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   BGH, 30.09.1957 - III ZR 76/56   

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https://dejure.org/1957,236
BGH, 30.09.1957 - III ZR 76/56 (https://dejure.org/1957,236)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1957 - III ZR 76/56 (https://dejure.org/1957,236)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1957 - III ZR 76/56 (https://dejure.org/1957,236)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 340
  • NJW 1958, 180
  • VersR 1958, 13
  • JR 1958, 175
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.03.1954 - VI ZR 162/52

    Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 30.09.1957 - III ZR 76/56
    Auch auf der Grundlage der Differenztheorie (BGHZ 13, 28) bezieht sich bei der Kaskoversicherung das dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zustehende "Quotenvorrecht" nur auf den unmittelbaren Sachschaden an dem Kraftfahrzeug, nicht auch auf den Sachfolgeschaden, insbesondere nicht auf den Nutzungsausfall.

    Im einzelnen kann dazu auf die Entscheidung in BGHZ 13, 28 verwiesen werden, in der der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit eingehender Begründung unter Ablehnung der "absoluten Theorie" und der "relativen Theorie" die Richtigkeit der Differenztheorie dargelegt hat (vgl. neuerdings noch die Entscheidungen des VI. Zivilsenats in NJW 1956, 1755 4 und OLG Hamm in VersR 1956, 209 sowie Dres. Reinicke NJW 1954, 1103).

    Auszugehen ist danach (vgl. BGHZ 13, 28, 31 [BGH 17.03.1954 - VI ZR 162/52] /2) davon, daß der Zweck des Versicherungsvertrages in der Regel darin besteht, dem Versicherungsnehmer einen etwaigen Schaden auf jeden Fall bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf andere Ersatzmöglichkeiten zu ersetzen.

  • OLG Braunschweig, 31.03.1953 - 1 U 3/53
    Auszug aus BGH, 30.09.1957 - III ZR 76/56
    Denn es treffe - im Gegensatz zu der vom Oberlandesgericht Braunschweig in NJW 1953, 1513 vertretenen Auffassung - nicht zu, daß der Versicherungsnehmer auf Grund eines für eine bestimmte Schadensart abgeschlossenen Versicherungsvertrages verlangen könne, der Versicherer müsse sich auch die außerhalb der versicherten Schadensart entstandenen Schäden in der Weise anrechnen lassen, daß der Forderungsübergang erst nach voller Deckung aller Schäden eintrete.

    Wenn die Revision gegenüber der hier vertretenen Auffassung (vgl. auch Prölß VVG 10. Aufl. Anm. 1 zu § 67 und derselbe, VersR 1954, 1, 2 sowie LG Nürnberg-Fürth VersR 1955, 273) außer auf die entgegengesetzte Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig in NJW 1953, 1513 auch auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in DR 1939, 1636 3 verweist, so ist das verfehlt.

  • BGH, 10.06.2021 - IX ZR 76/20

    Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die

    Das für die Schadensversicherung anerkannte Quotenvorrecht soll einem Versicherungsnehmer ermöglichen, seinen entstandenen Schaden vollständig zu befriedigen, soweit die Ansprüche kongruent sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1954 - VI ZR 162/52, BGHZ 13, 28, 31 f; vom 30. September 1957 - III ZR 76/56, BGHZ 25, 340, 342).

    Dabei ist nicht auf den gesamten Schaden abzustellen, sondern nur der Schaden des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen, der adäquat den Gefahren ist, gegen die er sich durch den Versicherungsvertrag versichert hatte (versichertes Risiko; BGH, Urteil vom 30. September 1957, aaO S. 343).

  • BGH, 08.12.1981 - VI ZR 153/80

    Behandlung des merkantilen Minderwerts in der Fahrzeugversicherung

    Diese Grundsätze entsprechen der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (BGHZ 13, 28; 25, 340; 44, 382; 47, 196, 308; 50, 271; BGH, Urt. v. 11. Juli 1963 - III ZR 133/62 = VersR 1963, 1185) und im Schrifttum (z.B. Pagendarm, DAR 1960, 189 ff; Bruck/Möller/Sieg, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl., Anm. 59 ff, insbesondere Anm. 64-67; Prölss/Martin, VVG, 22. Aufl., Anm. 2 und 4 B).
  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 211/08

    Entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zum Quotenvorrecht bei Vereinbarung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 28; 25, 340; 47, 196) bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Ersatzanspruchs (mit der Folge des Befriedigungsrechtes nach Abs. 1 Satz 2) insoweit, als er vom Versicherer nicht entschädigt worden ist; erst nach Deckung des Schadens durch Versicherungsleistung und Ersatzanspruch kommt der Versicherer zum Zuge (sog. Differenztheorie oder Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers).

    Dem Versicherer, der für seine Leistung bereits ein Entgelt in Gestalt der Versicherungsprämie erhalten hat, soll kein weiterer Gegenwert (in Form des Übergangs von Ersatzforderungen) zukommen, so lange der Versicherungsnehmer noch nicht die volle Deckung für seinen Schaden erlangt hat (BGHZ 13, 28; 25, 340, 346).

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