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   BGH, 29.10.1958 - V ZR 158/57   

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BGH, 29.10.1958 - V ZR 158/57 (https://dejure.org/1958,322)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1958 - V ZR 158/57 (https://dejure.org/1958,322)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1958 - V ZR 158/57 (https://dejure.org/1958,322)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 28, 278
  • NJW 1959, 244
  • MDR 1959, 201
  • DVBl 1960, 97
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.10.1953 - VI ZR 217/52

    Schriftliches Verfahren

    Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 158/57
    Ob es dann widerruflich ist, wenn eine wesentliche Änderung der Prozeßlage eintritt (BGHZ 11, 27,32), bleibt dahingestellt.

    Er hat in BGHZ 11, 27, 32 lediglich dahin entschieden, daß die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerrufen können, wenn eine wesentliche Änderung der Prozeßlage eintritt (die in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Falle darin erblickt wurde, daß nach Abgabe der Einverständniserklärung einmal der Klageantrag erweitert worden ist und zum anderen die Kläger den bis dahin von einem Treuhänder geführten Rechtsstreit aufgenommen haben), im übrigen aber, wenn also nach der Abgabe der Einverständniserklärung eine wesentliche Änderung der Prozeßlage nicht eintritt, die Frage der Widerruflichkeit des Einverständnisses offen gelassen.

    Die Parteien können allerdings auch im schriftlichen Verfahren noch weitere Schriftsätze einreichen, die auch nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist noch berücksichtigt werden können (BGHZ 11, 27, 31 im Anschluß an RGZ 151, 193, 195), und damit die Umarbeitung eines bereits gefertigten Urteilsentwurfs notwendig machen.

    Ob eine Ausnahme hiervon dann zu machen ist, wenn eine wesentliche Änderung der Prozeßlage eintritt (BGHZ 11, 27, 32), kann dahingestellt bleiben, da eine solche Änderung der Prozeßlage hier nicht gegeben ist.

    Soweit die Meinung der Revision, wie in der Revisionsbeantwortung angenommen wird, gegen das schriftliche Verfahren als solches gerichtet ist, steht ihr das geltende Recht entgegen, das mit der Zulassung einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in § 128 Abs. 2 ZPO gerade den das Verfahren sonst beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit durchbrochen hat (BGHZ 11, 27, 30).

  • BGH, 21.11.1950 - I ZR 18/50

    Schriftliche Entscheidung des Berufungsgerichts

    Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 158/57
    Sie meint unter Bezugnahme auf BGH MDR 1951, 26 (= LM § 362 Nr. 1 = NJW 1951, 23 = JZ 1951, 17), diese Vorschrift könne dann nicht angewendet werden, wenn der Gläubiger ein Interesse daran habe, daß die Leistung nicht vorzeitig erbracht werde.
  • BGH, 26.11.1958 - V ZR 111/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 158/57
    Für die Widerruflichkeit des Einverständnisses spricht auch nicht, daß die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zum Teil sehr erheblich verzögert wird (in der gleichzeitig verhandelten Sache V ZR 111/55 war sie nach fast 10 Monaten noch nicht ergangen; die ihr Einverständnis widerrufende Partei erstrebte dort mit ihrem Widerruf dann aber nicht eine Beschleunigung des Verfahrens, nämlich einen baldigen, sondern einen weit hinaus liegenden Termin für die mündliche Verhandlung, also eine weitere Hinauszögerung der Entscheidung); denn eine solche Verzögerung widerspricht dem Zweck des Gesetzes, und nach den Erfahrungen des Senats ist sie auch nur bei einzelnen Gerichten - bei diesen dann allerdings häufig - zu beobachten.
  • BGH, 30.06.1955 - II ZR 95/54
    Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 158/57
    Die Revision meint noch unter Bezugnahme auf BGHZ 18, 61, das angefochtene Urteil müsse allein schon auf Grund der unterlassenen mündlichen Verhandlung aufgehoben werden, weil hierdurch das Gespräch der Parteien mit dem Gericht unterbrochen worden sei.
  • RG, 20.03.1936 - III 184/35
    Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 158/57
    Die Parteien können allerdings auch im schriftlichen Verfahren noch weitere Schriftsätze einreichen, die auch nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist noch berücksichtigt werden können (BGHZ 11, 27, 31 im Anschluß an RGZ 151, 193, 195), und damit die Umarbeitung eines bereits gefertigten Urteilsentwurfs notwendig machen.
  • BGH, 31.10.1969 - V ZR 133/66

    Freie Widerruflichkeit des Einverständnisses mit dem Erlass einer Entscheidung

    Der vorlegende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. Oktober 1958, V ZR 158/57, BGHZ 28, 278 den Standpunkt vertreten, daß das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht frei widerruflich sei.

    Da jedoch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23. November 1961, 2 AZR 95/61, BAG 12, 56 (=NJW 1962, 509) insoweit unter Ablehnung des Urteils BGHZ 28, 278 den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen hat - und zwar in Übereinstimmung mit seinem vorangegangenen, insoweit nicht näher begründeten Urteil vom 21. September 1961, 2 AZR 392/60, AP Nr. 11 zu § 72 ArbGG 1953 - Streitwertrevision -, ist für die Entscheidung der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zuständig (§ 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968, BGBl. I 661).

    Von den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung zu § 124 Abs. 2 SGG, der "mit Einverständnis der Beteiligten" eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zuläßt, die in dem Urteil BGHZ 28, 278 vertretene Auffassung ausdrücklich gebilligt (NJW 1966, 904).

    Die Formulierung dieser Voraussetzung entspricht in der Wahl der Wörter "mit Einverständnis ..." den Vorgängern der Vorschrift (§ 23 der Bekanntmachung zur Entlastung der Berichte vom 9. September 1915, RGBl. 562; geändert und als neuer § 23 a in die heutige Fassung des § 128 Abs. 2 ZPO gebracht durch Art. 1 A Nr. 2 der Verordnung zur Beschleunigung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. Dezember 1923, RGBl. I 1239; in die Neufassung der Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 13. Mai 1924, RGBl. I 552, als § 7 Satz 1 aufgenomnen; von dort durch Art. 2 Nr. 14 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950, BGBl. 455, als § 128 Abs. 2 in die Zivilprozeßordnung aufgenommen; vgl. hierzu BGHZ 28, 278).

    Wie der Senat bereits in der wiederholt genannten Entscheidung BGHZ 28, 278 näher ausgeführt hat, ist dem Wortlaut der Formulierung "mit Einverständnis" nicht zu entnehmen, daß damit der - noch bei Erlaß der Entscheidung vorhandene - Zustand des Einverstandenseins der Parteien gemeint sei.

    Auf diese Ausführungen BGHZ 28, 278, 281 [BGH 29.10.1958 - V ZR 158/57] wird verwiesen.

    Denn sind auch nach Ablauf der Frist eingehende Schriftsätze zu berücksichtigen (BGHZ 11, 27, 31; 28, 278, 284 [BGH 29.10.1958 - V ZR 158/57]; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 128 X 4 und Fußnote 92), so muß dies auch für einen darin enthaltenen Widerruf der Einverständniserklärung gelten, wenn man deren freien Widerruf zulaßt.

    Ob dies darüber hinaus ganz allgemein bei jeder wesentlichen Änderung der Prozeßlage gilt, wie dies die Entscheidung BGHZ 11, 27, 31 und das die freie Widerruflichkeit der Einverständniserklärungen im übrigen verneinde Schrifttum überwiegend annehmen, ist in den BGH-Entscheidungen BGHZ 28, 278, 285 [BGH 29.10.1958 - V ZR 158/57] und NJW 1962, 1819 offen geblieben und braucht auch hier nicht im einzelnen erörtert zu werden.

    Das Gleiche gilt für den Hinweis darauf, daß das Gericht von den durch § 128 Abs. 2 ZPO eröffneten Möglichkeiten einen unsachgemäßen Gebrauch machen könne, indem es den Erlaß der Entscheidungen unnötig verzögere (vgl. dazu BGHZ 28, 278, 284) [BGH 29.10.1958 - V ZR 158/57].

  • BGH, 12.06.1970 - V ZR 133/66

    Urteil im Wege der schriftlichen Entscheidung trotz Widerruf eines

    An der Auffassung, daß das Einverständnis mit dem Erlaß einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht frei widerruflich ist (BGHZ 28, 278), wird festgehalten.

    Was die hiernach zu entscheidende Frage angeht, ob das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 2 ZPO frei widerruflich ist, so hat der Senat diese Frage in seinen Urteil von 29. Oktober 1958, V ZR 158/57, BGHZ 28, 278 mit ausführlicher Begründung verneinte.

    Der erkennende Senat ist jedoch bei den in dem Urteil BGHZ 28, 278 eingenommenen-Standpunkt verblieben und hat durch Beschluß vom 31. Oktober 1969, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, nach §§ 2 und 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968, BGBl I S. 661 - RsprEinhG - den gemeinsamen Senat zur Entscheidung der Frage angerufen, ob eine Prozeßpartei ihr Einverständnis mit dem Erlaß einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 ZPO) frei widerrufen könne.

    Der Senat hat, die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Prozeßlage den Widerruf ermöglicht, in der Entscheidung BGHZ 28, 278, 285 [BGH 29.10.1958 - V ZR 158/57] ausdrücklich offen gelassene Ebenso wird in der bereits erwähnten BGH-Entscheidung NJW 1962, 1819 dazu nicht Stellung genommen.

    Müller (DVBl 1960, 100 [BGH 29.10.1958 - V ZR 158/57]) äußert dagegen Bedenken unter Hinweis darauf, daß eine sichere Abgrenzung, worin eine wesentliche Änderung zu erblicken sei, unmöglich sei und damit wiederum Ungewißheit in das Verfahren hineingetragen werde, die gerade vermieden werden solle.

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 10/88

    Widerruf des einmal erteilten Einverständnisses

    Bei Schaffung des § 524 Abs. 4 ZPO war diese Frage bereits für den rechtsähnlichen § 349 Abs. 3 ZPO a.F. umstritten, wonach in erster Instanz bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Einzelrichter im Einverständnis beider Parteien anstelle des Prozeßgerichts entscheiden konnte (vgl. die Meinungsübersicht in BGHZ 28, 278, 281).
  • BSG, 22.09.1977 - 10 RV 79/76

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Einverständnis der Beteiligten -

    Dabei kann wiederum dahinstehen, ob der besondere Vertreter des Klägers mit seinem Schriftsatz vom 28. November 4975 - er wollte zunächst das (vollständige) Ergebnis der Beweisaufnahme abwarten und alsdann zusammenfassend Stellung nehmen - die Einverständniserklärung des Klägers zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerrufen wollte und ob ein solcher Widerruf jederzeit und ohne weitere Einschränkungen möglich ist (so BAGE 42, 56, 58; siehe aber BGHZ 28, 278 und insbesondere Urteil BGH vom 42. Juni 4970 in Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des BGH, ZPO 5 428 Nr. 25} oder ob ein solcher Widerruf nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage zulässig ist (so BGHZ 44, 27" 32; Stein/Jonas aaO @ 428 Anm IX 2; zweifelnd BGH in Lindenmaier/Möhring aaO @ 428 Nr. 25; siehe jetzt aber 5 428 Abs. 2 ZPO nF und Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht 42. Aufl, 5 440 Anm 1 4 c).
  • LSG Bayern, 10.02.2015 - L 15 VK 6/14

    Prüfungsmaßstab des § 48 SGB X

    Ein späterer Widerruf dieser Erklärung, wie ihn der Kläger im Schreiben vom 29.01.2015 ausgesprochen hat, kann jedenfalls dann keine Wirkung mehr entfalten, wenn - wie hier - bereits vorher alle Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.1955, Az.: I C 86.53; Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 29.10.1958, Az.: V ZR 158/57; BSG, Urteil vom 10.08.1965, Az.: 6 RKa 5/64).
  • BGH, 23.02.1966 - VIII ZR 210/63

    Zustellungsmangel durch fehlende Beglaubigung und Scheinurteil - Schätzung

    Daß das Einverständnis zur schriftlichen Entscheidung nicht frei widerrufen werden kann, entspricht der in BGHZ 28, 278 vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofes.

    Bereits in BGHZ 11, 27, 31 und BGHZ 28, 278, 284 [BGH 29.10.1958 - V ZR 158/57] ist ausgesprochen worden, daß die Parteien auch im schriftlichen Verfahren noch weitere Schriftsätze einreichen dürfen, die selbst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist noch berücksichtigt werden können.

  • BGH, 03.03.1965 - VIII ZR 266/63

    Verwendung des Ausdrucks "Alleinauftrag" in einem Mäklervertrag - Ausnutzen der

    Wenn auch das Berufungsgericht nicht gehindert war, den nachgereichten Schriftsatz der Beklagten zu berücksichtigen (BGHZ 11, 27, 31; 28, 278, 2847),so war doch der Kläger, dem eine Erwiderung auf den von den Beklagten eingereichten Schriftsatz nicht vorbehalten war, nicht gehalten, alsbald zu dem in dem Schriftsatz enthaltenen neuen Vorbringen Stellung zu nehmen.
  • BVerwG, 18.04.1979 - 1 B 529.78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Frist zur Einlegung der

    Die Voraussetzungen der in der Rechtsprechung erörterten Ausnahmefälle (wesentliche Änderung der Verfahrenslage [BGHZ 11, 27, 32; 28, 278 [BGH 23.10.1958 - II ZR 4/57]], nachfolgender gerichtlicher Beweisbeschluß bzw. Auflagenbeschluß oder nachfolgende Beiziehung von Akten zu Beweiszwecken [BVerwGE 14, 17; BVerwGE 22, 271]) liegen hier nicht vor.
  • BFH, 26.10.1970 - III R 122/66

    Einverständniserklärung des Prozeßbeteiligten - Mündliche Verhandlung -

    Der BGH hat sich im Urteil V ZR 158/57 vom 29. Oktober 1958 (BGHZ 28, 278) grundsätzlich gegen die freie Widerruflichkeit entschieden.
  • BVerwG, 17.01.1977 - 6 B 22.76

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anwendbarkeit der

    Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall gerechtfertigt ist, daß sich die Verfahrenslage wesentlich ändert (vgl. hierzu BGHZ 11, 27 [32]; 28, 278; Urteil vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 85.61 - [Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 3]; Redeker/von Oertzen, VwGO, [5. Aufl., § 101 RdNr. 4]).
  • BGH, 16.10.1973 - X ZB 15/72

    Richterwechsel im patentgerichtlichen Verfahren

  • BFH, 26.11.1970 - IV R 131/69

    Mündliche Verhandlung - Verzicht - Widerruflichkeit

  • BVerwG, 31.10.1963 - VI C 115.62

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.12.1989 - RiZ(R) 4/89

    Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Wesentliche

  • BVerwG, 07.04.1981 - 3 B 3.81

    Inhalt der Betreuungspflicht

  • BGH, 21.10.1965 - III ZR 189/64

    Zeitpunkt der Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 Zivilprozessrecht (ZPO) - Ein

  • BGH, 11.05.1982 - RiZ(R) 2/81

    Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG) als

  • BAG, 23.11.1961 - 2 AZR 95/61

    Mündliche Verhandlung - Einverständnis zur Entscheidung - Freier Widerruf -

  • BGH, 06.11.1959 - V ZB 10/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.11.1958 - V ZR 111/55

    Rechtsmittel

  • BSG, 10.08.1965 - 6 RKa 5/64

    Erklärungen der Rechtsstreitbeteiligten - Verzicht auf mündliche Verhandlung -

  • BGH, 02.06.1960 - II ZR 227/58

    Auswirkungen des Verfahrens nach § 128 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) auf den

  • BGH, 08.02.1961 - V ZR 87/59

    Rechtsmittel

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