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   BGH, 22.06.1959 - III ZR 52/58   

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BGH, 22.06.1959 - III ZR 52/58 (https://dejure.org/1959,205)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1959 - III ZR 52/58 (https://dejure.org/1959,205)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1959 - III ZR 52/58 (https://dejure.org/1959,205)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 226
  • NJW 1959, 1732
  • MDR 1959, 733
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 15.03.1932 - VII B 1/32

    Muß ein nicht verkündeter Beschluß, durch welchen einer Partei das Armenrecht für

    Auszug aus BGH, 22.06.1959 - III ZR 52/58
    Dabei hätte er sich bei gewissenhafter Prüfung nicht mehr auf die ältere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 135, 303; 147, 154; JW 1936, 813 und HRR 1931 Nr. 870) verlassen dürfen, wonach es zur Ingangsetzung der Frist des § 234 ZPO in Fällen der vorliegenden Art der förmlichen Zustellung an die arme Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten bedurfte.

    Geändert hat sich die reichsgerichtliche Rechtsprechung nur in folgender Hinsicht: Früher (RGZ 135, 303; 147, 154) wurde für die Inlaufsetzung der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages eine förmliche Zustellung des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses (an die Partei selbst oder an den Prozeßbevollmächtigten, falls ein solcher bereits bestellt war) verlangt.

  • RG, 07.03.1935 - IV B 19/35

    Genügt zur Zustellung des Beschlusses, durch den das Armenrecht für die Berufung

    Auszug aus BGH, 22.06.1959 - III ZR 52/58
    Dabei hätte er sich bei gewissenhafter Prüfung nicht mehr auf die ältere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 135, 303; 147, 154; JW 1936, 813 und HRR 1931 Nr. 870) verlassen dürfen, wonach es zur Ingangsetzung der Frist des § 234 ZPO in Fällen der vorliegenden Art der förmlichen Zustellung an die arme Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten bedurfte.

    Geändert hat sich die reichsgerichtliche Rechtsprechung nur in folgender Hinsicht: Früher (RGZ 135, 303; 147, 154) wurde für die Inlaufsetzung der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages eine förmliche Zustellung des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses (an die Partei selbst oder an den Prozeßbevollmächtigten, falls ein solcher bereits bestellt war) verlangt.

  • BGH, 14.02.1952 - IV ZR 137/51

    Beischreibungsvermerk im Geburtsregister

    Auszug aus BGH, 22.06.1959 - III ZR 52/58
    Gegenüber dieser vom Reichsgericht bereits in RGZ 94, 342; 135, 303; 147, 154, 156; JW 1932, 2144 3 ; 1936, 813 26 und 2799 12 ; HRR 1931 Nr. 870 vertretenen Auffassung hat auch die spätere Rechtsprechung keinen anderen Standpunkt eingenommen (vgl. BGHZ 2, 228; 5, 157, 160; LM § 234 ZPO Nr. 1 und 17, § 233 ZPO Nr. 29).

    Seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 157, 168 wird hingegen angenommen, daß nicht die Entscheidung über die Armenrechtsbewilligung als solche die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf setzt, daß vielmehr durch die Armenrechtsbewilligung das bisher in der Armut der Partei begründete Hindernis zur Einlegung des Rechtsmittels tatsächlich wegfällt und dementsprechend mit der eine förmliche Zustellung des Beschlusses nicht voraussetzenden Wirksamkeit des Armenrechtsbewilligungsbeschlusses, d.h. mit der formlosen Mitteilung der Armenrechtsbewilligung an die arme Partei oder ihren Vertreter die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen beginnt (vgl. OGHZ 3, 262; BGHZ 5, 157, 160; LM § 234 ZPO Nr. 1 und 17).

  • RG, 10.03.1938 - IV 254/37

    1. Kann ein Urteil wirksam demjenigen zugestellt werden, der

    Auszug aus BGH, 22.06.1959 - III ZR 52/58
    Seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 157, 168 wird hingegen angenommen, daß nicht die Entscheidung über die Armenrechtsbewilligung als solche die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf setzt, daß vielmehr durch die Armenrechtsbewilligung das bisher in der Armut der Partei begründete Hindernis zur Einlegung des Rechtsmittels tatsächlich wegfällt und dementsprechend mit der eine förmliche Zustellung des Beschlusses nicht voraussetzenden Wirksamkeit des Armenrechtsbewilligungsbeschlusses, d.h. mit der formlosen Mitteilung der Armenrechtsbewilligung an die arme Partei oder ihren Vertreter die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen beginnt (vgl. OGHZ 3, 262; BGHZ 5, 157, 160; LM § 234 ZPO Nr. 1 und 17).

    Er mußte bei pflichtgemäßer Prüfung und unter Heranziehung einschlägiger Erläuterungsbücher auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 157, 168 stoßen, die u.a. im Kommentar von Baumbach zumindest von der 17. Auflage (1943) ab in Anm. 3 B zu § 234 ZPO angegeben war.

  • RG, 26.11.1926 - III 536/25

    Pflichten des Armenanwalts

    Auszug aus BGH, 22.06.1959 - III ZR 52/58
    Es bleibt jedoch zu prüfen, ob dem Beklagten zum Verschulden angerechnet werden kann, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Nachholung der Berufungseinlegung nicht bis zum 16. April 1951 gestellt worden ist: Ein Mandats- und Vollmachtsverhältnis zwischen den jetzigen Prozeßparteien entstand zwar erst mit der Auftrags- und Vollmachtserteilung am 16. April 1951, jedoch entstanden für den Beklagten bereits mit der Beiordnung als Armenanwalt Rechts pflichten zur Fürsorge für den - damaligen und jetzigen - Kläger (RGZ 115, 60; Stein-Jonas-Schönke Anm. V 2 zu § 115 ZPO).
  • RG, 18.02.1919 - VII 351/18

    Zeitpunkt der Stellung eines Armenanwalts als Vertreter der armen Partei

    Auszug aus BGH, 22.06.1959 - III ZR 52/58
    Gegenüber dieser vom Reichsgericht bereits in RGZ 94, 342; 135, 303; 147, 154, 156; JW 1932, 2144 3 ; 1936, 813 26 und 2799 12 ; HRR 1931 Nr. 870 vertretenen Auffassung hat auch die spätere Rechtsprechung keinen anderen Standpunkt eingenommen (vgl. BGHZ 2, 228; 5, 157, 160; LM § 234 ZPO Nr. 1 und 17, § 233 ZPO Nr. 29).
  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    i) Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt im Rahmen von § 826 BGB grundsätzlich, dass die Gesellschaft als Gläubigerin die Darlegungs- und Beweislast für alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Delikts trägt (st.Rspr.: vgl. nur BGHZ 30, 226; 160, 134, 145; h.M.: vgl. nur Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. vor § 284 Rdn. 20 m.w.Nachw.), mithin insbesondere in diesem Rahmen auch den vollen Kausalitätsnachweis zu erbringen hat.
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich um Vorschriften des materiellen Rechts handelt und der Mandant nicht allein deshalb schlechter gestellt sein darf, weil der hypothetische Sieg im Vorprozess nunmehr eine notwendige Voraussetzung für die Bejahung eines Schadens darstellt, den grundsätzlich der Kläger nachzuweisen hat (vgl. BGHZ 30, 226, 232; BGH VersR 1976, 468, 469; NJW 1988, 3013, 3015; WM 1996, 1830).
  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

    Dies beruht auf der Erwägung, daß es sich um Vorschriften des materiellen Rechts handelt und der Mandant nicht allein deshalb schlechter gestellt sein darf, weil der hypothetische Sieg im Vorprozeß nunmehr eine notwendige Voraussetzung für die Bejahung eines Schadens darstellt, den grundsätzlich der Kläger nachzuweisen hat (BGHZ 30, 226, 232; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1975 - VI ZR 175/73, VersR 1976, 468, 469; v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3015).
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