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   BGH, 11.04.1957 - VII ZR 212/56   

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https://dejure.org/1957,127
BGH, 11.04.1957 - VII ZR 212/56 (https://dejure.org/1957,127)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1957 - VII ZR 212/56 (https://dejure.org/1957,127)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1957 - VII ZR 212/56 (https://dejure.org/1957,127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 24, 97
  • NJW 1957, 986
  • DB 1957, 505
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 08.10.1928 - IV 105/28

    Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 11.04.1957 - VII ZR 212/56
    Die Entscheidung RGZ 122, 146 [148] steht dieser Auffassung nicht entgegen; denn dort hatte der Hauptschuldner die Erklärung in dem gegen ihn gerichteten Rechtsstreit, wenn auch erfolglos, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung abgegeben.
  • RG, 20.11.1903 - III 414/03

    Z.P.O. § 767 Abs. 2. Aufrechnung.

    Auszug aus BGH, 11.04.1957 - VII ZR 212/56
    Entscheidend ist vielmehr, wann sich die Forderungen aufrechenbar gegenübergestanden haben (vgl. u.a. RGZ 64, 228); das war nach den eigenen Behauptungen des Beklagten schon vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess der Fall.
  • RG, 30.09.1922 - V 126/22

    Versteckte Willensunstimmigkeit

    Auszug aus BGH, 11.04.1957 - VII ZR 212/56
    Sollte das Oberlandesgericht bei der neuen Prüfung allerdings zu dem Ergebnis gelangen, dass der Ausdruck "Restkaufsumme" unter den obwaltenden Umständen überhaupt mehrdeutig gewesen ist, so könnte auch ein versteckter Einigungsmangel nach § 155 BGB in Betracht kommen (vgl. RGZ 105, 209, 211; 165, 193, 198 f).
  • RG, 13.11.1940 - II 44/40

    Ist bei einer bereits ins Leben getretenen offenen Handelsgesellschaft oder

    Auszug aus BGH, 11.04.1957 - VII ZR 212/56
    Sollte das Oberlandesgericht bei der neuen Prüfung allerdings zu dem Ergebnis gelangen, dass der Ausdruck "Restkaufsumme" unter den obwaltenden Umständen überhaupt mehrdeutig gewesen ist, so könnte auch ein versteckter Einigungsmangel nach § 155 BGB in Betracht kommen (vgl. RGZ 105, 209, 211; 165, 193, 198 f).
  • RG, 16.06.1932 - VIII 662/31

    1. Kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers nach § 770 Abs. 2 BGB.

    Auszug aus BGH, 11.04.1957 - VII ZR 212/56
    Denn vorliegend würde sich der Beklagte, wenn die Gegenforderungen des K. bestehen sollten, in jedem Falle darauf berufen können, dass dem Hauptschuldner ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zugestanden hätte (RGZ 137, 34 [38]).
  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 141/07

    Zulässigkeit einer Klage auf Festellung des Erlöschens einer titulierten

    Sind die Gründe vor diesem Zeitpunkt entstanden und wird die Rechtswirkung der Einwendung erst durch eine Willenserklärung ausgelöst, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Willenserklärung objektiv abgegeben werden konnte (BGHZ 24, 97, 99; 34, 274, 279 f; 100, 222, 225; 125, 351, 352 f; 163, 339, 342; 173, 328, 334 f Rn. 23, 25; BGH, Urt. v. 16. November 2005 - VIII ZR 218/04, NJW-RR 2006, 229, 230 Rn. 14).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (RG HRR 1935 Nr. 691; BGHZ 24, 97, 99; 34, 274, 280; 125, 351, 354; ähnlich Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 145 Rn. 63 ff, 66 f; MünchKomm-ZPO/Wagner, ZPO 3. Aufl. § 145 Rn. 28; jeweils zu den Rechtswirkungen einer bereits vor dem Ausgangsprozess erklärten, in diesem Prozess aber wegen Verspätung präkludierten Aufrechnung) hat die Präklusion der Aufrechnung nicht nur verfahrensrechtliche Wirkung.

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beurteilt sich die Frage, wann eine gegen den festgestellten Anspruch geltend gemachte Einwendung entstanden ist, nach materiellem Recht, wobei für die Aufrechnung nicht auf die Ausübung dieses Gestaltungsrechts, sondern ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis auf die Aufrechnungslage, also darauf abzustellen ist, wann sich die Forderungen objektiv aufrechenbar gegenübergestanden haben (BGHZ 24, 97, 98; 34, 274, 279; 100, 222, 225).
  • BGH, 16.01.2003 - IX ZR 171/00

    Formularmäßiger Ausschluß der Aufrechenbarkeit mit unbestrittenen

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher offen gelassen (BGHZ 24, 97, 99).
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