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   BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57   

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https://dejure.org/1957,141
BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57 (https://dejure.org/1957,141)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1957 - VIII ZB 14/57 (https://dejure.org/1957,141)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57 (https://dejure.org/1957,141)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 26, 99
  • NJW 1958, 183
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.10.1968 - II ZR 214/66

    Anfechtung eines Prozeßvergleichs wegen Willensmängeln des Prozeßbevollmächtigten

    Er hätte daher, um die Wiedereinsetzung zu erreichen, spätestens am 29.9.1965 - zwei Wochen nach Ende der Gerichtsferien (BGHZ 26, 99 = NJW 58, 183) - den dazu erforderlichen Antrag stellen und zugleich die Berufungen begründen müssen (§§ 234, 223, 238 ZPO).
  • BGH, 24.01.2017 - VI ZB 30/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldete Versäumung der

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2).
  • BGH, 19.11.1997 - VIII ZB 33/97

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender

    Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässig (BGHZ 21, 142, 147; Senatsbeschluß vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57 = NJW 1958, 183), kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
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