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   BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60   

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BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60 (https://dejure.org/1961,119)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1961 - I ZR 39/60 (https://dejure.org/1961,119)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1961 - I ZR 39/60 (https://dejure.org/1961,119)
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Kindersaugflasche

Internationales Wettbewerbsrecht

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 329
  • NJW 1962, 37
  • MDR 1962, 28
  • GRUR 1962, 243
  • BB 1961, 1349
  • DB 1961, 1578
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.07.1956 - I ZR 137/55

    Verkehrsgeltung von Zeichen

    Auszug aus BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60
    Verlangt ein Unternehmen mit Sitz im Ausland von einem Unternehmen mit Sitz im Inland die Unterlassung des Vertriebs von Waren auf bestimmten Auslandsmärkten mit der Behauptung, es handele sich um sklavische Nachahmungen seiner Erzeugnisse, durch die in den fraglichen Absatzgebieten irrige Herkunfts- und Gütevorstellungen hervorgerufen würden, so ist die Frage, ob unlauterer Wettbewerb vorliegt, nach dem Recht derjenigen Staaten zu entscheiden, in denen der beanstandete Vertrieb stattfindet, mag auch die Herstellung der beanstandeten Waren im Inland stattfinden (teilweise Abweichung von BGHZ 21, 266 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerke).

    Der Senat ist in den angeführten Entscheidungen (BGHZ 14, 286 - Farina; 21, 266 - Uhrenrohwerke) nicht etwa von einer Pflicht deutscher Gewerbetreibender ausgegangen, sich auch ausländischen Konkurrenten gegenüber bei dem Wettbewerb auf dem Auslandsmarkt an deutsche Wettbewerbsregeln zu halten, sondern hat die Anwendung deutschen Rechtes durch die Vorinstanzen nur gebilligt, weil er angenommen hat, daß für die in den fraglichen Rechtsstreiten angegriffenen Wettbewerbsmaßnahmen ein Begehungsort im Inland gegeben sei.

    An der abweichenden Beurteilung der Frage des Begehungsortes bei einem ähnlich gelagerten Fall in der Uhrenrohwerkentscheidung (BGHZ 21, 266 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] ) hält der Senat nicht fest.

    Ein Wettbewerb mit einem sklavisch nachgeahmten Erzeugnis ist aber nach deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung schon dann unlauter, wenn die fragliche Formgebung ihrer Art nach geeignet ist, sich im Verkehr als Herkunftshinweis durchzusetzen, mag auch eine Verkehrsgeltung bislang nicht errungen sein (BGHZ 21, 266, 272 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerke, Urteil des Senats vom 17. März 1961 - I ZR 140/59 - Rotaprint).

  • RG, 17.02.1933 - II 318/32

    Ist deutsches Recht anwendbar auf im Ausland begangene sittenwidrige

    Auszug aus BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60
    Zu dem Grundsatz, daß inländische Gewerbetreibende auch im Ausland die inländischen Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb zu beachten hätten, hat sich das Reichsgericht in Anlehnung an die Lehre von Nußbaum (Deutsches internationales Privatrecht 1932, S. 339 ff) nur für den sich im Ausland abspielenden Wettbewerbskampf zwischen Gewerbetreibenden bekannt, die beide im Inland eine gewerbliche Niederlassung haben (RGZ 140, 25, 29; 150, 265, 270).

    Ausdrücklich hob das Reichsgericht hervor, daß kein Tatbestandsmerkmal des Wettbewerbsverstoßes im Inland begangen sei, weil die Täuschung des indischen Publikums nur in Indien stattgefunden habe (RGZ 140, 25, 29, vgl. auch RG MuW 1933, 446).

    Auch hat es seine Ausführungen in RGZ 140, 25, 29 später dahin ausgelegt, daß die damaligen Beklagten durch das Versehen der Mundharmonikas und ihre Verpackung mit der zur Täuschung des indischen Käufers geeigneten Warenbezeichnung ein Stück der unlauteren Wettbewerbshandlung im Inland begangen hätten (RGZ 150, 265, 271).

  • BGH, 15.11.1956 - VII ZR 249/56

    Erfolgshonorar eines amerikanischen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60
    Ob die Anwendung eines ausländischen Gesetzes gegen die guten Sitten verstößt und deshalb ausnahmsweise die grundsätzlich maßgebende ausländische Norm nicht angewendet werden soll, kann nur nach den Folgen beurteilt werden, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des ausländischen Rechts ergeben (RGZ 150, 283, 285; BGHZ 22, 162, 163 [BGH 15.11.1956 - VII ZR 249/56] ; Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 90 ff).

    Gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes aber wird nur verstoßen, wenn der Unterschied der staatspolitischen oder sozialen Anschauung so erheblich ist, daß durch die Anwendung des ausländischen Rechtes die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen werden (RGZ 119, 259, 263; BGHZ 22, 162, 167) [BGH 15.11.1956 - VII ZR 249/56] oder wenn die Anwendung des ausländischen Wettbewerbsrechtes das deutsche Wirtschaftsleben ernsthaft bedrohen würde.

  • BGH, 02.10.1956 - I ZR 9/54

    Warenzeichen von Sortennamen

    Auszug aus BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60
    Zwar können Ansprüche aus der Verletzung eines im Ausland bestehenden Ausstattungsrechtes auch vor einem inländischen Gericht geltend gemacht werden, wenn dessen örtliche Zuständigkeit gegeben ist (vgl. hierzu für Warenzeichen BGHZ 22, 1, 13 [BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] - Flava/Erdgold).

    Ähnliche Wendungen finden sich auch in Urteilen des erkennenden Senats, wonach der Wettbewerbsverstoß eines inländischen Gewerbetreibenden auf dem ausländischen Markt auch im Inland begangen wurde, wenn hier die "entscheidende Initiativhandlung" erfolgte (BGHZ 14, 286, 291 [BGH 13.07.1954 - I ZR 14/53] - Farina) oder "ein Teil der beanstandeten Wettbewerbshandlung" verwirklicht wurde (BGH GRUR 1955, 411, 413 - Zahl 55; BGHZ 22, 1, 18 [BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] - Flava/Erdgold).

  • BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56

    Carl Zeiss

    Auszug aus BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60
    Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BGH GRUR 1958, 189, 197 - Zeiß).

    Der Senat hat zwar bereits in mehreren Entscheidungen den Standpunkt vertreten, daß bei der Frage, ob ein Gewerbetreibender mit Sitz im Inland durch Wettbewerbsmaßnahmen auf dem Auslandsmarkt gegen § 1 UWG verstößt, auch auf die im Ausland herrschende Verkehrsauffassung Rücksicht zu nehmen sei (BGH GRUR 1958, 189, 197 - Zeiß; GRUR 1960, 372, 377 - Kodak).

  • BGH, 13.07.1954 - I ZR 14/53

    Verletzung deutschen Firmenrechts im Ausland

    Auszug aus BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60
    Der Senat ist in den angeführten Entscheidungen (BGHZ 14, 286 - Farina; 21, 266 - Uhrenrohwerke) nicht etwa von einer Pflicht deutscher Gewerbetreibender ausgegangen, sich auch ausländischen Konkurrenten gegenüber bei dem Wettbewerb auf dem Auslandsmarkt an deutsche Wettbewerbsregeln zu halten, sondern hat die Anwendung deutschen Rechtes durch die Vorinstanzen nur gebilligt, weil er angenommen hat, daß für die in den fraglichen Rechtsstreiten angegriffenen Wettbewerbsmaßnahmen ein Begehungsort im Inland gegeben sei.

    Ähnliche Wendungen finden sich auch in Urteilen des erkennenden Senats, wonach der Wettbewerbsverstoß eines inländischen Gewerbetreibenden auf dem ausländischen Markt auch im Inland begangen wurde, wenn hier die "entscheidende Initiativhandlung" erfolgte (BGHZ 14, 286, 291 [BGH 13.07.1954 - I ZR 14/53] - Farina) oder "ein Teil der beanstandeten Wettbewerbshandlung" verwirklicht wurde (BGH GRUR 1955, 411, 413 - Zahl 55; BGHZ 22, 1, 18 [BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] - Flava/Erdgold).

  • RG, 14.02.1936 - II 169/35

    Unter welchen Voraussetzungen ist deutsches Recht anwendbar auf die im Ausland

    Auszug aus BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60
    Zu dem Grundsatz, daß inländische Gewerbetreibende auch im Ausland die inländischen Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb zu beachten hätten, hat sich das Reichsgericht in Anlehnung an die Lehre von Nußbaum (Deutsches internationales Privatrecht 1932, S. 339 ff) nur für den sich im Ausland abspielenden Wettbewerbskampf zwischen Gewerbetreibenden bekannt, die beide im Inland eine gewerbliche Niederlassung haben (RGZ 140, 25, 29; 150, 265, 270).

    Auch hat es seine Ausführungen in RGZ 140, 25, 29 später dahin ausgelegt, daß die damaligen Beklagten durch das Versehen der Mundharmonikas und ihre Verpackung mit der zur Täuschung des indischen Käufers geeigneten Warenbezeichnung ein Stück der unlauteren Wettbewerbshandlung im Inland begangen hätten (RGZ 150, 265, 271).

  • RG, 14.12.1927 - I 144/27

    Aufwertung; Zwischenstaatliches Recht

    Auszug aus BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60
    Gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes aber wird nur verstoßen, wenn der Unterschied der staatspolitischen oder sozialen Anschauung so erheblich ist, daß durch die Anwendung des ausländischen Rechtes die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen werden (RGZ 119, 259, 263; BGHZ 22, 162, 167) [BGH 15.11.1956 - VII ZR 249/56] oder wenn die Anwendung des ausländischen Wettbewerbsrechtes das deutsche Wirtschaftsleben ernsthaft bedrohen würde.
  • BGH, 17.03.1961 - I ZR 140/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60
    Ein Wettbewerb mit einem sklavisch nachgeahmten Erzeugnis ist aber nach deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung schon dann unlauter, wenn die fragliche Formgebung ihrer Art nach geeignet ist, sich im Verkehr als Herkunftshinweis durchzusetzen, mag auch eine Verkehrsgeltung bislang nicht errungen sein (BGHZ 21, 266, 272 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerke, Urteil des Senats vom 17. März 1961 - I ZR 140/59 - Rotaprint).
  • RG, 17.02.1936 - IV 265/35

    Ist nach Art. 30 EG.z.BGB. die Anwendung eines ausländischen Gesetzes auch dann

    Auszug aus BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60
    Ob die Anwendung eines ausländischen Gesetzes gegen die guten Sitten verstößt und deshalb ausnahmsweise die grundsätzlich maßgebende ausländische Norm nicht angewendet werden soll, kann nur nach den Folgen beurteilt werden, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des ausländischen Rechts ergeben (RGZ 150, 283, 285; BGHZ 22, 162, 163 [BGH 15.11.1956 - VII ZR 249/56] ; Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 90 ff).
  • BGH, 18.12.1959 - I ZR 62/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 16/53

    Rechtsmittel

  • RG, 30.05.1919 - VII 33/19

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein mit seiner Ehefrau in der

  • BGH, 23.10.1970 - I ZR 86/69

    Zulässigkeit einer Werbebehauptung durch Tragen eines Tampons während der

    Ohne Rechtsverstoß kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß Begehungsort der angegriffenen Wettbewerbshandlung auch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sei (vgl. BGHZ 35, 329, 333 [BGH 30.06.1961 - I ZR 39/60] - Kindersaugflaschen; 40, 391, 394 - Stahlexport).

    Diese Beurteilung entspricht entgegen der Auffassung der Revision der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 35, 329 [BGH 30.06.1961 - I ZR 39/60] ; 40, 391), [BGH 28.11.1963 - II ZR 64/62] nach der unlauterer Wettbewerb in der Regel nur dort begangen werden kann, wo wettbewerbliche Interessen der Mitbewerber aufeinanderstoßen, weil eben nur an dem Ort wettbewerblicher Interessenüberschneidung das Anliegen der Verhinderung unlauterer Wettbewerbshandlungen berührt wird (BGHZ 35, 329, 334) [BGH 30.06.1961 - I ZR 39/60] .

  • BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62

    Stahlexport

    Richtet sich eine im Ausland begangene Wettbewerbshandlung eines Inländers nach Art und Zielrichtung ausschließlich oder doch überwiegend gegen die schutzwürdigen Interessen eines inländischen Mitbewerbers, so ist ihre Zulässigkeit wegen dieser besonderen Inlandsbeziehung aus dem Gesichtspunkt einer Anknüpfung an das gemeinsame Heimatrecht in der Regel nach inländischen Wettbewerbsrecht zu beurteilen (Ergänzung zu BGHZ 35, 329 [BGH 30.06.1961 - I ZR 39/60] - Kindersaugflaschen).

    Daß Wettbewerbsverstöße auch in internationalprivatrechtlichem Sinne als unerlaubte Handlungen anzusehen und grundsätzlich der für diese geltenden Kollisionsnorm unterliegen, ist festzuhalten (vgl. zuletzt BGHZ 35, 329, 333 [BGH 30.06.1961 - I ZR 39/60] - GRUR 1962, 243, 245 unter b - Kindersaugflaschen).

    Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat; für den Fall des im Ausland stattfindenden Wettbewerbs zwischen einem (verletzten) ausländischen und einem inländischen Unternehmen gleichfalls entschieden, ein Begehungsort könne nur dort angenommen werden, wo in einen geschützten Rechtskreis - sei es auch nur durch einen Teilakt der unerlaubten Handlung - eingegriffen werde; bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Wettbewerbsrechts, das kein Ausschließlichkeitsrecht an einem bestimmten Schutzobjekt gewähre, könne unlauterer Wettbewerb in der Regel nur dort als begangen angesehen werden, wo wettbewerbliche Interessen der Wettbewerber aufeinanderstoßen (BGHZ 35, 329, 334 [BGH 30.06.1961 - I ZR 39/60] = GRUR 1962, 243, 245 - Kindersaugflaschen -).

  • BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85

    Ein Champagner unter den Mineralwässern

    Sittenwidrige Wettbewerbshandlungen gehören zu den unerlaubten Handlungen; das anzuwendende Recht ergibt sich bei Ihnen grundsätzlich aus dem Begehungsort (BGHZ 35, 329, 333 - Kindersaugflaschen).
  • BGH, 14.05.1998 - I ZR 10/96

    Co-Verlagsvereinbarung

    Auf diesen Ort bezieht sich auch das durch das Wettbewerbsrecht ebenfalls geschützte - und deshalb bei der Rechtsanwendung mitzubeachtende - Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb bei der Gewinnung von Kunden (BGHZ 35, 329, 336 - Kindersaugflaschen; BGH WRP 1998, 386, 387 - Gewinnspiel im Ausland; MünchKomm-Kreuzer, 2. Aufl., Art. 38 EGBGB Rdn. 241 ff.).
  • BGH, 15.11.1990 - I ZR 22/89

    Kauf im Ausland - Ausnutzung von Unerfahrenheit; Haustürwiderrufsgesetz -

    Sittenwidrige Wettbewerbshandlungen gehören zu den unerlaubten Handlungen; das anzuwendende Recht ergibt sich bei ihnen grundsätzlich aus dem Begehungsort (BGHZ 35, 329, 333 [BGH 30.06.1961 - I ZR 39/60] - Kindersaugflaschen).

    Dort soll das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten verhindern; auf diesen Ort bezieht sich auch das durch das Wettbewerbsrecht ebenfalls geschützte - und deshalb bei der Rechtsanknüpfung mit zu beachtende - Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb bei der Gewinnung von Kunden und das Interesse der möglichen Kunden, als Marktteilnehmer von unlauterem Verhalten bei der Werbung und dem Abschuß von Verträgen geschützt zu werden (vgl. dazu auch BGHZ 35, 329, 336 [BGH 30.06.1961 - I ZR 39/60] - Kindersaugflaschen; vgl. weiter Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., UWG Einl. Rdn. 188; MünchKomm/Kreuzer, BGB, 2. Aufl., Art. 38 EGBGB Rdn. 241 ff.; Sack GRUR Int. 1988, 320, 322 ff.; Schricker GRUR 1977, 646, 648; Möllering WRP 1990, 1, 3).

  • BGH, 26.11.1997 - I ZR 148/95

    Gewinnspiel im Ausland - Begehungsort

    b) Gesetzwidrige Wettbewerbshandlungen gehören zu den unerlaubten Handlungen; das anzuwendende Recht ergibt sich bei ihnen grundsätzlich aus dem Begehungsort (BGHZ 35, 329, 333 - Kindersaugflaschen).

    Dort soll das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten verhindern; auf diesen Ort bezieht sich auch das durch das Wettbewerbsrecht ebenfalls geschützte - und deshalb bei der Rechtsanknüpfung mitzubeachtende - Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb bei der Gewinnung von Kunden und das Interesse der möglichen Kunden, als Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten bei der Werbung und dem Abschluß von Verträgen geschützt zu werden (vgl. dazu auch BGHZ 35, 329, 336 - Kindersaugflaschen; vgl. weiter Baumbach/Hefermehl aaO Einl. Rdn. 188; MünchKomm./Kreuzer, 2. Aufl., Art. 38 EGBGB Rdn. 241 ff.; Schricker, GRUR 1977, 646, 648; Möllering, WRP 1990, 1, 3).

  • OLG Bremen, 17.02.2000 - 2 U 139/99

    Voraussetzungen des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung bei unrechtmäßiger

    Unlauterer Wettbewerb kann danach regelmäßig nur dort begangen werden, wo wettbewerbliche Interessen der Mitbewerber aufeinander stoßen, weil nur dort das Anliegen der Verhinderung unlauterer Wettbewerbshandlungen berührt ist (BGHZ 35, 329, 333 f.).
  • BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70

    Wandsteckdose II

    Die wesentlichen Unterschiede zwischen den Immaterialgüterrechten und einer nur wettbewerbsrechtlich geschützten Position, die der Bundesgerichtshof wiederholt herausgestellt hat (vgl. etwa BGHZ 35, 329, 333 - Kindersaugflaschen), hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
  • BGH, 19.11.2002 - 3 StR 395/02

    Adhäsionsverfahren (fehlende Eignung); Erstreckung auf einen Mitangeklagten

    Als Handlungsort im Sinne des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB kommen nur solche Orte in Betracht, an denen eine tatbestandsmäßige Ausführungshandlung mit Außenwirkung vorgenommen (vgl. BGH MDR 1957, 31, 33; von Hoffmann in Staudinger Art. 40 EGBGB Rdn. 17, 18) bzw. in einen geschützten Rechtskreis - sei es auch nur durch einen Teilakt der unerlaubten Handlung - eingegriffen wird (BGHZ 35, 329, 333).
  • BGH, 14.07.1988 - I ZR 184/86

    PKW-Schleichbezug

    Ihr Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 30. Juni 1961 - I ZR 39/60 (BGHZ 35, 329, 333 f Kindersaugflaschen) vernachlässigt wesentliche Unterschiede der jeweils zur Beurteilung stehenden Sachverhalte.
  • BGH, 09.01.1969 - VII ZR 133/66

    Unzulässigkeit einer Streitanteilsvereinbarung

  • BGH, 17.01.1966 - VII ZR 54/64

    Leistungsstörungen beim Darlehensvertrag - Zubilligung eines

  • BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 100/62

    Gleichstellung eines österreichischen Staatsangehörigen mit einem deutschen

  • OLG Hamburg, 12.04.2007 - 3 U 290/06

    Zur Bestimmung des wettbewerbsrechtlich relevanten Marktortes - Internetangebot

  • OLG Hamm, 01.12.1988 - 4 U 120/88
  • BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61

    coffeinfrei

  • BGH, 11.03.1982 - I ZR 39/78

    Domgarten-Brand

  • OLG Düsseldorf, 29.02.2000 - 20 U 53/99

    Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr beim wettbewerbsrechtlichen

  • OLG Köln, 18.04.1997 - 6 U 91/95

    Erschöpfung von Markenrechten; Auftragsproduktion

  • OLG Köln, 12.05.1995 - 6 U 25/94

    Anforderungen an die Klagebefungis eines satzungsgemäß für die Aufklärung und

  • LG Düsseldorf, 16.01.2013 - 12 O 296/10
  • OLG Köln, 10.12.1993 - 6 U 208/93

    Anzuwendendes Recht bei Wettbewerbshandlungen im Ausland - Wettbewerb, Ausland,

  • BGH, 13.05.1977 - I ZR 115/75

    Verstoß gegen Wettbewerbssitten durch Einkauf von Waren im Ausland ohne

  • LG Hamburg, 16.02.2000 - 315 O 25/99

    Werbung mit sog. banner-ads bei Internet-Suchmaschinen ist unzulässig und

  • LG Berlin, 20.11.1996 - 97 O 193/96
  • OLG Bremen, 10.11.1993 - 2 W 104/93

    Örtliche Zuständigkeit für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung;

  • OLG Hamm, 20.06.1985 - 4 U 15/85

    Ort einer unerlaubten Handlung in Handelssachen; Missbräuchliche Ausnutzung eines

  • OLG Karlsruhe, 02.04.1998 - 4 U 117/97
  • BGH, 11.03.1982 - I ZR 59/78
  • KG, 27.07.1990 - 5 U 3220/90

    Ankündigung eines Preisnachlasses ; Verstoß gegen das Rabattgesetz (RabbatG);

  • LG Wiesbaden, 10.01.1990 - 5 O 343/88

    Anspruch auf Auskunftserteilung bzgl. der Selbstkosten auf eine durch Teilurteil

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