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   BGH, 23.10.1958 - II ZR 54/57   

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BGH, 23.10.1958 - II ZR 54/57 (https://dejure.org/1958,382)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1958 - II ZR 54/57 (https://dejure.org/1958,382)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1958 - II ZR 54/57 (https://dejure.org/1958,382)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 28, 244
  • NJW 1959, 39
  • MDR 1959, 23
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.05.1957 - II ZR 132/56

    Umfang der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den Versicherer

    Auszug aus BGH, 23.10.1958 - II ZR 54/57
    Demgemäß ist der Versicherungsnehmer an einen solchen Vergleich und ein solches Anerkenntnis nicht nur gegenüber dem Haftpflichtgläubiger, sondern auch gegenüber dem nach § 158 f VVG rückgriffnehmenden Versicherer grundsätzlich gebunden (BGHZ 24, 308 [318, 320]; BGH VersR 1957, 502).

    Daraus folgt, daß der Versicherungsnehmer auch die durch die Anerkennung der Ansprüche gemäß § 208 BGB bewirkte Unterbrechung ihrer Verjährung gegen sich gelten lassen muß, und zwar auch gegenüber dem Versicherer, auf den diese Ansprüche nach § 158 f VVG in der Gestaltung, die sie durch die Vergleiche erhalten haben, übergegangen sind (BGH VersR 1957, 442 [445] insoweit in BGHZ 24, 308 nicht abgedruckt).

    Zu den Bestimmungen der AKB, die für die Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers gegenüber dem geschädigten Dritten von Bedeutung sind und mit ihr in einem notwendigen inneren Zusammenhang stehen, gehört auch die in § 10 Ziff. 3 AKB normierte Ermächtigung des Versicherers, die Schadenregulierung in Vertretung der Versicherten vorzunehmen, weil sie es dem Versicherer erst ermöglicht, die ihm durch das Pflichtversicherungsgesetz auferlegte soziale Aufgabe gegenüber dem Verkehrsopfer ordnungsmäßig zu erfüllen (BGHZ 24, 308 [318]; Prölss VersR 1958, 497).

    Hätte der Versicherer hierfür keine Vertretungsmacht, so wäre die sinnvollste und deshalb auch in der Praxis häufigste Art der Schadenabwicklung durch Vergleich zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten in all den Fällen unmöglich, in denen der versicherte Haftpflichtschuldner dabei nicht mitwirkt (BGHZ 24, 308 [318]).

    Die Gründe, die den erkennenden Senat in BGHZ 24, 308 [317 ff] veranlaßt haben, den Haftpflichtversicherer auch in den Fällen des § 158 c VVG trotz fehlenden Versicherungsschutzes als ermächtigt einzusehen, im Namen des Versicherungsnehmers die Schadenregulierung vorzunehmen, sprechen in gleicher Weise auch für eine solche Ermächtigung zur Schadenabwicklung in Vertretung der Mitversicherten.

    Die Rechtslage ist insoweit die gleiche wie sie sich nach BGHZ 24, 308 [320] bei einem Vergleich ergibt, den der Versicherer auf Grund von § 10 Ziff. 3 AKB für den Versicherungsnehmer abgeschlossen hat.

    Er könnte nur geltend machen, daß der Versicherer bei der Schadenregulierung seine Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis schuldhaft verletzt habe; dann könnte er allerdings mit einem so begründeten Schadenersatzanspruch gegen die Rückgriffsansprüche des Versicherers aus § 158 f VVG aufrechnen (BGHZ 24, 308 [320]; BGH VersR 1957, 502).

  • BGH, 09.03.1954 - 3 StR 12/54
    Auszug aus BGH, 23.10.1958 - II ZR 54/57
    Wenn man es auch als wünschenswert bezeichnen mag, daß der Gesetzgeber die Pflichtversicherung gesetzestechnisch weniger knapp ausgestaltet hätte (vgl. Küster NJW 1954, 972 [BGH 09.03.1954 - 3 StR 12/54]), so lassen doch die angeführten Bestimmungen in ihrem Zusammenhang und bei Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Sinns und Zwecks den Willen des Gesetzgebers hinreichend deutlich erkennen.
  • BGH, 28.11.1957 - II ZR 325/56

    Anwendbarkeit der Rückgriffsbestimmung des § 158f Versicherungsvertragsgesetz (

    Auszug aus BGH, 23.10.1958 - II ZR 54/57
    Entgegen dieser Auffassung hat der erkennende Senat bereits in BGHZ 26, 133 entschieden, daß der Haftpflichtversicherer, der den Geschädigten nach § 158 c VVG befriedigt hat, nach § 158 f VVG auch gegen den mitversicherten Fahrer, für den er die Leistung bewirkt hat, Rückgriff nehmen kann.
  • RG, 27.05.1938 - VII 16/38

    1. Kann bei der Haftpflichtversicherung der Versicherer gegenüber dem Verletzten,

    Auszug aus BGH, 23.10.1958 - II ZR 54/57
    Diese Klausel fügt sich in eine schon vor dem Erlaß des Pflichtversicherungsgesetzes abgeschlossene Rechtsentwicklung ein, die die gesamte Schadenregulierung bei der Haftpflichtversicherung mit Hilfe des Bedingungsrechts aus wohlerwogenen Gründen dem Versicherungsnehmer aus der Hand genommen und dem Haftpflichtversicherer übertragen hat (RGZ 158, 6 [11]).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00

    Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch Zahlungen des

    Insoweit ist der Versicherer kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 5 AKB) als ermächtigt anzusehen, Ansprüche zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (BGHZ 28, 244, 246; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89, MDR 1990, 612, 613; vgl. ferner Stiefel/Hofmann, AKB 16. Aufl. § 10 Rn. 132).
  • BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 292/85

    Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der

    Auch nach der heutigen Rechtslage ist der Kfz Haftpflichtversicherer kraft Gesetzes berechtigt, im Namen der mitversicherten Personen die ihm zur Befriedigung und Abwehr der vom Geschädigten erhobenen Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben (i. A. an BGHZ 28, 244 = VersR 58, 830).

    Seit der Einführung der Direktklage ist der Kfz Haftpflichtversicherer nicht mehr berechtigt, Versicherte, denen gegenüber er leistungsfrei ist, bei den Regulierungsverhandlungen zu vertreten (Abgrenzung zu BGHZ 28, 244 = VersR 58, 830).

    Der Bundesgerichtshof hat aus der ursprünglichen Fassung des Pflichtversicherungsgesetzes hergeleitet, daß der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aufgrund Gesetzes auch zur Vertretung der mitversicherten Personen berechtigt sei (BGHZ 28, 244).

  • BGH, 20.11.1980 - IVa ZR 25/80

    Zum Umfang der Rechtsfolgenbelehrung nach VVG § 12 Abs 3 S 2, AKB § 8 Nr 1 S 2

    Für die Darlegungslast gilt entgegen der Meinung der Revision nichts anderes (BGHZ 28, 244, 251 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 151/50]a.E.; 24, 308, 323).
  • BGH, 02.02.2006 - III ZR 61/05

    Abgrenzung von Dienst- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

    Die dem Versicherer durch § 5 Nr. 7 AHB erteilte Regulierungsvollmacht beschränkt sich, abweichend von der Kfz-Pflichtversicherung (§ 10 Nr. 5 AKB; s. BGHZ 28, 244, 246 ff.; 101, 276, 285), auf den Versicherungsnehmer.
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

    Die herrschende Rechtsauffassung sieht jedoch den Haftpflichtversicherer - letztlich aufgrund Gesetzes - als befugt an, nicht nur seinen Versicherungsnehmer, sondern auch die mitversicherten Personen bei der Schadensregulierung nach Maßgabe von § 10 Abs. 5 AKB zu vertreten und im Haftpflichtprozeß für ihn Prozeßvollmacht zu erteilen (vgl. BGHZ 28, 244 >248 ff.<; 101, 276 >284 f.<; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 13. Aufl., 1986, § 7 AKB Rdnr. 195; jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 7 U 242/13

    Entfallen der Bindungswirkung der Feststellung des Haftpflichtprozesses bei

    Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zu dem Arglisteinwand umso mehr berechtigt, als es sich um die Klage eines Dritten handelt, der bei dem hier bestehenden kranken Versicherungsverhältnis, in dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer keine Unterstützung geboten hat, keinen originär vertraglichen Anspruch, sondern nur einen von Gesetzes wegen als bestehend fingierten, einem gesetzlichen Schuldverhältnis (vgl. BGHZ 28, 244) entstammenden Anspruch verfolgt.
  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 14/76

    Rentenzahlungen wegen eines Verkehrsunfalls - Persönliche Inanspruchnahme eines

    Dabei ist unerheblich, daß es sich bei dem Beklagten nur um den mitversicherten Fahrer handelt, denn Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen des § 10 Abs. 2 AKB stellen hinsichtlich der Verhandlungen des Haftpflichtversicherers eine Einheit dar (vgl. BGHZ 28, 244, 246; Senatsurteil vom 25. September 1964 - VI ZR 128/63 - VersR 1964, 1199).
  • BGH, 23.05.1960 - II ZR 132/58

    Begriff des Halters

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  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 26/96

    Prozeßführungsbefugnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers

    Zwar haben der Versicherer und die mitversicherten Personen nicht nur nach § 7 II Abs. 5 AKB dem Versicherer die Führung des Rechtsstreits zu überlassen und auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht zu erteilen, sondern nach § 10 Abs. 4 AKB (früher § 10 Abs. 5 AKB) gilt der Versicherer bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und dafür zweckmäßig erscheinende Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (s BGHZ 24, 308, 317; 28, 244, 246; 112, 345; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung, 14. Aufl 1989, § 10 AKB RdNrn 122 ff; Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 17. Aufl 1989, Seite 410, 411 RdNrn 1051-1053).

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine so weitgehende Einschränkung der Rechtsmacht des Versicherungsnehmers und des Mitversicherten sich aus den Regelungen des AKB ergibt und - wenn ja - ob sie auch allgemein für Gerichtsverfahren gilt, die Ansprüche aus der Sozialversicherung betreffen (s auch BGHZ 28, 244, 247/248).

  • BGH, 03.04.1973 - VI ZR 58/72

    Vollmacht des Haftpflichtversicherers zur Entgegennahme einer BSHG

    Besondere Bedeutung und Tragweite erhält diese auf eine längere Rechtsentwicklung zurückgehende (RGZ 158, 6, 11) Vollmacht aus der dem Versicherer durch das Pflichtversicherungsgesetz zugewiesenen sozialen Aufgabe gegenüber dem Verkehrsopfer (BGH Urteil vom 27. Mai 1957 - II ZR 132/56 = BGHZ 24, 308, 318; vom 23. Oktober 1958 - II ZR 54/57 = BGHZ 28, 244, 248).

    Mit Rücksicht auf die enge Verknüpfung der Vertretungsmacht des Pflichtversicherers bei der Schadensregulierung mit den Aufgaben der Pflichtversicherung war deshalb auch bereits vor der Einführung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer durch das neu gefaßte Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 anerkannt, daß sich die Wirkungen der Schadensregulierung durch den Versicherer unter entsprechender Ausdehnung seiner Vollmacht auf die nach Art. 1 § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 7. November 1939 (RGBl I 2223) nur mitversicherten Personen erstreckten (vgl. BGHZ 28, 244, 249 ff; BGH VersR 1964, 966; 1964, 1199; 1965, 142), weil der Schutz des Geschädigten insoweit nur eine einheitliche Beurteilung zuläßt.

  • OLG Frankfurt, 17.06.2005 - 24 U 48/05

    Berufshaftpflichtversicherung: Wirkung der Abgabe eines Haftpflichtfalles an

  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 57/89

    Erklärungen des Versicherers für Mitversicherte in der allgemeinen

  • VerfGH Berlin, 23.02.1993 - VerfGH 43/92

    Überprüfung einer Entscheidung im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren am

  • BGH, 12.03.1959 - II ZR 130/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.02.1969 - VI ZR 213/67

    Verjährung des Rückgriffsanspruchs auf eine Berufsgenossenschaft - Bindung der

  • BGH, 19.12.1966 - II ZR 131/64

    Rechte des Versicherers im Rahmen von Verhandlungen mit dem Geschädigten bei

  • BGH, 25.09.1964 - VI ZR 128/63

    Anerkennung der Haftung durch den Kfz-Haftpflichtversicherer

  • BGH, 02.02.1960 - I ZR 137/58

    Naher Osten

  • BGH, 06.06.1966 - II ZR 22/64

    Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung auf Grund eines Unfalls -

  • OLG Bremen, 12.02.1991 - 3 U 122/90

    Rüge des Mangels der Prozessvollmacht; Haftung des Ehegatten für den vom

  • OLG Frankfurt, 15.12.1992 - 27 U 30/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Exkulpation des Geschäftsherrn, Haftung für

  • BGH, 03.12.1962 - II ZR 47/60

    Rückgriff des Haftpflichtversicherers gegen den mitversicherten Fahrer

  • BGH, 18.09.1968 - I ZR 22/67

    Grundsatz für Beweislastverteilung in Dienstverträgen, Werkverträgen,

  • BGH, 10.12.1963 - VI ZR 276/62
  • BGH, 15.06.1967 - II ZR 177/65

    Pflicht des Kfz-Halters zur Erhaltung des Fahrzeugs in einem verkehrssicheren

  • BGH, 26.09.1968 - VII ZR 81/66

    Formerfordernis der Schriftform für die Wirksamkeit einer Bürgschaft -

  • BGH, 09.02.1967 - VII ZR 220/64

    Beweiskraft eines Urteils bei Lücken in der Protokollierung eines wesentlichen

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