Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1951 - V ZB 4/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,204
BGH, 14.07.1951 - V ZB 4/51 (https://dejure.org/1951,204)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1951 - V ZB 4/51 (https://dejure.org/1951,204)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51 (https://dejure.org/1951,204)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,204) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 3, 140
  • NJW 1951, 763
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 16.12.1922 - V 3/22

    Zwangshypothek; Valutaforderung

    Auszug aus BGH, 14.07.1951 - V ZB 4/51
    Wenn es sich bei dieser Eintragung auch um eine Massnahme der Zwangsvollstreckung handelt, so wird das Grundbuchamt hierbei doch als Grundbuchbehörde tätig; sein Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, die von ihm erlassenen Entscheidungen sind solche des Grundbuchamts im Sinne des § 79 GBO (RGZ 106, 74).
  • BGH, 08.12.2016 - V ZB 41/14

    Zwangsversteigerungsverfahren: Öffentliche Lasten des Grundstücks als dingliche

    Dies ist vielmehr Aufgabe der Finanzbehörde (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 144 f.).
  • BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19

    Zwangsversteigerungssache in Brandenburg: Einstweilige Einstellung der

    (1) Nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg in Verbindung mit § 322 Abs. 3 Satz 2 AO ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, die Voraussetzungen für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu bestätigen; das Vollstreckungsgericht hingegen darf nicht prüfen, ob die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung vollstreckbar ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen gegeben sind (§ 322 Abs. 3 Satz 3 AO; BFHE 152, 53, 56; vgl. BT-Drucks. VI/1982 S. 183; ebenso für behördliche Ersuchen auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken: Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 144 und vom 21. November 2019 - V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 12).

    Deshalb trägt nicht das Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörde die Verantwortung dafür, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (BFHE 152, 53, 58; Hornung, Rpfleger 1981, 86, 87; ebenso für Ersuchen nach § 38 GBO auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken: Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 145 und vom 21. November 2019 - V ZB 75/18, WM 2020, 237 Rn. 11).

  • BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96

    Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines mehrfach aufschiebend

    Alle sachlich-rechtlichen Bestimmungen, die das Grundbuchamt angewendet (oder zu Unrecht nicht angewendet) hat, sind - sofern sie auf bundesgesetzlicher Regelung beruhen - das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften im Sinne des § 79 Abs. 2 GBO (vgl. RGZ 146, 308, 311; BGHZ 3, 140, 141; 19, 355, 356; Senatsbeschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, NJW 1976, 893, 894).
  • BGH, 21.11.2019 - V ZB 75/18

    Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde um die Eintragung einer Sicherungshypothek

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Anwendbarkeit von § 38 GBO die Aufgabenverteilung zwischen Behörde und Grundbuchamt entscheidend; demgegenüber kommt dem genauen Wortlaut der Norm, aus der die Befugnis abgeleitet wird, nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 143 f.).

    b) Beantragt das Finanzamt gemäß § 38 GBO die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Steuerrückständen, so ist der Rechtsprechung des Senats zufolge die Vorlage eines vollstreckbaren Titels mit Zustellungsnachweis nicht erforderlich, ebenso wenig die Vorlage eines Leistungsgebots (vgl. § 254 Abs. 1 Satz 1 AO) mit Nachweis der Bekanntgabe an den Schuldner (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 142 ff. zu § 372 RAbgO).

    Aber die Voraussetzungen der Steuerbeitreibung haben die Finanzämter selbst zu schaffen und tragen dafür die volle Verantwortung (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, aaO S. 145); infolgedessen hat das Grundbuchamt diese nicht zu prüfen.

  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 10/88

    Voraussetzungen eines Anwartschaftsrechts des Grundstückskäufers

    Alle sachlich-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die das Grundbuchamt angewendet (oder zu Unrecht nicht angewendet) hat, sind - sofern sie auf bundesgesetzlicher Regelung beruhen - das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO (vgl. RGZ 146, 308, 309; BGHZ 3, 140, 141; 19, 355, 356; Senatsbeschl. v. 10. März 1976, V ZB 7/72, NJW 1976, 893, 894).
  • BFH, 25.01.1988 - VII B 85/87

    Finanzgerichtsverfahren - Vollzugsaussetzung

    Die Regelungen in § 322 Abs. 3 AO 1977 bewirken hinsichtlich der Durchführung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nicht nur eine Beschränkung des Vollstreckungsgerichts, sondern auch der Vollstreckungsbehörde, und zwar in dem Maße, in dem es durch die rechtstechnischen Notwendigkeiten bei der Durchführung der Zwangsversteigerung aufgrund der Vorschriften im ZVG bedingt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. Juli 1951 V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 144).

    Es handelt sich also, wie auch in dem Wortlaut der Regelung in § 322 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck kommt, um den für die Anordnung der Zwangsversteigerung erforderlichen Antrag des Gläubigers im Sinne des ZVG (vgl. auch BGHZ 3, 140, 143), also um einen verfahrensrechtlich gebotenen Antrag, wie ihn jeder Gläubiger zu stellen hat, der eine Anordnung der Zwangsversteigerung erreichen will, und nicht etwa um ein spezifisches zwischenbehördliches Ersuchen.

    Das wird vor allem dadurch bestätigt, daß der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in § 15 ZVG eine besondere Rechtsgrundlage hat, daß also nicht § 322 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 Rechtsgrundlage des Antrags ist und daß demnach die Frage, ob eine Eingabe der Vollstreckungsbehörde an das Vollstreckungsgericht als Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zu behandeln ist, ausschließlich nach den Vorschriften des ZVG und nicht nach denen der AO 1977 zu beurteilen ist, was wiederum der Aufgabenverteilung zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsgericht entspricht (vgl. BGHZ 3, 140, 143).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 3, 140, 144 f.) die Vollstreckungsbehörde - auch ohne eine Bestätigung des Vorliegens der gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen, die im Zeitpunkt der Entscheidung des BGH im Gesetz noch nicht vorgesehen war - die Verantwortung dafür zu tragen hat, daß die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen und daß das Vollstreckungsgericht nach dieser Rechtsprechung - auch ohne die genannte Bestätigung - nicht prüfen darf, ob die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung vollstreckbar ist und ob die Voraussetzungen vorliegen, die gegeben sein müssen, um Steueransprüche durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beitreiben zu können.

    Danach dienen die genannten Vorschriften der Abgrenzung zwischen dem Funktionsbereich der Vollstreckungsbehörde und dem des Vollstreckungsgerichts (vgl. dazu auch BGHZ 3, 140, 144 f.), mit der erkennbar gewährleistet werden soll, daß die Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vollstreckung trägt.

  • BGH, 12.03.2015 - V ZB 41/14

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der EG-Insolvenzverordnung: Erstreckung

    Dies ist vielmehr Aufgabe der Finanzbehörde (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 144 f.).
  • BFH, 29.10.1985 - VII B 69/85

    Finanzgerichtsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Verwaltungsakt -

    Der Regelung, daß die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Vollstreckung nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts unterliegt (§ 322 Abs. 3 Satz 3 AO 1977), ist zu entnehmen, daß allein die Vollstreckungsbehörde - hier das FA - die Verantwortung für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. Juli 1951 V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 145).

    Die Bestätigung, daß die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen, begründet die Befugnis der Vollstreckungsbehörde, vom Grundbuchamt die Eintragung der Sicherungshypothek fordern zu können (vgl. BGHZ 3, 140, 147).

  • OLG München, 09.07.2009 - 34 Wx 52/09

    Grundbuchverfahren: Besetzung des Landgerichts im zulassungsfreien

    Deshalb braucht die Finanzbehörde auch keinen vollstreckbaren Titel oder sonstige, die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung betreffende Unterlagen mit vorzulegen (vgl. BGHZ 3, 140).
  • OLG Hamm, 29.02.1996 - 22 U 84/95

    Pflegeverpflichtung im Übergabevertrag

    Alle sachlich-rechtlichen Bestimmungen, die das GBA angewendet (oder zu Unrecht nicht angewendet) hat, sind - sofern sie auf bundesgesetzlicher Regelung beruhen - das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften i.S.d. § 79 Abs. 2 GBO (vgl. RGZ 146, 308, 311; BGHZ 3, 140, 141; 19, 355, 356 = DNotZ 1956, 251 ; BGH NJW 1976, 893, 894 = DNotZ 1976, 554).
  • OLG Frankfurt, 26.07.2023 - 20 W 29/23

    Eintragungsfähigkeit von Säumniszuschlägen im Grundbuch

  • BFH, 05.11.1976 - VII B 35/76

    Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung eines Vollstreckungsschuldners durch das

  • OLG Schleswig, 24.08.2011 - 2 W 261/10

    Finanzamtsersuchen

  • BGH, 21.10.1952 - V ZB 15/52

    Zwangshypothek für Steuern

  • BFH, 30.09.1953 - II 167/52 S

    Pfändung von Lohnforderungen eines Komplementärs wegen Steuerforderungen durch

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht