied zwischen den Ansprüchen auf Rückruf und dem auf Entfernung aus den Vertriebswegen besteht lediglich darin, dass der Rückrufanspruch den Schuldner dazu verpflichtet, seine Abnehmer zu einer Rückgabe der von ihm gelieferten patentverletzenden Erzeugnisse lediglich aufzuJ ern, während der Entfernungsanspruch ihn dazu verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die weitere oder erneute Zirkulation patentverletzender Gegenstände in den Vertriebswegen auszuschließen (BGH Urt. v. 16.05.2017, X ZR 120/15, Rn 17 f. - Abdichtsystem).

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 572/16

    Erwirken der Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags

    Sowohl die Klageerweiterung als auch die Klageänderung setzen voraus, dass die in erster Instanz mit ihrem positiven Feststellungsbegehren erfolgreichen anderweitig beschwerten Kläger entweder selbst Berufung eingelegt haben und ihren Rechtsmittelangriff noch erweitern oder noch zulässig Anschlussberufung einlegen können (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017, aaO, vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 32 und vom 16. Mai 2017, aaO, Rn. 17; BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, WM 2015, 1871 Rn. 34; OLG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2017 - 5 U 24/17, juris Rn. 46 ff.).

    Das Anlaufen der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass das Berufungsgericht eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung gesetzt und die in § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Belehrung erteilt hat (BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, WM 2015, 1719 Rn. 19, vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, WM 2015, 1871 Rn. 41 und vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, GRUR 2017, 785 Rn. 38; Beschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, NJW 2009, 515 Rn. 4).

    Bedingung für eine wirksame Fristsetzung ist, dass ein Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem Berufungsgericht (BGH, Urteile vom 22. Januar 2015, aaO, Rn. 18 und vom 16. Mai 2017, aaO, Rn. 49; Beschluss vom 23. September 2008, aaO, Rn. 6) und auf die Folgen einer Fristversäumung erteilt wird (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, aaO, Rn. 50; Beschluss vom 23. September 2008, aaO).

    Über die Folgen einer Versäumung der Frist für die Einlegung der Anschlussberufung muss dagegen nicht belehrt werden (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, aaO, Rn. 40 ff.).

  • BGH, 08.06.2021 - X ZR 47/19

    Ultraschallwandler

    Diese Umstände sind im Klageantrag oder in der Klagebegründung sowie in einem der Klage stattgebenden Urteil oder dessen Gründen konkret zu umschreiben (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 Rn. 62 ff. - Abdichtsystem).

    Eine solche Überprüfungs- oder Überwachungspflicht kann jedoch entstehen, wenn es für ihn konkrete Anhaltspunkte gibt, die solche Handlungen als naheliegend erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 = GRUR 2017, 785 Rn. 62 - Abdichtsystem).

    Konkrete Anhaltspunkte für eine Weiterlieferung ins Inland können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Lieferant von einer tatsächlich erfolgten oder konkret bevorstehenden Weiterlieferung Kenntnis erlangt hat, dass die abgenommene Menge so groß ist, dass sie schwerlich nur auf schutzrechtsfreien Märkten vertrieben werden kann, oder dass das Abnahmeverhalten auffällig mit einer wahrnehmbaren und potentiell schutzrechtsverletzenden Tätigkeit des Abnehmers auf dem inländischen Markt korreliert (BGHZ 215, 89 Rn. 64 - Abdichtsystem).

  • OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 59/15

    Architektenvertrag: Abwehr von Mängelansprüchen durch Berufung auf Nichtigkeit

    Das Anlaufen der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass das Berufungsgericht eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung gesetzt und die in § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Belehrung erteilt hat (st. Rspr. des BGH, siehe nur Urteile vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13 - Rdnr. 19, vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 - Rdnr. 41; vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15 - Rdnr. 38 und vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16 - Rdnr. 19).

    Bedingung für eine wirksame Fristsetzung ist, dass ein Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem Berufungsgericht (BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13 - Rdnr. 18) und auf die Folgen einer Versäumung der Berufungserwiderungsfrist gemäß § 521 Abs. 2 Satz 2, 277 Abs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15 - Rdnr. 50) erteilt wird.

  • OLG Hamm, 26.11.2020 - 5 U 112/19

    In Bezug genommener Lageplan nicht beigefügt: Verstoß gegen Schriftform

    Zwar ergibt sich aus § 521 Abs. 2 Satz 2 und § 277 Abs. 2 ZPO grundsätzlich die Pflicht, auf den für die Berufungserwiderung geltenden Anwaltszwang und die Folgen einer Versäumung der gesetzten Frist hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - X ZR 120/15, juris Rn. 41).
  • LG München I, 03.08.2022 - 21 O 15036/20

    Überwiegend erfolgreiche Gebrauchsmusterverletzungsklage

    Entsprechendes gilt bei fahrlässiger Beteiligung (BGH GRUR 2017, 785, Rn. 57 m.w.N. - Abdichtsystem).

    Der Lieferant ist vielmehr schon dann zu einer Überprüfung des Sachverhalts verpflichtet, wenn für ihn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die solche Handlungen als naheliegend erscheinen lassen (BGH GRUR 2017, 785, Rn. 62 - Abdichtsystem).

    Eine pflichtwidrige und schuldhafte Förderung oder Ermöglichung einer fremden Gebrauchsmusterverletzung begründet nicht ohne Weiteres einen uneingeschränkten Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die für sich gesehen noch keine Gebrauchsmusterverletzung darstellen (vgl. BGH GRUR 2017, 785, Rn. 80 - Abdichtsystem).

    Für die Beurteilung dieser Frage kann von Bedeutung sein, in welchem Umfang es bereits zu Verletzungshandlungen durch die Abnehmer gekommen ist, welchen Kenntnisstand die Abnehmer haben, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie sich bewusst der Gefahr einer Inanspruchnahme wegen Gebrauchsmusterverletzung durch Weiterlieferung der von der Beklagten bezogenen Erzeugnisse aussetzen, und welche anderen rechtlichen Möglichkeiten der Berechtigte hat, gegen die gebrauchsmusterverletzenden Handlungen des Abnehmers vorzugehen (vgl. BGH GRUR 2017, 785, Rn. 81 - Abdichtsystem).

    Der Unterschied zwischen den Ansprüchen auf Rückruf und dem auf Entfernung aus den Vertriebswegen besteht lediglich darin, dass der Rückrufanspruch den Schuldner dazu verpflichtet, seine Abnehmer zu einer Rückgabe der von ihm gelieferten gebrauchsmusterverletzenden Erzeugnisse lediglich aufzufordern, während der Entfernungsanspruch ihn dazu verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die weitere oder erneute Zirkulation gebrauchsmusterverletzender Gegenstände in den Vertriebswegen auszuschließen (BGH GRUR 2017, 785, Rn. 17 f. - Abdichtsystem).

  • BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 359/20

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung;

    Über diese Frist hat die Rechtsbehelfsbelehrung auch nach wohl überwiegender Ansicht nicht zu belehren (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 Rn. 47; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 232 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 232 Rn. 2; aA Anders/Gehle/Becker, ZPO, 80. Aufl., § 232 Rn. 16).
  • LG Düsseldorf, 08.01.2019 - 4c O 12/17

    Schutzfähigkeit und Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Dies gilt nicht nur im Falle einer vorsätzlichen Beteiligung an Verletzungshandlungen Dritter, sondern auch dann, wenn solche Verletzungshandlungen durch eine fahrlässige Pflichtverletzung ermöglicht oder gefördert werden (BGH GRUR 2009, 1142ff. - MP3-Player-Import; GRUR 2017, 785ff. - Abdichtsystem).

    Sie besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre (BGH GRUR 2009, 1142ff. - MP3-Player-Import; GRUR 2017, 785ff. - Abdichtsystem).

    Je geringer das Schutzbedürfnis, desto kritischer ist zu prüfen, ob von dem Dritten erwartet werden muss, Schutzrechtsverletzungen aufzuspüren und gegebenenfalls abzustellen oder zu verhindern (BGH GRUR 2009, 1142ff. - MP3-Player-Import; GRUR 2017, 785ff. - Abdichtsystem).

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2023 - 6 W 30/23

    Aluminiumboden - Patentrecht: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung

    Während die materielle Anspruchsgrundlage in § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG, auf die das Urteil ausweislich seiner Gründe gestützt ist, mit der Konjunktion "oder" dem Gläubiger die Wahl einräumt, Rückruf oder Entfernen oder beides nebeneinander zu verlangen (vgl. BGHZ 215, 89 Rn. 11 ff - Abdichtsystem), überlässt die vorliegende Verurteilung mit derselben Konjunktion den Schuldnerinnen, an die sie gerichtet ist, die Wahl zwischen Rückruf oder Entfernen.

    Diese Wendung des insoweit sprachlich nicht eindeutigen Gesetzes bezieht sich auf beide Alternativen (siehe BGHZ 215, 89 Rn. 32 - Abdichtsystem: "Rückruf aus den Vertriebswegen"), wie sich auch aus dem damit verfolgten Ziel der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a ("Rückruf aus den Vertriebswegen") und Buchst. b ("endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen") der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Enforcement-RL) ergibt (vgl. Grabinski/Zülch/Tochtermann in Benkard, PatG, 12. Aufl., § 140a Rn. 17b mwN).

    Die Pflicht zum Rückruf setzt damit indes weder voraus, dass der Schuldner Verfügungsgewalt über die vom Rückruf betroffenen Gegenstände hat (BGHZ 215, 89 Rn. 29 ff - Abdichtsystem), noch dass das Erzeugnis keinen Endabnehmer erreicht hat.

    Dieser hat vielmehr alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Abnehmer aufgrund der Aufforderung zu einer Rückgabe zu bewegen (BGHZ 215, 89 Rn. 17 mwN - Abdichtsystem).

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16

    Polsterumarbeitungsmaschine - Patentverletzungsstreit: Auslegung der

  • OLG Celle, 12.03.2020 - 11 U 90/16

    Ansprüche wegen Beschädigung von Eisenbahn-Waggons auf einer Transportfahrt;

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 43/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen beheizbaren Boden für

  • OLG München, 11.04.2019 - U 3283/11

    Gesamtschuldnerinnenausgleich wegen eines Kartellrechtsverstoßes gegen eine

  • LG Köln, 22.04.2021 - 14 O 256/19
  • LG Düsseldorf, 01.04.2021 - 4b O 108/19

    Sanitäres Einbauteil

  • BGH, 04.08.2020 - X ZR 40/18

    Energieversorgungssystem

  • LG Düsseldorf, 08.06.2021 - 4b O 84/19

    Direktzugriffsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2021 - 15 U 42/20

    Ansprüche wegen Verletzung eines europäischen Patents Montagegrube und

  • LG München I, 13.06.2019 - 7 O 10261/18

    Anordnung eines Unterlassungsgebots durch Verhältnismäßigkeitsprüfung i.R.d.

  • OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - 1 U 11/17

    Bauprozess: Anforderungen an einen Bedenkenhinweise zur Unternehmerenthaftung;

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2020 - 15 U 77/14
  • OLG Hamburg, 25.04.2019 - 3 U 87/15

    Ultraschallwandler - Haftung eines ausländischen Herstellers von Zubehörteilen

  • BGH, 01.12.2022 - VII ZR 363/21

    Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2020 - 2 U 25/19
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2019 - 2 U 62/16

    Verletzung eines Patents

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2020 - 2 U 3/19

    Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

  • LG München I, 05.08.2022 - 21 O 11522/21

    Unverhältnismäßigkeitseinwand in FRAND-Fällen

  • BGH, 03.03.2020 - XI ZR 468/18

    Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2019 - 2 W 15/19

    Zulässigkeit des Einwandes der Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs im

  • OLG Düsseldorf, 18.01.2018 - 20 U 140/16

    Ansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung; Einzelvergleich von

  • LG München I, 19.04.2023 - 21 O 1890/22

    Abgrenzung zwischen Zugangsverweigerung und Preismissbrauch

  • LG Düsseldorf, 15.09.2020 - 4a O 55/19

    Kinderoller II

  • LG Düsseldorf, 13.08.2020 - 4b O 67/19
  • LG Düsseldorf, 29.09.2020 - 4b O 67/19
  • LAG München, 31.07.2020 - 3 Sa 111/20

    Betriebliche Altersversorgung, Anpassung, Rügepflicht, Verwirkung, Klagerecht

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2020 - 20 U 158/16

    Nichtigkeitserklärung für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster; Fehlende Eigenart

  • OLG Hamburg, 22.08.2019 - 3 U 88/15

    Anspruch auf Unterlassung sowie Auskunft und Rechnungslegung wegen

  • LG Düsseldorf, 03.09.2020 - 4b O 29/18

    Zirconiumoxid-Zusammensetzung

  • LG München I, 19.04.2023 - 21 O 1910/22

    Fehlende Lizenzwilligkeit bei zögerlichem Verhandeln

  • LG München I, 05.08.2022 - 21 O 8890/21

    Einwand der Unverhältnismäßigkeit des Unterlassungsanspruchs bei komplexen

  • LG München I, 25.11.2022 - 21 O 12142/21

    Begrenzung des patentrechtlichen Unverhältnismäßigkeitseinwands auf Ausnahmefälle

  • LG München I, 05.08.2022 - 21 O 8879/21

    Verhältnismäßigkeit der Geltendmachung des patentrechtlichen

  • LG Düsseldorf, 14.02.2023 - 4c O 68/21

    Endoskopische Vorrichtung

  • LG München I, 02.08.2023 - 21 O 5693/22

    Darlegungs- und Beweislast für den FRAND-Einwand

  • LG Düsseldorf, 21.02.2019 - 4c O 94/13

    Übertragung von Bauteilträgerband-Informationen

  • LG Düsseldorf, 06.12.2022 - 4a O 76/19

    Reifenmarkierung

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