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   BGH, 16.10.1951 - IV ZB 59/51   

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https://dejure.org/1951,457
BGH, 16.10.1951 - IV ZB 59/51 (https://dejure.org/1951,457)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1951 - IV ZB 59/51 (https://dejure.org/1951,457)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1951 - IV ZB 59/51 (https://dejure.org/1951,457)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 3, 230
  • NJW 1952, 578
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.01.1951 - IV ZB 101/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.10.1951 - IV ZB 59/51
    Der Begriff "vermiest werden" im Sinne dieser Vorschrift ist anders als der des § 4 Verschollenheitsgesetz, mit dem der Senat sich in dem Beschluss vom 12. Januar 1951 - IV ZB 101/50 - (DR I (110) 1001) befasst hat.
  • OLG Bremen, 17.06.2015 - 1 W 40/14

    Voraussetzungen der Todeserklärung einer Person unbekannten Aufenthalts

    Danach sind für die Verschollenheit fünf Voraussetzungen erforderlich (BGHZ 3, 230, 4):.

    Allerdings können bei unbekanntem Aufenthalt und Ausbleiben von Nachrichten ernste Zweifel an dem Fortleben nur dann auftauchen, wenn Nachrichten im Falle des Fortlebens zu erwarten gewesen wären (BGHZ 3, 230, 236; OLG Düsseldorf, MDR 2011, 1046 und FamRZ 2002, 339; Habermann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 1 VerschG, Rn. 5).

    Ohne dass Nachrichten von dem Vermissten zu erwarten gewesen wären, muss Verschollenheit dann angenommen werden, wenn im Einzelfall aus anderen Umständen ernste Zweifel an seinem Fortleben hergeleitet werden können (BGHZ 3, 230, 236).

  • BGH, 20.03.1953 - IV ZB 6/53

    Todeserklärung. Todeszeitpunkt

    Soweit die Beschwerdeführer ferner geltend machen, das Landgericht habe übersehen, dass der Verschollene als Angehöriger eines Mordbrennerbataillons möglicherweise in ein Strafschweigelager gekommen sei und deshalb keine Nachrichten von ihm zu erwarten gewesen seien, handelt es sich um Erwägungen, die nicht für die Frage des Todeszeitpunkts, sondern für die der Todeserklärung als solcher erheblich sein könnten (BGHZ 3, 230 [236]).
  • OLG Schleswig, 12.11.2014 - 2 W 56/14

    Auch für tot Erklärte können länger leben

    Dafür verlangt der BGH, dass "unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles vom Standpunkt des vernünftig denkenden Menschen ernste Zweifel an dem Fortleben des Vermissten bestehen" (BGHZ 3, 230, 235; zu Einzelfällen vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2014, 15 W 280/13, bei juris; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2012, S. 36 f., Rpfleger 2001, S. 607 f.; BayObLG, FGPrax 1999, S. 246, Rpfleger 1999, S. 229 f.; OLGR Oldenburg 1997, S. 275; Habermann in: Staudinger, a. a. O., § 1 VerschG Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2017 - 3 Wx 221/17

    Ausschließung zweier im Grundbuch als Miteigentümer eines Grundstücksstreifens

    Waren keine Nachrichten von dem Vermissten zu erwarten, können ernstliche Zweifel an seinem Fortleben i.S.d. § 1 VerschG nur dann angenommen werden, wenn sie im Einzelfall aus anderen Umständen, die die Wahrscheinlichkeit des Todes größer als die Wahrscheinlichkeit des Fortlebens erscheinen lassen, herzuleiten sind (BGHZ 3, 230; Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.2020 - 3 Wx 211/19

    Verschollenheitssache - Todeserklärung einer 90 Jahre alten Halbschwester

    Waren keine Nachrichten von der Vermissten zu erwarten, können ernstliche Zweifel an ihrem Fortleben i.S.d. § 1 VerschG nur dann angenommen werden, wenn sie im Einzelfall aus anderen Umständen, die die Wahrscheinlichkeit des Todes größer als die Wahrscheinlichkeit des Fortlebens erscheinen lassen, herzuleiten sind (BGHZ 3, 230; Senat a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O.).
  • BGH, 14.07.1953 - IV ZB 58/53

    Todeserklärung. Beschwerdefrist

    Wie der Senat bereits in seinem im BGHZ 3, 230 abgedruckten Beschluss vom 16. Oktober 1951 ausgeführt hat, kann Verschollenheit nur angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles vom Standpunkt des vernünftig denkenden Menschen ernste Zweifel an dem Fortleben des Vermissten bestehen.
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