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   BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59   

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BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59 (https://dejure.org/1961,40)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1961 - VI ZR 189/59 (https://dejure.org/1961,40)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59 (https://dejure.org/1961,40)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Grundsatzentscheidung zu Mitverschulden und "Handeln auf eigene Gefahr" bei Mitfahren mit alkoholisiertem Fahrzeugführer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 107, 242, 254, 823
    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig erkannten Fahrer; Mitverschulden des Geschädigten

Papierfundstellen

  • BGHZ 34, 355
  • NJW 1961, 655
  • MDR 1961, 403
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 19.06.1933 - VI 74/33

    Zur rechtlichen Bedeutung des "Handelns auf eigene Gefahr" bei

    Auszug aus BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59
    Erst in dem Urteil vom 19. Juni 1933 - RGZ 141, 262 - entwickelte das Reichsgericht im Anschluß an Flad - Recht 1919, 13 - die Auffassung, wer sich als Teilnehmer einer Fahrt im Kraftfahrzeug der besonderen mit dieser Fahrt verbundenen Gefahr bewußt sei, willige damit in eine Körperverletzung ein, die möglicherweise auf der Fahrt eintrete.

    Bereits in seinem Urteil VI ZR 13/57 vom 25. März 1958 = LM BGB § 107 Nr. 2 = NJW 1958, 905 [BGH 25.03.1958 - VI ZR 13/57] hat der Senat Zweifel geäußert, ob an jener rechtlichen Würdigung der bewußten Selbstgefährdung festgehalten werden kann, die mit der Entscheidung RGZ 141, 262 Eingang in die Rechtspraxis gefunden hat.

    Angesichts der fließenden Übergänge in diesem Bereich und der Schwierigkeit, den maßgebenden inneren Tatbestand durch eine einigermaßen zuverlässige Feststellung zu erfassen, erwies sich gerade in dem typischen Ausgangsfall der mit RGZ 141, 262 eingeleiteten Rechtsprechung das Abgrenzungskriterium als unpraktikabel.

    Im Strafrecht wird der bewußten Selbstgefährdung des Geschädigten bei fahrlässigen Körperverletzungen wenigstens nicht in dem Umfang rechtfertigende Kraft beigemessen, wie es in Anlehnung an RGZ 141, 262 im Zivilrecht geschieht (vgl. BGHSt 4, 88, 90 [BGH 22.01.1953 - 4 StR 373/52] ; Kohlhaas DAR 1960, 348).

  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 373/52

    Fausthieb gegen die Schläfe - § 226a (§ 228 StGB nF), §§ 222, 226 StGB aF (§ 227

    Auszug aus BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59
    Führt die Körperverletzung zum Tode, so ist für eine Rechtfertigung durch Einwilligung schlechthin kein Raum (BGHSt 4, 88, 93) [BGH 22.01.1953 - 4 StR 373/52] .

    Im Strafrecht wird der bewußten Selbstgefährdung des Geschädigten bei fahrlässigen Körperverletzungen wenigstens nicht in dem Umfang rechtfertigende Kraft beigemessen, wie es in Anlehnung an RGZ 141, 262 im Zivilrecht geschieht (vgl. BGHSt 4, 88, 90 [BGH 22.01.1953 - 4 StR 373/52] ; Kohlhaas DAR 1960, 348).

    Nach Auffassung des Senats geht es bei dem behandelten Problem nur dann um die Frage der Rechtswidrigkeit und der Rechtfertigung, wenn wirklich das Verhalten des Geschädigten ohne künstliche Unterstellung als Einwilligung in die als möglich vorgestellte Rechtsgutverletzung aufgefaßt werden kann, wie es etwa bei gefährlichen Sportarten zutreffen mag (vgl. BGHSt 4, 88, 92) [BGH 22.01.1953 - 4 StR 373/52] .

  • BGH, 17.05.1951 - III ZR 57/51

    Haftungsverzicht. Handeln auf eigene Gefahr

    Auszug aus BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59
    (Abweichung zu BGHZ 2, 159).

    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich ihr in BGHZ 2, 159 angeschlossen (vgl. auch III ZR 282/51 vom 9. Oktober 1952 = LM BGB § 823 Ha Nr. 3 = VersR 1952, 420).

    Da der III. Zivilsenat auf Antrage erkannt hat, er wolle nicht an der Auffassung festhalten, daß das "Handeln auf eigene Gefahr" grundsätzlich eine solche rechtliche Würdigung finden müsse, wie sie in den Entscheidungen BGHZ 2, 159 und LM § 823 BGB Ha Nr. 7 vorgenommen sei, konnte von einer Vorlage gemäß § 136 GVG an den Großen Senat für Zivilsachen abgesehen werden.

  • RG, 30.10.1930 - VI 37/30

    1. Finden das Kraftfahrzeuggesetz und die Kraftfahrzeugverordnung auf

    Auszug aus BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59
    Eine eigenständige Bedeutung gewann der Begriff des Handelns auf eigene Gefahr in der Rechtspraxis erst, als das Reichsgericht unter Berufung auf diesen Gesichtspunkt die Gefährdungshaftung dann ausschloß, wenn sich der Geschädigte ohne rechtliche, berufliche oder moralische Verpflichtung der vermeidbaren Gefahr bewußt selbst ausgesetzt hatte (RG WarnRspr 1909 Nr. 357; RGZ 130, 162).

    Vielmehr habe hier eine die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Abwägung gemäß § 254 BGB stattzufinden (RGZ 130, 162, 169; vgl. auch RG JW 1911, 28).

  • BGH, 05.12.1958 - VI ZR 266/57

    Einwilligung des Minderjährigen in Operation

    Auszug aus BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59
    In diesem Sinne liege auch die neue Rechtsprechung, die die Zustimmung des Jugendlichen zu einem ärztlichen Eingriff nicht mehr dem Recht der Willenserklärung unterstelle, sondern auf seine Einsichtsfähigkeit abstelle (BGHZ 29, 33).

    Außerdem wird die Einwilligung zu einem Eingriff in die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität im Strafrecht gerade nicht nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Willenserklärung behandelt (vgl. im einzelnen BGHZ 29, 33, 36, 37 [BGH 05.12.1958 - VI ZR 266/57] ; ferner: Welzel: Das deutsche Strafrecht, 7. Aufl. § 14 VII 2; Kohlrausch/Lange, StGB 42, Aufl. II 3 b vor § 51).

  • BGH, 02.12.1958 - VI ZR 24/58
    Auszug aus BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59
    Insbesondere kann für die Entscheidung auch ins Gewicht fallen, wie die Gefahrlage entstanden ist, welches Maß von Verschulden den Beklagten an der Entstehung der Gefahrlage und der Verwirklichung der Gefahr traf, durch welche Beziehungen die Beteiligten verbunden waren und wie naheliegend sich die Aussicht auf die Verwirklichung der Gefahr darstellte (vgl. auch das Urteil des Senats vom 2. Dezember 1958 - VI ZR 24/58 - VersR 1959, 368).
  • BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56

    Straßenbahn - § 831 BGB, Unterscheidung objektive Rechtswidrigkeit - Schuld,

    Auszug aus BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59
    Kommt die Gefährdungshaftung zum Zuge, kann zudem von vornherein eine Rechtfertigung nicht in Betracht kommen, da die Gefährdungshaftung nicht an ein rechtswidriges Verhalten anknüpft (GSZ in BGHZ 24, 21, 26) [BGH 04.03.1957 - GSZ - 1/56] .
  • BGH, 08.12.1954 - VI ZR 161/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59
    Es ist im allgemeinen kein sinnvoller Grund ersichtlich, die Entscheidung über die Haftungsfreistellung davon abhängig zu machen, ob der Beklagte die bewußte Selbstgefährdung des Klägers erkannt hat oder doch erkennen konnte (vgl. den in dem Urteil des Senats vom 8. Dezember 1954 - VI ZR 161/53 - VersR 1955, 120 entschiedenen Fall).
  • BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57

    Vereinbarung einer Haftungsfreistellung durch Minderjährige

    Auszug aus BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59
    Bereits in seinem Urteil VI ZR 13/57 vom 25. März 1958 = LM BGB § 107 Nr. 2 = NJW 1958, 905 [BGH 25.03.1958 - VI ZR 13/57] hat der Senat Zweifel geäußert, ob an jener rechtlichen Würdigung der bewußten Selbstgefährdung festgehalten werden kann, die mit der Entscheidung RGZ 141, 262 Eingang in die Rechtspraxis gefunden hat.
  • BGH, 24.06.1954 - 4 StR 159/54
    Auszug aus BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59
    Aber auch wenn das gefährliche Unternehmen schwere Körperschädigungen, im besonderen den Ausfall wichtiger Organe zur Folge hat, kann eine Einwilligung des Betroffenen die fahrlässige Herbeiführung dieser Verletzung durch einen Dritten nicht rechtfertigen, da diese unbeschadet der Einwilligung sittlich anstößig bleibt und vom Recht nicht gebilligt wird, (vgl. BGHSt 6, 232, 234 [BGH 24.06.1954 - 4 StR 159/54] ; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 15. Aufl., § 209 Anm. 27; § 212 II 3).
  • BGH, 09.10.1952 - III ZR 282/51

    Rechtsmittel

  • RG, 22.11.1934 - VI 288/34

    1. Ist der Inhalt der Aussage eines vor dem Berufungsgericht vernommenen Zeugen

  • BGH, 17.06.2014 - VI ZR 281/13

    Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

    § 254 BGB ist eine Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben (Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 363 f., und vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79, VersR 1981, 1178, 1179 mwN).

    Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Anspruchsminderung des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1953 - VI ZR 63/52, BGHZ 9, 316, 318 f.), weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, aaO, und vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79, aaO; BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - I ZR 95/96, VersR 1998, 1443, 1445).

  • BGH, 07.02.2017 - VI ZR 182/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Voraussetzungen für eine Verweisung des

    § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14, VersR 2015, 767 Rn. 13; vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79, VersR 1981, 1178, 1179; vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 363 f.).
  • BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im

    In der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde eine solche Einwilligung als grundsätzlich unbeachtlich angesehen, weil das Leben eines Menschen auch in § 222 StGB zum Schutz der Allgemeinheit mit Strafe bedroht sei und eine Einwilligung das mit einer fahrlässigen Tötung verbundene Handlungsunrecht nicht zu beseitigen vermöge (BGHSt 4, 88, 93; 7, 112, 114; BGH VRS 17, 277, 279; BGHZ 34, 355, 361; BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - 4 StR 162/00).
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