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   BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18   

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https://dejure.org/2018,56408
BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18 (https://dejure.org/2018,56408)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2018 - I ZB 25/18 (https://dejure.org/2018,56408)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18 (https://dejure.org/2018,56408)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG, § ... 34 Satz 1, § 34a Abs. 1 Satz 1 DesignG, § 1 Nr. 1 DesignG, § 37 Abs. 1 DesignG, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DesignG, § 7 Abs. 1 DesignV, § 7 Abs. 3 Satz 3 DesignV, § 1 Nr. 2 DesignG, § 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG, § 11 Abs. 3 DesignG, § 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG, § 7 Abs. 1 Satz 2 DesignV, § 12 Abs. 1 Satz 1 DesignG, § 12 Abs. 1 Satz 2 DesignG, § 23 Abs. 5 DesignG

  • Betriebs-Berater

    Designanmeldung -Schutzgegenstand bei Einzelanmeldung eines eingetragenen Designs mit unterschiedlichen Ausführungsformen - Sporthelm

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Sporthelm

    §§ 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 1 DesignG

  • rewis.io

    Einheitlicher Schutzgegenstand im Sinne des Designgesetzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedergabe der Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses bzgl. Zeigens mehrerer Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs der verschiedenen Ausführungsformen eines Erzeugnisses (hier: Sporthelm) mit unterschiedlichen Merkmalen; Möglichkeit einer ...

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Designrecht: Sporthelm

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum einheitlichen Schutzgegenstand im Sinn des DesignG - Sporthelm

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedergabe der Erscheinungsform "eines" Designs mit verschiedenen Ausführungsformen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eintragung eines Designs

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sporthelm - Die Bedeutung der einheitlichen Abbildung bei Designs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 220, 344
  • MDR 2019, 1073
  • GRUR 2019, 832
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10

    Weinkaraffe

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18
    In derartigen Fällen ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 Rn. 30 = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe).

    Denn bei der Auslegung muss das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht (BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 23 - Weinkaraffe).

    Aber auch die obligatorische Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), und das fakultative Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG), kommen als Auslegungsmittel in Betracht (BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 24 f. - Weinkaraffe).

    In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 27 - Weinkaraffe).

    Es hat dabei die Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, nach der die Auslegung einer Anmeldung zu dem Ergebnis führen kann, dass Abweichungen der Darstellungen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 [juris Rn. 37] = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel; BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 31 - Weinkaraffe).

    Darüber hinaus müssen Dritte und insbesondere Mitbewerber nach dem Grundsatz der Registerklarheit aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Darstellung oder den Darstellungen des Designs im Register unmittelbar und eindeutig ersehen können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 23 - Weinkaraffe).

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 333/98

    Sitz-Liegemöbel; Anmeldung eines Geschmacksmusters mit mehreren Fotografien

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18
    Wird vom Designinhaber für die abweichenden Merkmale Designschutz beansprucht, ist es nicht zulässig, einen einheitlichen Schutzgegenstand auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln (Aufgabe BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel).

    Es hat dabei die Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, nach der die Auslegung einer Anmeldung zu dem Ergebnis führen kann, dass Abweichungen der Darstellungen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 [juris Rn. 37] = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel; BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 31 - Weinkaraffe).

  • BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 802/15

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Sporthelm" - zur Bestimmung

    Auszug aus BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18
    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (GRUR 2018, 725 = WRP 2018, 973).
  • BGH, 24.03.2022 - I ZR 16/21

    Schneidebrett - Auslegung eines Designs: Bestimmung des Schutzgegenstandes bei

    Die Auslegung eines Designs kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 31] = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18, BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17] - Sporthelm; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31] = WRP 2019, 1032 - Sportbrille).

    Als Auslegungshilfe können insbesondere die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), sowie - soweit vorhanden - die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG) und das Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG), herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 22 bis 25 und 30] = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18, BGHZ 220, 344 [juris Rn. 11 f.] - Sporthelm; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 11 f.] = WRP 2019, 1032 - Sportbrille; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 37 DesignG Rn. 19 bis 21; BeckOK.Designrecht/Stöckel, 11. Edition [Stand 15. Februar 2022], § 37 DesignG Rn. 12 bis 18; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 147 bis 158 und Art. 36 Rn. 82).

    Die Auslegung kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 31] - Weinkaraffe; BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17] - Sporthelm; BGH, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31] - Sportbrille; Kühne/Meiser in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO § 11 DesignG Rn. 29; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO § 37 DesignG Rn. 14; BeckOK.Designrecht/Stöckel aaO § 37 DesignG Rn. 19 bis 23).

    Auch diesem Gebot ist nicht genügt, wenn der vom Anmelder beanspruchte Schutzgegenstand in mehreren gedanklichen Schritten aus den Darstellungen im Register erschlossen werden muss (vgl. BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17 bis 19] - Sporthelm; BGH, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31 bis 33] - Sportbrille; zum Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Schutzgegenstands nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. c GGV vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-217/17, juris Rn. 49 bis 60 - Mast-Jägermeister/EUIPO; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 36 Rn. 15 bis 17).

    In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob das Tatgericht einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 27] - Weinkaraffe; BGHZ 220, 344 [juris Rn. 16] - Sporthelm; BGH, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 16] - Sportbrille).

  • OLG München, 17.12.2020 - 29 U 6308/19

    Nichtigkeit eines aus mehreren Elementen bestehenden Designs

    Ein Design ist nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt (BGH GRUR 2019, 832 Rn. 11 - Sporthelm).

    Als Auslegungshilfe kann insbesondere die fakultative Beschreibung (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG) herangezogen werden, die bestimmungsgemäß der Erläuterung der Wiedergabe dient, aber auch die obligatorische Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), kommt als Auslegungshilfe in Betracht (vgl. BGH GRUR 2019, 832 Rn. 12 - Sporthelm; BGH GRUR 2012, 1139 Rn. 24 - Weinkaraffe).

    b) Ein im Wege der Einzelanmeldung angemeldetes Design lässt nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses iSv § 1 Nr. 1 DesignG erkennen und ist deshalb nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG nichtig, wenn seiner Anmeldung mehrere Darstellungen der Ausführungsform eines Erzeugnisses beigefügt sind, die unterschiedliche Merkmale der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses zeigen (BGH GRUR 2019, 832 Rn. 18 - Sporthelm).

    Wird vom Designinhaber für die abweichenden Merkmale Designschutz beansprucht, ist es nicht zulässig, einen einheitlichen Schutzgegenstand auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2019, 832, 1. Leitsatz - Sporthelm).

    Dritte und insbesondere Mitbewerber müssen nach dem Grundsatz der Registerklarheit aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Darstellung oder den Darstellungen des Designs im Register unmittelbar und eindeutig ersehen können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht (BGH GRUR 2019, 832 Rn. 19 - Sporthelm).

  • BPatG, 16.01.2020 - 30 W (pat) 710/17

    Eiskühler / Eiswürfeldesign

    Einem Design fehlt es danach an der Designfähigkeit, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform eines "Erzeugnisses" im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG, das heißt eines industriellen oder handwerklichen Gegenstands (§ 1 Nr. 2 DesignG), wiedergegeben wird, sondern beispielsweise ein Naturprodukt, und/oder wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt (BGH GRUR 2019, 832 Tz. 10, 11 - Sporthelm).

    das angemeldete Design nicht eine (einheitliche) Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses wieder, so dass es dem angemeldeten Design mangels Bestimmbarkeit des Gegenstandes des Designschutzes an der erforderlichen Designfähigkeit i. S. von § 1 Nr. 1 DesignG fehlt (vgl. dazu BGH GRUR 2019, 832 Tz. 10, 11 - Sporthelm).

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2021 - 20 U 90/21

    Ob die Einstellung der beanstandeten Handlung durch den Antragsgegner der

    Auch nach dem Jägermeister-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (GRUR-RS 2018, 14023), in welchem nachdrücklich eine klare Wiedergabe gefordert wird, bleibt diese einer Auslegung zugänglich (BGH GRUR 2019, 832 - Sporthelm; BGH GRUR 2019, 835 - Sportbrille).
  • BPatG, 12.12.2019 - 30 W (pat) 802/15
    Auf die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 (I ZB 25/18, GRUR 2019, 832 - Sporthelm) den vorgenannten Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
  • LG München I, 23.10.2019 - 21 O 10580/18

    Bestimmtheit der Designeintragung eines Kombinationserzeugnisses -

    Bei ihrer Entscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass Dritte, insbesondere Mitbewerber, nach dem Grundsatz der Registerklarheit aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Darstellung oder den Darstellungen des Designs im Register unmittelbar und eindeutig ersehen können müssen, wofür die Anmeldung Schutz beansprucht (BGH 20.12.2018, I ZB 25/18, Rn. 19 - Sporthelm).
  • BPatG, 10.10.2019 - 30 W (pat) 802/15

    In der Beschwerdesache...betreffend das Design ...(hier:

    Auf die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 (I ZB 25/18, GRUR 2019, 832 - Sporthelm) den vorgenannten Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
  • BPatG, 24.03.2022 - 30 W (pat) 701/20
    Einem Design fehlt es danach an der Designfähigkeit, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform eines "Erzeugnisses" im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG, das heißt eines industriellen oder handwerklichen Gegenstands (§ 1 Nr. 2 DesignG), wiedergegeben wird, sondern beispielsweise ein Naturprodukt, und/oder wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt (BGH GRUR 2019, 832 Tz. 10, 11 - Sporthelm).
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