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   BGH, 24.10.1960 - III ZR 142/59   

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BGH, 24.10.1960 - III ZR 142/59 (https://dejure.org/1960,207)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1960 - III ZR 142/59 (https://dejure.org/1960,207)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1960 - III ZR 142/59 (https://dejure.org/1960,207)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs eines Deutschen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Erleidens eines Arbeitsunfalls als Angestellter der US-Streitkräfte - Geltung der Arbeitshandlungen eines Deutschen für amerikanische Streitkräfte als Handlung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 33, 339
  • NJW 1961, 457
  • MDR 1961, 210
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.03.1955 - III ZR 93/54

    Dienstunfall im "öffentlichen Verkehr"

    Auszug aus BGH, 24.10.1960 - III ZR 142/59
    Wenn in BGHZ 17, 65 zu § 1 Abs. 1 ErweiterungsG die Abgrenzung verschiedener "öffentlicher Verwaltungen" nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung vorgenommen worden sei und nach den Gefahrenkreisen der verschiedenen Verwaltungszweige auch bei ein und demselben Verwaltungs-Rechtsträger, so könne daraus für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden.

    In BGHZ 17, 65 hatte der Senat über Schmerzensgeldansprüche eines Gendarmeriebeamten gegen ein Land zu befinden, der auf einer Dienstfahrt beim Zusammenstoß mit einem Fahrzeug einer Fahrbereitschaft desselben Landes auf öffentlicher Straße einen Unfall erlitten hatte.

    Wendet man - damit den Ausführungen in der Begründung zum Erweiterungsgesetz folgend - die in BGHZ 17, 65 zu § 1 Abs. 1 ErweiterungsG entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, in dem die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 des Erweiterungsgesetzes zu prüfen ist, so stellt sich die Frage, ob die Einheit B. einer anderen "Verwaltung" oder einem anderen "Unternehmen" angehörte, als die Labor Company des Klägers, obwohl Rechtsträger beider Einheiten die US-Besatzungsmacht ist.

    Stellt man - worauf in BGHZ 17, 65 entscheidendes Gewicht gelegt ist - auf den Gefahrenkreis ab, in den die zivilen Dienstgruppen und deren einzelnen Arbeitskräfte durch die Behörden der Streitkräfte nach Art. 44 Abs. 6 TrV hineingestellt sind, so kann nicht übersehen werden, daß die Dienstgruppen, deren Haupttätigkeit auf dem Gebiet des Transportwesens, des Bauwesens und des Wachtdienstes liegt (Reichel, BArbBl 1956, 648) notwendig in häufige Berührung mit anderen Teilen der Streitkräfte kommen müssen.

  • BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52

    Wegeunfall eines Leiharbeiters

    Auszug aus BGH, 24.10.1960 - III ZR 142/59
    Nach herrschender Auffassung wird mit der Entscheidung der Versicherungsbehörde darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist (§ 901 RVO), zugleich mit bindender Wirkung für die ordentlichen Gerichte entschieden, in welchem Betrieb sich der Unfall ereignet hat und wer demnach der Betfiebsunternehmer im Sinne von § 898 RVO ist,(BGHZ 8, 330, 332 [BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52] mit weiteren Nachweisen; Lauterbach, Unfallversicherung 2. Aufl. § 901 Anm. 5).

    In Fällen dieser Art wird allgemein angenommen, daß im Verhältnis zum eigenen Betrieb des Verunglückten Teilnahme am allgemeinen Verkehr auch dann nicht vorliegt, wenn der Verkehr sich auf öffentlicher Straße abspielt (vgl. amtliche Begründung zu § 1 des Erweiterungsgesetzes, DJ 1944, 21; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 8. Aufl. S. 503 ff und Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 6. Aufl. 1957 TZ 1225 ff, beide mit zahlreichen Nachweisen; hier vergleichbar insbesondere BGHZ 8, 331, 337) [BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52].

  • BGH, 25.04.1956 - VI ZR 43/55

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers

    Auszug aus BGH, 24.10.1960 - III ZR 142/59
    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in BGHZ 20, 301 die Auffassung vertreten, daß hinsichtlich der deutschen Arbeitskräfte bei der britischen Besatzungsmacht Unternehmer die Bundesrepublik sei.
  • BGH, 18.10.1957 - VI ZR 99/56
    Auszug aus BGH, 24.10.1960 - III ZR 142/59
    Daran hat er in bewußter Abweichung von dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Januar 1954 in seinem Urteil VI ZR 99/56 vom 18. Oktober 1957 (VersR 1957, 818 = NJW 1958, 182) festgehalten.
  • BGH, 25.10.1951 - III ZR 165/50

    § 898 RVersO bei Beschäftigung von Kindern

    Auszug aus BGH, 24.10.1960 - III ZR 142/59
    Durch §§ 898, 899 RVO werden der Unternehmer und die ihm Gleichgestellten von allen Schadensersatzansprüchen des Versicherten einschließlich der Schmerzensgeldansprüche (BGHZ 3, 298) befreit, von der hier nicht vorliegenden Ausnahme strafgerichtlicher Feststellung der vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens abgesehen.
  • BVerwG, 27.09.1957 - V C 106.55

    Beschränkung der Haftung einer Besatzungsmacht durch § 898

    Auszug aus BGH, 24.10.1960 - III ZR 142/59
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Urteilen vom 27. Januar 1954 (JR 1954, 313) und vom 27. September 1957 (NJW 1958, 762) die Besatzungsmacht in Bezug auf die bei ihr beschäftigten zivilen Arbeitskräfte als Unternehmer im Sinne von § 898 RVO angesehen, ebenso das Bundesarbeitsgericht in BAG 5, 130, 136. (Derselben Ansicht sind Pretzsch/Schalkhäuser/Rechenberg, Das Recht der Arbeitnehmer bei den Streitkräften, 1955 S. 26, 27; Beitzke, insbesondere in der Anmerkung zum Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts AP Nr. 11 zu Art. 44 TrV; Reichel, Bundesarbeitsblatt 1956, 217).
  • BAG, 20.12.1957 - 1 AZR 87/57

    Arbeitsverhältnis - Normativ regelnde Rechtsnorm - Kollektiv normative Regelung -

    Auszug aus BGH, 24.10.1960 - III ZR 142/59
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Urteilen vom 27. Januar 1954 (JR 1954, 313) und vom 27. September 1957 (NJW 1958, 762) die Besatzungsmacht in Bezug auf die bei ihr beschäftigten zivilen Arbeitskräfte als Unternehmer im Sinne von § 898 RVO angesehen, ebenso das Bundesarbeitsgericht in BAG 5, 130, 136. (Derselben Ansicht sind Pretzsch/Schalkhäuser/Rechenberg, Das Recht der Arbeitnehmer bei den Streitkräften, 1955 S. 26, 27; Beitzke, insbesondere in der Anmerkung zum Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts AP Nr. 11 zu Art. 44 TrV; Reichel, Bundesarbeitsblatt 1956, 217).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder

    Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53 und vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339, 349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.).
  • BGH, 05.05.1975 - III ZR 51/73

    Arbeitsunfall im öffentlichen Dienst

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  • BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03

    Beamtentrecht - Unfall in der Mittagspause: Dienstunfall?

    a) Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der für den Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten ist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG, mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen.

    In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezogen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992, 1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561).

  • OLG Celle, 18.06.2015 - 8 U 288/14

    Umfang der Räum- und Streupflicht auf Fußgängerüberwegen bei winterlichen

    "Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der für den Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten ist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG, mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen.

    In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezogen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992, 1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561).

  • BGH, 19.10.1978 - III ZR 59/77

    Verkehrsunfall eines Bundeswehrsoldaten auf dem Truppenübungsplatz

    Ein Unfall ist nur dann bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne des § 1 ErwZulG eingetreten, wenn es sich für den Betroffenen in dessen Verhältnis zum Schädiger nicht um einen innerdienstlichen Vorgang gehandelt hat (vgl. die amtliche Begründung zu § 1 ErwZulG DJ 1944, 21; dazu Bülow DJ 1944, 25/28; Senatsurteile in BGHZ 17, 65 [66]; 33, 339 [349] und 64, 201 [203]; ferner BGH NJV 1973, 1326 [zu §§ 636, 637 RVO]).

    Eine Fahrt, die im Verhältnis zur eigenen Dienststelle des Verletzten ein innerbetrieblicher Vorgang ist, kann gegenüber einem anderen Teilnahme am allgemeinen Verkehr sein (Senatsurteile in BGHZ 64, 201/203; 33, 339, 349; 17, 65/66).

    Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, daß "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" in der Regel auch dann vorliegt, wenn Schädiger und Geschädigter verschiedenen öffentlichen Verwaltungen angehören (vgl. Senatsurteile in BGHZ 17, 65/67; 33, 339/350; 64, 201/204).

  • BGH, 14.01.1993 - III ZR 33/88

    Bindung der Gerichte an Entscheidung der Verwaltungsbehörde über Dienstunfall

    Entscheidend ist, ob der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erlitten hat, für den seine Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des für den Unfall verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht oder ob der Unfall nur in einem losen, äußerlichen Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich steht, der Verletzte also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (Senatsurteil BGHZ 64, 201, 208 f; BGHZ 116, 30, 33 f; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 33, 339; vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - VersR 1990, 222; vom 25. April 1991 - III ZR 175/90I ZR 175/90 - VersR 1991, 811; sowie die amtliche Begründung zum Gesetz vom 7. Dezember 1943, DJ 1944, 21, und Bülow, DJ 1944, 25).
  • BGH, 12.03.1974 - VI ZR 2/73

    Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten auf den Dienstherrn -

    Entscheidend ist, ob der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erleidet, für den die Zugehörigkeit des Verunglückten zum Organisationsbereich des für den Unfall verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Verletzte also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (BGHZ 17, 65, 66 [BGH 21.03.1955 - III ZR 93/54] ; 19, 114, 118 ff [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54] ; 33, 339, 349 ff [BGH 24.10.1960 - III ZR 142/59] ; Urteile des Senatsvom 21. November 1958 - VI ZR 255/57, vom 18. April 1961 - VI ZR 130/60, vom 30. Juni 1964 - VI ZR 67/63, vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72, abgedruckt in LM Dienst- und ArbeitsunfallG Nr. 10, 12, 15 und 20).

    Entscheidend ist, daß der Beklagte als Schulträger zusammen mit dem Land Niedersachsen den Organisationsbereich beherrschte, dem der Verletzte aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Lehrer, also nicht nur als Anstaltsbenutzer angehörte (vgl. dazu BGHZ 17, 65, 67 ff. [BGH 21.03.1955 - III ZR 93/54] ; 33, 339, 349 ff [BGH 24.10.1960 - III ZR 142/59] ).

  • BGH, 09.02.1995 - III ZR 164/94

    Haftungsbegrenzung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Da der Begriff der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" ein relativer ist, kommt es allein auf das Verhältnis des Bediensteten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger an (Senatsurteile BGHZ 17, 65 (66); 33, 339 (349); 64, 201 (203); BGH, Urteil vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467; Senatsurteil vom 10. März 1983 - III ZR 1/82 - VersR 1983, 636), mithin auf die Frage, ob die Teilnahme am allgemeinen Verkehr sich im Verhältnis gerade zu diesem nicht lediglich als innerdienstlicher Vorgang darstellt (Senatsurteil BGHZ 17, 65 (66)).
  • BGH, 17.04.1961 - III ZR 34/60

    Dienstunfall durch ausländische Streitkräfte

    Das bedeutet, wie der Senat in seiner nach dem Berufungsurteil erlassenen Entscheidung vom 24. Oktober 1960 III ZR 142/59 - insoweit in NJW 1961, 457 und MDR 1961, 210 nur teilweise veröffentlicht - ausgeführt hat: Der Schadensfall ist grundsätzlich so anzusehen, als ob an ihm bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht ausländische Streitkräfte, sondern die eigenen Streitkräfte der Beklagten beteiligt gewesen sind; Schuldner des Verletzten sind die ausländischen Streitkräfte, für die die Beklagte in Prozeßstandschaft auftritt.

    Das Klagebegehren richtet sich hier sachlichrechtlich gegen die ausländischen Streitkräfte; sie sind die Schuldner der gemäß Art. 8 FV zu leistenden Entschädigungen; zu Lasten der im Rahmen des Finanzvertrages für den Unterhalt der Streitkräfte zur Verfügung gestellten Mittel gehen 75 v.H. der von der deutschen zuständigen Behörde oder von dem deutschen Gericht zuerkannten Entschädigungsbeträge (vgl. Art. 8 Abs. 14 i.V.m. § 7 Anhang B zum Finanzvertrag); wenn die verbleibenden 25 v.H. der Entschädigungsbeträge von der Bundesrepublik getragen werden, so handelt es sich um die Zahlung eines im Verhältnis zwischen den Streitkräften und der Bundesrepublik zu verrechnenden Beitrages, die an der Schuldnerstellung der Streitkräfte nichts ändert; dies ist in dem Urteil vom 24. Oktober 1960 III ZR 142/59 dargelegt.

  • BGH, 10.03.1983 - III ZR 1/82

    Unfälle von Schülern aufgrund mangelhafter Schneeräumung durch das städtische

    Daraus ergibt sich: Handelt es sich bei dem Unternehmer, wie hier, um eine Gebietskörperschaft mit verschiedenen Verwaltungen und ist für den Unfall - jedenfalls auch - eine Stelle verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises steht, in den der Verunglückte kraft seiner Betriebszugehörigkeit hineingestellt ist, so kann die Relativität des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr dazu führen, daß ein und derselbe Unfall im Verhältnis zum "Beschäftigungsbetrieb" sich als innerbetrieblicher Vorgang darstellt, im Verhältnis zum "Unfallbetrieb" aber bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist (vgl. BGHZ 17, 65, 66 = LM DBG § 124 Nr. 3 mit Anm. Pagendarm; BGHZ 33, 339, 349 = LM RVO § 898 Nr. 20 mit Anm. Arndt; BGHZ 63, 313 = LM RVO § 636 Nr. 8 mit Anm. Steffen; BGHZ 64, 201, 206 = LM BGB § 839 [Fk] Nr. 4 mit Anm. Kreft).
  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66

    Haftung der Stationierungsstreitkräfte

  • BGH, 26.03.1992 - III ZR 81/91

    "Ausgeweitete Schulaufsicht" aufgrund von winterlichen Straßenverhältnissen -

  • BGH, 06.02.1961 - III ZR 13/60

    Fristen des Finanzvertrages

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 119/64

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen am Fahrbahnrand abgestellten Kranwagen

  • BVerwG, 12.04.1961 - V C 23.61

    Anwendung der Vorschriften des deutschen Schadensersatzrechts auf

  • BGH, 08.01.1968 - III ZR 110/67

    Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung -

  • BGH, 20.01.1970 - VI ZR 93/68

    Pacht einer Jagd durch Jagdberechtigte gemeinsam - Ein von der

  • BGH, 11.07.1968 - III ZR 33/66

    Rechtliches Interesse für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage sei schon aus

  • BVerwG, 12.04.1961 - V C 32.60

    Anwendbarkeit anderer Gesetze zur Erweiterung der Tatbestände im Bereich des

  • LG Cottbus, 14.12.2020 - 2 O 106/20

    Unfall-Haftungsprivilegien für Arbeitgeber & Kollegen

  • BGH, 14.01.1964 - VI ZR 88/62
  • BGH, 26.06.1961 - III ZR 61/60

    Verzug bei Schäden durch ausländische Streitkräfte

  • BGH, 23.01.1964 - III ZR 15/63

    Der Unfall des Soldaten mit dem Privat-Pkw im Kasernengelände ist

  • BFH, 13.12.1963 - VI 221/61 U

    Haftung der Ämter für Verteidigungslasten für die Einbehaltung und Abführung der

  • BGH, 05.01.1968 - VI ZR 125/66

    Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung eines Arbeitsunfalls -

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