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   BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18   

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https://dejure.org/2020,20251
BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18 (https://dejure.org/2020,20251)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18 (https://dejure.org/2020,20251)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18 (https://dejure.org/2020,20251)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    Art. 17 DS-GVO, Art. ... 9 Abs. 1 DS-GVO, Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 DS GVO, Art. 99 Abs. 2 DS-GVO, Art. 2 Abs. 1 DS-GVO, Art. 4 Nr. 1 und 2 DS-GVO, Art. 4 Nr. 7 DS-GVO, Art. 85 DS-GVO, Art. 85 Abs. 1 DS-GVO, Art. 3 Abs. 1 DS-GVO, Art. 3 Abs. 2 DS-GVO, Art. 79 Abs. 2 DS-GVO, Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO, Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, Art. 6 Abs. 1 Buchst. f, Art. 9 Abs. 2 Buchst. g, Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO, Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO, Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO, Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO, Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DS-GVO, Art. 8 EMRK, §§ 823, 1004 BGB, Art. 267 AEUV, Art. 9 Abs. 1, Art. 4 Nr. 15 DS-GVO, Art. 267 Abs. 3 AEUV

  • JurPC

    Streichung von der Google-Ergebnisliste

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO; Anspruch auf Auslistung gegen den Internet-Suchdienst von Google ("Recht auf Vergessenwerden"); Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung für das Begehren ...

  • rewis.io

    Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GRCh Art. 7; GRCh Art. 8; GRCh Art. 11; GRCh Art. 16; DSGVO Art. 17
    Kein Anspruch auf Auslistung eines rechtmäßigen Beitrags aus den Suchergebnissen eines Internet-Suchdienstes aufgrund Zeitablaufs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DS- GVO Art. 17

  • rechtsportal.de

    DS- GVO Art. 17

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht: Recht auf Vergessen I: Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs nach Art. 17 DSGVO

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Auslistungsanspruch gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google ("Recht auf Vergessenwerden")

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Zum Recht auf Vergessen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden" im Internet - Löschung gegen Google

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden: Alles eine Frage der Abwägung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Auch nach DSGVO kein uneingeschränktes Recht auf Vergessen gegenüber Google

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Google - und das Recht auf Vergessenwerden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google - Recht auf Vergessenwerden ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zu den Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes nach Art. 17 DS-GVO

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Negative Berichte: "Recht auf Vergessenwerden" ist von umfassender Grundrechtsabwägung im Einzelfall abhängig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • taz.de (Pressemeldung, 27.07.2020)

    Urteil zu Suchmaschinen: Google muss nicht vergessen

  • datenschutzrecht-praxis.de (Kurzinformation)

    "Anspruch auf Auslistung" gegen Google

  • datev.de (Kurzinformation)

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google ("Recht auf Vergessenwerden")

  • esche.de (Entscheidungsbesprechung und Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden - Pyrrhussieg für Google

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessen: Zwei Klagen gegen Google

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden: Der Einzelfall entscheidet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Löschungsbegehren nach Art. 17 DSGVO gegen Internet-Suchdienst Google ("Recht auf Vergessen")

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Auslistungsbegehren gegen Google

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Recht auf Vergessenwerden: Das Persönlichkeitsrecht geht nicht immer vor

  • esche.de (Entscheidungsbesprechung und Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden - Pyrrhussieg für Google

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 226, 285
  • NJW 2020, 3436
  • ZIP 2021, 36
  • MDR 2020, 1247
  • GRUR 2020, 1331
  • VersR 2020, 1527
  • K&R 2020, 749
  • ZUM 2020, 961
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18
    Die automatisierte bloße Auflistung von redaktionellen Beiträgen stellt keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung dar (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 316 ff. Rn. 36, 41, 105, 138 - Recht auf Vergessen II; Buchner/Tinnefeld in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 85 DS-GVO Rn. 12, 26; zu den Vorgängervorschriften vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 85; Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 Rn. 44; zur umstrittenen Bedeutung von Art. 85 Abs. 1 DS-GVO in diesem Zusammenhang weitergehend etwa Lauber-Rönsberg, AfP 2019, 373, 377 mwN).

    Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II; Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 f. Rn. 45).

    Schließlich hat der Kläger die - ohne vorherige Beanstandung durch einen Betroffenen zu einer proaktiven, also von ihr aus vorzunehmenden Prüfung des Inhalts der von ihrer Suchmaschine generierten Nachweise nicht verpflichtete (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 361 f. Rn. 34; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 113 - Recht auf Vergessen II) - Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (vgl. zum Antragserfordernis auch EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 ff. Rn. 48, 66, 68, 77 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2264 Rn. 94 ff.).

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C-345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 ff., 120 - Recht auf Vergessen II).

    Der streitgegenständliche Auslistungsanspruch ist nach dem unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrecht zu beurteilen (BVerfG, NJW 2020, 314, 316 Rn. 34 - Recht auf Vergessen II; im Unterschied dazu für Regelungsbereiche, in denen die Datenschutz-Grundverordnung den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum einräumt: BVerfG, NJW 2020, 300, 302 ff. Rn. 51, 74 - Recht auf Vergessen I).

    Maßstab der konkretisierenden Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO durch den Senat ist daher die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 316 Rn. 42, 46 - Recht auf Vergessen II).

    Die Grundrechte der Charta können einzelfallbezogen in das Privatrecht hineinwirken (BVerfG, NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 f. - Recht auf Vergessen II).

    Soweit ein Inhalteanbieter sowohl unter Berücksichtigung der Verbreitungsbedingungen im Internet (und damit zugleich der namensbezogenen Auffindbarkeit durch Suchmaschinen) als auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors im Verhältnis zu den Betroffenen zur Verbreitung eines Berichts berechtigt ist, kann für den Nachweis einer solchen Seite durch einen Suchmaschinenverantwortlichen diesbezüglich nichts anderes gelten (BVerfG, NJW 2020, 314, 325 Rn. 118 - Recht auf Vergessen II).

    Gegenstand der Berichterstattung war daher die berufliche Sphäre des Klägers, wobei der Senat nicht verkennt, dass die Kommunikationsbedingungen im Internet, insbesondere die Auffindbarkeit und Zusammenführung von Informationen mittels namensbezogener Suchabfragen, dazu führen, dass für deren Auswirkungen zwischen Privat- und Sozialsphäre kaum mehr zu unterscheiden ist (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 326 Rn. 128 - Recht auf Vergessen II).

    Denn bei solchen Beiträgen stützt sich die Verbreitung nicht auf eine spezifische Erlaubnis für einen bestimmten Zweck, sondern wurzelt in den Kommunikationsfreiheiten und dem sich hieraus ergebenden Recht, Zwecke der Kommunikation selbst setzen, ändern oder in Bezug auf das weitere Kommunikationsgeschehen auch offenlassen zu können (BVerfG, NJW 2020, 314, 327 Rn. 132 - Recht auf Vergessen II).

    Aufgrund der entscheidungsanleitenden Bedeutung der wie oben ausgeführt nach den Umständen des Streitfalles im Verhältnis zu den Inhalteanbietern vorliegenden Rechtmäßigkeit der Berichterstattung und ihres Vorhaltens kann auch im Verhältnis zur Beklagten als verantwortlicher Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des Internetsuchdienstes kein grundsätzliches Vorrangverhältnis angenommen werden; die widerstreitenden Grundrechte stehen sich vielmehr auch insoweit im Ausgangspunkt gleichberechtigt gegenüber (s. oben B I 6 f und g; BVerfG, NJW 2020, 314, 325 f. Rn. 118, 121 - Recht auf Vergessen II).

    Die Rechtslage ist durch die zwischenzeitliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 ff. Rn. 68, 77 i.V.m. 33; Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 ff. Rn. 44 ff., 67 i.V.m. 41) hinreichend geklärt (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 327 f. Rn. 137 ff. - Recht auf Vergessen II).

  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18
    Als verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des Internet-Suchdienstes ist die Beklagte "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 35 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2259 Rn. 41).

    Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" ist insoweit schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern - entsprechend der zielorientierten weiteren Artikelüberschrift - als "Recht auf Vergessenwerden" normativ zu verstehen, so dass ihm unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unterfällt (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 45 f.; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 53 ff.).

    Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II; Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 f. Rn. 45).

    Schließlich hat der Kläger die - ohne vorherige Beanstandung durch einen Betroffenen zu einer proaktiven, also von ihr aus vorzunehmenden Prüfung des Inhalts der von ihrer Suchmaschine generierten Nachweise nicht verpflichtete (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 361 f. Rn. 34; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 113 - Recht auf Vergessen II) - Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (vgl. zum Antragserfordernis auch EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 ff. Rn. 48, 66, 68, 77 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2264 Rn. 94 ff.).

    Dieser Umstand ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 57).

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C-345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 ff., 120 - Recht auf Vergessen II).

    Geboten ist daher eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalles aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 f. Rn. 59, 66; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2262 Rn. 76).

    Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 GRCh auf Informationszugang zu der konkret betroffenen Internetseite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 GRCh Rechnung zu tragen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56; BVerfG, aaO, Rn. 110 mwN).

    Dies kann dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschine mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zur betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person erstellen können (EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 36).

    Die Rechtslage ist durch die zwischenzeitliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 ff. Rn. 68, 77 i.V.m. 33; Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 ff. Rn. 44 ff., 67 i.V.m. 41) hinreichend geklärt (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 327 f. Rn. 137 ff. - Recht auf Vergessen II).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18
    Der streitgegenständliche Auslistungsanspruch ist nach dem unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrecht zu beurteilen (BVerfG, NJW 2020, 314, 316 Rn. 34 - Recht auf Vergessen II; im Unterschied dazu für Regelungsbereiche, in denen die Datenschutz-Grundverordnung den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum einräumt: BVerfG, NJW 2020, 300, 302 ff. Rn. 51, 74 - Recht auf Vergessen I).

    Soweit daher wie in der Regel im deutschen Recht (§§ 823, 1004 BGB analog) bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbreitung eines Berichts seitens des dem Medienprivileg unterfallenden Inhalteanbieters dessen Wirkung für den Betroffenen im Internet in der Abwägung mitzuberücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881, 1883 f. Rn. 16 f., 20; BVerfG, NJW 2020, 300, 310 Rn. 101 ff., 114 ff. - Recht auf Vergessen I), muss regelmäßig die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit solcher Verbreitung auch die Entscheidung gegenüber den Suchmaschinenverantwortlichen anleiten.

    Welche Bedeutung dem Verstreichen von Zeit für die spätere Geltendmachung eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen (BVerfG, NJW 2020, 300, 311 Rn. 120 - Recht auf Vergessen I).

    Maßgeblich ist insoweit eine Beurteilung der gesamten Belastungswirkung aus Sicht des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung über sein Schutzbegehren - die dann in die Abwägung mit den Kommunikationsfreiheiten einzustellen ist (BVerfG, NJW 2020, 300, 311 Rn. 124 f. - Recht auf Vergessen I).

    (1) Die Beklagte weist die fraglichen Presseartikel auf eine entsprechende Suchanfrage unkommentiert in ihren Ergebnislisten nach (vgl. BVerfG, NJW 2020, 300, 311 Rn. 124 - Recht auf Vergessen I).

    Im Hinblick auf das Kriterium des Zeitablaufs ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich auch dieses selbst einer schematischen Betrachtung verschließt (vgl. BVerfG, NJW 2020, 300, 311 Rn. 126 - Recht auf Vergessen I), also schon nicht klar wäre, zu welchem konkreten Zeitpunkt eine zunächst offen vorzunehmende Gesamtabwägung in ein Vorrangverhältnis mit Regel-Ausnahme-Mechanismus umschlagen sollte.

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18
    Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass den Betreiber einer Suchmaschine nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350) erst dann spezifische Verhaltenspflichten träfen, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt habe.

    Die automatisierte bloße Auflistung von redaktionellen Beiträgen stellt keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung dar (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 316 ff. Rn. 36, 41, 105, 138 - Recht auf Vergessen II; Buchner/Tinnefeld in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 85 DS-GVO Rn. 12, 26; zu den Vorgängervorschriften vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 85; Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 Rn. 44; zur umstrittenen Bedeutung von Art. 85 Abs. 1 DS-GVO in diesem Zusammenhang weitergehend etwa Lauber-Rönsberg, AfP 2019, 373, 377 mwN).

    Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II; Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 f. Rn. 45).

    Schließlich hat der Kläger die - ohne vorherige Beanstandung durch einen Betroffenen zu einer proaktiven, also von ihr aus vorzunehmenden Prüfung des Inhalts der von ihrer Suchmaschine generierten Nachweise nicht verpflichtete (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 361 f. Rn. 34; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 113 - Recht auf Vergessen II) - Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (vgl. zum Antragserfordernis auch EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 ff. Rn. 48, 66, 68, 77 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2264 Rn. 94 ff.).

    Letztlich ist damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen, deren Geschäftsmodell daher von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 361 f. Rn. 34).

    An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der Senat insoweit nicht fest.

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18
    Als verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des Internet-Suchdienstes ist die Beklagte "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 35 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2259 Rn. 41).

    Die automatisierte bloße Auflistung von redaktionellen Beiträgen stellt keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung dar (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 316 ff. Rn. 36, 41, 105, 138 - Recht auf Vergessen II; Buchner/Tinnefeld in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 85 DS-GVO Rn. 12, 26; zu den Vorgängervorschriften vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 85; Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 Rn. 44; zur umstrittenen Bedeutung von Art. 85 Abs. 1 DS-GVO in diesem Zusammenhang weitergehend etwa Lauber-Rönsberg, AfP 2019, 373, 377 mwN).

    Daher kann der Umstand, dass die Suchmaschine von einem Unternehmen eines Drittstaates betrieben wird, nicht dazu führen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zum Betrieb der Suchmaschine im Rahmen der gewerblichen und Werbetätigkeit einer Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeführt wird, den in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Garantien und Verpflichtungen entzogen wird (EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 48 ff. i.V.m. 41; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2260 Rn. 45 ff.).

    Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II; Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 f. Rn. 45).

    Schließlich hat der Kläger die - ohne vorherige Beanstandung durch einen Betroffenen zu einer proaktiven, also von ihr aus vorzunehmenden Prüfung des Inhalts der von ihrer Suchmaschine generierten Nachweise nicht verpflichtete (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 361 f. Rn. 34; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 113 - Recht auf Vergessen II) - Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (vgl. zum Antragserfordernis auch EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 ff. Rn. 48, 66, 68, 77 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2264 Rn. 94 ff.).

    Geboten ist daher eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalles aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 f. Rn. 59, 66; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2262 Rn. 76).

  • EuGH, 24.09.2019 - C-507/17

    Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18
    Daher kann der Umstand, dass die Suchmaschine von einem Unternehmen eines Drittstaates betrieben wird, nicht dazu führen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zum Betrieb der Suchmaschine im Rahmen der gewerblichen und Werbetätigkeit einer Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeführt wird, den in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Garantien und Verpflichtungen entzogen wird (EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 48 ff. i.V.m. 41; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2260 Rn. 45 ff.).

    Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" ist insoweit schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern - entsprechend der zielorientierten weiteren Artikelüberschrift - als "Recht auf Vergessenwerden" normativ zu verstehen, so dass ihm unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unterfällt (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 45 f.; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 53 ff.).

    Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II; Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 f. Rn. 45).

    Die Rechtslage ist durch die zwischenzeitliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 ff. Rn. 68, 77 i.V.m. 33; Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 ff. Rn. 44 ff., 67 i.V.m. 41) hinreichend geklärt (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 327 f. Rn. 137 ff. - Recht auf Vergessen II).

  • EGMR, 28.06.2018 - 60798/10

    Namen der Sedlmayr-Mörder bleiben im Netz

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18
    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C-345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 ff., 120 - Recht auf Vergessen II).

    Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 GRCh auf Informationszugang zu der konkret betroffenen Internetseite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 GRCh Rechnung zu tragen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56; BVerfG, aaO, Rn. 110 mwN).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18
    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C-345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 ff., 120 - Recht auf Vergessen II).

    Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 GRCh auf Informationszugang zu der konkret betroffenen Internetseite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 GRCh Rechnung zu tragen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56; BVerfG, aaO, Rn. 110 mwN).

  • EGMR, 02.02.2016 - 22947/13

    News-Portal: Keine Haftung für Nutzerkommentare

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18
    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C-345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 ff., 120 - Recht auf Vergessen II).

    Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 GRCh auf Informationszugang zu der konkret betroffenen Internetseite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 GRCh Rechnung zu tragen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56; BVerfG, aaO, Rn. 110 mwN).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Auszug aus BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18
    Es bedarf daher im Streitfall keiner Entscheidung, wie einer etwaigen Unaufklärbarkeit oder zumindest Ungewissheit über den Wahrheitsgehalt von Drittäußerungen, die in der Suchergebnisliste ausgewiesen werden, im Rahmen der Abwägung Rechnung zu tragen wäre (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des Senats nach Art. 267 AEUV vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18).
  • BGH, 18.12.2018 - VI ZR 439/17

    Anspruch auf Unterlassen der Bereitsstellung einer identifizierende

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

  • OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17

    Datenschutz im Internet: Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch gegen

  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine

    aa) Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass sich der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Klägers nach dem seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbaren Art. 15 DS-GVO beurteilt (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO; vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 12).
  • BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20

    Datenschutzgrundverordnung: Auslistungsanspruch eines verurteilten Mörders gegen

    Die Datenschutz-Grundverordnung ist zeitlich, sachlich und räumlich anwendbar (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 12 ff.).

    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt insoweit aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 16).

    Das auf dauerhafte Auslistung gerichtete Rechtsschutzbegehren des Klägers ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17).

    Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch hingegen nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64).

    Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 112; Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 18 mwN; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 45).

    Der Kläger hat die Beklagte bereits vor Klageerhebung zur Auslistung aufgefordert (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 19).

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des Klägers als betroffener Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 23 mN).

    Geboten ist daher eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalles aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24 mN).

    Die Grundrechte der Charta können einzelfallbezogen in das Privatrecht hineinwirken (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 34, 42, 46, 96 f.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25).

    Das gilt insbesondere für den Schutz Betroffener vor Nachweisen einer Suchmaschine (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 98 f.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 27).

    Demnach ist das Recht auf Achtung des Privatlebens nicht eng zu verstehen und beschränkt sich insbesondere nicht auf höchstpersönliche oder besonders sensible Sachverhalte (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 100; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 28).

    Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Informationsinteressen der Nutzer (dd; vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 102; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 29).

    Die Grundrechte der Grundrechtecharta gelten grundsätzlich für Inländer und Ausländer gleichermaßen und machen insoweit auch für juristische Personen keinen Unterschied (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 103 f.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 30).

    Jedoch bezwecken diese Dienste nicht die Verbreitung bestimmter Meinungen (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 105; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 31).

    Einem Suchmaschinenverantwortlichen darf danach nichts aufgegeben werden, was die Grundrechte Dritter verletzt (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 107; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 33).

    Denn diesem wird dadurch ein bereitstehender Dienstleister genommen und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 108; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 34).

    In dieser Konstellation kann über den Antrag eines Betroffenen auf Unterlassung des Bereitstellens von Suchnachweisen gegenüber einem Suchmaschinenverantwortlichen nicht ohne Berücksichtigung der Frage entschieden werden, ob und wieweit der Inhalteanbieter gegenüber den Betroffenen nach Art. 11 GRCh zur Verbreitung der Information berechtigt ist (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 109; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 35).

    Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 GRCh auf Informationszugang zu der konkret betroffenen Internetseite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 GRCh Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 110; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 36 mwN).

    Da die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenverantwortlichen andere sein können als bei einem Vorgehen gegenüber dem Inhalteanbieter, bedarf es einer eigenen Abwägung (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 112 ff.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 37).

    Soweit ein Inhalteanbieter sowohl unter Berücksichtigung der Verbreitungsbedingungen im Internet (und damit zugleich der namensbezogenen Auffindbarkeit durch Suchmaschinen) als auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors im Verhältnis zu den Betroffenen zur Verbreitung eines Berichts berechtigt ist, kann für den Nachweis einer solchen Seite durch einen Suchmaschinenverantwortlichen diesbezüglich nichts anderes gelten (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 114, 118; 152, 152 Rn. 101 ff., 114 ff.; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 38).

    Dabei können auch Unterschiede zu beachten sein, die sich etwa aus der verschieden leichten Erreichbarkeit von Schutz ergeben oder die die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen betreffen (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 119; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 39).

    Demgegenüber haben das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie vor allem die hier einzubeziehenden Grundrechte Dritter größeres Gewicht (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 120; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 40).

    An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senat, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 36, 52) hat der Senat insoweit nicht festgehalten (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 41).

    Insbesondere ist auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 122; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 42).

    Welche Bedeutung dem Verstreichen von Zeit für die spätere Geltendmachung eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 120; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 49).

    Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt auch das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Informationen (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 121; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 50).

    Zurückliegende Ereignisse können eher fortdauernde Bedeutung behalten, wenn sie eingebunden sind in eine Abfolge etwa gesellschaftspolitischer oder kommerzieller Aktivitäten oder durch nachfolgende Begebenheiten neue Relevanz erhalten, als wenn sie für sich allein stehen (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 122; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 51).

    Insoweit gehört zu der Chance auf ein Vergessen auch ein Verhalten, das von einem "Vergessenwerdenwollen" getragen ist (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 122; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 52).

    Denn bei solchen Beiträgen stützt sich die Verbreitung nicht auf eine spezifische Erlaubnis für einen bestimmten Zweck, sondern wurzelt in den Kommunikationsfreiheiten und dem sich hieraus ergebenden Recht, Zwecke der Kommunikation selbst setzen, ändern oder in Bezug auf das weitere Kommunikationsgeschehen auch offenlassen zu können (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 132; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 53).

    Es kommt insoweit auf die tatsächliche Belastung für die Betroffenen an (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 54).

    Maßgeblich ist insoweit eine Beurteilung der gesamten Belastungswirkung aus Sicht des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung über sein Schutzbegehren - die dann in die Abwägung mit den Kommunikationsfreiheiten einzustellen ist (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 124 f.; BVerfG [K], NJW 2020, 1793 Rn. 11, 16; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 55).

    Sie mögen im Einzelfall als Orientierungshilfe herangezogen werden können, ersetzen die eigenständige grundrechtliche Abwägung jedoch nicht (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 126; Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 62).

    Schließlich fällt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Abwägung nicht deshalb zu Gunsten der Beklagten aus, weil dem Kläger die Inanspruchnahme des Verantwortlichen des Online-Archivs möglich und zumutbar wäre sowie - so die Revisionserwiderung - bei diesem Vorgehen die Beklagte nicht gegenüber anderen Betreibern von Internet-Suchmaschinen benachteiligt würde und zudem der Kläger umfassender vor Suchanfragen geschützt wäre (vgl. dazu BVerfGE 152, 216 Rn. 114, 118 f.; 152, 152 Rn. 132 ff.; Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 38 f.; vom 22. September 2020 - VI ZR 476/19, AfP 2020, 494).

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    aa) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt vorliegend im zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO ab dem 25.05.2018 aus Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 22 DSGVO sowie aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 DSGVO, jeweils als unmittelbar geltendes Recht (Art. 288 Abs. 2 AEUV), und § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG, da die Beklagte in Deutschland eine Niederlassung und die Klägerin als betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (vgl. BGH Urt. v. 27.7.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28 Rn. 16 m. w. N.; BGH Urt. v. 23.5.2023 - VI ZR 476/18, GRUR-RS 2023, 16479 Rn. 27) .

    (aa) Die DSGVO gilt seit dem 25.05.2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union (BGH Urt. v. 27.7.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28 Rn. 11) , Art. 288 Abs. 2 AEUV.

    Der Betrieb eines sozialen Netzwerkes durch Sammlung / Speicherung jedenfalls des Namens und Geschlechts von Mitgliedern und die automatisierte Vernetzung der Mitglieder sowie deren Beschickung mit individualisierter Werbung fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DSGVO; die Tätigkeit unterfällt - was die Beklagte aber auch schon nicht in Anspruch nimmt - keinem Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 4 DSGVO oder der Öffnungsklausel nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO (vgl. konkret zur Beklagten EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 27; EuGH Urt. v. 5.6.2018 - C-210/16, NJW 2018, 2537 Rn. 30; siehe zu einer Internetsuchmaschine auch BGH Urt. v. 27.7.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28 Rn. 13 f.) .

    Die Beklagte ist unzweifelhaft Verantwortliche der Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO (vgl. konkret zur Beklagten EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 86 ff.; EuGH Urt. v. 28.4.2022 - C-319/20, NJW 2022, 1740 Rn. 34; EuGH Urt. v. 5.6.2018 - C-210/16, NJW 2018, 2537 Rn. 30; siehe auch BGH Urt. v. 27.7.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28 Rn. 13) .

    Sie hat ihren Sitz in Irland, betreibt jedenfalls für die Tätigkeit ihrer Datenverarbeitung eine Niederlassung in Irland, also innerhalb der Union (vgl. auch BGH Urt. v. 27.7.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28 Rn. 15) .

  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 4 U 189/20

    Ansprüche nach der DSGVO ; Unverzügliche Löschung personenbezogener Daten;

    Dieser Umstand ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 - juris Rn. 57; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Rezensenten andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. dazu: EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 - Rs. C-345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 ff., 120 - Recht auf Vergessen II; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    Geboten ist daher eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalles aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 f. Rn. 59, 66; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2262 Rn. 76, BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    Der streitgegenständliche Löschungsanspruch ist damit nach dem unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrecht zu beurteilen (BVerfG, NJW 2020, 314, 316 Rn. 34 - Recht auf Vergessen II; BVerfG, NJW 2020, 300, 302 ff. Rn. 51, 74 - Recht auf Vergessen I, BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    Die Grundrechte der Charta können einzelfallbezogen in das Privatrecht hineinwirken (BVerfG, NJW 2020, 314, 322 Rn. 96 f. - Recht auf Vergessen II, BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    (BVerfG, NJW 2020, 314 - juris Rn. 103 f. mwN; BGH Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    Soweit in einem Rechtsstreit zwischen einem Betroffenen und dem Verantwortlichen über eine Löschung notwendig zugleich über eine in der Löschung liegende Einschränkung von Grundrechten Dritter mitentschieden wird, sind auch diese in die Prüfung einzubeziehen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314 - juris Rn. 107; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    Einem Verantwortlichen im Sinne von Art. 17 DSGVO darf danach nichts aufgegeben werden, was die Grundrechte Dritter verletzt (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314 - juris Rn. 107; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 GRCh auf Informationszugang zu der konkret betroffenen Internetseite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 GRCh Rechnung zu tragen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56; BVerfG, NJW 2020, 314 - juris Rn. 110; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    Jedoch bezwecken diese Dienste nicht die Verbreitung bestimmter Meinungen (BVerfG, NJW 2020, 314 f - juris Rn. 105, BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    Insofern entspricht die Interessenlage auch in diesem Punkt der bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Einträgen von Suchmaschinenbetreibern und dem Inhalteanbieter (vgl. dazu: BVerfG, NJW 2020, 314 - juris Rn. 112; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    Dabei können auch Unterschiede zu beachten sein, die sich etwa aus der verschieden leichten Erreichbarkeit von Schutz ergeben oder die die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen betreffen (für Suchmaschinenverantwortliche vgl. BVerfG NJW 2020 - 314 - juris Rn. 119; BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    Welche Bedeutung dem Verstreichen von Zeit für die spätere Geltendmachung eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen (BVerfG, NJW 2020, 300, 311 Rn. 120 - Recht auf Vergessen I, BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    Maßgeblich ist insoweit eine Beurteilung der gesamten Belastungswirkung aus Sicht des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung über sein Schutzbegehren - die dann in die Abwägung mit den Kommunikationsfreiheiten einzustellen ist (BVerfG, NJW 2020, 300, 311 - juris Rn. 124 f. - Recht auf Vergessen I, BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    Damit kann auch im Verhältnis zur Beklagten als ggf. verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten kein grundsätzliches Vorrangverhältnis angenommen werden; die widerstreitenden Grundrechte stehen sich vielmehr auch insoweit im Ausgangspunkt gleichberechtigt gegenüber (vgl. auch dazu: BVerfG, NJW 2020, 314, 325 f. Rn. 118, 121 - Recht auf Vergessen II; BGH Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    Im Hinblick auf das Kriterium des Zeitablaufs ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich auch dieses selbst einer schematischen Betrachtung verschließt (vgl. BVerfG, NJW 2020, 300, 311 Rn. 126 - Recht auf Vergessen I, BGH Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    Damit ist nicht feststellbar, zu welchem konkreten Zeitpunkt eine zunächst offen vorzunehmende Gesamtabwägung in ein Vorrangverhältnis mit Regel-Ausnahme-Mechanismus umschlagen sollte (BGH Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18).

    Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 34, 41) und die nach Art. 17 DSGVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, so auch Nolte/Werkmeister in: Gola, DSGVO 2. Auflage Art. 17 Rn. 73; Herbst in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 89; offen gelassen: OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018 = GRUR 2018, 1283 - Erkrankung des Geschäftsführers; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2020 - 6 U 129/18 = GRUR 2020, 1109 - Artikel in Magazin "M").

  • VG Hamburg, 01.06.2021 - 17 K 2977/19

    Anspruch auf Einschreiten des Beauftragten für Datenschutz und

    Die Tätigkeit eines Suchmaschinenbetreibers ist ein für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen eigenständig zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 18).

    Denn Art. 17 Abs. 1 DSGVO gilt insgesamt nicht, soweit die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information gem. Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO erforderlich ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 23).

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beigeladenen, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 23 m.w.N.).

    Geboten ist eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalles aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 24).

    Das gilt insbesondere für den Schutz Betroffener vor Nachweisen einer Suchmaschine (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, Rn. 98 f.; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 27).

    Insbesondere wird die geschäftliche und berufliche Tätigkeit hiervon nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, Rn. 100; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 28).

    Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Informationsinteressen der Nutzer (ddd)) (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 102; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 29).

    Jedoch bezwecken diese Dienste nicht die Verbreitung bestimmter Meinungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 105; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 31).

    Einem Suchmaschinenverantwortlichen darf aber nichts aufgegeben werden, was die Grundrechte Dritter verletzt (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 107; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 33).

    Denn diesem wird dadurch ein bereitstehender Dienstleister genommen und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 108; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 34).

    In dieser Konstellation kann über den Antrag eines Betroffenen auf Unterlassung des Bereitstellens von Suchnachweisen gegenüber einem Suchmaschinenverantwortlichen nicht ohne Berücksichtigung der Frage entschieden werden, ob und wieweit der Inhalteanbieter gegenüber den Betroffenen nach Art. 11 GRCh zur Verbreitung der Information berechtigt ist (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 109; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 35).

    Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 GRCh auf Informationszugang zu der konkret betroffenen Internetseite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 GRCh Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 110; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 36).

    Da die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenverantwortlichen andere sein können als bei einem Vorgehen gegenüber dem Inhalteanbieter, bedarf es einer eigenen Abwägung (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 112; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 37).

    Die für die Grundrechtsabwägung erforderliche Unterscheidung zwischen den verschiedenen Datenverarbeitern stellt indes nicht in Frage, dass es hierbei Wechselwirkungen geben kann und für ein Unterlassungsbegehren gegenüber einem Suchmaschinenverantwortlichen unter Umständen auch die Situation des Betroffenen gegenüber dem Inhalteanbieter mit in den Blick genommen werden muss (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 114; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 38).

    Soweit ein Inhalteanbieter sowohl unter Berücksichtigung der Verbreitungsbedingungen im Internet (und damit zugleich der namensbezogenen Auffindbarkeit durch Suchmaschinen) als auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors im Verhältnis zu den Betroffenen zur Verbreitung eines Berichts berechtigt ist, kann für den Nachweis einer solchen Seite durch einen Suchmaschinenverantwortlichen diesbezüglich nichts Anderes gelten (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 118; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 38).

    Dabei können auch Unterschiede zu beachten sein, die sich etwa aus der verschieden leichten Erreichbarkeit von Schutz ergeben oder die die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen betreffen (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 119; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 39).

    dd) Im Rahmen der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass das Internet ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine aufgrund der nicht mehr überschaubaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar wäre (hierzu und zum Folgenden BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 40).

    Ebenso wenig wie Einzelne gegenüber den Medien einseitig darüber bestimmen können, welche Informationen im Rahmen der öffentlichen Kommunikation über sie verbreitet werden, haben sie eine solche Bestimmungsmacht gegenüber den Suchmaschinenbetreibern (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 121; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 41).

    Auf der anderen Seite folgt aus dem Gebot einer gleichberechtigten Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt (BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 41).

    Insbesondere ist auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 122; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 42).

  • BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

    Doch sind die materiellen Voraussetzungen des Auslistungsanspruchs aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO (vgl. hierzu allgemein Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 18 ff.; vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, AfP 2022, 341 Rn. 11 ff.) nicht erfüllt.

    a) Die Datenschutz-Grundverordnung ist zeitlich, räumlich und, da die Ergebnislinks insoweit auch auf die Suche mit den Namen der Kläger angezeigt wurden und die verlinkten Artikel ohne Weiteres personenbezogene Daten der Kläger enthalten, auch sachlich anwendbar (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 12 ff.).

    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt insoweit aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 16).

    Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen (Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17), sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 10; vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, K&R 2023, 197 Rn. 40; s. auch EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).

    Schließlich haben die Kläger die Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus ihrer Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (zum Antragserfordernis s. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 19; EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 53; NJW 2019 3503 Rn. 47 f., 66, 68, 77 i.V.m. 33; jeweils mwN).

    Diesen Maßstab hat der Senat - zeitlich nach Erlass der hier angegriffenen Berufungsentscheidung - im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 216 Rn. 119 ff. - Recht auf Vergessen II) - in seiner Allgemeinheit für den Auslistungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zugunsten einer grundsätzlich gleichberechtigten Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte aufgegeben (Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 41), wobei er die hier zu entscheidende Frage nach dem Maßstab bei ungewissem Wahrheitsgehalt der beanstandeten Information ausdrücklich offengelassen hat (aaO Rn. 44).

    Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung können die Kläger ihren Anspruch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64).

  • BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19

    Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in einem

    Die Voraussetzungen des sich aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO (auch) ergebenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 20, 23 [zur Auslistung]; BSGE 127, 181 Rn. 13) Unterlassungsanspruchs sind nicht erfüllt.

    Der zeitliche, sachliche und räumliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 11 ff.) ist eröffnet.

    Das Interesse der Beklagten an dem Betrieb des Portals fällt damit zunächst in den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 der - hier maßgebenden (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 33 ff. - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25) - Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der schon nach seinem Wortlaut nicht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern auch die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen schützt.

    Die insoweit erforderliche Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24; EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet; jeweils mwN) fällt nicht zugunsten der Klägerin aus.

    Die auch insoweit gebotene Gesamtabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die unter a) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f vorgenommene Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24, mwN).

    Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Unterlassungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64, mwN).

  • OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 16 U 10/22

    Kein Anspruch eines Unternehmers gegen Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung

    Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Auslistungsanspruch aus Art. 79 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Erwägungsgrund 22 DSGVO (vgl. auch BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 16 - Recht auf Vergessen I).

    Nach der Rechtsprechung des BGH wurde die Y LLC mit Sitz in den USA als Betreiberin der Suchmaschine als Verantwortliche i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO angesehen (BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 13).

    Die automatisierte bloße Auflistung von redaktionellen Beiträgen stellt keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung dar (so auch BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 14).

    Die Beklagte betreibt eine deutsche Niederlassung und bietet in deutscher Sprache Nutzern in Deutschland die Möglichkeit an, über ihren Suchdienst gezielt nach im Internet vorhandenen Informationen zu suchen und auf sie zuzugreifen, wobei die Nutzer letztlich als "Bezahlung" ihre Daten zur Verfügung stellen, um das Leistungsangebot nutzen zu können (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 13 m.w.N.).

    Der Begriff der Löschung i.S.d. Art. 17 DSGVO ist autonom auszulegen, so dass ihm unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unterfällt (so auch BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 17 m.w.N.).

    Die Tätigkeit eines Suchmaschinenbetreibers ist ein für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen eigenständig zu beurteilen ist (so auch BGH, NJW 2020 3436, Rn. 18 m.w.N.).

    Diesbezüglich hat der BGH in seinem Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18 (NJW 2020, 3436, Rn. 23 ff.) ausgeführt, dass die Abwägung der allein maßgeblichen Unionsgrundrechte auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des betroffenen Klägers (Art. 7, 8 GRCh) einerseits, der Grundrechte der beklagten Suchmaschinenverantworlichen (Art. 16 GRCh), der Zugangsinteressen der Internetnutzer, des Interesses der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen als Ausdruck des Art. 11 GRCh sowie der Grundrechte der Inhalteanbieter (Art. 11 CRCh) andererseits umfassend vorzunehmen ist.

    Insbesondere ist auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen (BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 42; BVerfG, NJW 2020, 314, Rn. 122 m.w.N. - Recht auf Vergessen II).

    b) Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314 Rn. 34, 41 - Recht auf Vergessen II) und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (so auch BGH, NJW 2020, 3436 Rn. 64), insbesondere nicht auf §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 GG.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fällt die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte und dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, in den sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 2 Abs. 1 DSGVO), sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten (vgl. zum Auslistungsanspruch BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 13) .

    Auch hier finden die von BGH in dem Urteil vom 27.07.2020, Az. VI ZR 405/18 (NJW 2020, 3464, Rn. 23 ff.) dargestellten Abwägungsgrundsätze (s.o.) im Ausgangspunkt Anwendung, wobei allerdings zu beachten ist, dass - anders als bei einer begehrten Entfernung von Links aus Suchergebnissen - bei dem hier in Rede stehenden Anspruch auf Unterlassung der Anzeige der Suchwortvervollständigung keine Rechte der Inhalteanbieter auf Meinungsfreiheit (Art. 11 GRCh) betroffen sind, da sich der Autocomplete-Vorgang im Vorfeld der Anzeige konkreter Suchergebnisse abspielt und sich der Kläger hier nicht gegen den Inhalt von Suchergebnissen wendet.

    Auf Seiten der Beklagten sind ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh sowie ihr Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung gem. Art. 11 GRCh zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 751, Rn. 22 - Autocomplete-Funktion zu der Rechtslage nach deutschem Recht; anders in Bezug auf die Anzeige von Ergebnislinks BGH, NJW 2020, 3436, Rn. 31).

    Auch bei der Beurteilung der Suchergänzungsfunktion der Beklagten ist im Rahmen der Abwägung zu deren Gunsten berücksichtigen, dass das Internet ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine aufgrund der nicht mehr überschaubaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar wäre (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, Rn. 40) und insoweit auch die Suchergänzungsfunktion einen nützlichen Beitrag zur Recherche leistet.

    b) Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314 Rn. 34, 41 - Recht auf Vergessen II) und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (so auch BGH, NJW 2020, 3436 Rn. 64), insbesondere nicht auf §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 GG.

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 13 U 206/20

    Unterlassung und Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes

    Dies ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. 2016 L 119 S. 1, berichtigt in ABl. 2016 L 314 S. 72 und ABl. 2018 L 127 S. 2; im Folgenden: DS-GVO), wie zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt wurde (vgl. BGH, Urteile vom 12.10.2021 - VI ZR 488/19 - VI ZR 489/19 -, jeweils Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 20, 23 [zur Auslistung]; BSGE 127, 181 Rn. 13), so dass ein Rückgriff auf §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB nicht erforderlich ist, um einen lückenlosen Individualrechtsschutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen zu gewährleisten (so noch: OLG Dresden, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 4 U 1278/21 -, Rn. 47, juris; OLG München, Urteil vom 19. Januar 2021 - 18 U 7243/19 Pre -, Rn. 62, 65, juris).

    Die DS-GVO ist vorliegend anwendbar, da sie seit dem 25.5.2018 (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union Geltung erlangt hat (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18 -, BGHZ 226, 285-310, Rn. 110 - 13).

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2023 - 16 U 127/22

    dejure.org muss namensbezogenes Suchergebnis nicht auslisten

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen einerseits, der Grundrechte verantwortlichen Stelle, der Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den Ergebnislinks (hier: einer juristischen Suchmaschine bzw. Datenbank) nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (siehe BGH, Urteile vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18 und vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Geboten ist eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalls aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (siehe BGH, Urteile vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18 und vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20).

    Wendet sich ein Betroffener gegen die Wirkung namensbezogener Suchanfragen im Hinblick auf mit der Namenseingabe verknüpfte Suchergebnisse, kommt es für die Gewichtung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen maßgeblich auf die Wirkung der Verbreitung der mit dem Namen verknüpften Inhalte an (hier Gerichtsentscheidungen und kurzen ihren Inhalt beschreibenden Texte) an (vgl. BGH, Urteile vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18 und vom 03.05.2022 - VI ZR 832/20 - Hier wurde eine bedeutende Breitenwirkung u.a. wegen der Zielgruppe von dejure.org und den zu erwartenden konkreten Suchanfragen sowie der Art der Darstellung verneint).

    Als verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des Internet-Suchdienstes ist die Beklagte "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 13).

    Eine solche setzt eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 14).

    Dem Art. 17 Abs. 1 DS-GVO unterfällt das Auslistungsrecht der von einer Suchmaschine betroffenen Person unabhängig von seiner technischen Umsetzung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 17).

    Das in der Vorschrift niedergelegte "Recht auf Löschung" ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 17).

    Einer binnendifferenzierten Prüfung der genannten Anspruchsvarianten bedarf es allerdings nicht, weil Art. 17 Abs. 1 DS-GVO insgesamt nicht gilt, soweit Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) DS-GVO eingreift (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 23).

    Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des Klägers als betroffener Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (siehe BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 23, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 16).

    Geboten ist eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalls aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (siehe BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 24, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 17).

    Demgegenüber haben das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie die einzubeziehenden Grundrechte Dritter größeres Gewicht (BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 40, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 29).

    (3) Da sich der Kläger mit der Fassung seines Klageantrags gegen die Wirkung namensbezogener Suchanfragen im Hinblick auf zwei mit der Namenseingabe verknüpfte Suchergebnisse wendet, kommt es für die Gewichtung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen maßgeblich auf die Wirkung der Verbreitung der mit dem Namen verknüpften Gerichtsentscheidungen und der kurzen, ihren Inhalt beschreibenden Texte an (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 42, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 34).

    Ferner ist der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen und ihrem späteren Nachweis Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 42, und vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, juris, Rn. 34).

    Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit abschließend geregelten Datenschutzrechts, dessen Anwendungsbereich hier - wie ausgeführt - zeitlich, sachlich und räumlich eröffnet ist, und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch daneben nicht (auch) auf Vorschriften des nationalen Rechts stützen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, juris, Rn. 64).

  • BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines

  • BGH, 15.02.2022 - VI ZR 692/20

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung von personenbezogenen Daten in einem

  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 489/19

    Ärztebewertungsportal "JAMEDA"

  • BGH, 03.02.2021 - VIII ZR 68/19

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Interessenabwägung bei hohem Lebensalter

  • BGH, 22.09.2020 - VI ZR 476/19

    Klage auf Unterlassung der namentlichen Identifizierung des Klägers in einer

  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

  • LG Wiesbaden, 20.01.2022 - 10 O 14/21

    Kein Unterlassungsanspruch nach der DSGVO

  • BGH, 06.05.2021 - I ZR 167/20

    Vorsicht Falle

  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 54/21

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung und Unterlassung der

  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 16 U 22/22

    Unterlassungsansprüche bei Verstößen gegen die DSGVO

  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 60/21

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung der Verarbeitung von

  • OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 309/19

    Rechtsschutz gegen Bewertungen im Internet Haftung als mittelbarer Störer

  • OLG München, 22.03.2022 - 18 U 1697/21

    Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten

  • LG München I, 26.02.2021 - 41 O 7178/20

    Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter

  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21

    Ehrschutz; Unterlassen; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Meinungsfreiheit;

  • LG Freiburg, 15.09.2023 - 8 O 21/23

    Datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenscraping-Vorfall

  • OLG München, 01.08.2022 - 25 U 1865/21

    Private Krankenversicherung: Kein Anspruch eines Ausländers auf Basistarif bei

  • LG Freiburg, 15.09.2023 - 8 O 184/22

    Bemessung des immateriellen Schadens im Zusammenhang mit einem sog.

  • OLG Frankfurt, 11.11.2021 - 16 U 253/20

    Unterlassung der Verbreitung von Videos auf YouTube

  • LG Mannheim, 24.06.2020 - 14 O 140/19

    Kündigung durch Facebook wegen Unterstützung von Hassorganisation

  • LG Köln, 04.07.2022 - 28 O 168/22
  • LG Heidelberg, 31.03.2023 - 7 O 10/22
  • LG Hamburg, 21.04.2021 - 324 O 40/20

    Rechtsmissbrauch bei der Inanspruchnahme eines Hostproviders

  • LG Heidelberg, 31.03.2023 - 7 O 9/22

    Schadensersatz: Automatisierte Sammlung persönlicher Daten von Facebook-Nutzern

  • LG Düsseldorf, 15.06.2022 - 12 O 199/21

    Zum Anspruch auf Auslistung aus einer juristischen Datenbank / Suchmaschine

  • LG München I, 22.03.2023 - 26 O 1037/21

    Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber

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