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   BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57   

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https://dejure.org/1958,126
BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57 (https://dejure.org/1958,126)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1958 - VI ZR 203/57 (https://dejure.org/1958,126)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1958 - VI ZR 203/57 (https://dejure.org/1958,126)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 29, 46
  • NJW 1959, 811
  • MDR 1959, 291
  • JR 1959, 418
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.02.1956 - VI ZR 189/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57
    Das hat der Senat inzwischen in seinem Urteil vom 10. Februar 1956 (- VI ZR 189/54 - VersR 1956, 406) ausgesprochen, in dem ausgeführt ist, der Arzt solle nicht gezwungen sein, durch eine zu weitgehende Aufklärung den Heilerfolg selbst zu beeinträchtigen.

    Hat ein Arzt nicht auf die typischen Gefahren eines Eingriffs hingewiesen, so ist es seine Aufgabe darzutun, daß triftige Gründe für das Unterlassen der Aufklärung gegeben waren (Urteil des Senats vom 10. Februar 1956 a.a.O.).

  • BGH, 28.11.1957 - 4 StR 525/57

    Einwilligung in ärztliche Heilbehandlung

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57
    Gleichwohl muß diesem Streben dort eine Grenze gesetzt werden, wo es mit dem Recht des Patienten, selbst über seinen Körper zu bestimmen, in Widerstreit tritt, wie es in Frage kommen kann, wenn der Arzt zu einer Behandlung schreitet, ohne den Kranken über die Art dieser Behandlung und ihre Folgen ausreichend unterrichtet zu haben (vgl. auch Urteil BGHSt 11, 111).

    Es können - worauf Eberhard Schmidt a.a.O. S. 37 zutreffend hinweist - sehr triftige Gründe sein, die den Kranken bestimmen, eine Operation zu verweigern und dabei vielleicht eine sehr erhebliche Verkürzung seines Lebens in Kauf zu nehmen (vgl. auch BGHSt 11, 111 [114]).

  • BGH, 11.04.1956 - VI ZR 20/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57
    Das weiß im allgemeinen jeder Patient und bedarf keines besonderen Hinweises (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1956 - VI ZR 20/55 - VersR 1956, 479).
  • BGH, 10.07.1954 - VI ZR 45/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57
    Das Berufungsgericht ist zur Frage der Aufklärungspflicht des Arztes von den Grundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 1954 (VI ZR 45/54 NJW 1956, 1106 Nr. 2 = VersR 1954, 496) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt hat, und hat angenommen, der Kläger oder sein gesetzlicher Vertreter hätten über die Risiken der Schockbehandlung unterrichtet werden müssen.
  • RG, 08.03.1940 - III 117/39

    1. Zur Sorgfaltpflicht des Arztes vor einem schwerwiegenden Eingriff. 2. Wie ist

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57
    Allerdings ist in den Entscheidungsgründen dieses Urteils anschließend an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 129 [138]) gesagt: Soweit durch die Aufklärung die Stimmung oder das Allgemeinbefinden des Patienten herabgedrückt werde, handele es sich um unvermeidbare Nachteile, die in Kauf genommen werden müßten.
  • RG, 19.06.1936 - III 298/35

    1. Inwieweit ist ein Arzt zu körperlichen Eingriffen auch ohne oder sogar gegen

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57
    Ein Behandlungszwangsrecht, wie es zur Zeit des Nationalsozialismus erörtert, vom Reichsgericht aber stets abgelehnt worden ist (vgl. RGZ 151, 349), wird von niemandem mehr gefordert.
  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Dies setzt voraus, dass der Untergebrachte einwilligungsfähig ist (vgl. BGHZ 29, 46 ; 154, 205 ) und keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung, die sich nicht als notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der Betroffene unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund seiner Weigerung voraussichtlich geraten wird.
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Hierbei ist auch das Verhältnis zwischen Notwendigkeit der Behandlung und ihre möglichen Folgen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 11, 111; 12, 379; BGHZ 29, 33; 29, 46; 29, 176; BGH, NJW 1961, S 2203; Kleinewefers, VersR 1962, S 197 ff. mw Nachw; Dunz, aaO, S 13; Weyers, aaO, S 24 f.).

    Eine ganz andere Frage ist es, ob der Betroffene auf Grund jugendlichen Alters oder infolge von Krankheit oder sonstigen Gebrechen nicht fähig ist, eine wirksame Einwilligung zu erteilen und die Rechtsordnung insoweit seine durch einen Vertreter erklärte Einwilligung ausreichen läßt oder, wo dies nicht ohne Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen möglich ist - etwa weil der Eingriff keinen Aufschub duldet -, andere rechtliche Tatbestände, die im Einklang mit der Verfassung stehen, dazu führen, daß der Eingriff auch ohne erklärte Einwilligung rechtmäßig ist (vgl. BGHZ 29, 46 [52]; BGHSt 12, 379 [384]; BGH, NJW 1966, S 1855 [1856]).

    Deshalb erstreckt sich die Aufklärungspflicht auf alle nicht völlig unerheblichen Gefahren, die mit einer Behandlung der geplanten Art in dem Sinn verbunden zu sein pflegen, daß mit dem Eintreten eines Schadens nach dem jeweiligen Stand medizinischer Wissenschaft, Technik und Erfahrung gerechnet werden muß (vgl. BGHZ 29, 46 [57]).

    Ein besonderes Vertrauensverhältnis wird unter diesen Bedingungen noch am ehesten dann gedeihen, wenn der Patient über die ihm zureichend angebotene Aufklärung die Gewißheit gewinnt, daß mit ihm nicht wie mit einem Unmündigen über seinen Kopf hinweg verfahren, sondern seinem Selbstbestimmungsrecht die gebührende Achtung erwiesen wird (vgl. auch BGHZ 29, 46 [54]).

    Mit den aus der Verfassung abzuleitenden Grundsätzen stimmt die recht verstandene Rechtsprechung der Fachgerichte und insbesondere des Bundesgerichtshof weitgehend überein (vgl. z.B. BGHSt 11, 111; BGHZ 29, 46 ff.; 29, 176 ff.; BGH, NJW 1971, S 1887f; 1972, S 335 ff.; 1973, S 556; 1974, S 1422; 1976, S 365; 1978, S 587).

  • OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87

    Sterbebegleitung - Zurverfügungstellung eines Selbsttötungsmittels für einen

    Daß das Selbstbestimmungsrecht einer Zwangsbehandlung entgegensieht, wird von der Rechtsprechung für den "Normalpatienten" anerkannt (RGZ 151, 349, 352; BGHZ 29, 46, 49; 176, 179; 90, 103,105/106; BGHSt 11, 111, 114; BVerfGE 52, 131, 170 = JZ 1979, 596); aus dem Hinweis des BGH im Urteil vom 26.10.1982 (BGH NJW 83, 350, 351): Der entgegenstehende Wille der Kranken war unbeachtlich, weil ihr Leben bedroht war und sie hierüber nicht verfügen konnte", kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden, wie die anschließende Einschränkung in diesem Urteil zeigt, daß dies ,zumindest" für die vom damaligen Angeklagten zu treffenden Maßnahmen gelte, die selbst noch keinen körperlichen Eingriff enthielten, nämlich die Verständigung der Angehörigen und des Hausarztes, um mit deren Hilfe eine Sinnesänderung der lebensbedrohlich Erkrankten zu erreichen (vgl. hierzu auch Kutzer MDR 85, 710, 711 FN 13).
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