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   BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57   

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BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57 (https://dejure.org/1958,250)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1958 - I ZR 112/57 (https://dejure.org/1958,250)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1958 - I ZR 112/57 (https://dejure.org/1958,250)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 29, 62
  • NJW 1959, 882
  • MDR 1959, 366
  • GRUR 1959, 289
  • BB 1959, 322
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.01.1952 - I ZR 68/51

    Hummelfiguren - Stil, Manier und Technik eines Künstlers sind nicht Gegenstand

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57
    Auch bei Gebrauchsgegenständen (hier Vasen) ist die Formgebung nicht ausstattungsschutzfähig, wenn sie nach der Verkehrsauffassung die Ware in ihrem charakteristischen Wesensgehalt erst entstehen läßt und nicht nur als besondere Aufmachung einer auch ohne diese Formgebung handelbaren Ware gewertet wird (Ergänzung zu BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren).

    Der ästhetische Gehalt des Werkes muß jedoch einen solchen Grad erreicht haben, daß nach der im Leben herrschenden Anschauung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" und nicht etwa nur einer geschmacklichen Leistung, wie sie der Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz voraussetzt, gesprochen werden kann (RGZ 76, 339; 135, 385; BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; 16, 4 - Mantelmodell; 22, 209 - Titelschriftbild; 24, 55 - Bauwerk; 28, 351 - Candida-Schrift).

    Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach der besonderen Gestaltungsform einer Ware dann kein Ausstattungsschutz zugebilligt werden kann, wenn sie nach der Auffassung der in Betracht kommenden Abnehmerkreise keine bloße Zutat zu der Ware darstellt, die ihrer warenzeichenmäßigen Kennzeichnung dienen soll, sich vielmehr in dieser Formgestaltung nach der Verkehrsauffassung die Ware selbst in ihrem eigentlichen Wesensgehalt verkörpert (BGHZ 5, 1 ff [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; 11, 129 ff - Zählkassette).

    Da die Klägerin sich bei der Herstellung und der Verbreitung ihrer Vasen, wie oben unter I erörtert worden ist, in den Grenzen des urheberrechtlich Erlaubten hält, könnte ihr Vorgehen aus wettbewerblichen Gesichtspunkten nur beanstandet werden, wenn zusätzliche Umstände ersichtlich wären, die den Vorwurf eines unlauteren Verhaltens zu rechtfertigen vermöchten (BGHZ 5, 1, 10 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; BGHZ 26, 52 - Sherlock Holmes).

    Denn fehlt es an einer bewußten Annäherung an besondere im Verkehr bekannte Merkmale der Ware eines Mitbewerbers mit dem Ziel, sich die im Verkehr mit diesen Merkmalen verbundenen Gütevorstellungen zunutze zu machen, so reicht die rein objektive Gefahr einer Warenverwechslung und einer etwa damit verbundenen Täuschung über die Herkunftsstätten nicht aus, den Vorwurf eines sittenwidrigen Vorgehens zu rechtfertigen, wenn die fragliche Formgestaltung weder in urheberrechtliche noch in zeichenrechtliche Ausschließlichkeitsrechte eingreift (BGHZ 5, 1, 10 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren).

  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57
    Der ästhetische Gehalt des Werkes muß jedoch einen solchen Grad erreicht haben, daß nach der im Leben herrschenden Anschauung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" und nicht etwa nur einer geschmacklichen Leistung, wie sie der Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz voraussetzt, gesprochen werden kann (RGZ 76, 339; 135, 385; BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; 16, 4 - Mantelmodell; 22, 209 - Titelschriftbild; 24, 55 - Bauwerk; 28, 351 - Candida-Schrift).

    Es ist zwar richtig, daß auch eine dem Zeitgeschmack entsprechende modische Form unter Kunstschutz stehen kann (BGHZ 16, 4 - Mantelmodell).

  • BGH, 27.11.1956 - I ZR 57/55

    Gebrauchsgraphik und Kunstschutz

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57
    Der ästhetische Gehalt des Werkes muß jedoch einen solchen Grad erreicht haben, daß nach der im Leben herrschenden Anschauung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" und nicht etwa nur einer geschmacklichen Leistung, wie sie der Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz voraussetzt, gesprochen werden kann (RGZ 76, 339; 135, 385; BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; 16, 4 - Mantelmodell; 22, 209 - Titelschriftbild; 24, 55 - Bauwerk; 28, 351 - Candida-Schrift).

    Das Revisionsgericht kann deshalb frei nachprüfen, ob der Tatrichter etwa bei der Entscheidung des Einzelfalles die Voraussetzungen dieses Rechtsbegriffes verkannt hat (RGZ 117, 230; 124, 68; 155, 199; BGHZ 22, 209, 216) [BGH 27.11.1956 - I ZR 57/55] .

  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 94/52

    Ausstattungsschutz

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57
    Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach der besonderen Gestaltungsform einer Ware dann kein Ausstattungsschutz zugebilligt werden kann, wenn sie nach der Auffassung der in Betracht kommenden Abnehmerkreise keine bloße Zutat zu der Ware darstellt, die ihrer warenzeichenmäßigen Kennzeichnung dienen soll, sich vielmehr in dieser Formgestaltung nach der Verkehrsauffassung die Ware selbst in ihrem eigentlichen Wesensgehalt verkörpert (BGHZ 5, 1 ff [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; 11, 129 ff - Zählkassette).
  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55

    Bauwerk und Kunstschutz

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57
    Der ästhetische Gehalt des Werkes muß jedoch einen solchen Grad erreicht haben, daß nach der im Leben herrschenden Anschauung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" und nicht etwa nur einer geschmacklichen Leistung, wie sie der Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz voraussetzt, gesprochen werden kann (RGZ 76, 339; 135, 385; BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; 16, 4 - Mantelmodell; 22, 209 - Titelschriftbild; 24, 55 - Bauwerk; 28, 351 - Candida-Schrift).
  • BGH, 15.10.1957 - I ZR 103/56

    Gartensessel

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57
    Zu Unrecht entnimmt die Beklagte dem Urteil des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1957 (I ZR 103/56 - Gartensessel), das sich allein mit einer geschmacksmusterfähigen Leistung befaßte, daß solche materialbedingten Herstellungsschwierigkeiten für die Beurteilung der Kunstwerkeigenschaft bedeutsam seien.
  • BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56

    Sherlock Holmes

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57
    Da die Klägerin sich bei der Herstellung und der Verbreitung ihrer Vasen, wie oben unter I erörtert worden ist, in den Grenzen des urheberrechtlich Erlaubten hält, könnte ihr Vorgehen aus wettbewerblichen Gesichtspunkten nur beanstandet werden, wenn zusätzliche Umstände ersichtlich wären, die den Vorwurf eines unlauteren Verhaltens zu rechtfertigen vermöchten (BGHZ 5, 1, 10 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; BGHZ 26, 52 - Sherlock Holmes).
  • BGH, 04.02.1958 - VIII ZR 13/57

    Mieterhöhung bei Geschäftsräumen (1. BMG)

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57
    Da der Kunstschutz ein Erzeugnis eigenpersönlicher Prägung voraussetzt, das eine schöpferische Tätigkeit erkennen läßt, sind bei der Frage, ob der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt gegeben ist, diejenigen Formungselemente auszuscheiden, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen; es sei denn, daß in ihrer Neubildung oder ihrer Kombination mit neuen oder anderen vorbekannten Elementen eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung zu erkennen ist (BGHZ 28, 351, 356 [BGH 18.11.1958 - VIII ZR 13/57] - Candida-Schrift).
  • RG, 10.06.1911 - I 133/10

    Musterschutz; Kunstschutz

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57
    Der ästhetische Gehalt des Werkes muß jedoch einen solchen Grad erreicht haben, daß nach der im Leben herrschenden Anschauung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" und nicht etwa nur einer geschmacklichen Leistung, wie sie der Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz voraussetzt, gesprochen werden kann (RGZ 76, 339; 135, 385; BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; 16, 4 - Mantelmodell; 22, 209 - Titelschriftbild; 24, 55 - Bauwerk; 28, 351 - Candida-Schrift).
  • RG, 13.06.1927 - I 30/27

    Kunstwerkschutz

    Auszug aus BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57
    Das Revisionsgericht kann deshalb frei nachprüfen, ob der Tatrichter etwa bei der Entscheidung des Einzelfalles die Voraussetzungen dieses Rechtsbegriffes verkannt hat (RGZ 117, 230; 124, 68; 155, 199; BGHZ 22, 209, 216) [BGH 27.11.1956 - I ZR 57/55] .
  • RG, 19.03.1932 - I 345/31

    1. Sind Naturnachbildungen vom Kunstschutz und vom Geschmacksmusterschutz

  • RG, 12.06.1937 - I 250/36

    1. Welchen Anforderungen müssen gewerbliche Erzeugnisse genügen, um als

  • RG, 17.04.1929 - I 2/29

    1. Zur Abgrenzung von Kunstwerkschutz und Geschmacksmusterschutz bei Erzeugnissen

  • BGH, 24.05.2007 - I ZB 37/04

    Fronthaube

    So ist beispielsweise bei Kunstwerken, die der Verkehr ausschließlich nach ihrem ästhetischen und künstlerischen Gehalt wertet, die eigentümliche Formgebung dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn nach der Verkehrsauffassung das Kunstwerk erst durch diese Formgebung entsteht und die handelbare Ware selbst darstellt (vgl. BGHZ 5, 1, 6 - Hummelfiguren; 29, 62, 64 - Rosenthal-Vase, jeweils zum Ausstattungsschutz nach § 25 WZG; vgl. ferner Hildebrandt, Marken und andere Kennzeichen, § 4 Rdn. 139).
  • LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17

    Urheberrechtliche Ansprüche auf Fairnessausgleich - 'Ur-Porsche'

    bb) Die nicht ausdrückliche Nennung von Urheberrechten im Arbeitsvertrag mag daran liegen, dass nach dem bis 1966 geltenden Kunsturhebergesetz die Rechtsprechung hinsichtlich des Rechtsbegriffs des Kunstwerks für Gebrauchszwecken dienende Gegenstände eine eigenpersönliche geistige Schöpfung verlangte, die mit den Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauung bestimmt war, wobei es gleichgültig war, ob das Werk neben seinem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Gebrauchszweck dient (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KUG); der ästhetische Gehalt des Werkes musste jedoch einen solchen Grad erreicht haben, dass nach der im Leben herrschenden Anschauung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" und nicht etwa nur einer geschmacklichen Leistung, wie sie der Schutz nach dem damaligen Geschmacksmustergesetz voraussetzte, gesprochen werden konnte (BGH GRUR 1959, 289, 290 - Rosenthal-Vase).

    Auch nach dem vor 1966 geltenden Maßstab kam es in Abgrenzung zum Geschmacksmuster auf eine künstlerische Leistung an (BGH GRUR 1959, 289, 290 - Rosenthal-Vase).

  • LG Braunschweig, 19.06.2019 - 9 O 3006/17

    Fairnessausgleich; Ur-Käfer; angewandter Kunst; 1930er Jahren; Schutz

    Bei Prüfung der Frage, ob der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt vorliegt, sind diejenigen Formungselemente nicht zu berücksichtigen, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, soweit nicht gerade in ihrer Kombination untereinander oder mit einem neuen Element eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung zu erblicken ist, weil es andernfalls an der erforderlichen Eigentümlichkeit fehlt (BGH GRUR 1959, 289 [290] - Rosenthal-Vase; BGH GRUR 1961, 635, [6379 Stahlrohrstuhl II).
  • OLG Köln, 02.09.2005 - 6 U 221/04

    Büroschreibtisch - Unlauterkeit des Vertriebs eines verwechselbaren Produkts

    Grundsätzlich kann der Vorwurf der Unlauterkeit nach § 3 UWG auch daran anknüpfen, dass jemand mit einem selbständig hergestellten, aber verwechslungsfähigen Produkt zeitlich nach einem Konkurrenten auf den Markt kommt (BGH GRUR 1969, 292 - Buntstreifensatin II, BGH GRUR 1959, 289, 292 - Rosenthal-Vase).

    In der Entscheidung "Rosenthal-Vase" (BGH GRUR 1959, 289, 292) hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein solcher Vorwurf erhoben werden kann, wenn dem Zweitanbieter mehrere selbständig entworfene Produkte von Formgestaltern angeboten werden und er daraus ein Modell auswählt, das dem des Erstherstellers ähnlich ist, um sich an die damit verbundenen Gütevorstellungen anzuhängen.

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 44/59

    Buntstreifensatin

    Auf dem Gebiet der geschmacklichen Zwecken dienenden Warenformen hat der erkennende Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt, daß diese unabhängig davon, ob sie unter Kunst- oder Geschmacksmusterschutz stehen, Ausstattungsschutz genießen können (RGZ 112, 352, 354 - Gütermann's Nähseide; 120, 94 - Huthaken; BGHZ 5, 1, 6 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Kümmel; 29, 62 - Rosenthal-Vase).

    Denn mit dem Wegfall dieser Gestaltungsform würde bei solchen Warengattungen die handelbare Ware selbst entfallen (BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel) Bei Waren dagegen, die einem praktischen Gebrauchszweck dienen sollen, entscheidet sich die Frage, ob das den Geschmack ansprechende äußere Erscheinungsbild der Ware den Begriff der Ausstattung erfüllt, danach, ob der Verkehr dem ästhetischen Eindruck, den die Ware vermittelt, ein so erhebliches Gewicht beimißt, daß er in ihm eine die Ware als solche charakterisierende Eigenschaft und nicht ein der Ware nur beigegebenes Warenkennzeichnungsmittel erblickt, bei dessen Wegfall noch eine wesensgleiche Ware verbleibt (BGHZ 29, 62 - Rosenthal-Vase).

  • BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62

    Nachbau von Spielbausteinen

    Nur dann zählt die äußere Gestaltung der Ware nicht mehr zu ihrer "Aufmachung", wenn sie so, wie der Verkehr sie wertet, das Wesen der Ware selbst ausmacht und deshalb mit ihr identisch ist (BGHZ 5, 1, 6 - Hummelfiguren I; BGHZ 11, 129, 131 - Zählkassette; BGHZ 29, 62, 63 - Rosenthalvase; BGHZ 30, 357, 362 - Nährbier; BGHZ 35, 341, 345 - Buntstreifensatin; BGH GRUR 1959, 423, 424 - Fußballstiefel; GRUR 1962, 299, 301 - formstrip; GRUR 1962, 409 - Wandsteckdose).

    Es entspricht gefestigter Rechtsüberzeugung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die bloße Nachahmung fremder Waren, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehen, selbst bei maßstabgetreuem Nachbau für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß vielmehr, um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können, weitere über die Tatsache des bloßen Nachbaus hinausgehende Umstände hinzutreten müssen, die den Nachbau als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 5, 1, 10 - Hummelfiguren I; BGHZ 18, 175, 182 - Werbeidee; BGHZ 21, 266, 269 - Uhrenrohwerke; BGHZ 27, 351, 360 - Brotschriften; BGH GRUR 1953, 40, 41 - Goldzack; GRUR 1954, 337, 339 - Radschutz; GRUR 1958, 351, 352 - Deutschlanddecke; GRUR 1958, 500, 503 - Mecki-Igel; GRUR 1959, 289, 291 - Rosenthal-Vase; GRUR 1960, 244, 246 - Similischmuck).

  • OLG Braunschweig, 17.02.2022 - 2 U 47/19

    Ansprüche der Erben eines Karosseriekonstrukteurs des Autoherstellers Porsche

    So habe der Bundesgerichtshof der skulpturalen Vase "schwangere Helene" den urheberrechtlichen Schutz versagt (BGH GRUR 1959, 289 ).

    Der ästhetische Gehalt habe einen solchen Grad erreichen müssen, dass nach der im Leben herrschenden Anschauung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen und nicht etwa nur einer geschmacklichen Leistung, wie sie der Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz voraussetze, habe gesprochen werden können, wobei das künstlerische Schaffen einen Grad erreichen musste, "wie es der Rang eines Kunstwerks erfordert"; letztendlich habe sich also das Werk der angewandten Kunst in die Werke der bildenden Kunst einreihen lassen müssen (BGH GRUR 1959, 289 - Rosenthal-Vase; BGH GRUR 1961, 635 - Stahlrohrstuhl I).

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 5/60

    Rechtsmittel

    Auf dem Gebiet der geschmacklichen Zwecken dienenden Warenformen hat der erkennende Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt, daß diese unabhängig davon, ob sie unter Kunst- oder Geschmacksmusterschutz stehen, Ausstattungsschutz genießen können (RGZ 112, 352, 354 - Gütermann's Nähseide; 120, 94 - Huthaken; BGHZ 5, 1, 6 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummel; 29, 62 - Rosenthal-Vase).

    Bei Waren dagegen, die einem praktischen Gebrauchszweck dienen sollen, entscheidet sich die Frage, ob das den Geschmack ansprechende äußere Erscheinungsbild der Ware den Begriff der Ausstattung erfüllt, danach, ob der Verkehr dem ästhetischen Eindruck, den die Ware vermittelt, ein so erhebliches Gewicht beimißt, daß er in ihm eine die Ware als solche charakterisierende Eigenschaft und nicht ein der Ware nur beigegebenes Warenkennzeichnungsmittel erblickt, bei dessen Wegfall noch eine wesensgleiche Ware verbleibt (BGHZ 29, 62 - Rosenthal-Vase).

  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Aus dieser Zweckbestimmung der Ausstattung als Kennzeichnungsmittel für die Warenherkunft folgt, daß die Ausstattung einerseits etwas vom Wesen der Ware, so wie der Verkehr dieses wertet, begrifflich verschiedenes sein (BGHZ 5, 1, 6 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren; BGHZ 11, 129, 132 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassette; BGH GRUR 1959, 289, 291 - Rosenthal-Vase) und andererseits Unterscheidungskraft besitzen d.h. geeignet sein muß.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13

    Nach Ansicht des Generalanwalts Maciej Szpunar schließt das Unionsrecht die

    Der Bundesgerichtshof hat dort auf seine Rechtsprechung aus den 50er Jahren, d. h. die Urteile vom 22. Januar 1952, "Hummelfiguren" (I ZR 68/51, BGHZ 5, 1), und vom 9. Dezember 1958, "Rosenthal-Vase" (I ZR 112/57, BGHZ 29, 62, 64), Bezug genommen.
  • BGH, 24.05.2007 - I ZB 36/04

    Schutz einer ausschließlich aus einer Form bestehenden Marke; Freihaltebedürfnis

  • BGH, 04.11.1966 - Ib ZR 77/65

    Rechtmäßigkeit des Vertriebs eines Produkts - Ähnlichkeit zu einem

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 87/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 51/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83

    "Sportschuhe"; Schutzumfang eines Kennzeichens

  • BGH, 15.10.1971 - I ZR 25/70
  • BGH, 09.01.1962 - I ZR 142/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.01.1962 - I ZR 107/60

    Rechtsmittel

  • OLG Stuttgart, 28.11.1984 - 4 U 82/84

    Für einen Geschmacksmusterschutz erforderliche Gestaltungshöhe;

  • BGH, 05.03.1971 - I ZR 43/69

    Unterlassung der wettbewerbswidrigen Behauptung des Vorliegens einer Nachahmung -

  • KG, 17.03.1978 - 5 U 4510/76

    Voraussetzungen für einen Urheberrechtsschutz bezüglich Showsendungen im Radio

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