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   BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60   

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https://dejure.org/1961,104
BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60 (https://dejure.org/1961,104)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1961 - VI ZR 205/60 (https://dejure.org/1961,104)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1961 - VI ZR 205/60 (https://dejure.org/1961,104)
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Unbeschrankter Bahnübergang

§ 1 HPflG, §§ 846, 254 BGB;

§ 1359, § 426 BGB, gestörte Gesamtschuld;

§§ 412, 406 BGB;

§ 394, § 400 BGB, Schutzzweck;

§§ 1990, 390 BGB

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 317
  • NJW 1961, 1966
  • MDR 1961, 1009
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.11.1955 - II ZR 153/54

    Aufrechnung gegen abgetretene Forderung

    Auszug aus BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60
    Die Bekl. kann also die ihr gegen Frau H. zustehende Forderung auch gegenüber der Kl. aufrechnen, wenn ihr die Forderung gegen Frau H. bereits im Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs oder wenigstens in dem Zeitpunkt zugefallen war, als sie von dem Forderungsübergang Kenntnis erhielt (vgl. hierzu BGHZ 19, 153, 156 ff. = NJW 56, 257; Larenz, Schuldrecht, Allg. Teil, 4. Aufl., § 30 III S. 302).

    Daß die Ausgleichsforderung bis zum Tode des Ehemanns H. nicht auf Geldzahlung, sondern auf Schuldbefreiung gerichtet war, also erst durch den Erbfall in eine Geldforderung umgewandelt und damit gleichartig und deshalb aufrechenbar wurde, steht der Aufrechnung gegenüber dem Zessionar der Schadensersatzforderung nach § 406 BGB nicht entgegen (RG, JW 1910, 147; RGZ 73, 138, 140; BGHZ 19, 153, 158 = NJW 56, 257).

  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52

    Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60
    wenn dieser seiner Ehefrau auf Grund des § 1359 BGB nicht schadensersatzpflichtig ist (Ergänzung zu BGHZ 12, 213 = NJW 54, 875).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 12, 213 = NJW 54, 875 entschieden, daß eine vertragliche Abrede über Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung zwischen Fahrer und Fahrgast den Ausgleichungsanspruch eines Zweitschädigers gegen den Fahrer nicht beeinträchtigen kann, und damit den Satz wesentlich einschränkt, daß ein Schadensausgleich immer eine gemeinsame Schadensersatzpflicht mehrerer Schädiger zur Voraussetzung hat.

  • RG, 01.04.1939 - VI 179/38

    Kann der Halter eines Kraftfahrzeugs einen Ausgleichungsanspruch, den er

    Auszug aus BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60
    Der Befreiungsanspruch hat sich damit in einen Zahlungsanspruch verwandelt, so daß mit diesem eine Aufrechnung gegenüber dem ebenfalls auf Geldzahlung gerichteten Schadensersatzanspruch der Geschädigten grundsätzlich möglich ist (RGZ 160, 148, 152; Erman-Westermann, BGB, 2. Aufl., § 426 Anm. 8).

    die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, wäre allerdings gegenüber Frau H. eine Aufrechnung mit Ersatzforderungen der Bekl. gemäß § 394 BGB in Verb. m. § 850b Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ausgeschlossen gewesen (vgl. hierzu RGZ 160, 148, 152).

  • BGH, 02.12.1952 - I ZR 58/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60
    Denn wer hinnehmen muß, daß mit einer Forderung, deren Schuldner er nicht ist, gegen eine ihm zustehende Forderung aufgerechnet wird (§ 406 BGB), kann in der Regel auch die dem Schuldner der Aufrechnungsforderung zustehenden Einreden geltend machen (BGH I ZR 58/52 v. 2.12.1952 = LM Nr. 1 zu § 390 BGB).
  • BGH, 10.01.1961 - VI ZR 62/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60
    Der Prozeßstoff bedarf daher unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Mitverursachung der Geschädigten (§ 254 BGB) einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter (vgl. auch BGH VI ZR 62/60 v. 10.1. 1961, VersR 61, 233).
  • RG, 16.11.1916 - VI 326/16

    Unfallfürsorgegesetz; Forderungsabtretung

    Auszug aus BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60
    Ebenso wie das Abtretungsverbot des § 400 BGB nicht mehr gilt, wenn die Schadensersatzforderung kraft Legalzession auf den Versicherungsträger übergegangen ist (RGZ 89, 233), wirkt auch das Pfändungs- und Aufrechnungsprivileg des § 850b Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, das nur dem sozialen Schutz des Unfallopfers zu dienen bestimmt ist, nicht zugunsten des Sozialversicherungsträgers, der dieses Schutzes nicht bedarf (vgl. RG, JW 37, 2357; Wieczorek, ZPO § 850b Anm. B I b 2 ; Gunkel, Sozialversicherung: Rückgriff aus § 1542 RVO Erl. 2 Bl. 8 in Kraftfahrzeugrecht von A bis Z).
  • RG, 04.03.1910 - II 350/09

    Ist die Aufrechnung gegenüber dem Zessionar mit einer Forderung gegen den

    Auszug aus BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60
    Daß die Ausgleichsforderung bis zum Tode des Ehemanns H. nicht auf Geldzahlung, sondern auf Schuldbefreiung gerichtet war, also erst durch den Erbfall in eine Geldforderung umgewandelt und damit gleichartig und deshalb aufrechenbar wurde, steht der Aufrechnung gegenüber dem Zessionar der Schadensersatzforderung nach § 406 BGB nicht entgegen (RG, JW 1910, 147; RGZ 73, 138, 140; BGHZ 19, 153, 158 = NJW 56, 257).
  • BGH, 14.11.1958 - VI ZR 240/57
    Auszug aus BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60
    b) Es war daher bereits mit der Entstehung der Körperverletzung der Ehefrau H. zwischen den beiden verantwortlichen Schädigung, dem Ehemann H. und der Bekl., ein Schuldverhältnis entstanden, das zur gegenseitigen Ausgleichung gemäß § 426 BGB in Verb. m. § 17 StVG verpflichtete (vgl. VI ZR 48, 156 v. 15.1. 1957, VersR 1957, 198; VI ZR 240157 v. 14.11.1958, VersR 1959, 231).
  • BGH, 08.01.1957 - VI ZR 271/55

    Feststellung des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten - Frage des ursächlichen

    Auszug aus BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60
    b) Es war daher bereits mit der Entstehung der Körperverletzung der Ehefrau H. zwischen den beiden verantwortlichen Schädigung, dem Ehemann H. und der Bekl., ein Schuldverhältnis entstanden, das zur gegenseitigen Ausgleichung gemäß § 426 BGB in Verb. m. § 17 StVG verpflichtete (vgl. VI ZR 48, 156 v. 15.1. 1957, VersR 1957, 198; VI ZR 240157 v. 14.11.1958, VersR 1959, 231).
  • RG, 18.02.1933 - V 380/32

    1. Besteht eine Amtspflicht des Gerichtsvollziehers bei der Pfändung auch

    Auszug aus BGH, 27.06.1961 - VI ZR 205/60
    Zutreffend führt das RG aus, daß es keinen Rechtssatz gibt, wonach die Aufrechnung, die einem Schuldner gegen einen Gläubiger gesetzlich versagt ist, auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Gläubigers schlechthin unstatthaft sein muß (RGZ 140, 43, 46).
  • RG, 28.11.1932 - VI 280/32

    1. Inwieweit muß sich der Ehemann, der Schadensersatzansprüche seiner bei einem

  • BGH, 17.06.2014 - VI ZR 281/13

    Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

    b) Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 29. April 1953 - VI ZR 63/52, aaO, S. 318; vom 27. Juni 1961 - VI ZR 205/60, BGHZ 35, 317, 321; vom 18. April 1961 - VI ZR 166/60, VersR 1961, 561, 562; vom 22. Juni 1965 - VI ZR 53/64, VersR 1965, 816, 817 und vom 9. Mai 1978 - VI ZR 212/76, VersR 1978, 923, 924).
  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Dem Schädiger steht in diesem Fall auch nicht ein (fingierter) Ausgleichsanspruch gegen die Eltern zu (Aufgabe von BGHZ 35, 317).

    Ebensowenig aber erscheint es dem Senat nach Überprüfung seines in BGHZ 35, 317 vertretenen anderen Standpunktes gerecht, den Schädiger von einem Teil seiner Haftungslast, die ihn wegen seines verantwortlich gesetzten Schadensbeitrages trifft, über die Fiktion eines gesamtschuldnerischen Innenausgleichs zu dem mitbeteiligten Elternteil auf dessen Kosten nur deshalb zu befreien, weil dieser an der Schädigung zwar beteiligt war, ohne aber dazu einen zurechenbaren Beitrag geleistet zu haben; dies um so weniger, als im wirtschaftlichen Ergebnis auch eine derartige Lösung in der Mehrzahl der Fälle auf Kosten letztlich auch des geschädigten Kindes gehen würde.

    Soweit die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 27.06.1961 = BGHZ 35, 317, 322 f. zu dem milderen Haftungsmaßstab des § 1359 BGB unter Ehegatten dem entgegenstehen, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

    Im übrigen hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Sachverhalte einer Schädigung im Straßenverkehr, wie sie Gegenstand der genannten Entscheidung in BGHZ 35, 317 gewesen ist, inzwischen einer gerechten Lösung auf andere Weise zugeführt (vgl. BGHZ 53, 352; 61, 101; 63, 51).

  • BGH, 08.05.2013 - XII ZB 192/11

    Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen

    Wäre die Rechtsansicht des Beschwerdegerichts richtig, müsste sich folgerichtig aus § 406 BGB ein allgemeiner Grundsatz dergestalt herleiten lassen, dass eine Aufrechnung, die dem Schuldner gegenüber dem Zedenten gesetzlich versagt war, auch gegenüber dem Zessionar stets unstatthaft sein müsste; dies trifft freilich nicht zu (RGZ 140, 43, 46; BGHZ 35, 317, 327 = NJW 1961, 1966, 1968).

    a) Die Frage, ob ein Aufrechnungsverbot im Rahmen des § 406 BGB zugunsten des Neugläubigers auch noch nach der Abtretung bzw. nach einem gesetzlichen Übergang der Hauptforderung gilt, ist nach dem Zweck des Aufrechnungsverbots zu entscheiden (BGHZ 35, 317, 327 = NJW 1961, 1966, 1968; BGHZ 95, 109, 117 = NJW 1985, 2820, 2822).

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