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   BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57   

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BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57 (https://dejure.org/1958,69)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1958 - VI ZR 82/57 (https://dejure.org/1958,69)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1958 - VI ZR 82/57 (https://dejure.org/1958,69)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 27, 181
  • NJW 1958, 1085
  • MDR 1958, 502
  • DB 1958, 681
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Lübeck, 13.01.1956 - 1 S 19/55
    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57
    Der Wagen ist als Sache und als Vermögensobjekt in seinem Wert gemindert (ähnlich Geigel, NJW 1954, 601, 602 und 1956, 553).

    Außer dem freihändigen Verkauf durch den Eigentümer können auch die Zwangsversteigerung des Kraftfahrzeugs und, wie das Berufungsgericht selbst einräumt, der Verkauf im Konkurs über das Vermögen des Eigentümers (vgl. auch Geigel NJW 1956, 553 und OLG Düsseldorf in VRS 13, 1) den merkantilen Minderwert zur Auswirkung bringen.

    Er wirkt sich schließlich auch da aus, wo ein ernstlich beabsichtigter Verkauf des Fahrzeugs oder der Erwerb eines neuen Fahrzeugs gegen Hingabe des beschädigten Fahrzeugs nur daran scheitern, daß dem Eigentümer wegen des merkantilen Minderwertes ein zu geringer Preis gezahlt oder in Anrechnung gebracht werden soll (vgl. LG Lübeck NJW 1956, 553 Nr. 7).

    Wenn in Rechtsprechung und Schrifttum immer wieder davon die Rede ist, daß es für den Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers auf den Stand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dam Tatsachengericht ankomme, so kann damit trotz mancher mißverständlicher Formulierungen richtigerweise nur gemeint sein, daß der Umfang der Ersatzpflicht nach den in diesem Zeitpunkt bekannten Umständen zu beurteilen ist, nicht aber, daß der Umfang der Ersatzpflicht durch diesen Zeitpunkt sachlich festgelegt würde (vgl. dazu Lent in DJ 1941, 770 gegen RGZ 142, 8; irrig daher auch z.B. OLG Breunschweig MDR 1956, 547 Nr. 500, Geigel in den Anm. zu NJW 1954, 601 Nr. 12 und NJW 1956, 553 Nr. 7 sowie Pfennig VersR 1956, 609).

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 50/53

    Vergleich über Rückerstattungsanspruch

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57
    Der Wagen ist als Sache und als Vermögensobjekt in seinem Wert gemindert (ähnlich Geigel, NJW 1954, 601, 602 und 1956, 553).

    Darüber hinaus sinkt aber der merkantile Minderwert auch in sich ab, je länger sich durch eine Bewährung des instandgesetzten Fahrzeugs im Verkehr erweist, daß der Verdacht, es könnten bisher verborgen gebliebene Unfallschäden sich noch später auswirken, nicht begründet ist (vgl. dazu u.a. schon Wille in der Anm. zu OLG Augsburg JW 1931, 3386 Nr. 1 und OLG Zweibrücken in JW 1934, 923 Nr. 19 sowie neuerdings OLG Nürnberg NJW 1954, 601 Nr. 12 und Geigel in der Anm. dazu, OLG Braunschweig in MDR 1956, 547 Nr. 500 und Wussow/Allofs a.a.O. S. 28/29).

    Wenn in Rechtsprechung und Schrifttum immer wieder davon die Rede ist, daß es für den Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers auf den Stand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dam Tatsachengericht ankomme, so kann damit trotz mancher mißverständlicher Formulierungen richtigerweise nur gemeint sein, daß der Umfang der Ersatzpflicht nach den in diesem Zeitpunkt bekannten Umständen zu beurteilen ist, nicht aber, daß der Umfang der Ersatzpflicht durch diesen Zeitpunkt sachlich festgelegt würde (vgl. dazu Lent in DJ 1941, 770 gegen RGZ 142, 8; irrig daher auch z.B. OLG Breunschweig MDR 1956, 547 Nr. 500, Geigel in den Anm. zu NJW 1954, 601 Nr. 12 und NJW 1956, 553 Nr. 7 sowie Pfennig VersR 1956, 609).

  • RG, 13.06.1921 - VI 68/21

    Schadensersatz; Maßgebender Zeitpunkt

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57
    Im Urteil RGZ 102, 383, in dem über die Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eines wertvollen jungen Pferdes (Verlust eines Auges) zu entscheiden war, hat das Reichsgericht unentschieden gelassen, ob und inwieweit die Verletzung des Pferdes dessen Gebrauchswert für den Kläger vermindert hatte.

    Daß das Reichsgericht in den oben erwähnten Fällen (RG JW 1909, 275 Nr. 9; JW 1912, 1103 Nr. 4; RGZ 85, 252; 102, 383; 148, 154 sowie die Entscheidung JW 1904, 140 Nr. 5 zur Ersatzpflicht für ein beschädigtes Bild) den Schadensersatz ohne Rücksicht auf eine Verkaufsabsicht des Geschädigten sogleich zugebilligt hat, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen; denn der Fall des merkantilen Minderwertes eines Kraftfahrzeugs unterscheidet sich von diesen Fällen entscheidend dadurch, daß der Minderwert des Kraftfahrzeugs in typischer Weise von der Entstehung an stetig sinkt und in verhältnismäßig kurzer Zeit ganz verschwindet.

  • RG, 11.07.1914 - V 67/14

    Darf der Käufer eines mit Schwamm behaftet gewesenen Hauses den sog. merkantilen

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57
    Schließlich sind auch die Entscheidungen des Reichsgerichts zum merkantilen Minderwert eines mit Schwamm behaftet gewesenen Hauses zu erwähnen (vgl. u.a. RGZ 85, 252).

    Daß das Reichsgericht in den oben erwähnten Fällen (RG JW 1909, 275 Nr. 9; JW 1912, 1103 Nr. 4; RGZ 85, 252; 102, 383; 148, 154 sowie die Entscheidung JW 1904, 140 Nr. 5 zur Ersatzpflicht für ein beschädigtes Bild) den Schadensersatz ohne Rücksicht auf eine Verkaufsabsicht des Geschädigten sogleich zugebilligt hat, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen; denn der Fall des merkantilen Minderwertes eines Kraftfahrzeugs unterscheidet sich von diesen Fällen entscheidend dadurch, daß der Minderwert des Kraftfahrzeugs in typischer Weise von der Entstehung an stetig sinkt und in verhältnismäßig kurzer Zeit ganz verschwindet.

  • RG, 20.06.1935 - VI 591/34

    Nach welchen Rechtsgrundsätzen und in welchem Umfang haftet der Verleger einer

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57
    Der gleiche Gedanke kehrt in der Entscheidung RGZ 148, 154 [164] bei Prüfung der Frage wieder, ob bei Verbreitung einer kreditschädigenden Falschmeldung auch die Beeinträchtigung des "Fassonwertes" eines Unternehmens zu ersetzen ist.

    Daß das Reichsgericht in den oben erwähnten Fällen (RG JW 1909, 275 Nr. 9; JW 1912, 1103 Nr. 4; RGZ 85, 252; 102, 383; 148, 154 sowie die Entscheidung JW 1904, 140 Nr. 5 zur Ersatzpflicht für ein beschädigtes Bild) den Schadensersatz ohne Rücksicht auf eine Verkaufsabsicht des Geschädigten sogleich zugebilligt hat, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen; denn der Fall des merkantilen Minderwertes eines Kraftfahrzeugs unterscheidet sich von diesen Fällen entscheidend dadurch, daß der Minderwert des Kraftfahrzeugs in typischer Weise von der Entstehung an stetig sinkt und in verhältnismäßig kurzer Zeit ganz verschwindet.

  • RG, 22.06.1917 - II 30/17

    Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Berechnung eines abstrakten

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57
    Der Schaden, von dem die § § 249, 251 BGB ausgehen, besteht, wie auch das Berufungsgericht zutreffend anführt, in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadensstiftenden Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen wurde, wenn dabei der Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt (vgl. u.a. RGZ 77, 99 [101]; 91, 30 [31]; BGHZ 11, 16 [26]).
  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 78/53

    Rückgriff bei Rückerstattung

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57
    Der Schaden, von dem die § § 249, 251 BGB ausgehen, besteht, wie auch das Berufungsgericht zutreffend anführt, in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadensstiftenden Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen wurde, wenn dabei der Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt (vgl. u.a. RGZ 77, 99 [101]; 91, 30 [31]; BGHZ 11, 16 [26]).
  • BGH, 28.01.1958 - VI ZR 308/56

    Umfang des Anspruchsübergangs bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57
    Während beim realen oder technischen Minderwert nach der Instandsetzung noch Mängel zurückbleiben, welche die Betriebssicherheit, die Lebensdauer oder das äußere Ansehen des Wagens beeinflussen und daher seinen Gebrauchswert beeinträchtigen, ist bei dem hier in Betracht kommenden merkantilen Minderwert, der ein völlig und ordnungsgemäß instandgesetztes Fahrzeug voraussetzt, nicht der Gebrauchswert, sondern wegen der Eigenschaft ein "Unfallwagen" zu sein, nur sein Verkaufswert beeinträchtigt (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1958 - VI ZR 308/56 - und Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. Textziffer 913).
  • RG, 04.10.1911 - III 492/10

    Schadensersatz bei Verletzung eines Mietvertrags.

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57
    Der Schaden, von dem die § § 249, 251 BGB ausgehen, besteht, wie auch das Berufungsgericht zutreffend anführt, in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadensstiftenden Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen wurde, wenn dabei der Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt (vgl. u.a. RGZ 77, 99 [101]; 91, 30 [31]; BGHZ 11, 16 [26]).
  • RG, 06.10.1933 - III 13/33

    Welcher Zeitpunkt ist für die Schadensbemessung maßgebend, und zwar insbesondere

    Auszug aus BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57
    Wenn in Rechtsprechung und Schrifttum immer wieder davon die Rede ist, daß es für den Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers auf den Stand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dam Tatsachengericht ankomme, so kann damit trotz mancher mißverständlicher Formulierungen richtigerweise nur gemeint sein, daß der Umfang der Ersatzpflicht nach den in diesem Zeitpunkt bekannten Umständen zu beurteilen ist, nicht aber, daß der Umfang der Ersatzpflicht durch diesen Zeitpunkt sachlich festgelegt würde (vgl. dazu Lent in DJ 1941, 770 gegen RGZ 142, 8; irrig daher auch z.B. OLG Breunschweig MDR 1956, 547 Nr. 500, Geigel in den Anm. zu NJW 1954, 601 Nr. 12 und NJW 1956, 553 Nr. 7 sowie Pfennig VersR 1956, 609).
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 15.02.1950 - II ZS 116/49
  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Im allgemeinen ermittelt der Bundesgerichtshof, wie vor ihm schon das Reichsgericht, Vermögensschäden am subjektbezogenen Zuschnitt des betroffenen Gesamtvermögens nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (BGHZ 27, 181, 183 f; 40, 345, 347; 75, 366, 371; 86, 128, 130).
  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 181, 182, 184 f.; 35, 396, 397 f.; vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - VersR 1961, 707, 708; vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65 - VersR 1967, 183; vgl. auch BGHZ 82, 338, 343 f.).
  • BGH, 17.10.2006 - VI ZR 249/05

    Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz

    Selbst im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann die weitere Entwicklung des Schadens bis zu dem aus prozessualen Gründen letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 27, 181, 187 f.; ferner BGHZ 79, 249, 258).
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