Rechtsprechung
   BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,8635
BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17 (https://dejure.org/2018,8635)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2018 - XII ZB 629/17 (https://dejure.org/2018,8635)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2018 - XII ZB 629/17 (https://dejure.org/2018,8635)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,8635) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gefährdungsbegriff auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung i.R.e. nach wie vor bestehenden ernstlichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen als Voraussetzung für die (weitere) zivilrechtliche Unterbringung; Verhältnismäßigkeit der ...

  • rewis.io

    Unterbringung eines Betreuten: Feststellung des Vorliegens einer Selbstgefährdung bei länger andauernder Unterbringung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    Gefährdungsbegriff auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung i.R.e. nach wie vor bestehenden ernstlichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen als Voraussetzung für die (weitere) zivilrechtliche Unterbringung; Verhältnismäßigkeit der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gefährdungsbegriff bei einer bereits länger andauernden Unterbringung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen langfristiger Unterbringung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Selbstgefährdung als Voraussetzung einer zivilrechtlichen Unterbringung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 18.04.2018)

    Gefährdungsbegriff bei langer Unterbringungsdauer

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 125 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Feststellung einer Selbstgefährdung bei länger andauernder Unterbringung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Untergebrachte psychisch Kranke sollen Perspektive auf Entlassung haben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Untergebrachte psychisch Kranke sollen Perspektive auf Entlassung haben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 218, 111
  • NJW 2018, 1548
  • MDR 2018, 674
  • FGPrax 2018, 125
  • FamRZ 2018, 950
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 30.11.2004 - 3Z BR 222/04

    Verlängerung der Unterbringung aufgrund eines früheren Gutachtens

    Auszug aus BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17
    Die Dauer der zivilrechtlichen Unterbringung beeinflusst mithin ebenfalls die Anforderungen an die Begründung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayObLG BtPrax 2005, 68).

    Zugleich wird sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Prüfung des Vorliegens milderer Mittel in Fällen einer lang andauernden Unterbringung die Frage aufdrängen, inwieweit es inzwischen vertretbar und praktisch durchführbar ist, dass der Betroffene - etwa in einer betreuten, aber offenen Wohnform mit entsprechend engmaschiger Begleitung - wieder ein Leben außerhalb der Unterbringung führt (vgl. BayObLG BtPrax 2005, 68; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 4. Aufl. S. 543 f.).

  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG FamRZ 2015, 1367 Rn. 16 f. mwN und FamRZ 1998, 895, 896).

    Dabei drängt sich auf, dass dies nicht ausnahmslos gilt, weil schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen werden muss (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1367 Rn. 18 mwN und FamRZ 1998, 895, 896).

  • BGH, 25.03.2015 - XII ZA 12/15

    Zivilrechtliche Unterbringung eines alkoholkranken Betreuten zum Schutz vor

    Auszug aus BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17
    Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 mwN und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - FamRZ 2016, 807 Rn. 3).

    Deshalb kann die geschlossene Unterbringung zur Vermeidung einer das Leben oder die Gesundheit des Betroffenen erheblich bedrohenden Selbstgefährdung auch dann genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht und der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 8 f. mwN und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - FamRZ 2016, 807 Rn. 3).

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass

    Auszug aus BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG FamRZ 2015, 1367 Rn. 16 f. mwN und FamRZ 1998, 895, 896).

    Dabei drängt sich auf, dass dies nicht ausnahmslos gilt, weil schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen werden muss (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1367 Rn. 18 mwN und FamRZ 1998, 895, 896).

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 317/15

    Unterbringungssache: Voraussetzung der Unterbringung des alkoholkranken Betreuten

    Auszug aus BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17
    Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 mwN und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - FamRZ 2016, 807 Rn. 3).

    Deshalb kann die geschlossene Unterbringung zur Vermeidung einer das Leben oder die Gesundheit des Betroffenen erheblich bedrohenden Selbstgefährdung auch dann genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht und der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 8 f. mwN und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - FamRZ 2016, 807 Rn. 3).

  • BGH, 06.04.2016 - XII ZB 575/15

    Freiheitsentziehende Unterbringung: Voraussetzungen und Begründungsanforderungen

    Auszug aus BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17
    Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 Rn. 24 und vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15 - FamRZ 2016, 1063 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 358/16

    Betreuungsgerichtliches Unterbringungsverfahren: Beauftragung der Mitglieder der

    Auszug aus BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17
    Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 Rn. 24 und vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15 - FamRZ 2016, 1063 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 550/15

    Wert der Beschwer bei der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur

    Auszug aus BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17
    Damit soll vermieden werden, dass eine Unterbringung über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus aufrechterhalten wird, ohne dass ihr das Gutachten eines außenstehenden Sachverständigen zugrunde liegt (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16 - FamRZ 2017, 227 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 05.12.2012 - XII ZB 665/11

    Betreuungssache: Erweiterung der Genehmigung der Unterbringung auf die

    Auszug aus BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17
    Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2017 - XII ZB 342/16 - FamRZ 2017, 1422 Rn. 12 f. mwN und vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 665/11 - FamRZ 2013, 289 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 14.08.2013 - XII ZB 614/11

    Unterbringungssache: Kompetenz des Betreuers zur Einwilligung in die

    Auszug aus BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17
    Es hat sich dabei auf das eingeholte Sachverständigengutachten gestützt, das - anders als die Rechtsbeschwerde meint - den Anforderungen des § 321 FamFG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 15 mwN) genügt und die tatrichterlichen Feststellungen zum Vorliegen einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB trägt.
  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 458/16

    Beschwerdeverfahren gegen die Verlängerung einer Unterbringung: Erneute

  • BGH, 31.05.2017 - XII ZB 342/16

    Unterbringungssache: Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung

  • BGH, 10.06.2020 - XII ZB 215/20

    Voraussetzungen für eine länger andauernde Unterbringung; Begründungstiefe der

    Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine - nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. März 2018, XII ZB 629/17, BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).

    Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. März 2018, XII ZB 629/17, BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).

    Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters (Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 13 f. mwN).

    Damit soll vermieden werden, dass eine Unterbringung über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus aufrechterhalten wird, ohne dass ihr das Gutachten eines außenstehenden Sachverständigen zugrunde liegt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 15 f. mwN).

    Die tatrichterliche Entscheidung muss im Einzelnen offenlegen, dass der erkennende Richter diese Einflussmöglichkeiten der bereits verstrichenen Unterbringungsdauer auf die Frage des Fortbestehens der Unterbringungsvoraussetzungen erkannt und wie er sie in deren Prüfung hat einfließen lassen (Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 17 ff. mwN).

    Bei Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen hat das Landgericht sich zudem unter Beachtung der rechtlichen Maßgaben mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die nur bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit mögliche Überschreitung der von § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgegebenen einjährigen Höchstfrist gegeben sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 34 mwN).

  • BGH, 09.01.2019 - XII ZB 280/18

    Unterbringungssache: Voraussetzung einer geschlossenen Unterbringung bei

    Die angeführte Gefahr einer Verwahrlosung ist als solche nicht ausreichend, eine Selbstgefährdung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu begründen, weil damit nicht aufgezeigt ist, inwieweit mit ihr die konkrete Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens für die Betroffene verbunden sein soll (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 629/17 - FamRZ 2018, 950 Rn. 30).
  • BGH, 16.11.2022 - XII ZB 184/22

    Anforderungen an gerichtliche Genehmigung einer weiteren Unterbringung in

    Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine - nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 629/17, BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).

    Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 629/17, BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).

    Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 10 mwN).

    Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters (Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 14 mwN).

    Der Gefährdungsbegriff des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt unverändert, so dass die (weitere) Unterbringung eine - ohne die Freiheitsentziehung nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 15 mwN).

    Die tatrichterliche Entscheidung muss im Einzelnen offenlegen, dass der erkennende Richter diese Einflussmöglichkeiten der bereits verstrichenen Unterbringungsdauer auf die Frage des Fortbestehens der Unterbringungsvoraussetzungen erkannt und wie er sie in deren Prüfung hat einfließen lassen (Senatsbeschlüsse BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 17 ff. mwN und vom 10. Juni 2020 - XII ZB 215/20 - FamRZ 2020, 1406 Rn. 11).

    Die bloße Rückfallgefahr vermag allerdings eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung nicht zu rechtfertigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 10 und vom 30. März 2022 - XII ZB 35/22 - FamRZ 2022, 1134 Rn. 10).

  • BGH, 30.03.2022 - XII ZB 35/22

    Zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer wegen Selbstgefährdung des

    Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 629/17, BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).

    Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 10 mwN).

    Die Prognose einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 14 mwN).

    b) Allerdings enthält der angefochtene Beschluss keine Begründung für das Abweichen von der gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG regelmäßig ein Jahr betragenden Höchstfrist (vgl. bereits den ebenfalls zum Betroffenen ergangenen Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 33 ff.).

    Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 34 mwN).

    Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher auch hinsichtlich ihrer Dauer stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen (Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 19).

    Die Prüfung der Erforderlichkeit ist hierbei auch im Hinblick darauf vorzunehmen, dass der Anspruch auf persönliche Freiheit mit Fortdauer der Unterbringung an Gewicht gewinnt und dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen werden muss, und deshalb die langfristige Unterbringung eines psychisch Kranken - wie des Betroffenen des vorliegenden Verfahrens - ohne die Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit auch unter dem Blickwinkel des Erwachsenenschutzes jedenfalls bei Krankheitsbildern wie dem des Betroffenen nur im Ausnahmefall gerechtfertigt sein wird (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1367 Rn. 18 mwN und FamRZ 1998, 895, 896; Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 24 mwN).

  • BGH, 07.10.2020 - XII ZB 167/20

    Dauer und Verlängerung einer Unterbringung eines Betreuten in einer geschlossenen

    Will das Gericht von dieser Regel aufgrund besonderer Umstände abweichen, so muss es diese benennen (Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16 - FamRZ 2017, 227 Rn. 14 f.; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 16).

    Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht auch Gelegenheit, die rechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich bei einer langjährigen Unterbringung mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib und Leben der Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 17 ff. mwN und vom 10. Juni 2020 - XII ZB 215/20 - FamRZ 2020, 1406 Rn. 11).

  • BGH, 30.03.2022 - XII ZB 197/21

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung oder Genehmigung einer

    Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGH, vom 14. März 2018 - XII ZB 629/17, BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 und BGH, vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20, FamRZ 2021, 1242).

    Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschlüsse BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 34 mwN und vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20 - FamRZ 2021, 1242 Rn. 9).

  • BGH, 07.10.2020 - XII ZB 349/20

    Anhörung eines Betroffenen im Betreuungsverfahren ohne Gelegenheit der Teilnahme

    Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 72/18

    Unterbringungssache: Beauftragung eines Mitglieds der Beschwerdekammer mit der

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sich bei einer lang andauernden Unterbringung wie der des Betroffenen Besonderheiten mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib und Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben können (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 629/17 - FamRZ 2018, 950 Rn. 16 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • LG Dortmund, 02.12.2020 - 9 T 559/20
    Notwendig, aber auch ausreichend ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten ( BGH FamRZ 2020, 1406; BGH NJW 2018, 1548 ).

    Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten voraus ( BGH FamRZ 2020, 1406; BGH FamRZ 2019, 552; BGH NJW 2018, 1548 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht