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   BGH, 13.05.1957 - II ZR 19/57   

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BGH, 13.05.1957 - II ZR 19/57 (https://dejure.org/1957,148)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1957 - II ZR 19/57 (https://dejure.org/1957,148)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1957 - II ZR 19/57 (https://dejure.org/1957,148)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsanspruch im Handelsvertreterverhältnis nach dem Tod des Handelsvertreters - Voraussetzungen für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs - Ausgleichsanspruch bei Schaffung eines festen Kundenstammes - Provisionsansprüche eines Handelsvertreters aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Rohdiamantenhandel -, AA des HV, Vertragsbeendigung, Tod des HV, Prämisse der Ausgleichsprognose, Fortsetzungsfiktion, Fiktion weiterer Tätigkeit des HV, Umfang der Fortsetzungsfiktion, Vertragsfortsetzungsfiktion, Anspruch des HV auf Kundenschutzprovision, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Berechnung des Ausgleichsanspruchs

Papierfundstellen

  • BGHZ 24, 223
  • NJW 1957, 1028
  • BB 1957, 528
  • DB 1957, 530
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.05.1957 - II ZR 318/56

    Ausgleichsanspruch beim Tod des Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 13.05.1957 - II ZR 19/57
    Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil II ZR 318/56 vom 13. Mai 1957 entschieden hat, kann der Erbe des Handelsvertreters grundsätzlich in den Fällen einen Ausgleichsanspruch erheben, in denen das Vertragsverhältnis durch den Tod des Handelsvertreters beendigt wurde.

    Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil II ZR 318/56 vom 13. Mai 1957 ausgeführt hat, wird der Ausgleichsanspruch dafür gewährt, daß der Handelsvertreter zwar durch die Provision für ein Geschäft mit einem neu geworbenen Kunden für dieses einzelne Geschäft abgefunden ist, daß jedoch seine darüber hinausgehende Leistung, die in der Gewinnung eines Kunden für den Unternehmer besteht, noch nicht abgegolten ist.

  • BGH, 28.04.1999 - VIII ZR 354/97

    Ausgleichsanspruch eines im Rotationssystem eingesetzten Handelsvertreters

    Weiter ist, da die Provisionsverluste infolge der Vertragsbeendigung eingetreten sein müssen (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum einen das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses (st.Rspr. seit BGHZ 24, 223, 227; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - VIII ZR 329/96 = WM 1998, 725 unter II 1 m.w.Nachw.; vgl. Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 89 b Rdnr. 58), zum anderen die gleichbleibende Tätigkeit des Handelsvertreters zu fingieren.

    Mögen auch bei der Ermittlung des Ausgleichs Fiktionen - wie das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses bei gleichbleibender Tätigkeit des Handelsvertreters bei seinen Kunden (BGHZ 24, 223, 227; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - VIII ZR 329/96 aaO) - unvermeidlich sein, so entfernt sich die Berechnungsweise des Berufungsgerichts doch zu weit von derjenigen Situation, die die Parteien durch die gewählte Vertragsgestaltung selbst geschaffen haben.

    Sie läßt sich sowohl mit der hypothetischen Formulierung des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB (BGHZ 24, 223, 227) als auch mit dem Umstand, daß der Ausgleichsanspruch erst mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entsteht (BGH, Urteil vom 6. August 1996 - VIII ZR 92/96 aaO unter B I 3 a), in Einklang bringen.

  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Lediglich die Aussicht, neue Erst-Kunden zu gewinnen, darf nicht herangezogen werden (BGHZ 24, 223, 227 f, 29, 83, 92, Küstner/von Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 2, 6. Aufl., Rdnrn. 623 f, 634).
  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Denn die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit des Handelsvertreters führt zur Schaffung eines Kundenstammes, von dem der Unternehmer auch nach Vertragsbeendigung profitiert, und dafür soll dem Handelsvertreter mit dem Ausgleichsanspruch eine noch ausstehende Vergütung zuteil werden (st. Rspr.; BGHZ 24, 214, 221; 24, 223, 228 f; 30, 98, 101 f; vgl. auch Amtliche Begründung, BT-Drucks. I/3856, S. 33, 35).
  • BGH, 01.10.2008 - VIII ZR 13/05

    Ausgleichanspruch eines Vertragshändlers bei Änderung des Vertriebssystems

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Feststellung des dem Handelsvertreter entstehenden Nachteils die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses und eine gleich bleibende Tätigkeit des Handelsvertreters zu fingieren (BGHZ 24, 223, 227; 141, 248, 252 f.; Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - VIII ZR 329/96, WM 1998, 725, unter II 1; vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 89b Rdnr. 26; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., § 89b Rdnr. 91).
  • BGH, 12.02.2003 - VIII ZR 130/01

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Der Berechnung des Ausgleichsanspruchs liegt die Fiktion zugrunde, daß der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer fortgesetzt hätte, wenn der Vertrag nicht beendet worden wäre (st.Rspr.; BGHZ 24, 223, 227; BGHZ 141, 248, 253 m.Nachw.).
  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85

    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

    Für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist anerkannt (vgl. BGHZ 24, 223, 227), daß das Gesetz mit dem Tatbestandsmerkmal "infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses" in § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB eine Fiktion des Inhalts aufgestellt hat, es solle die Entwicklung so betrachtet werden, als hätte der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer fortgesetzt.
  • BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer pauschalierten Provision

    Diese gehen, wie der erkennende Senat bereits früher ausgeführt hat (BGHZ 24, 214, 220; 24, 223, 228; NJW 59, 144) dahin, dem Handelsvertreter eine Vergütung des Erfolges seiner Tätigkeit für den Unternehmer zukommen zu lassen, die ihm gerechterweise gebührt, die er aber in vollem Umfang noch nicht erhalten hat.

    Der Senat hat bereits in seiner früheren Entscheidung (BGHZ 24, 223) ausgesprochen, daß bei Feststellung des Verlustes an Provision auch Provisionen aus solchen Geschäften zu berücksichtigen sind, die nur durch eine weitere Tätigkeit des Handelsvertreters zustande gekommen wären, wenn außerdem die durch den Handelsvertreter geschaffene Geschäftsbeziehung ursächlich war.

  • BGH, 11.12.1958 - II ZR 73/57

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

    Andererseits sind auch solche Geschäfte mit neuen Kunden zu berücksichtigen, die nur durch eine weitere Tätigkeit des aus der Absatzorganisation ausgeschiedenen Handelsvertreters oder Eigenhändlers zustande gekommen wären, wenn für das Zustandekommen außerdem die durch den Handelsvertreter oder Eigenhändler geschaffenen Geschäftsbeziehungen ursächlich waren (BGHZ 24, 223).

    Sie kann auch entgegen der Auffassung von Eberstein (BB 1957, 663) dem Urteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 1957 (VersR 1957, 360, in BGHZ 24, 223 insoweit nicht abgedruckt) nicht entnommen werden.

  • BGH, 10.12.1997 - VIII ZR 329/96

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Leistungserbringung durch einen

    Im Rahmen der Auslegung des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB leitet der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung aus der Zweckbestimmung des Ausgleichsanspruchs den Grundsatz ab, daß bei der Feststellung des dem Handelsvertreter entstehenden Nachteils die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu fingieren sei und es auf die Gründe für dessen Beendigung ebensowenig ankomme wie darauf, ob der Handelsvertreter bei der gedachten Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses überhaupt noch zur Vermittlung weiterer provisionspflichtiger Geschäfte imstande gewesen wäre (BGHZ 24, 214, 217, 221, 223; 24, 223, 227, 228 f; 41, 129, 130; 45, 385, 387; 52, 12, 13; BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - I ZR 188/85 = WM 1987, 1462, 1464 unter II A 4; vgl. auch z.B. Hopt, Handelsvertreterrecht, § 89 b Rdnr. 7 u. 9; Staub/Brüggemann, Großkommentar HGB 4. Aufl., § 89 b Rdnr. 58-59; MünchKomm-HGB/von Hoyningen-Huene § 89 b Rdnr. 36 u. 87).

    Ein Ausgleichsanspruch wurde daher bei einer Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses durch Tod (BGHZ 24, 214; 24, 223 u. 41; 129) oder Selbsttötung (BGHZ 45, 385) des Handelsvertreters, bei einer Betriebseinstellung (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 aaO für den Vertragshändler) sowie bei einer auf Initiative des Handelsvertreters erfolgten einverständlichen Vertragsaufhebung (BGHZ 52, 12) gewährt.

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 19 U 140/22
    Vielmehr sind auch zu erwartende Provisionen aus künftigen Geschäften mit von dem Handelsvertreter geworbenen Kunden erfasst (vgl. BGH, Urteil v. 13.05.1957, II ZR 19/57, zitiert nach juris Rn. 5; Hopt, a.a.O., § 89b Rn. 29), also solche, die der Kläger bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses mit von ihm geworbenen Stammkunden - wiederum als Einmalprovisionen - durch die Vermittlung neuer provisionsrelevanter Verträge erzielt hätte.
  • KG, 21.05.2007 - 23 U 87/05

    Rechtswidrigkeit einer fristlosen Kündigung eines Tankstellenvertrag wegen

  • OLG Köln, 24.11.2023 - 19 U 146/22
  • BGH, 23.02.1961 - VII ZR 237/59

    Ausgleichsanspruch des Bausparkassenvertreters

  • OLG Frankfurt, 23.05.2006 - 5 U 94/05

    Kfz-Handel: Ausgleichanspruch eines Vertragshändlers gegen den

  • BGH, 05.02.1959 - II ZR 107/57

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

  • BFH, 17.05.1978 - I R 89/76

    Ausgleichsanspruch - Verstorbener Handelsvertreter - Höhe des Ausgleichsanspruch

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 16 U 77/05

    Rechtliche Ausgestaltung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89b HGB;

  • BGH, 22.09.1960 - VII ZR 245/59

    - Wäschesteife -, AA des HV, nachträgliche Konkurrenzsituation, Doppeltätigkeit

  • BFH, 19.07.1966 - I 235/63

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Ausgleichszahlung nach § 89 b

  • BGH, 02.10.1958 - II ZR 113/57

    AA bei Tod des HV, unerlaubte Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, wichtiger

  • BGH, 10.07.1969 - VII ZR 171/67

    Direktangebote an Dritte und Direktabschlüsse von Verträgen mit Dritten als

  • BFH, 27.04.1962 - II 174/60 U

    Erbschaftssteuerpflicht für den den Erben zustehenden Ausgleichsanspruch beim Tod

  • BGH, 26.11.1959 - II ZR 108/58

    AA des VH, Kfz-VH

  • BGH, 29.10.1964 - VII ZR 86/63

    - Beerensüßmoste -, AA des unechten Generalvertreters, Fortsetzungsfiktion,

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