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   BGH, 11.12.1956 - V BLw 30/56   

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https://dejure.org/1956,796
BGH, 11.12.1956 - V BLw 30/56 (https://dejure.org/1956,796)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1956 - V BLw 30/56 (https://dejure.org/1956,796)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1956 - V BLw 30/56 (https://dejure.org/1956,796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 22, 317
  • NJW 1957, 259
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.05.1953 - V BLw 117/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.12.1956 - V BLw 30/56
    Auf diesen Gesichtspunkt hat der erkennende Senat auch in seinem Beschluß vom 5. Mai 1953 (V BLw 117/52) abgestellt.
  • BGH, 24.04.1951 - V BLw 97/49

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.12.1956 - V BLw 30/56
    Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 24. April 1951 (V BLw 97/49, RechtdLandw 1951, 247) verschiedene Gesichtspunkte herausgestellt, die bei der Beantwortung der Frage nach der Herkunft eines Hofes von Bedeutung sein können.
  • BGH, 21.11.2008 - V ZR 35/08

    Revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit des gewohnheitsrechtlichen Nachbarechtssatzes

    Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. BVerfGE 34, 293, 303; Senat, BGHZ 22, 317, 328).
  • BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11

    Höferecht: Wegfall der Hofeigenschaft zwischen Vorerb- und Nacherbfall;

    Der den Ehegatten gemeinsam gehörende Ehegattenhof wäre, wenn er noch ein Hof im Sinne des Höferechts war, nach § 8 Abs. 1 HöfeO aF mit dem Tod der Mutter des Antragstellers dem Vater des Klägers als Hofvorerben zugefallen (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1956 - V BLw 30/56, BGHZ 22, 317, 333).
  • BGH, 07.12.1977 - V BLw 10/77

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - Voraussetzungen der

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 317, 332 f) sei die Gesetzeslücke in dem Sinne auszufüllen, daß der überlebende Ehegatte nur Vorerbe sei.

    Sie bekämpft die in BGHZ 22, 317 vertretene Ansicht, bei gleicher Beteiligung beider Ehegatten stamme der Hof von keinem der beiden ab, und hält stattdessen dafür, daß der Hof dann sowohl vom Ehemann als auch von der Ehefrau herrühre.

    Die von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte geben dem Senat keine Veranlassung, von dem in BGHZ 22, 317 eingenommenen Standpunkt abzurücken.

    Ganz gleich, ob man - mit BGHZ 22, 317 - annimmt, daß bei gleicher Beteiligung der Hof von keinem der Ehegatten herrühre (a.a.O. S. 333), oder ob man - mit der Rechtsbeschwerde - davon ausgeht, daß er von beiden Ehegatten stamme, jedenfalls handelt es sich um einen Tatbestand, der im Gesetz unmittelbar nicht geregelt ist.

  • AG Wernigerode, 14.08.2020 - DA-131

    Voraussetzungen für Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerk

    Ausmärkergrundstücke sind Grundstücke, die zu einem Hof gem. HöfeO gehören, aber in einem anderen Bundesland liegen (interlokales Recht), insbesondere auch dann, wenn in diesem Bundesland diese nicht gilt (vgl. BGHZ 22, 317, 327,328).

    Das vom BGH in seiner Entscheidung 15BGHZ 22, 317ff.BGHZ 22, 317ff. befürwortete Gewohnheitsrecht erfordert in seiner Anwendung zwei verschiedene (auf Art. 64 EGBGB beruhende) landesrechtliche Kollisionsregeln: Eine des Rechtsgebietes, in dem die Hofstelle belegen ist, wonach es sein Anerbenrecht auch auf Ausmärkergrundstücke anwendet (hier: Niedersachsen), und zum anderen eine zweite, nämlich diejenige des Bundeslandes, in dem das Ausmärkergrundstück belegen ist, wonach es das Ausmärkergrundstück dem für den Hof selbst anwendbaren Anerbenrecht unterstellt (hier: Sachsen-Anhalt).

    15) BGHZ 22, 317ff.

  • AG Wernigerode, 04.01.2019 - 154 E 1

    Grundbucheintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks: Eintragungsfähigkeit von

    Ausmärkergrundstücke sind Grundstücke, die zu einem Hof gem. HöfeO gehören, aber in einem anderen Bundesland liegen (interlokales Recht), insbesondere auch dann, wenn in diesem Bundesland diese nicht gilt (vgl. BGHZ 22, 317, 327, 328).

    Das vom BGH in seiner Entscheidung 15BGHZ 22, 317ff.BGHZ 22, 317ff. befürwortete Gewohnheitsrecht erfordert in seiner Anwendung zwei verschiedene (auf Art. 64 EGBGB beruhende) landesrechtliche Kollisionsregeln: Eine des Rechtsgebietes, in dem die Hofstelle belegen ist, wonach es sein Anerbenrecht auch auf Ausmärkergrundstücke anwendet (hier: Niedersachsen), und zum anderen eine zweite, nämlich diejenige des Bundeslandes, in dem das Ausmärkergrundstück belegen ist, wonach es das Ausmärkergrundstück dem für den Hof selbst anwendbaren Anerbenrecht unterstellt (hier: Sachsen-Anhalt).

    15) BGHZ 22, 317ff.

  • OLG Köln, 28.06.2011 - 23 WLw 12/10

    Unzulässigkeit von Feststellungsanträgen hinsichtlich der Höfeeigenschaft eines

    Bei gemeinschaftlichem Erwerb des Hofes durch die Ehegatten sei der überlebende Ehegatte Vor- und nicht Vollerbe geworden, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe (BGH, V BLw 30/56, RdL 1957, 72 ff.); um eine Beerbung bei lebendigem Leibe gehe es nicht.

    Soweit die Antragsgegner meinen, der Antragsteller sei mit dem Tode seiner Mutter (auch) deshalb nicht Hofnacherbe geworden, weil § 8 Abs. 1 S.1 HöfeO a.F. hier wegen des gemeinschaftlichen Hoferwerbs der Eltern des Antragstellers keine Anwendung finden könne, in einem solchen Fall müsse - ggf. im Wege verfassungskonformer Auslegung - davon ausgegangen werden, dass der Hof (auch) von dem Erblasser stamme, so dass der Ehegatte Vollerbe und nicht nur Vorerbe geworden sei, steht diese Ansicht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur Beschl. v. 11.12.1956, V BLw 30/56, BGHZ 22, 317 ff. = RdL 1957, 72 ff.).

  • OLG Jena, 07.08.2013 - 9 W 227/13

    Höferecht: Eintragung eines Hofvermerks für ein so genanntes Ausmärkergrundstück

    Es ist vielmehr nach wie vor davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Behandlung der Ausmärkergrundstücke nicht ausdrücklich geregelt, sondern diese Frage der Praxis überlassen hat (BGHZ 22, 317, 327, 328; von Proff RNotZ 2013, 27, 28; Böhringer a.a.O.).

    Der Bundesgerichtshof hat indessen mit Beschluss vom 11.12.1956 (BGHZ 22, 317 ff.) entschieden, dass sich die rechtliche Zugehörigkeit eines Ausmärkergrundstücks zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung und damit deren Geltung für das Ausmärkergrundstück auch aus einer langjährigen Übung im Verhältnis der benachbarten Bundesländer ergeben kann und ein solches Gewohnheitsrecht sowie dessen Fortgeltung für den norddeutschen Raum (konkret im Verhältnis zwischen Nordrhein-Westfalen und Hessen) bejaht.

  • OLG Zweibrücken, 04.06.1982 - 3 W 6/82
    Allerdings verlangt § 18 S. 1 HöfeO Rheinland-Pfalz nicht, daß allein der Erblasser den Hof als Wirtschaftseinheit begründet oder geschaffen hat; es genügt, wenn der verstorbene Ehegatte einen erheblich höheren Anteil zu dem gegenständlich-sachlichen Bestand des Hofes beigetragen hat, als der überlebende Ehegatte (BGHZ 22, 317, 332; Hartmann, aaO § 18 Anm. 2).

    § 18 S. 1 HöfeO Rheinland-Pfalz bezweckt nicht einen Ausgleich für wertsteigernde Mitarbeit des überlebenden Ehegatten, sondern die Erhaltung des Hofes als einer gegenständlichen Wirtschaftseinheit in der angestammten Familie (BGHZ 22, 317, 333); deswegen ist in diesem Zusammenhang nur die Herkunft der zu der Vergrößerung des Hofes aufgewandten Mittel, nicht aber die zu seiner Erhaltung eingesetzte Arbeitskraft beachtlich (BGH NJW 1962, 42, 44).

    Diese Folgen der Berufung des überlebenden Ehegatten zum Hofvorerben kraft Gesetzes sind zunächst nicht als verfassungswidrig empfunden worden (vgl. BGHZ 22, 317, 334; BGH BGH NJW 1962, 42, 44 - zu dem mit § 18 S. 1 HöfeO Rheinland-Pfalz wortgleichen § 8 Abs. 1 S. 1 HöfeO a.F.).

  • OLG Naumburg, 03.08.2021 - 12 Wx 18/20

    Grundbuchsache in Sachsen-Anhalt: Eintragung eines Hofvermerks für

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 11. Dezember 1956, V BLw 30/56, BGHZ 22, 317) entschieden, dass sich die rechtliche Zugehörigkeit eines Ausmärkergrundstücks zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung und damit deren Geltung für das Ausmärkergrundstück auch aus einer langjährigen Übung im Verhältnis der benachbarten Bundesländer ergeben kann und ein solches Gewohnheitsrecht sowie dessen Fortgeltung für den norddeutschen Raum (konkret im Verhältnis zwischen Nordrhein-Westfalen und Hessen) bejaht.
  • BGH, 03.11.1994 - BLw 59/94

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde einer Hoferbin gegen die Ablehnung eines

    Dies gilt ebenso für die Senatsentscheidung vom 11. Dezember 1956 (BGHZ 22, 317 [BGH 11.12.1956 - V BLw 30/56]), mit der die unter Ziff. 4 behandelte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt wurde.
  • BGH, 11.10.1961 - V BLw 13/60

    Ehegattenhof

  • BGH, 06.02.1962 - V BLw 7/61

    Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - Vererbung eines Hofes - Vorliegen

  • BGH, 11.12.1969 - V BLw 22/69

    Grundstücksübertragung durch gerichtlichen Übergabevertrag - Beerbung auf Grund

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