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   BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57   

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BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57 (https://dejure.org/1957,244)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1957 - V ZB 19/57 (https://dejure.org/1957,244)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1957 - V ZB 19/57 (https://dejure.org/1957,244)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 186
  • NJW 1957, 1673
  • NJW 1957, 1922 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.07.1951 - IV ZB 5/51

    Begriff der öffentlichen Behörde; Zuständigkeit der Gerichte der Freiwilligen

    Auszug aus BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57
    Auch der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, BGHZ 3, 110, 116 ff sowie Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1954, V ZB 21/53, insoweit BGHZ 15, 43 nicht abgedruckt) hat sich dieser Auslegung angeschlossen.

    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 110) hat in einem Fall, in dem es sich um die Form der weiteren Beschwerde gemäß § 29 Abs. 1 FGG handelte, die Behördeneigenschaft der nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 7. September 1948 (WiGBl 88) mit der Verwaltung von Umstellungsgrundschulden beauftragten privatrechtlichen Institute mit der Begründung verneint, daß eine juristische Person des privaten Rechts nicht dadurch zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihre Organe auch nicht dadurch zu Behörden würden, daß diesen Körperschaften staatliche Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen würden.

    Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber bei Einlegung der weiteren Beschwerde durch eine Behörde die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht für erforderlich gehalten (BGHZ 3, 110, 122).

    Der Behördenbegriff ist vielmehr in allen gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich in einem einheitlichen Sinne, und zwar nach der herrschenden Rechtsprechung im Sinne des Staats- und Verwaltungsrechts, aufzufassen (BGHZ 3, 110, 122), sofern nicht das betreffende Gesetz selbst den Behördenbegriff in einem weiteren Sinne verwendet, wie dies nach § 25 Abs. 2 BrMilRegVO Nr. 165 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nach der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSGE 2, 201) im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I 1239 - SGG) für das sozialgerichtliche Verfahren der Fall ist.

  • BGH, 06.04.1954 - 2 StR 70/54
    Auszug aus BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57
    In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß der Bundesgerichtshof den Leiter einer Melde- und Zahlstelle der Ortskrankenkasse und auch Angestellte der Berufsgenossenschaften, die an der Erfüllung der Aufgaben ihrer Anstalt in nicht ganz untergeordneter Weise mitwirken, als Beamte im strafrechtlichen Sinne angesehen hat (BGHSt 6, 17 und 276), weil der Schutz der Staatsbürger gegen die Wechselfälle des Lebens, also auch die Krankenversicherung, für den heutigen Staat als sozialen Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1 GrundG) unmittelbare Staatsaufgabe geworden sei und das Wesen der Fürsorgeaufgabe des Staates in dem Charakter der Sozialversicherung als Zwangsversicherung, in dem Versicherungsrecht als einem öffentlichen Recht und in der Staatsaufsicht über die Versicherungsträger deutlich hervortrete.

    Auch die Bejahung der Beamteneigenschaft bei Angestellten einer Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft (BGHSt 6, 17 und 276) bedeutet nicht, daß die Organe der Krankenkassen und Berufsgenossenschaften als Behörden anzusehen sind, da der Begriff des Beamten im strafrechtlichen Sinne sich mit dem Begriff der Behörde nicht deckt.

  • BSG, 17.02.1956 - 6 RKa 14/55

    Klage gegen die Beschränkung der Behandlungsfälle durch Beschluss eines

    Auszug aus BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57
    Der Behördenbegriff ist vielmehr in allen gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich in einem einheitlichen Sinne, und zwar nach der herrschenden Rechtsprechung im Sinne des Staats- und Verwaltungsrechts, aufzufassen (BGHZ 3, 110, 122), sofern nicht das betreffende Gesetz selbst den Behördenbegriff in einem weiteren Sinne verwendet, wie dies nach § 25 Abs. 2 BrMilRegVO Nr. 165 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nach der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSGE 2, 201) im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I 1239 - SGG) für das sozialgerichtliche Verfahren der Fall ist.

    Es kann im übrigen für die Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren dahingestellt bleiben, ob, wie das Bundessozialgericht im Urteil vom 17. Februar 1956 (BSGE 2, 201) ausführt, der Begriff der Behörde im sozialgerichtlichen Verfahren in demselben Sinne wie im § 25 Abs. 2 BrMilRegVO Nr. 165 zu verstehen ist.

  • RG, 27.08.1940 - 1 D 370/40

    Nach dem neuen Aufbau der Sozialversicherung ist der Leiter einer

    Auszug aus BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57
    Nach dem Erlaß des Gesetzes über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (RGBl I 577), das die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger beseitigte, hat das Reichsgericht (RGSt 74, 268) mit der Begründung, die Ortskrankenkassen seien nun nicht mehr Selbstverwaltungskörper der Versicherten, vielmehr mittelbare Staatsorgane geworden, die unter staatlicher Aufsicht hoheitliche Aufgaben zu erfüllen hätten, den Leiter der Allgemeinen Ortskrankenkasse mindestens im strafrechtlichen Sinne als Beamten behandelt, jedoch die Frage, ob die Ortskrankenkasse oder deren Leiter eine Behörde im Sinne des Strafgesetzbuchs ist, dahingestellt sein lassen.

    Anlaß für die Änderung der Rechtsprechung des Reichsgerichts hinsichtlich der Beamteneigenschaft des Leiters einer Ortskrankenkasse (RGSt 74, 268) war die Beseitigung der Selbstverwaltung der Versicherungsträger durch das Gesetz vom 5. Juli 1934.

  • RG, 02.02.1928 - III 607/27

    Sind die Angestellten der Ortskrankenkassen stets Beamte im Sinne des § 359 StGB.

    Auszug aus BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57
    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (RGSt 34, 367; 38, 17; 62, 24; RGZ 112, 63; 114, 22; JW 1935, 1861) die Behördeneigenschaft der Ortskrankenkassen und Berufsgenossenschaften verneint und ursprünglich auch die Mitglieder ihrer Organe nicht als Beamte im strafrechtlichen Sinne angesehen.

    Aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift für die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften muß, wie schon die Urteile des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. September 1912 (OVG 62, 464, 467), des Reichsgerichts vom 2. Februar 1928 (RGSt 62, 24) und des Reichsfinanzhofs vom 13. Juli 1932 (RFHE 31, 346) übereinstimmend ausgeführt haben, geschlossen werden, daß diese Versicherungsträger und ihre Organe nach der Auffassung des Gesetzgebers keine Behördeneigenschaft besitzen Das gleiche gilt für die Organe der Knappschaften.

  • OLG Hamburg, 31.08.1954 - 2 W 118/54
    Auszug aus BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57
    In der neueren Rechtsprechung haben, soweit ersichtlich, lediglich das Oberlandesgericht Koblenz im Beschluß vom 12. April 1956 (Sozialrechtliche Entscheidungssammlung II/1 Nr. 4 zu § 115 RVO, abgedruckt auch in der Zeitschrift "Die Ortskrankenkasse" 1956, 327 mit Anmerkung von Wussow) und das Oberlandesgericht Hamburg im Beschluß vom 31. August 1954 (NJW 1955, 911 mit ablehnender Kritik von May - NJW 1955, 1480 -) zur Frage der Behördeneigenschaft der Ortskrankenkassen Stellung genommen.

    Sie wird bejaht von Meikel-Imhof (GBO 4. Aufl. - 1940 - S. 667), Brand-Schnitzler (Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis, 8. Aufl. - 1954 - S. 491), May (NJW 1955, 1480) und ihm folgend Hesse/Saage/Fischer (GBO 4. Aufl. § 80 Bem. 3 a), Martens (Wege zur Sozialversicherung 1956, 225 sowie Die Ortskrankenkasse 1956, 337, 340) und Wickenhagen (DRpfler 1953, 159), dagegen verneint von Güthe/Triebel (GBO 6. Aufl. S. 1763), Lehmann (Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 6. Aufl. - 1931 - Anm. zu § 4 RVO), Hoffmann-Kreil (RVO 9. Aufl. - 1939 - Anmerkung zu § 225), Kühne (Krankenversicherung, 2. Aufl. - 1939 - RVO § 225 Anm. 2), Peters (Handbuch der Krankenversicherung, 15. Aufl. - 1954 - RVO § 225 Anm. 2), Stier/Somlo (RVO 4. Aufl. - 1930 - S. 1343 Anm. 2), Brackmann (Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 5. Aufl. - 1956 - S 154 b), Eichelsbacher-Aichberger (RVO 23. Aufl. - 1957 - § 4 Anm. 1), Lauterbach (Unfallversicherung - 1954 - RVO § 623 Anm. 2).

  • BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/53

    Hauszinssteuerabgeltung. Vertragshilfe

    Auszug aus BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57
    Auch der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, BGHZ 3, 110, 116 ff sowie Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1954, V ZB 21/53, insoweit BGHZ 15, 43 nicht abgedruckt) hat sich dieser Auslegung angeschlossen.
  • BGH, 23.10.1952 - V ZB 18/51

    Ungeregelter Nachlaß. Vorlegungspflicht

    Auszug aus BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57
    Bei der den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Frage, ob die Allgemeine Ortskrankenkasse eine Behörde im Sinne des § 29 Abs. 3 GBO ist, handelt es sich zwar nicht um die Auslegung derselben Gesetzesbestimmung, wohl aber, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, um die gleiche Rechtsfrage (BGHZ 7, 339, 342 und 9, 179, 181), die der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zu Grunde lag, nämlich um die Frage der Behördeneigenschaft eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung, die nicht auf Grund des § 29 GBO, sondern nach anderen, für die Krankenkassen und Knappschaften gleichartigen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen ist, so daß wegen der von der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm abweichenden Beurteilung des Oberlandesgerichts Celle die Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof geboten war.
  • RG, 18.05.1926 - III 217/25

    Berufsgenossenschaften. Tarifvertrag

    Auszug aus BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57
    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (RGSt 34, 367; 38, 17; 62, 24; RGZ 112, 63; 114, 22; JW 1935, 1861) die Behördeneigenschaft der Ortskrankenkassen und Berufsgenossenschaften verneint und ursprünglich auch die Mitglieder ihrer Organe nicht als Beamte im strafrechtlichen Sinne angesehen.
  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

    Auszug aus BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57
    Bei der den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Frage, ob die Allgemeine Ortskrankenkasse eine Behörde im Sinne des § 29 Abs. 3 GBO ist, handelt es sich zwar nicht um die Auslegung derselben Gesetzesbestimmung, wohl aber, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, um die gleiche Rechtsfrage (BGHZ 7, 339, 342 und 9, 179, 181), die der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zu Grunde lag, nämlich um die Frage der Behördeneigenschaft eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung, die nicht auf Grund des § 29 GBO, sondern nach anderen, für die Krankenkassen und Knappschaften gleichartigen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen ist, so daß wegen der von der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm abweichenden Beurteilung des Oberlandesgerichts Celle die Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof geboten war.
  • RG, 14.04.1905 - 4658/04

    Ist der Vorstand einer Ortskrankenkasse als Behörde, sind seine Mitglieder als

  • RG, 01.10.1901 - 2609/01

    Ist der Vorstand einer Berufsgenossenschaft als eine öffentliche Behörde

  • RG, 14.11.1888 - 1291/88

    64. 1. Zur Bestimmung des Begriffes der Behörde. Ist der Notar im

  • LG Osnabrück, 26.10.2021 - 3 Qs 38/21

    Gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorzeigen ist nicht strafbar

    Eine Behörde ist danach ein ständiges, vom Wechsel bzw. Wegfall einzelner Personen unabhängiges, in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnetes Organ, das mit öffentlicher Autorität auf die Erreichung von Staatszwecken oder staatlich geförderten Zwecken hinwirkt (BGHZ 25, 186; NJW 1957, 1673).
  • LG Paderborn, 01.12.2021 - 5 Qs 33/21

    Corona, Impfausweis, Gesundheitszeugnis, Vorlage, digitales Impfzertifikat

    Behörden sind - unter Rückgriff auf den staatsrechtlichen Behördenbegriff (vgl. MüKo, StGB/Radtke, 4. Aufl. 2020, StGB, § 11, Rn. 149) - ständige, vom Wechsel bzw. Wegfall einzelner Personen unabhängige, in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnete Organe, die mit öffentlicher Autorität auf die Erreichung von Staatszwecken oder staatlich geförderten Zwecken hinwirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.7. 1959 - 2 BvF 1/58; BGH, Beschluss vom 20.9. 1957 - V ZB 19/57; BayObLG, Beschluss vom 05.07.1993 - 4 St RR 37/93).
  • BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08

    Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des

    Diese durch das Landgericht fehlerfrei festgestellten Umstände streiten dafür, das Versorgungswerk - wie dies auch für andere Träger der Sozialversicherung angenommen wird (RGSt 76, 105, 107; 76, 209, 211; Radtke in MünchKomm StGB § 11 Rdn. 97; aM BGHZ 25, 186, 193 (zu § 29 GBO)) - als Behörde im strafrechtlichen Sinn einzustufen (zu den verschiedenen Begriffsbestimmungen Radtke aaO).
  • LG Kaiserslautern, 23.12.2021 - 5 Qs 107/21

    Gefälschter Impfpass, digitales Impfzertifikat, Vorlage Apotheke, Strafbarkeit

    Unter Zugrundelegung des staatsrechtlichen Behördenbegriffs (MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl., § 11, Rn. 149) sind Behörden ständige, vom Wechsel respektive Wegfall einzelner Personen unabhängige, in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnete Organe, die mit öffentlicher Autorität auf die Erreichung von Staatszwecken oder staatlich geförderten Zwecken hinwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.1957 - V ZB 19/57, NJW 1957, 1673 m.w.N.).
  • OLG München, 09.04.2018 - 34 Wx 13/18

    Zur Voraussetzung von Voreintragung der Erbengemeinschaft

    a) Für die Begriffsbestimmung der öffentlichen Urkunden gilt auch in Grundbuchsachen § 415 ZPO (KGJ 40, 115; BGH NJW 1957, 1673; Demharter § 29 Rn. 29).
  • OLG München, 26.07.2018 - 34 Wx 174/18

    Legaldefinition der "öffentlichen Urkunde" in Grundbuchsachen

    Die in die zivilprozessualen Bestimmungen eingebettete Legaldefinition des Begriffs der öffentlichen Urkunde gilt auch in Grundbuchsachen (Anschluss an BGH NJW 1957, 1673).

    aa) Die in § 415 Abs. 1 ZPO enthaltene Legaldefinition des Begriffs der öffentlichen Urkunde gilt auch in Grundbuchsachen (BGH NJW 1957, 1673; Senat vom 9.4.2018, 34 Wx 13/18 = NJW-RR 2018, 645; Demharter § 29 Rn. 27).

  • BGH, 12.07.2012 - V ZB 219/11

    Grundbuchverfahren: Löschungsvoraussetzung für eine von der insolvenzrechtlichen

    Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die durch die - auch im Grundbuchrecht heranzuziehende (Senat, Beschluss vom 20. September 1957 - V ZB 19/57, BGHZ 25, 186, 188) - Vorschrift des § 415 Abs. 1 ZPO an eine öffentliche Urkunde gestellt werden, weil das Insolvenzgericht bei ihrer Erstellung die Grenzen der ihm zugewiesenen Befugnisse überschritten hat.
  • BGH, 16.10.1963 - IV ZB 171/63

    Behörde i. S. des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG

    Davon abgesehen steht die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts im Widerspruch zu dem Beschluß des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1957 - V ZB 19/57 - (BGHZ 25, 186), wie noch auszuführen ist.

    Der Begriff der Behörde ist grundsätzlich in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinne aufzufassen, und zwar im Sinne des Staats- und Verwaltungsrechts (BGHZ 3, 110, 117, 122 [BGH 12.07.1951 - IV ZB 5/51]; BGHZ 25, 186, 194) [BGH 20.09.1957 - V ZB 19/57].

    Danach ist wie das Reichsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung in RGSt 18, 246 ausgesprochen hat, eine öffentliche Behörde "ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel ob das Organ unmittelbar vom Staate oder einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist, sofern diese Angelegenheiten grundsätzlich zugleich in den Bereich der bezeichneten Zwecke fallen" (vgl. auch BGHZ 3, 110, 116 f [BGH 12.07.1951 - IV ZB 5/51]; BGHZ 25, 186, 188 f [BGH 20.09.1957 - V ZB 19/57]; BGH WM 1955, 185, 187).

    Es gibt öffentlich-rechtliche Körperschaften deren Organe keine Behörden sind (BGHZ 25, 186, 194) [BGH 20.09.1957 - V ZB 19/57].

    Mit Recht weist der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 25, 186 ff) darauf hin, daß das letztgenannte Gesetz der Anlaß für das Reichsgericht war, im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung Ortskrankenkassen, Berufsgenossenschaften und andere Träger der Sozialversicherung als Behörden anzusehen.

    Kosack übersieht insbesondere, daß dieser Behördenbegriff gerade auch unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Behörde entwickelt worden ist (vgl. z.B. KG OLG 45, 103; KG HRR 1929 Nr. 1052; KG JFG 4, 262, 263) und daß er gleichermaßen auch dort angeordnet wird, wo der gesetzliche Tatbestand nicht von einer öffentlichen Behörde, sondern nur von einer Behörde spricht (vgl. RGSt 18, 246, 249 zu den Vorschriften des Strafgesetzbuches; BGHZ 3, 110, 116 [BGH 12.07.1951 - IV ZB 5/51] und WM 1955, 185, 187 zu § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG; BGHZ 25, 186, 188 [BGH 20.09.1957 - V ZB 19/57] [xxxxx]).

  • LG Hamburg, 01.03.2022 - 634 KLs 8/21

    Impfausweisfälschung: Gesundheitszeugnisse §§ 277 bis 279 StGB

    Unter Behörde wird ein ständiges, vom Wechsel bzw. Wegfall einzelner Personen unabhängiges, in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnetes Organ verstanden, das mit öffentlicher Autorität auf die Erreichung von Staatszwecken oder staatlich geförderten Zwecken hinwirkt (BVerfG, Urteil vom 14.07.1959, Az.: 2 BvF 1/58, Rn. 134, Juris; vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.1957, Az.: V ZB 19/57, Beck-Online; LG Kaiserslautern, a.a.O., Rn. 10; LG Osnabrück, a.a.O., Rn. 9; LG Paderborn, a.a.O., Rn. 20).
  • OLG Schleswig, 08.09.2021 - 2 Wx 49/21

    Nachweis der Erbfolge im Grundbuchberichtigungsverfahren

    Die in § 415 ZPO enthaltene Begriffsbestimmung gilt auch in Grundbuchsachen (BGH NJW 1957, 1673; OLG München NJW-RR 2018, 1423; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 29 Rn. 27).
  • LG Stade, 04.08.2010 - 12 KLs 19/09

    Arztstrafrecht: Bestechlichkeit bei der Verordnung von Hilfs- und Arzneimitteln

  • BGH, 18.06.1970 - IV ZB 6/70

    Elterliche Gewalt des Vaters (VAR - Ägypten)

  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 19/93

    Keine Vorlage ohne dieselbe Rechtsfrage betreffende Vergleichsentscheidungen -

  • LG Aachen, 23.02.1983 - 3 T 102/82

    Herstellung beglaubigter Abschriften

  • BayObLG, 05.07.1993 - 4St RR 37/93
  • OLG Naumburg, 11.11.1997 - 10 Wx 40/97

    Löschung eines Amtswiderspruchs in einem Grundbuch ; Behördeneigenschaft eines

  • KG, 06.01.2011 - 1 W 430/10

    Grundbuchverfahren: Gerichtlicher Feststellungsbeschluss über einen

  • BGH, 14.07.1983 - V ZB 7/83

    Zum Nachweis von Eintragungsvoraussetzungen gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO

  • BGH, 14.01.1971 - IV ZB 14/69

    Vaterschaftsanerkenntnis nach ägyptischem Recht

  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 17/93

    Anordnung einer Abschiebehaft gegen einen Ausländer mit unbekanntem

  • BGH, 18.06.1970 - IV ZB 69/69

    Elterliche Gewalt des Vaters (Italien)

  • BGH, 30.09.1970 - IV ZR 649/68

    Unfallverhütungsvorschriften - Explosion - Brand

  • BayObLG, 22.12.1980 - BReg. 2 Z 105/80

    Zur Vorlage einer auszugsweisen Abschrift beim Grundbuchamt

  • BayObLG, 16.04.1980 - BReg. 2 Z 10/80

    Zur Löschung einer Auflassungsvormerkung

  • BayObLG, 17.10.1990 - BReg. 3 Z 4/89

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

  • BGH, 04.08.1967 - 4 StR 188/67

    Anordnung der Einweisung in eine Heilanstalt oder Pflegeanstalt - Feststellungen

  • BayObLG, 19.07.1983 - BReg. 2 Z 49/83

    Zur Löschung einer Rentenerhöhungs-Reallast-Vormerkung

  • BayObLG, 09.05.1980 - BReg. 2 Z 16/80

    Zur Heilung formunwirksamer Vereinbarungen

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