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   BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58   

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BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58 (https://dejure.org/1959,142)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1959 - V ZR 140/58 (https://dejure.org/1959,142)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1959 - V ZR 140/58 (https://dejure.org/1959,142)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 120
  • NJW 1959, 1363
  • MDR 1959, 649
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.10.1951 - V ZR 77/50

    Übergabevertrag. Positive Vertragsverletzung

    Auszug aus BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58
    Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der von dem Kläger erklärte Widerruf des Übergabevertrags vom 22. November 1932 wegen groben Undanks durch die auf Grund des Art. 96 EGBGB ergangene Vorschrift des Art. 6 Bad AGBGB (GVBl 1925 S. 281) nicht ausgeschlossen sei, weil die Vorschrift des § 530 BGB zwingendes Recht enthalte (Urteil des Senats vom 2. Oktober 1951 - V ZR 77/50 - = BGHZ 3, 206, 213 [BGH 02.10.1951 - V ZR 77/50] mit weiteren Nachweisen; die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gaben keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzugehen).

    Eine gemischte Schenkung kann zwar ebenso wie eine Schenkung unter Auflage wegen groben Undanks widerrufen werden (BGHZ 3, 206, 211) [BGH 02.10.1951 - V ZR 77/50].

    Zu der hiernach verschieden beantworteten Frage hat der Senat in seinem Urteil vom 2. Oktober 1951 (BGHZ 3, 206) nicht Stellung genommen, sondern lediglich dahin entschieden, daß ein Übergabevertrag in aller Regel eine - wenigstens teilweise - unentgeltliche Zuwendung in das Vermögen des Übernehmers enthalte und deshalb eine Schenkung unter Auflage oder eine gemischte Schenkung vorliege, die der Übergeber im Falle groben Undanks des Übernehmers nach §§ 530 ff BGB widerrufen könne.

    Die Revision weist zwar, zutreffend darauf hin, daß zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht nur das Bestehen eines Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung genügt, sondern auch Einigkeit der Vertragsschließenden darüber, daß der Mehrwert des Zugewendeten geschenkt werde, erforderlich ist (BGHZ 3, 206, 212 [BGH 02.10.1951 - V ZR 77/50]: RGZ 163, 257, 259).

    Würde es sich dagegen insoweit, wie vom Berufungsgericht als möglich bezeichnet wurde und in der Regel auch anzunehmen ist (BGHZ 3, 206, 211) [BGH 02.10.1951 - V ZR 77/50], lediglich um Schenkungsauflagen handeln, so würde, wie bereits ausgeführt, hierdurch der Charakter des Übergabevertrags als Schenkungsvertrag nicht beeinträchtigt werden.

  • RG, 07.03.1905 - VII 336/04

    Stempelsteuer.; Schenkung unter einer Auflage.

    Auszug aus BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58
    Der aus dem Widerruf sich ergebende Herausgabeanspruch des § 531 Abs. 2 BGB geht aber nur bei einer Schenkung unter Auflage, da diese den Umfang der Zuwendung als Geschenk nicht beeinträchtigt (RGZ 60, 238, 242; BGB RGRK 11. Aufl. § 516 Anm. 24 und § 525 Anm. 7), grundsätzlich auf Rückgabe des geschenkten Gegenstandes (OGHZ 1, 258, 261; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 531 Randnote 7).

    Entgegen der Meinung der Revision mußte das Berufungsgericht schließlich auch die Übernahme der Rückzahlung und Verzinsung der Forderung der Reichskreditanstalt nicht unbedingt als Entgelt für die Übergabe werten Wenn auch insoweit der Gedanke von Leistung und Gegenleistung näher liegt, so steht rechtlich doch nichts im Wege, daß die Schenkungsauflage auch in der Auferlegung der Verpflichtung bestehen kann, die Schulden des Schenkers zu übernehmen oder sie für ihn zu bezahlen (RGZ 60, 238, 240).

  • RG, 27.06.1935 - IV 28/35

    Findet die Formvorschrift des § 518 BGB. auf eine gemischte Schenkung Anwendung?

    Auszug aus BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58
    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die gemischte Schenkung ihrer Eigenart entsprechend in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Bestandteil zu zerlegen sei, daß sie nur hinsichtlich des letzteren dem Widerruf wegen groben Undanks unterliege und daß deshalb der Beschenkte nur den seine Gegenleistung übersteigenden Mehrwert des ihm überlassenen Gegenstandes zu erstatten, nicht aber diesen selbst herauszugeben habe (RGZ 68, 326, 328/329; 148, 236, 238 ff; 163, 257, 260/261; in RGZ 101, 99, 100 hat das Reichsgericht allerdings die Auslegung einer gemischten Schenkung als einheitliches, nicht in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil zerlegbares Geschäft gebilligt).

    Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist aber die Beschränkung des Widerrufs auf den unentgeltlichen Teil eines sich als gemischte Schenkung darstellenden Rechtsgeschäfts nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um einen teilbaren Gegenstand des Rechtsgeschäfts (z.B. Zahlung einer Geldsumme, RGZ 148, 236, 240) handelt, nicht aber auch, wenn das Rechtsgeschäft einen Einzelgegenstand betrifft und dieser teils entgeltlich und teils unentgeltlich zugewendet wird.

  • RG, 22.02.1940 - VIII 9/40

    1. Zum Begriff der gemischten Schenkung. 2. Beschränkt sich bei einem aus Kauf

    Auszug aus BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58
    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die gemischte Schenkung ihrer Eigenart entsprechend in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Bestandteil zu zerlegen sei, daß sie nur hinsichtlich des letzteren dem Widerruf wegen groben Undanks unterliege und daß deshalb der Beschenkte nur den seine Gegenleistung übersteigenden Mehrwert des ihm überlassenen Gegenstandes zu erstatten, nicht aber diesen selbst herauszugeben habe (RGZ 68, 326, 328/329; 148, 236, 238 ff; 163, 257, 260/261; in RGZ 101, 99, 100 hat das Reichsgericht allerdings die Auslegung einer gemischten Schenkung als einheitliches, nicht in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil zerlegbares Geschäft gebilligt).

    Die Revision weist zwar, zutreffend darauf hin, daß zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht nur das Bestehen eines Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung genügt, sondern auch Einigkeit der Vertragsschließenden darüber, daß der Mehrwert des Zugewendeten geschenkt werde, erforderlich ist (BGHZ 3, 206, 212 [BGH 02.10.1951 - V ZR 77/50]: RGZ 163, 257, 259).

  • RG, 15.12.1920 - V 320/20

    Gemischte Schenkung; Vorkaufsrecht

    Auszug aus BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58
    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die gemischte Schenkung ihrer Eigenart entsprechend in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Bestandteil zu zerlegen sei, daß sie nur hinsichtlich des letzteren dem Widerruf wegen groben Undanks unterliege und daß deshalb der Beschenkte nur den seine Gegenleistung übersteigenden Mehrwert des ihm überlassenen Gegenstandes zu erstatten, nicht aber diesen selbst herauszugeben habe (RGZ 68, 326, 328/329; 148, 236, 238 ff; 163, 257, 260/261; in RGZ 101, 99, 100 hat das Reichsgericht allerdings die Auslegung einer gemischten Schenkung als einheitliches, nicht in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil zerlegbares Geschäft gebilligt).
  • BGH, 27.11.1952 - IV ZR 146/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58
    Aus diesen Erwägungen heraus hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. November 1952 - IV ZR 146/52 - (LM § 2287 BGB Nr. 2 = NJW 1953, 501) hinsichtlich des ebenfalls aus einer Schenkung sich ergebenden Anspruchs des Vertragserben nach § 2287 BGB auf Herausgabe des Geschenke nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entschieden, daß der Anspruch nur dann auf Herausgabe des zugewendeten Gegenstandes selbst gehe, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiege, wobei ein Vergleich des Wertes des überlassenen Gegenstandes mit dem Wert der Gegenleistung einen Anhaltspunkt geben werde.
  • RG, 02.05.1908 - V 387/07

    Wie ist ein aus entgeltlicher Überlassung und Schenkung gemischter Vertrag zu

    Auszug aus BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58
    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die gemischte Schenkung ihrer Eigenart entsprechend in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Bestandteil zu zerlegen sei, daß sie nur hinsichtlich des letzteren dem Widerruf wegen groben Undanks unterliege und daß deshalb der Beschenkte nur den seine Gegenleistung übersteigenden Mehrwert des ihm überlassenen Gegenstandes zu erstatten, nicht aber diesen selbst herauszugeben habe (RGZ 68, 326, 328/329; 148, 236, 238 ff; 163, 257, 260/261; in RGZ 101, 99, 100 hat das Reichsgericht allerdings die Auslegung einer gemischten Schenkung als einheitliches, nicht in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil zerlegbares Geschäft gebilligt).
  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Damit befindet es sich im rechtlichen Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 30, 120, 122; 77, 264, 272), von der abzugehen kein Grund besteht.
  • BGH, 18.10.2011 - X ZR 45/10

    Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung

    Diese Form der Rückabwicklung kann der Schenker nur verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt, die Zuwendung des Schenkers also den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung aufweist (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 1952 - IV ZR 146/52, NJW 1953, 501 aE; vom 23. Mai 1959 - V ZR 140/58, BGHZ 30, 120, 123; vom 3. Dezember 1971 - V ZR 134/69, NJW 1972, 247 unter I b; vom 2. Oktober 1987 - V ZR 85/86, NJW-RR 1988, 584 unter II 2 a; vom 7. April 1989 - V ZR 252/87, BGHZ 107, 156, 158 f.; vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626 unter I 2 b aa; vom 11. April 2000 - X ZR 246/98, NJW 2000, 598 unter 1 a).
  • BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87

    Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des

    Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht auch dar, daß der Schenker nur dann den geschenkten Gegenstand herausverlangen kann, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt (BGHZ 30, 120; Senatsurt. vom 2. Oktober 1987, V ZR 85/86, WM 1987, 1533).

    Allerdings hat der Schenker in einem solchen Falle mit seinem Klagebegehren dem Umstand Rechnung zu tragen, daß er nur den Schenkungsanteil zurückfordern, den Zuwendungsgegenstand also nur gegen Rückerstattung der Gegenleistung zurückerhalten kann (MünchKomm/Kollhosser 2. Aufl. § 516 Rdn. 33 und 34 sowie Lieb § 818 Rdn. 54; BGB-RGRK/Mezger 12. Aufl. § 531 Rdn. 3; vgl. auch BGHZ 30, 120, 122).

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