Rechtsprechung
BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- openjur.de
Art. 17 DSGVO
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 17 EUV 2016/679
- IWW
Art. 17 DS-GVO, Art. ... 9 Abs. 1 DS-GVO, Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 DS GVO, Art. 99 Abs. 2 DS-GVO, Art. 2 Abs. 1 DS-GVO, Art. 4 Nr. 1 und 2 DS-GVO, Art. 4 Nr. 7 DS-GVO, Art. 85 DS-GVO, Art. 85 Abs. 1 DS-GVO, Art. 3 Abs. 1 DS-GVO, Art. 3 Abs. 2 DS-GVO, Art. 79 Abs. 2 DS-GVO, Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO, Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, Art. 6 Abs. 1 Buchst. f, Art. 9 Abs. 2 Buchst. g, Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO, Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO, Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO, Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO, Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DS-GVO, Art. 8 EMRK, §§ 823, 1004 BGB, Art. 267 AEUV, Art. 9 Abs. 1, Art. 4 Nr. 15 DS-GVO, Art. 267 Abs. 3 AEUV
- JurPC
Streichung von der Google-Ergebnisliste
- rewis.io
Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GRCh Art. 7; GRCh Art. 8; GRCh Art. 11; GRCh Art. 16; DSGVO Art. 17
Kein Anspruch auf Auslistung eines rechtmäßigen Beitrags aus den Suchergebnissen eines Internet-Suchdienstes aufgrund Zeitablaufs - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
DS- GVO Art. 17
- rechtsportal.de
DS- GVO Art. 17
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Datenschutzrecht: Recht auf Vergessen I: Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs nach Art. 17 DSGVO
- datenbank.nwb.de
Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zum Auslistungsanspruch gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (19)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google ("Recht auf Vergessenwerden")
- internet-law.de (Kurzinformation)
Zum Recht auf Vergessen
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Recht auf Vergessenwerden" im Internet - Löschung gegen Google
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Recht auf Vergessenwerden: Alles eine Frage der Abwägung
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Auch nach DSGVO kein uneingeschränktes Recht auf Vergessen gegenüber Google
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google - Recht auf Vergessenwerden ...
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Recht auf Vergessenwerden
- rabüro.de (Pressemitteilung)
Zu den Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Negative Berichte: "Recht auf Vergessenwerden" ist von umfassender Grundrechtsabwägung im Einzelfall abhängig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- taz.de (Pressemeldung, 27.07.2020)
Urteil zu Suchmaschinen: Google muss nicht vergessen
- datenschutzrecht-praxis.de (Kurzinformation)
"Anspruch auf Auslistung" gegen Google
- datev.de (Kurzinformation)
Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google ("Recht auf Vergessenwerden")
- esche.de (Entscheidungsbesprechung und Kurzinformation)
Recht auf Vergessenwerden - Pyrrhussieg für Google
- e-recht24.de (Kurzinformation)
Recht auf Vergessenwerden: Der Einzelfall entscheidet
- e-recht24.de (Kurzinformation)
Recht auf Vergessen: Zwei Klagen gegen Google
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Löschungsbegehren nach Art. 17 DSGVO gegen Internet-Suchdienst Google ("Recht auf Vergessen")
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Auslistungsbegehren gegen Google
Besprechungen u.ä. (2)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 3 O 190/16
- OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17
- BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18
Papierfundstellen
- BGHZ 226, 285
- NJW 2020, 3436
- ZIP 2021, 36
- MDR 2020, 1247
- GRUR 2020, 1331
- VersR 2020, 1527
- K&R 2020, 749
- ZUM 2020, 961
Wird zitiert von ... (26)
- BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19
Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine …
aa) Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass sich der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Klägers nach dem seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbaren Art. 15 DS-GVO beurteilt (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO; vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 12). - BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20
Datenschutzgrundverordnung: Auslistungsanspruch eines verurteilten Mörders gegen …
Die Datenschutz-Grundverordnung ist zeitlich, sachlich und räumlich anwendbar (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 12 ff.).Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt insoweit aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 16).
Das auf dauerhafte Auslistung gerichtete Rechtsschutzbegehren des Klägers ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17).
Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch hingegen nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64).
Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 112; Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 18 mwN;… vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 45).
Der Kläger hat die Beklagte bereits vor Klageerhebung zur Auslistung aufgefordert (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 19).
Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des Klägers als betroffener Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 23 mN).
Geboten ist daher eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalles aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24 mN).
Die Grundrechte der Charta können einzelfallbezogen in das Privatrecht hineinwirken (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 34, 42, 46, 96 f.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25).
Das gilt insbesondere für den Schutz Betroffener vor Nachweisen einer Suchmaschine (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 98 f.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 27).
Demnach ist das Recht auf Achtung des Privatlebens nicht eng zu verstehen und beschränkt sich insbesondere nicht auf höchstpersönliche oder besonders sensible Sachverhalte (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 100; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 28).
Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Informationsinteressen der Nutzer (dd;… vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 102; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 29).
Die Grundrechte der Grundrechtecharta gelten grundsätzlich für Inländer und Ausländer gleichermaßen und machen insoweit auch für juristische Personen keinen Unterschied (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 103 f.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 30).
Jedoch bezwecken diese Dienste nicht die Verbreitung bestimmter Meinungen (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 105; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 31).
Einem Suchmaschinenverantwortlichen darf danach nichts aufgegeben werden, was die Grundrechte Dritter verletzt (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 107; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 33).
Denn diesem wird dadurch ein bereitstehender Dienstleister genommen und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 108; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 34).
In dieser Konstellation kann über den Antrag eines Betroffenen auf Unterlassung des Bereitstellens von Suchnachweisen gegenüber einem Suchmaschinenverantwortlichen nicht ohne Berücksichtigung der Frage entschieden werden, ob und wieweit der Inhalteanbieter gegenüber den Betroffenen nach Art. 11 GRCh zur Verbreitung der Information berechtigt ist (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 109; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 35).
Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 GRCh auf Informationszugang zu der konkret betroffenen Internetseite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 GRCh Rechnung zu tragen ist (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 110; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 36 mwN).
Da die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenverantwortlichen andere sein können als bei einem Vorgehen gegenüber dem Inhalteanbieter, bedarf es einer eigenen Abwägung (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 112 ff.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 37).
Soweit ein Inhalteanbieter sowohl unter Berücksichtigung der Verbreitungsbedingungen im Internet (und damit zugleich der namensbezogenen Auffindbarkeit durch Suchmaschinen) als auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors im Verhältnis zu den Betroffenen zur Verbreitung eines Berichts berechtigt ist, kann für den Nachweis einer solchen Seite durch einen Suchmaschinenverantwortlichen diesbezüglich nichts anderes gelten (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 114, 118;… 152, 152 Rn. 101 ff., 114 ff.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 38).
Dabei können auch Unterschiede zu beachten sein, die sich etwa aus der verschieden leichten Erreichbarkeit von Schutz ergeben oder die die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen betreffen (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 119; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 39).
Demgegenüber haben das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie vor allem die hier einzubeziehenden Grundrechte Dritter größeres Gewicht (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 120; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 40).
An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senat…, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 36, 52) hat der Senat insoweit nicht festgehalten (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 41).
Insbesondere ist auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 122; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 42).
Welche Bedeutung dem Verstreichen von Zeit für die spätere Geltendmachung eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen (…vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 120; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 49).
Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt auch das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Informationen (…vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 121; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 50).
Zurückliegende Ereignisse können eher fortdauernde Bedeutung behalten, wenn sie eingebunden sind in eine Abfolge etwa gesellschaftspolitischer oder kommerzieller Aktivitäten oder durch nachfolgende Begebenheiten neue Relevanz erhalten, als wenn sie für sich allein stehen (…vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 122; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 51).
Insoweit gehört zu der Chance auf ein Vergessen auch ein Verhalten, das von einem "Vergessenwerdenwollen" getragen ist (…vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 122; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 52).
Denn bei solchen Beiträgen stützt sich die Verbreitung nicht auf eine spezifische Erlaubnis für einen bestimmten Zweck, sondern wurzelt in den Kommunikationsfreiheiten und dem sich hieraus ergebenden Recht, Zwecke der Kommunikation selbst setzen, ändern oder in Bezug auf das weitere Kommunikationsgeschehen auch offenlassen zu können (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 132; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 53).
Es kommt insoweit auf die tatsächliche Belastung für die Betroffenen an (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 54).
Maßgeblich ist insoweit eine Beurteilung der gesamten Belastungswirkung aus Sicht des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung über sein Schutzbegehren - die dann in die Abwägung mit den Kommunikationsfreiheiten einzustellen ist (…vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 124 f.;… BVerfG [K], NJW 2020, 1793 Rn. 11, 16; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 55).
Sie mögen im Einzelfall als Orientierungshilfe herangezogen werden können, ersetzen die eigenständige grundrechtliche Abwägung jedoch nicht (…vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 126; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 62).
Schließlich fällt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Abwägung nicht deshalb zu Gunsten der Beklagten aus, weil dem Kläger die Inanspruchnahme des Verantwortlichen des Online-Archivs möglich und zumutbar wäre sowie - so die Revisionserwiderung - bei diesem Vorgehen die Beklagte nicht gegenüber anderen Betreibern von Internet-Suchmaschinen benachteiligt würde und zudem der Kläger umfassender vor Suchanfragen geschützt wäre (…vgl. dazu BVerfGE 152, 216 Rn. 114, 118 f.;… 152, 152 Rn. 132 ff.; Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 38 f.; vom 22. September 2020 - VI ZR 476/19, AfP 2020, 494).
- OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 16 U 10/22
Kein Anspruch eines Unternehmers gegen Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung …
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Auslistungsanspruch aus Art. 79 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Erwägungsgrund 22 DSGVO (vgl. auch BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 16 - Recht auf Vergessen I).Nach der Rechtsprechung des BGH wurde die Y LLC mit Sitz in den USA als Betreiberin der Suchmaschine als Verantwortliche i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO angesehen (BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 13).
Die automatisierte bloße Auflistung von redaktionellen Beiträgen stellt keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung dar (so auch BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 14).
Die Beklagte betreibt eine deutsche Niederlassung und bietet in deutscher Sprache Nutzern in Deutschland die Möglichkeit an, über ihren Suchdienst gezielt nach im Internet vorhandenen Informationen zu suchen und auf sie zuzugreifen, wobei die Nutzer letztlich als "Bezahlung" ihre Daten zur Verfügung stellen, um das Leistungsangebot nutzen zu können (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 13 m.w.N.).
Der Begriff der Löschung i.S.d. Art. 17 DSGVO ist autonom auszulegen, so dass ihm unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unterfällt (so auch BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 17 m.w.N.).
Die Tätigkeit eines Suchmaschinenbetreibers ist ein für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen eigenständig zu beurteilen ist (so auch BGH, NJW 2020 3436, Rn. 18 m.w.N.).
Diesbezüglich hat der BGH in seinem Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18 (NJW 2020, 3436, Rn. 23 ff.) ausgeführt, dass die Abwägung der allein maßgeblichen Unionsgrundrechte auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des betroffenen Klägers (Art. 7, 8 GRCh) einerseits, der Grundrechte der beklagten Suchmaschinenverantworlichen (Art. 16 GRCh), der Zugangsinteressen der Internetnutzer, des Interesses der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen als Ausdruck des Art. 11 GRCh sowie der Grundrechte der Inhalteanbieter (Art. 11 CRCh) andererseits umfassend vorzunehmen ist.
Insbesondere ist auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen (BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 42;… BVerfG, NJW 2020, 314, Rn. 122 m.w.N. - Recht auf Vergessen II).
b) Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts (…vgl. BVerfG, NJW 2020, 314 Rn. 34, 41 - Recht auf Vergessen II) und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (so auch BGH, NJW 2020, 3436 Rn. 64), insbesondere nicht auf §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 GG.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fällt die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte und dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, in den sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 2 Abs. 1 DSGVO), sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten (vgl. zum Auslistungsanspruch BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 13) .
Auch hier finden die von BGH in dem Urteil vom 27.07.2020, Az. VI ZR 405/18 (…NJW 2020, 3464, Rn. 23 ff.) dargestellten Abwägungsgrundsätze (s.o.) im Ausgangspunkt Anwendung, wobei allerdings zu beachten ist, dass - anders als bei einer begehrten Entfernung von Links aus Suchergebnissen - bei dem hier in Rede stehenden Anspruch auf Unterlassung der Anzeige der Suchwortvervollständigung keine Rechte der Inhalteanbieter auf Meinungsfreiheit (Art. 11 GRCh) betroffen sind, da sich der Autocomplete-Vorgang im Vorfeld der Anzeige konkreter Suchergebnisse abspielt und sich der Kläger hier nicht gegen den Inhalt von Suchergebnissen wendet.
Auf Seiten der Beklagten sind ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh sowie ihr Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung gem. Art. 11 GRCh zu berücksichtigen (…vgl. BGH, GRUR 2013, 751, Rn. 22 - Autocomplete-Funktion zu der Rechtslage nach deutschem Recht; anders in Bezug auf die Anzeige von Ergebnislinks BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 31).
Auch bei der Beurteilung der Suchergänzungsfunktion der Beklagten ist im Rahmen der Abwägung zu deren Gunsten berücksichtigen, dass das Internet ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine aufgrund der nicht mehr überschaubaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar wäre (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, Rn. 40) und insoweit auch die Suchergänzungsfunktion einen nützlichen Beitrag zur Recherche leistet.
b) Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts (…vgl. BVerfG, NJW 2020, 314 Rn. 34, 41 - Recht auf Vergessen II) und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (so auch BGH, NJW 2020, 3436 Rn. 64), insbesondere nicht auf §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 GG.
- BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19
Umfang des Gleichbehandlungsgebots beim Betreiber eines Ärztebewertungsportals; …
Die Voraussetzungen des sich aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO (auch) ergebenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 20, 23 [zur Auslistung];… BSGE 127, 181 Rn. 13) Unterlassungsanspruchs sind nicht erfüllt.Der zeitliche, sachliche und räumliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 11 ff.) ist eröffnet.
Das Interesse der Beklagten an dem Betrieb des Portals fällt damit zunächst in den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 der - hier maßgebenden (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 33 ff. - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25) - Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der schon nach seinem Wortlaut nicht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern auch die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen schützt.
Die insoweit erforderliche Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24;… EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet; jeweils mwN) fällt nicht zugunsten der Klägerin aus.
Die auch insoweit gebotene Gesamtabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die unter a) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f vorgenommene Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24, mwN).
Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Unterlassungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64, mwN).
- OLG Hamm, 29.06.2021 - 4 U 189/20
Ansprüche nach der DSGVO ; Unverzügliche Löschung personenbezogener Daten; …
Dieser Umstand ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (EuGH…, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 - juris Rn. 57; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Rezensenten andererseits umfassend vorzunehmen (…vgl. dazu: EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77;… vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81;… vom 14. Februar 2019 - Rs. C-345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.;… EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.;… BVerfG, NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 ff., 120 - Recht auf Vergessen II; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).
Geboten ist daher eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalles aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (…vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 f. Rn. 59, 66;… vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2262 Rn. 76, BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).
Der streitgegenständliche Löschungsanspruch ist damit nach dem unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrecht zu beurteilen (…BVerfG, NJW 2020, 314, 316 Rn. 34 - Recht auf Vergessen II;… BVerfG, NJW 2020, 300, 302 ff. Rn. 51, 74 - Recht auf Vergessen I, BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).
Die Grundrechte der Charta können einzelfallbezogen in das Privatrecht hineinwirken (…BVerfG, NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 f. - Recht auf Vergessen II, BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).
(…BVerfG, NJW 2020, 314 - juris Rn. 103 f. mwN; BGH Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).
Soweit in einem Rechtsstreit zwischen einem Betroffenen und dem Verantwortlichen über eine Löschung notwendig zugleich über eine in der Löschung liegende Einschränkung von Grundrechten Dritter mitentschieden wird, sind auch diese in die Prüfung einzubeziehen (…vgl. BVerfG, NJW 2020, 314 - juris Rn. 107; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).
Einem Verantwortlichen im Sinne von Art. 17 DSGVO darf danach nichts aufgegeben werden, was die Grundrechte Dritter verletzt (…vgl. BVerfG, NJW 2020, 314 - juris Rn. 107; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).
Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 GRCh auf Informationszugang zu der konkret betroffenen Internetseite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 GRCh Rechnung zu tragen ist (…vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77;… vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81;… EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56;… BVerfG, NJW 2020, 314 - juris Rn. 110; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).
Jedoch bezwecken diese Dienste nicht die Verbreitung bestimmter Meinungen (…BVerfG, NJW 2020, 314 f - juris Rn. 105, BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).
Insofern entspricht die Interessenlage auch in diesem Punkt der bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Einträgen von Suchmaschinenbetreibern und dem Inhalteanbieter (…vgl. dazu: BVerfG, NJW 2020, 314 - juris Rn. 112; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).
Dabei können auch Unterschiede zu beachten sein, die sich etwa aus der verschieden leichten Erreichbarkeit von Schutz ergeben oder die die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen betreffen (…für Suchmaschinenverantwortliche vgl. BVerfG NJW 2020 - 314 - juris Rn. 119; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).
Welche Bedeutung dem Verstreichen von Zeit für die spätere Geltendmachung eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen (…BVerfG, NJW 2020, 300, 311 Rn. 120 - Recht auf Vergessen I, BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).
Maßgeblich ist insoweit eine Beurteilung der gesamten Belastungswirkung aus Sicht des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung über sein Schutzbegehren - die dann in die Abwägung mit den Kommunikationsfreiheiten einzustellen ist (…BVerfG, NJW 2020, 300, 311 - juris Rn. 124 f. - Recht auf Vergessen I, BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).
Damit kann auch im Verhältnis zur Beklagten als ggf. verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten kein grundsätzliches Vorrangverhältnis angenommen werden; die widerstreitenden Grundrechte stehen sich vielmehr auch insoweit im Ausgangspunkt gleichberechtigt gegenüber (…vgl. auch dazu: BVerfG, NJW 2020, 314, 325 f. Rn. 118, 121 - Recht auf Vergessen II; BGH Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).
Im Hinblick auf das Kriterium des Zeitablaufs ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich auch dieses selbst einer schematischen Betrachtung verschließt (vgl. BVerfG, NJW 2020, 300, 311 Rn. 126 - Recht auf Vergessen I, BGH Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).
Damit ist nicht feststellbar, zu welchem konkreten Zeitpunkt eine zunächst offen vorzunehmende Gesamtabwägung in ein Vorrangverhältnis mit Regel-Ausnahme-Mechanismus umschlagen sollte (BGH Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).
Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts (…vgl. BVerfG, aaO, Rn. 34, 41) und die nach Art. 17 DSGVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, so auch Nolte/Werkmeister in: Gola, DSGVO 2. Auflage Art. 17 Rn. 73;… Herbst in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 89; offen gelassen: OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018 = GRUR 2018, 1283 - Erkrankung des Geschäftsführers; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2020 - 6 U 129/18 = GRUR 2020, 1109 - Artikel in Magazin "M").
- VG Hamburg, 01.06.2021 - 17 K 2977/19
Anspruch auf Einschreiten des Beauftragten für Datenschutz und …
Die Tätigkeit eines Suchmaschinenbetreibers ist ein für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen eigenständig zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 18).Denn Art. 17 Abs. 1 DSGVO gilt insgesamt nicht, soweit die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information gem. Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO erforderlich ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 23).
Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beigeladenen, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 23 m.w.N.).
Geboten ist eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalles aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 24).
Das gilt insbesondere für den Schutz Betroffener vor Nachweisen einer Suchmaschine (…BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, Rn. 98 f.; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 27).
Insbesondere wird die geschäftliche und berufliche Tätigkeit hiervon nicht ausgeschlossen (…BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, Rn. 100; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 28).
Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Informationsinteressen der Nutzer (ddd)) (…BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 102; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 29).
Jedoch bezwecken diese Dienste nicht die Verbreitung bestimmter Meinungen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 105; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 31).
Einem Suchmaschinenverantwortlichen darf aber nichts aufgegeben werden, was die Grundrechte Dritter verletzt (…BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 107; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 33).
Denn diesem wird dadurch ein bereitstehender Dienstleister genommen und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte (…BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 108; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 34).
In dieser Konstellation kann über den Antrag eines Betroffenen auf Unterlassung des Bereitstellens von Suchnachweisen gegenüber einem Suchmaschinenverantwortlichen nicht ohne Berücksichtigung der Frage entschieden werden, ob und wieweit der Inhalteanbieter gegenüber den Betroffenen nach Art. 11 GRCh zur Verbreitung der Information berechtigt ist (…BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 109; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 35).
Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 GRCh auf Informationszugang zu der konkret betroffenen Internetseite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 GRCh Rechnung zu tragen ist (…BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 110; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 36).
Da die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenverantwortlichen andere sein können als bei einem Vorgehen gegenüber dem Inhalteanbieter, bedarf es einer eigenen Abwägung (…BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 112; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 37).
Die für die Grundrechtsabwägung erforderliche Unterscheidung zwischen den verschiedenen Datenverarbeitern stellt indes nicht in Frage, dass es hierbei Wechselwirkungen geben kann und für ein Unterlassungsbegehren gegenüber einem Suchmaschinenverantwortlichen unter Umständen auch die Situation des Betroffenen gegenüber dem Inhalteanbieter mit in den Blick genommen werden muss (…BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 114; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 38).
Soweit ein Inhalteanbieter sowohl unter Berücksichtigung der Verbreitungsbedingungen im Internet (und damit zugleich der namensbezogenen Auffindbarkeit durch Suchmaschinen) als auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors im Verhältnis zu den Betroffenen zur Verbreitung eines Berichts berechtigt ist, kann für den Nachweis einer solchen Seite durch einen Suchmaschinenverantwortlichen diesbezüglich nichts Anderes gelten (…BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 118; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 38).
Dabei können auch Unterschiede zu beachten sein, die sich etwa aus der verschieden leichten Erreichbarkeit von Schutz ergeben oder die die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen betreffen (…BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 119; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 39).
dd) Im Rahmen der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass das Internet ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine aufgrund der nicht mehr überschaubaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar wäre (hierzu und zum Folgenden BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 40).
Ebenso wenig wie Einzelne gegenüber den Medien einseitig darüber bestimmen können, welche Informationen im Rahmen der öffentlichen Kommunikation über sie verbreitet werden, haben sie eine solche Bestimmungsmacht gegenüber den Suchmaschinenbetreibern (…BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 121; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 41).
Auf der anderen Seite folgt aus dem Gebot einer gleichberechtigten Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt (BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 41).
Insbesondere ist auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen (…BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 122; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 42).
- OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 13 U 206/20
Unterlassung und Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes
Dies ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. 2016 L 119 S. 1, berichtigt in ABl. 2016 L 314 S. 72 und ABl. 2018 L 127 S. 2; im Folgenden: DS-GVO), wie zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt wurde (…vgl. BGH, Urteile vom 12.10.2021 - VI ZR 488/19 - VI ZR 489/19 -, jeweils Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 20, 23 [zur Auslistung];… BSGE 127, 181 Rn. 13), so dass ein Rückgriff auf §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB nicht erforderlich ist, um einen lückenlosen Individualrechtsschutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen zu gewährleisten (so noch: OLG Dresden…, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 4 U 1278/21 -, Rn. 47, juris; OLG München…, Urteil vom 19. Januar 2021 - 18 U 7243/19 Pre -, Rn. 62, 65, juris).Die DS-GVO ist vorliegend anwendbar, da sie seit dem 25.5.2018 (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union Geltung erlangt hat (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18 -, BGHZ 226, 285-310, Rn. 110 - 13).
- BGH, 15.02.2022 - VI ZR 692/20
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung von personenbezogenen Daten in einem …
Der zeitliche, sachliche und räumliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (hierzu etwa Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285, Rn. 11 ff.) ist eröffnet.Das Interesse der Beklagten an dem Betrieb des Portals fällt damit zunächst in den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 der - hier maßgebenden (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 33 ff. - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25) - Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der schon nach seinem Wortlaut nicht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern auch die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen schützt.
(cc) Soweit die Revision der Ansicht ist, es sei die Entscheidung des einzelnen Arztes, wie er sich im Internet präsentiere und ob er dieses Medium für Werbezwecke nutzen wolle, weshalb es in der Hand der Klägerin liege, nur unter der Adresse ihrer Homepage im Internet gefunden zu werden und dort eine Kommentarfunktion einzurichten, berücksichtigt sie nicht, dass der Einzelne auch nach Art. 7 und Art. 8 GRCh keinen Anspruch darauf hat, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 41, 57;… vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, NJW 2020, 770 Rn. 24;… BVerfG, NJW 2020, 314 Rn. 121 - Recht auf Vergessen II).
Die auch insoweit gebotene Gesamtabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die unter a) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f vorgenommene Abwägung (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24 mwN;… vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 68 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 71).
Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung des Löschungsanspruchs nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann die Klägerin ihren Anspruch auf Löschung der Basisdaten auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64 mwN;… vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 69 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 72;… Nolte/Werkmeister in Gola, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 73).
- BGH, 03.02.2021 - VIII ZR 68/19
Noch keine Begründung einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Falle eines …
(a) Art. 25 EUGrdRCh entfaltet schon deshalb keine (mittelbaren) Auswirkungen auf die Auslegung des Härtebegriffs in § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil diese Regelung gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh ausschließlich bei der - hier zweifelsfrei nicht betroffenen - Durchführung des Rechts der Union gilt und die in der Unionsrechtsordnung gewährleisteten Grundrechte nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung demnach in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben - sei es auch (nur) in Form der "mittelbaren Drittwirkung" - Anwendung finden (…vgl. etwa EuGH, NJW 2020, 35 Rn. 42 f.;… NJW 2013, 1415 Rn. 19;… BVerfGE 152, 152 Rn. 43;… BVerfG, NJW 2013, 1499 Rn. 90 f.; BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, NJW 2020, 3436 Rn. 25;… vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 401/18, ZIP 2020, 1967 Rn. 56, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen;… vom 26. November 2015 - I ZR 3/14, juris Rn. 30 ff.). - BGH, 12.10.2021 - VI ZR 489/19
Ärztebewertungsportal "JAMEDA"
Die Voraussetzungen des sich aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO (auch) ergebenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 20, 23 [zur Auslistung];… BSGE 127, 181 Rn. 13) Unterlassungsanspruchs sind nicht erfüllt.Der zeitliche, sachliche und räumliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 11 ff.) ist eröffnet.
Das Interesse der Beklagten an dem Betrieb des Portals fällt damit zunächst in den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 der - hier maßgebenden (…vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 33 ff. - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25) - Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der schon nach seinem Wortlaut nicht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern auch die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen schützt.
Die insoweit erforderliche Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24;… EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet; jeweils mwN) fällt nicht zugunsten des Klägers aus.
Die auch insoweit gebotene Gesamtabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die unter a) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f vorgenommene Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24, mwN).
Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Unterlassungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64, mwN).
- BGH, 13.12.2022 - VI ZR 54/21
Zulässigkeit der Aufnahme personenbezogener Daten eines Kinderarztes und …
- LG Wiesbaden, 20.01.2022 - 10 O 14/21
Kein Unterlassungsanspruch nach der DSGVO
- BGH, 06.05.2021 - I ZR 167/20
Vorsicht Falle
- BGH, 13.12.2022 - VI ZR 60/21
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung der Verarbeitung von …
- BGH, 22.09.2020 - VI ZR 476/19
Wann sind alte Nachrichten in Online-Pressearchiven zu löschen? / Recht auf …
- OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 16 U 22/22
Unterlassungsansprüche bei Verstößen gegen die DSGVO
- OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 309/19
- OLG München, 22.03.2022 - 18 U 1697/21
Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten
- OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21
Ehrschutz; Unterlassen; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Meinungsfreiheit; …
- LG München I, 26.02.2021 - 41 O 7178/20
Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten
- LG München I, 22.03.2023 - 26 O 1037/21
Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber
- OLG Frankfurt, 11.11.2021 - 16 U 253/20
Unterlassung der Verbreitung von Videos auf YouTube
- OLG München, 01.08.2022 - 25 U 1865/21
Private Krankenversicherung: Kein Anspruch eines Ausländers auf Basistarif bei …
- LG Köln, 04.07.2022 - 28 O 168/22
- LG Hamburg, 21.04.2021 - 324 O 40/20
Rechtsmissbrauch bei der Inanspruchnahme eines Hostproviders
- LG Mannheim, 24.06.2020 - 14 O 140/19
Kündigung durch Facebook wegen Unterstützung von Hassorganisation