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   BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55   

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BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55 (https://dejure.org/1957,25)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1957 - V ZR 219/55 (https://dejure.org/1957,25)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1957 - V ZR 219/55 (https://dejure.org/1957,25)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 632
    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 390
  • NJW 1958, 297
  • MDR 1958, 157
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.11.1951 - IV ZR 15/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    Dazu ist zu sagen: Daß bei Abschluß eines Vertrages ein beiderseitiger Irrtum in der Beurteilung der Rechtslage ein Fehlen der Geschäftsgrundlage sein kann, wenn ohne diesen beiderseitigen Rechtsirrtum der Vertrag nicht, wie geschehen geschlossen worden wäre, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie das Berufungsgericht angeführt hat, anerkannt (RGZ 108, 105 ff; 122, 200, 203; BGH Urteil vom 15. September 1951 IV ZR 15/51 IMBGB § 242 - Bd. - Nr. 1).

    In der letzten Zeile muß es nach IV ZR 15/51 statt "IM" "LM" heißen.

  • BGH, 16.01.1953 - V ZR 89/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs bestimmt die Revision die Geschäftsgrundlage, soweit hier von Interesse, als die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewieser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien sich auf dieser Vorstellung aufbaut (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1953 V ZR 89/51 BGB § 595 Nr. 1, vom 16. Januar 1953 V ZR 5/51, RdL 1953, 194, 197 und vom 14. Juli 1955 V ZR 72/52 LM BGB § 242 - Bb Nr. 18 = NJW 1953, 1985 = MDR 1954, 27).

    Zeile 20 wird nach V ZR 89/51 eingefügt: LM.

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 72/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs bestimmt die Revision die Geschäftsgrundlage, soweit hier von Interesse, als die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewieser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien sich auf dieser Vorstellung aufbaut (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1953 V ZR 89/51 BGB § 595 Nr. 1, vom 16. Januar 1953 V ZR 5/51, RdL 1953, 194, 197 und vom 14. Juli 1955 V ZR 72/52 LM BGB § 242 - Bb Nr. 18 = NJW 1953, 1985 = MDR 1954, 27).

    Einmal besteht kein ausnahmslos geltender Grundsatz, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Abwicklung des Geschäftes nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. das bereits oben angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1953 V ZR 72/52 und Larenz a.a.O. S. 136).

  • BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51

    Enteignungsentschädigung. Umstellung

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    Haben der Unternehmer und der Enteignete durch Feststellungsvertrag die Entschädigung für ein vor der Währungsreform enteignetes Grundstück vereinbart und sind sie dabei entsprechend der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 6, 91) beide irrtümlich von einem Umstellungssatz 10:1 ausgegangen, so steht ein im Vertrag enthaltenes Anerkenntnis voller Befriedigung der Ansprüche aus der Enteignung einer Nachforderung des Enteigneten wegen Umstellung 1:1 nicht entgegen.

    Die Beklagte könne sich nicht auf den Vertrag vom 17. April 1953 berufen, da die Klägerin die Abrechnung der Beklagten damals nur deshalb als richtig anerkannt habe, weil sie auf Grund der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf Grund der Entscheidung des V. Senats vom 9. Mai 1952 (BGHZ 6, 91) irrtümlich angenommen habe, daß das Gesetz ihren Entschädigungsanspruch im Verhältnis 10:1 umgestellt habe.

  • BGH, 29.01.1957 - VIII ZR 204/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    Daß infolge des Fehlens der Geschäftsgrundlage, nämlich der im Vertrag als gegeben angenommenen Umstellung der Enteignungsentschädigung im Verhältnis 10:1, die aus der Geschäftsgrundlage abgeleitete Beschränkung des Anspruchs der Klagepartei dieser nicht mehr zumutbar ist (BGH Urteil vom 29. Januar 1957 VIII ZR 204/56; WM 1957, 401), hat das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt.
  • BGH, 16.01.1953 - V ZR 5/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs bestimmt die Revision die Geschäftsgrundlage, soweit hier von Interesse, als die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewieser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien sich auf dieser Vorstellung aufbaut (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1953 V ZR 89/51 BGB § 595 Nr. 1, vom 16. Januar 1953 V ZR 5/51, RdL 1953, 194, 197 und vom 14. Juli 1955 V ZR 72/52 LM BGB § 242 - Bb Nr. 18 = NJW 1953, 1985 = MDR 1954, 27).
  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    Die Klägerin hat sich auf die inzwischen am 16. November 1953 ergangene Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ 11, 156) berufen und ausgeführt, entsprechend dieser Entscheidung sei ihre Entschädigungsforderung gegen die Beklagte nicht im Verhältnis 10:1, sondern im Verhältnis 1:1 umgestellt.
  • BGH, 28.05.1952 - II ZR 146/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    Obwohl, wie bereits erörtert, das Abkommen vom 17. April 1953 kein Vergleich war, könnte es doch Bedenken erwecken, daß die Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, es abgelehnt hat, reine Rechtsfragen als Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB anzuerkennen (Urteil vom 28. Mai 1952 II ZR 146/51 im Anschluß an RGZ 157, 268 LM BGB § 779 Nr. 3).
  • RG, 10.02.1926 - V 567/24

    Grundstückskauf; Beseitigung von Hypotheken

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    Die Revision will anscheinend gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die Vertragsparteien hätten von vornherein eine falsche Auffassung über die Umstellungsfrage zu Grund gelegt, einwenden, in Wahrheit hätte ihre Auffassung der damaligen allgemeinen Rechtsanschauung entsprochen und so überhaupt kein Irrtum vorgelegen (s. hier für die Irttumsanfechtung auch RGZ 112, 329, 332).
  • RG, 03.03.1924 - IV 386/23

    Unter welchen Umständen kann die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
    Dazu ist zu sagen: Daß bei Abschluß eines Vertrages ein beiderseitiger Irrtum in der Beurteilung der Rechtslage ein Fehlen der Geschäftsgrundlage sein kann, wenn ohne diesen beiderseitigen Rechtsirrtum der Vertrag nicht, wie geschehen geschlossen worden wäre, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie das Berufungsgericht angeführt hat, anerkannt (RGZ 108, 105 ff; 122, 200, 203; BGH Urteil vom 15. September 1951 IV ZR 15/51 IMBGB § 242 - Bd. - Nr. 1).
  • RG, 30.10.1928 - II 28/28

    Vergleich; Stille Gesellschaft; Auseinandersetzung; Aufwertung

  • RG, 12.04.1938 - VII 220/37

    Ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als

  • BGH, 18.06.2019 - X ZR 107/16

    Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer

    Die Vorstellung muss vielmehr nach § 313 Abs. 1 zur Grundlage des Vertrages geworden sein; der Geschäftswille muss, wie es bereits die Rechtsprechung vor der Kodifizierung des Instituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage formuliert hat, auf dieser Vorstellung aufbauen (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1957 - V ZR 219/55, BGHZ 25, 390, 392; vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10, 23 [zu II 5 b]; vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 26; vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11, NJW 2014, 2638 Rn. 12).
  • BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06

    Falschbezeichnung des verkauften Anwesens im Kaufvertrag

    Das würde ihre Verpflichtung nach den früher maßgeblichen Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur entfallen lassen, wenn auch die Klägerin hiervon ausgegangen und der Beklagten ein Festhalten an dem Vertrag nicht zuzumuten war (Senat, BGHZ 25, 390, 395; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242 Rdn. 131).
  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 351/04

    Behandlungsvertrag bei fehlendem Versicherungsschutz

    Geschäftsgrundlage sind die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sind, die beim Abschluß aber zutage getreten sind, oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein und dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (st. Rspr., z.B. BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335 f; 61, 153, 160; 84, 1, 8 f; 120, 10, 23; BGH, Urteile vom 26. Oktober 1999 - X ZR 54/97 - NJW-RR 2000, 1219 und vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 - NJW 2001, 1204, 1205).
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