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   BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61   

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BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61 (https://dejure.org/1962,133)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1962 - GSZ 1/61 (https://dejure.org/1962,133)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1962 - GSZ 1/61 (https://dejure.org/1962,133)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Senats eines Oberlandesgerichts (OLG) - Maß einer notwendigen Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden an den Aufgaben des Senatsvorsitzenden - Erforderlichkeit richtungsgebenden Einflusses des ordentlichen Vorsitzenden auf die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 37, 210
  • NJW 1962, 1570
  • MDR 1962, 717
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.11.1958 - IV ZR 80/58

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61
    Er will in Abweichung von der Auffassung des IV. Zivilsenats (BGHZ 20, 355; 28, 338 [BGH 12.11.1958 - V ZR 124/57]; LM Nr. 11 zu § 551 Ziff. 1 ZPO) bei der Frage, ob das Maß der Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden den Anforderungen an eine gesetzgerechte Führung des Senats (§§ 117, 62 SVG) entspricht, nicht entscheidend auf die Beteiligung des ordentlichen Vorsitzenden an den Spruchsachen abstellen.
  • BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55

    Ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61
    Er will in Abweichung von der Auffassung des IV. Zivilsenats (BGHZ 20, 355; 28, 338 [BGH 12.11.1958 - V ZR 124/57]; LM Nr. 11 zu § 551 Ziff. 1 ZPO) bei der Frage, ob das Maß der Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden den Anforderungen an eine gesetzgerechte Führung des Senats (§§ 117, 62 SVG) entspricht, nicht entscheidend auf die Beteiligung des ordentlichen Vorsitzenden an den Spruchsachen abstellen.
  • BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55

    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer bei Arbeitsüberlastung des zugleich

    Auszug aus BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61
    Eine solche Regelung würde eine klare Umgehung der genannten Vorschriften darstellen (KGSt 62, 368; BGHSt 8, 17 [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]).
  • BGH, 12.11.1958 - V ZR 124/57

    Abänderungsklage (§ 323 ZPO)

    Auszug aus BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61
    Er will in Abweichung von der Auffassung des IV. Zivilsenats (BGHZ 20, 355; 28, 338 [BGH 12.11.1958 - V ZR 124/57]; LM Nr. 11 zu § 551 Ziff. 1 ZPO) bei der Frage, ob das Maß der Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden den Anforderungen an eine gesetzgerechte Führung des Senats (§§ 117, 62 SVG) entspricht, nicht entscheidend auf die Beteiligung des ordentlichen Vorsitzenden an den Spruchsachen abstellen.
  • RG, 07.10.1921 - 994/21

    Darf im Geschäftsverteilungsplan ein Landgerichtsdirektor, der zum Vorsitzenden

    Auszug aus BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61
    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts ist eigentlich nur zu verstehen - sie stammt im wesentlichen aus der Zeit um die Wende der zwanziger zu den dreißiger Jahren -, wenn man berücksichtigt, daß sie in einer ganz ungewöhnlichen Notzeit mit einer ganz ungewöhnlich mangelhaften Besetzung der Gerichte (vgl. RG. 119, 283; RGSt 55, 236; 56, 157),auch des Reichsgerichts (vgl. dazu Anm. von Heilberg zu RG JW 1932, 1142), ergangen ist.
  • RG, 12.02.1921 - IV 888/20

    Kann ein Landgerichtsdirektor zum Vorsitzenden mehrerer Strafkammern bestellt

    Auszug aus BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61
    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts ist eigentlich nur zu verstehen - sie stammt im wesentlichen aus der Zeit um die Wende der zwanziger zu den dreißiger Jahren -, wenn man berücksichtigt, daß sie in einer ganz ungewöhnlichen Notzeit mit einer ganz ungewöhnlich mangelhaften Besetzung der Gerichte (vgl. RG. 119, 283; RGSt 55, 236; 56, 157),auch des Reichsgerichts (vgl. dazu Anm. von Heilberg zu RG JW 1932, 1142), ergangen ist.
  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

    Erfordert die Entscheidung im Kollegialorgan danach uneingeschränkt, dass bei der Beratung und Entscheidungsfindung alle Mitglieder des Spruchkörpers vollständig über den Sach- und Streitstand informiert sind, ist nicht ersichtlich, warum der Vorsitzende nicht auf dieser Informationsgrundlage seinen richtunggebenden Einfluss, durch den eine zusätzliche Gewähr für Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb der Spruchkörper geboten wird (BGHSt 2, 71 ; 21, 131 ; 25, 54 ; BGHZ 37, 210 ), einbringen könnte.

    Ein Vorsitzender soll aufgrund seiner Sachkunde, Erfahrung und Menschenkenntnis in der Lage sein, den richtunggebenden Einfluss durch geistige Überzeugungskraft auszuüben (vgl. BGHZ 37, 210 ; HessVGH, Beschluss vom 26. November 1992 - 1 TG 1792/92 -, juris, Rn. 16).

    bb) (1) Soweit die fachgerichtliche Rechtsprechung für einen nicht nur formellen, sondern tatsächlichen richtungweisenden Einfluss des Vorsitzenden fordert, dass dieser mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehme ( BGHZ 37, 210 ; 88, 1 ; vgl. auch Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 59 Rn. 12) und daher im Regelfall im Interesse der Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des einzelnen Spruchkörpers die Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden zu verlangen sei und nicht die Mitwirkung seines Vertreters ( BGHZ 37, 210 ), lässt auch insoweit der beanstandete Doppelvorsitz keine Beeinträchtigung des richtunggebenden Einflusses des Vorsitzenden erkennen.

    Die sich in dieser Rechtsprechung niederschlagende Gegenüberstellung zwischen der Wahrnehmung der richterlichen Aufgaben durch den Vorsitzenden einerseits und ihrer Wahrnehmung durch dessen Vertreter andererseits (vgl. BGHSt 2, 71 ; BGHZ 37, 210 ; HessVGH, Urteil vom 27. April 1998 - 6 UE 745/98.A -, juris, Rn. 30) zeigt, dass die 75 %-Grenze die quantitative Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden betrifft.

    Zum Andern steht es auch nach dieser Rechtsprechung allein im Verantwortungsbereich des Vorsitzenden, wie er seine Arbeitskraft bei der Erfüllung seiner richterlichen Aufgaben im Einzelnen einsetzt ( BGHZ 37, 210 ; vgl. auch Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 59 Rn. 12).

  • BGH, 05.10.2016 - XII ZR 50/14

    Vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts: Maßgeblichkeit der letzten

    Auch trägt nur ein solcher Prozentsatz in sachgerechter Weise dem gesetzlich geforderten Regelfall Rechnung, dass nach §§ 21 f Abs. 1, 115 GVG der Präsident des Oberlandesgerichts den Vorsitz in seinem Senat zu führen hat (vgl. BGHZ 37, 210, 216 = NJW 1962, 1570, 1571 und BGHZ 49, 64 = NJW 1968, 501).

    Dadurch bliebe unberücksichtigt, dass der Vorsitzende auch in anderer Weise einen richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats Einfluss nehmen kann (vgl. BGHZ 37, 210, 216 f. = NJW 1962, 1570, 1572).

  • BGH, 13.09.2005 - VI ZR 137/04

    Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen DM vorerst

    Unzulässig ist demgegenüber die dauernde oder für eine unabsehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden (st. Rspr., vgl. BGHZ 16, 254, 256; 37, 210, 214; 95, 246 f.; BGHSt 21, 131, 133; BGH, Urteile vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 - Umdr.
  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    bb) Unerheblich für die hier zu entscheidende Konstellation ist auch, dass an Landgerichten, auch an Oberlandesgerichten, ein Doppel- oder sogar Mehrfachvorsitz durchaus vorkommt (vgl. etwa BGHSt 8, 17; OLG Koblenz MDR 1966, 1023; Hans. OLG Hamburg StV 2003, 11; VGH Kassel, ESVGH 48, 241; s. auch die einen Sonderfall betreffende Entscheidung BGH NJW 1967, 1566, 1567 = BGHZ 47, 289 in Widerspruch zu BGHZ 37, 210 und ohne Hinweis auf eine tatsächliche Belastung des Vorsitzenden).

    Dies gilt auch, soweit man davon ausginge, dass Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann durch die Vorrangregelung zu Gunsten des 2. Strafsenats im Ergebnis eine bis zu 25% reichende Entlastung der Aufgaben im 4. Strafsenat (vgl. BGHZ 37, 210, 216; zur möglichen Vertretung auch BGHSt 28, 290, 293) erfahren könnte (insoweit allerdings fraglich; vgl. dazu Hans. OLG Hamburg StV 2003, 11, wonach dann, wenn dem Vorsitzenden eines Spruchkörpers zusätzliche Aufgaben - insbesondere der Vorsitz in einem weiteren Spruchkörper - übertragen werden, die er in Folge ohnehin bestehender Arbeitsbelastung voraussehbar nicht erbringen kann, in Bezug auf die zusätzlichen Aufgaben ein Fall der Verhinderung nach § 21f Abs. 2 GVG nicht vorliegen soll).

  • BGH, 10.03.1970 - VI ZR 234/68

    Beteiligung des Vorsitzenden an der Leitung und Rechtsprechung - Anforderungen an

    Die in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 19.6.1962 - BGHZ 37, 210 - aufgestellten Grundsätze über die vorschriftsmäßige Besetzung eines Senats gelten auch bei turnusmäßiger teilweiser Vertretung des Vorsitzenden wegen ständiger Arbeitsüberlastung.

    Die mit der Auskunft des Präsidenten des Berufungsgerichtes nachgewiesene Beteiligung des Vorsitzenden an der Leitung und Rechtsprechung des 1. Zivilsenats - die insgesamt mehr als 75 v.H. der dem Vorsitzenden obliegenden Aufgaben ausmachte, da dieser schon mehr als 70 v.H. der Verhandlungssachen wahrnahm - entspricht den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 37, 210, 216 [BGH 19.06.1962 - GSZ - 1/61] ; 49, 64, 65) [BGH 20.11.1967 - GSZ - 1/67] aufgestellten Anforderungen an eine dem Gesetz entsprechende Führung des Senats (§§ 117, 62 GVG).

    Wie der Große Senat für Zivilsachen in dem angeführten Beschluß vom 19. Juni 1962 (BGHZ 37, 210) ausgeführt und in BGHZ 49, 64 nochmals bestätigt hat, begründet der Umstand, daß die Vertretung des Vorsitzenden für einen Teil von 25 v.H. der Sachen von vornherein nach der Geschäftsordnung wegen Überlastung des Vorsitzenden notwendig wird, für sich allein noch keinen Verstoß gegen § 66 Abs. 1 GVG (vgl. Johannsen in Anm. zu LM § 115 Nr. 4 GVG).

    Diese ständige Mitwirkung ist jedoch - entgegen den vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main (NJW 1969, 854 [OLG Frankfurt am Main 17.02.1969 - 1 Ss 622/68] ; 1969, 2214) [OLG Frankfurt am Main 02.07.1969 - 3 Ss 221/69] geäußerten Bedenken - auch dann noch gegeben, wenn der Vorsitzende 25 v.H. der Sachen durch seinen Vertreter im Vorsitz wahrnehmen läßt, sofern die einzelnen Sachen, wie geboten, auch danach "gewogen" werden, ob sie für die Gleichmäßigkeit und Güte der Rechtsprechung des Senats von Bedeutung sein können (BGHZ 37, 210, 217) [BGH 19.06.1962 - GSZ - 1/61] .

    Die vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main a.a.O. vertretene Ansicht, die Frage der Vorsitzvertretung (§ 66 Abs. 1 GVG) sei in BGHZ 37, 210 nicht entschieden worden - das Urteil habe sich nur mit der Frage einer ordnungsgemäßen Besetzung eines Kollegialgerichtes (§ 62 Abs. 1 GVG) befaßt -, trifft nicht zu.

  • BGH, 22.04.1983 - RiZ(R) 4/82

    Vorsitzender Richter als Beisitzer in einem anderen Spruchkörper

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  • BFH, 14.03.2019 - V B 34/17

    Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen

    bb) Der gesetzlichen Verpflichtung des Präsidenten, den Vorsitz in einem Senat seines FG zu übernehmen, liegt das Leitbild des Richterpräsidenten zugrunde, dem nicht nur die Aufgaben der Dienstaufsicht und Gerichtsverwaltung (§ 31 FGO) obliegen und der sich daher nicht auf die bloße Rolle einer um Effizienz bemühten Führungskraft beschränken darf (Sunder-Plassmann in HHSp, § 10 FGO Rz 7), sondern der --wie alle anderen Senatsvorsitzenden-- den erforderlichen richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben muss (BGH-Beschluss vom 19. Juni 1962 GSZ 1/61, BGHZ 37, 210, Leitsatz; bestätigt durch BGH-Beschluss vom 23. August 2016 X ARZ 292/16, juris).
  • BGH, 10.11.2022 - III ZR 13/22

    Berufungsverfahren: Pflicht des Einzelrichters zur Vorlage der Rechtssache an den

    § 21f GVG stellt diesen unter die Leitung eines Vorsitzenden, dem es unter anderem obliegt, auch kraft seines richtungsweisenden Einflusses auf die Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen vom 19. Juni 1962 - GSZ 1/61, BGHZ 37, 210, 213 und vom 20. November 1967 - GSZ 1/67, BGHZ 49, 64, 65 f sowie Beschlüsse vom 22. April 1983 - RiZ (R) 4/82, BGHZ 88, 1, 6 und vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90, NJW 1992, 46, 47) die Einheitlichkeit der Rechtsprechung seines Spruchkörpers zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 173/13, NJW 2015, 1685 Rn. 34 und vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, NJW-RR 2017, 635 Rn. 13; Beschluss vom 14. Januar 1991 aaO; BeckOK GVG/Valerius, 16. Ed. 15.8.2022, GVG § 21f Rn. 1).
  • OLG Brandenburg, 28.05.2013 - 2 U 13/08

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

    Dazu muss der Senatsvorsitzende mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehmen (vgl. BGH GS ZS, Beschluss vom 19. Juni 1962, Az. GSZ 1/61, zitiert nach Juris, dort Rn. 18).
  • BFH, 08.09.2020 - I B 53/19

    Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässig

    Dies betrifft insbesondere die Vorgabe des BGH, dass ein Vorsitzender mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender seines Senats selbst wahrnehmen muss, weil er nur dann einen richtungsgebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben kann (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19.06.1962 - GSZ 1/61, BGHZ 37, 210; bestätigt durch den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des BGH vom 20.11.1967 - GSZ 1/67, BGHZ 49, 64; BGH-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16, juris; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 2334).

    Entsprechendes gilt für die daraus entwickelte Vorgabe, dass der Vorsitzende im Regelfall erheblich mehr als 50 % der rein richterlichen Spruchtätigkeit im Rahmen seines Senats als Vorsitzender erledigen muss, da zu den Aufgaben als Vorsitzender auch technische und verwaltungsmäßige Aufgaben gehören (Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des BGH in BGHZ 37, 210).

  • VG München, 12.12.2023 - M 5 E 23.575

    Stellenbesetzung, Vorsitzender Richter, Bundespatentgericht, Anlassbeurteilung,

  • BGH, 20.11.1967 - GSZ 1/67

    Vorsitzführung im Kollegialgericht

  • BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08

    Göttinger Urteil wegen vierfachen Mordes rechtskräftig

  • BGH, 11.07.1980 - X ZB 16/79

    Rüge gegen die Besetzung eines Beschwerdesenates - Häufiges "Fehlen" des

  • BSG, 03.07.2012 - B 5 R 104/12 B
  • BGH, 10.11.2022 - III ZR 36/22

    Schadenersatzbegehren gegen eine Wertpapierhandelsbank unter dem Vorwurf der

  • OLG Brandenburg, 26.02.2010 - 2 U 13/08

    Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Aberkennung der

  • OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07

    Rüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung: Zulässigkeit der sechsmonatigen

  • VGH Hessen, 16.02.1995 - 1 TG 2664/94

    Vergabe der Stelle eines Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichtes

  • VG München, 09.01.2024 - M 5 E 23.576

    Stellenbesetzung, Vorsitzender Richter, Bundespatentgericht, Anlassbeurteilungen,

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 267/69

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier in gleicher Richtung überholender

  • VGH Hessen, 27.04.1998 - 6 UE 745/98

    Unverzügliche Besetzung der vakant gewordenen Stelle eines Vorsitzenden Richters;

  • BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85

    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Spruchkörpers bei vakanter Vorsitzendenstelle

  • BGH, 30.09.1997 - X ZB 17/96

    "Fersensporn"; Zulässigkeit der Überbesetzung des

  • BGH, 21.10.1994 - V ZR 151/93

    Bindungswirkung der Feststellung der Verhinderung durch den Vorsitzenden

  • BGH, 20.03.1967 - VII ZR 296/64

    Anfechtung eines Zwischenurteils

  • BGH, 01.02.1968 - II ZR 256/64

    Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts - Mangel

  • BGH, 23.08.2016 - X ARZ 292/16

    Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorsitzenden eines Senats bei Zuweisung zum Senat

  • BGH, 08.05.1989 - RiZ(R) 6/88

    Heranziehung eines Zivilkammervorsitzenden zur Referendarausbildung

  • BGH, 29.11.1967 - Ib ZR 165/65

    Scheckbestätigung unter Kreditinstituten

  • BVerwG, 24.04.1970 - IV C 18.68

    NUAnfechtung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)LL

  • BGH, 08.12.1966 - VII ZR 114/64

    Rechtsnatur des Vertrages über Erstattung eines Gutachtens

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.01.1999 - 3 M 61/98

    Spruchkörper; Finanzgericht; Finanzrichter

  • VGH Hessen, 26.11.1992 - 1 TG 1792/92

    Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht -

  • BGH, 14.02.1969 - V ZR 119/65

    Wirksamkeit der Bestellung eines Erbbaurechts an drei Flurstücken - Unwirksamkeit

  • BGH, 16.11.1972 - 1 StR 418/72

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Notzucht - Rüge der Verletzung

  • BSG, 21.07.1965 - 11 RA 208/64

    Unrichtige Besetzung - Blinder Richter - Ausschlussgründe bei blindem Richter -

  • OLG Rostock, 21.09.2005 - 6 W 63/05

    Zusammensetzung des Spruchkörpers, Vertretung des Vorsitzenden - Verletzung des

  • BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66

    Beschränkung eines Strafkammervorsitzenden in der Wahrnehmung der ihm als solchem

  • BGH, 03.07.1967 - VIII ZR 82/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 24.04.1970 - IV C 17.68

    Besetzung eines Gerichts - Ernennung eines Richters - Abfindungszahlungen auf

  • BGH, 19.01.1978 - III ZR 11/76

    Amtshaftungsanspruch bei fehlerhafter Geschäftsverteilung - Drittbezogenheit von

  • BGH, 17.10.1962 - V ZR 9/60

    Anspruch auf Zahlung des Halbanteils der Kosten für eine Giebelmauererrichtung -

  • BGH, 22.04.1986 - III ZR 187/84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Nicht

  • BVerwG, 15.12.1977 - 4 CB 91.77

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 15.03.1967 - Ib ZR 160/64

    Bindung des Endverkaufspreises bei Markenartikeln - Unterzeichnung einer

  • BGH, 22.04.1964 - VIII ZR 246/62

    Rechtsmittel

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.01.1999 - 3 M 61/91
  • BSG, 22.05.1974 - 12 RK 10/72

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts; Unterbrechung der Verjährung

  • BGH, 31.05.1967 - VIII ZR 14/65

    Vertrag über die Verwertung von Sicherheiten - Voraussetzungen der Übereignung

  • BGH, 11.07.1966 - II ZR 147/64

    Ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts - Kündigung eines

  • BGH, 27.04.1966 - IV ZR 75/65

    Ordnungsgemäße Besetzung eines Berufungsgerichtes - Überbesetzung eines Gerichtes

  • BGH, 21.01.1963 - VII ZR 199/61

    Rechtsmittel

  • OLG Rostock, 21.09.2005 - 6 W 635/05
  • BGH, 15.03.1966 - V ZR 87/65

    Anerkennung eines zu erwerbenden Grundbesitzes als landwirtschaftliche

  • BGH, 18.12.1973 - 5 StR 445/73

    Erfordernis einer ununterbrochenen Anwesenheit desselben Verteidigers -

  • BGH, 27.04.1970 - III ZR 152/67

    Zulässigkeit der Vertretung des Senatsvorsitzenden - Begriff der Verhandlung im

  • BFH, 22.08.1968 - IV R 199/66

    FG - Ordnungsgemäße Besetzung - Richter - Mitwirkung kraft Auftrag -

  • BGH, 15.03.1966 - 1 StR 555/65

    Fahrlässige Tötung von zwei Menschen - Fahrlässige Körperverletzung von fünfzehn

  • BFH, 28.04.1964 - I 80/63
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